IV.2005.00669

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 7. September 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, absolvierte eine Ausbildung als Kosmetikerin und als Fremdsprachenkorrespondentin. Ferner erwarb sie einen Fähigkeitsausweis für Gaststätten (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2). Bis zur Betriebsaufgabe im Jahre 1989 arbeitete sie als Angestellte im Restaurations-     betrieb ihrer Mutter. Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nach (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.2). Am 3. April 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/18 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/17); am 21. Oktober 2004 nahm sie zudem eine Haushaltabklärung vor (Bericht vom 20. Dezember 2004; Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/8 = Urk. 3/3). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 19. Januar 2005 (Urk. 7/6 = Urk. 3/2) wies sie mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 erhob die Versicherte am 9. Juni 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise aufgrund der ‚spezifischen Methode’ (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Kantonsspital C.___, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. April 2003 im Anschluss an die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. März 2003 bis 2. April 2003 ein Narbenhernienrezidiv epigastrisch. Ferner stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (Urk. 7/11/2 S. 1):
         -        Mamma-Karzinom rechts 2001
                   -        Status nach Chemo- und Radiotherapie
         -        Status nach Hemikolektomie links wegen Sigmadivertikulitiden 2001
         -        Arterielle Hypertonie
         -        Adipositas per magna (169 cm/118 kg, BMI 41)
         -        Status nach Cholezystektomie und Splenektomie vor Jahren nach                         traumatischer Milzläsion
         -        Status nach Dünndarmadhäsiolyse (1/2002)
         -        Polyallergie
         Bei der Beschwerdeführerin sei am 25. März 2003 eine Narbenhernien-Rezidivoperation mit Nerzverstärkung und eine Adhäsiolyse durchgeführt worden. Der Verlauf sei komplikationslos gewesen. Bei Austritt habe eine reizlose Wundheilung bestanden (Urk. 7/11/2 S. 1).
2.3     Am 30. Juni 2003 stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A):
         -        Mamma-Karzinom rechts mit axillärem Lymphknotenbefall mit
         -        Status nach Tumorektomie und Axilla-Staging am 22. Mai 2001
         -        Status nach Chemotherapien vom 18. Juni bis 4. Dezember 2001
         -        Status nach Radiotherapie an der rechten Mamma (Februar bis März                    2002) 
         -        Chronische entzündliche Hautinfekte im Bereiche der rechten Mamma                   mit Induration und Oedembildung
         -        Rezidivierende Abdominalkoliken bei Status nach Hemikolektomie links                 mit Divertikulitis (Januar 2001) und Status nach                                                Narbenhernienverschluss mit Netz- und Dünndarmadhäsioloyse am            22. Januar 2002
         -        Ausgeprägte Adipositas
         -        Depression
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11/1):
         -        Status nach posttraumatischer Splenektomie und Cholezystektomie                       1976
         -        Arterielle Hypertonie
         -        Polyallergie
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich dahingehend, dass sie in den letzten Jahren nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlangt habe. Die Beschwerdeführerin führe in finanzieller Hinsicht ein unabhängiges beziehungsweise sehr bescheidenes Leben und lebe von ihren Ersparnissen. Retrospektiv müsse mindestens seit der Hemikolektomie (Januar 2001) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden; in schmerzfreien Phasen sei die Beschwerdeführerin höchstens zu 75 % arbeitsfähig. Aus der umfangreichen Akte, welche er von seinem Vorgänger übernommen habe, werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im September 2000 einen erstmaligen Schub einer unkomplizierten Divertikulitis gehabt habe; sie sei im Kantonsspital C.___ hospitalisiert worden. Im November/Dezember 2000 sei dann wiederum wegen einer Divertikulitis eine erneute Hospitalisation notwendig geworden (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B).
         Die Beschwerdeführerin habe seit dem Schulaustritt bis zum Verkauf des Betriebs im Jahre 1988 mehr oder weniger im Restaurationsbetrieb der Mutter im Service gearbeitet, bei der Geschäftsführung mitgeholfen und teilweise die administrativen Aufgaben erledigt. Von 1988 bis 2001 habe die Beschwerdeführerin sehr bescheiden von ihren Ersparnissen gelebt und sei nie auf finanzielle Unterstützung von Institutionen angewiesen gewesen. Seit dem Jahr 2000 hätten sich dann umfangreiche gesundheitliche Probleme eingestellt. Betreffend die erhobenen Befunde verweise er auf den Bericht von Dr. F.___, Oberärztin der Medizinischen Poliklinik, vom 13. März 2003. Insgesamt sei es nicht einfach, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festzulegen. Sie gebe an, in den letzten zwei Jahren fast nie schmerzfreie Episoden gehabt zu haben. Es seien immer wieder Bauchprobleme bei Status nach multiplen Operationen und Divertikulitiden vorhanden gewesen, welche auch antibiotische Behandlungen notwendig gemacht hätten. Zudem bestünden auch ständig Schmerzen im Bereiche der Mammae. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bereits bei leichter körperlicher Tätigkeit Schmerzen im rechten Arm verspüre und dass sie mit Oedemen zu kämpfen habe. Aufgrund des massiven Übergewichtes bestehe zusätzlich eine allgemeine starke Dekonditionierung und Belastungsintoleranz. Zusätzlich bestehe eine depressive Symptomatik, welche zur Zeit mit Antidepressiva behandelt werde. Somit wären der Beschwerdeführerin höchstens leichte Arbeiten, vielleicht in sitzender Position, während wenigen Stunden pro Tag zuzumuten. Selbst wenn es eine solche Tätigkeit gäbe, müsste mit häufigen Absenzen gerechnet werden (Bauchsymptomatik, Psyche). Aktuell bestehe wiederum ein Divertikulitisschub. Prognostisch schätze er, dass die aktuelle Situation weiter bestehen bleibe, unabhängig von therapeutischen und medizinischen Massnahmen (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D).
         Durch die Behandlung mit Antidepressiva und mit häufigen Kontrollen am Kantonsspital könne eine gewisse Restarbeitsfähigkeit erhalten bleiben. Er schätze diese bei der Betätigung als Hausfrau auf 25 % (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 2).
2.4     Der von Dr. E.___ erwähnte Bericht von Dr. F.___ liegt nicht vollständig bei den Akten. Aus dem Ausschnitt geht aber hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einer Brustuntersuchung unterzog, da sie in der linken kontralateralen Mamma einen Knoten spürte (Urk. 7/11/3 oben).
         Dr. F.___ erklärte, anlässlich der kurzen Kontrolluntersuchung keinen pathologischen Befund erhoben zu haben, ausser dass die Beschwerdeführerin fast punktförmig vehemente Schmerzen angegeben habe, peripher, im medialen unteren Quadranten der linken Mamma. Der Befund im Bereiche der rechten Mamma habe sich gegenüber Oktober 2002 gebessert; es zeige sich heute nach durchgeführter Therapie in klinischer Hinsicht ein mehr oder weniger unauffälliges Bild. Sie habe die Beschwerdeführerin aber aufgefordert, eine Mammographie durchführen zu lassen. Ferner habe die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten erneut an Gewicht zugenommen. Aus diesem Grund habe sie ihr zugeredet, sich um eine Gewichtsreduktion zu bemühen und dies allenfalls zusammen mit dem neuen Hausarzt anzugehen (Urk. 7/11/3).
2.5     Im Bericht vom 7. März 2005 wiederholte Dr. E.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Ausführungen des obgenannten Berichts und führte ergänzend an, dass es naturgemäss schwierig sei, deren Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich festzulegen; schlussendlich handle es sich um ein arbiträres Festlegen.
         Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fügte er hinzu, dass sich ihre klinische Situation eher verschärft habe. Zudem habe sich auch eine psychische Beeinträchtigung entwickelt (Urk. 7/10 S. 1 lit. A).

3.
3.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Leistungsfähigkeit im Betätigungsbereich beziehungsweise deren Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
         Aus dem Bericht des Kantonsspitals C.___ und aus demjenigen des Hausarztes geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht insbesondere unter Brust- und Magendarmbeschwerden mit Krankheitswert leidet. Zu den Brustbeschwerden nahm auch Dr. F.___ in ihrem Bericht Stellung, welcher von der Beschwerdegegnerin nicht vollständig eingereicht wurde. Ferner diagnostizierte Dr. E.___ am 30. Juni 2003 eine Depression und erklärte anlässlich der Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit, dass die Ausübung einer Tätigkeit durch häufige Absenzen aufgrund der Bauchsymptomatik und der psychischen Probleme beeinträchtigt sei. Er ging insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, hielt aber fest, dass die Restarbeitsfähigkeit in schmerzfreien Phasen höchstens 75 % betrage. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich schätzte er auf 25 % (vgl. vorstehend Erw. 2.3). In seinem jüngeren Bericht sprach er dann von einer Verschärfung der klinischen Situation und von der Entwicklung einer psychischen Beeinträchtigung; konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er aber nicht (vgl. vorstehend Erw. 2.4).
         Nach dem Gesagten lassen sich aufgrund der medizinischen Akten weder die somatischen Magen-/Darmbeschwerden noch ein allfälliges Bestehen und das Ausmass einer psychischen Beeinträchtigung schlüssig beurteilen. Daher mangelt es an den Grundlagen zur Beurteilung der konkreten Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, nicht erwerbstätig wäre, und beurteilte daher die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im eigenen Einpersonenhaushalt. Aus den Akten geht hervor, dass zu dieser Wahl der spezifischen Bemessungsmethode insbesondere die Überlegung eine Rolle spielte, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine Arbeitsbemühungen gemacht habe (Urk. 6, Urk. 12 S. 2). Im Rahmen der Haushaltabklärung gab sie indessen zu Protokoll, dass sie bei guter Gesundheit seit Jahren wieder zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre; sie müsste dies heute auch aus finanziellen Gründen tun (Urk. 7/12 S. 3). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht erwerbstätig wäre, wenn sie gesund ist, ist mindestens fraglich. Denn gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV ist zu prüfen, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Zur Beantwortung dieser Frage sind nicht in erster Linie effektiv getätigte Arbeitsversuche oder Arbeitsbemühungen von Bedeutung, sondern die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin heute erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. Auch diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich.
3.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.4     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als auch auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die hypothetische Tätigkeit bei Gesundheit als unzulänglich erweisen - zudem wurde ein Teil des Berichts von Dr. F.___ nicht eingereicht -, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Tatsachen sowie die Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die bereits vorhandenen medizinischen Akten vollständig einreiche.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).