Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00671
IV.2005.00671

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 einen Rentenanspruch von H.___ verneint hat (Urk. 2),

         nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Juni 2005 (Urk. 1) und in die Replik vom 16. November 2005 (Urk. 14), mit welchen Eingaben der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, die Aufhebung des Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat, sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2005 (Urk. 6) und in die Duplik vom 19. Dezember 2005 (Urk. 20),
         nach Abschluss des Schriftenwechsels am 21. Dezember 2005 (Urk. 21);
         in Erwägung dass,
         das A.___ im Gutachten vom 9. Dezember 2004 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische PHs tendopathica links bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur, Status nach Schulterarthroskopie mit Capsulotomie und sucacromialer Bursektomie sowie Acromioplastik und Mobilisation in Narkose am 22.8.2003 und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Skoliose und Kopfprotraktion sowie degenerativen Veränderungen (Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1) diagnostizierte (Urk. 7/13 S. 5),
         im genannten Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wird, dass für mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, hingegen eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastungen über 5 kg, ohne Bücken, ohne langes Sitzen (über eine Stunde) und ohne Überkopf-Arbeiten zu 75 % möglich und zumutbar sei (Urk. 7/13 S. 5),
         das Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich zu genügen vermag, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/10, Urk. 2 und Urk. 6),
         die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode gestützt auf den Arbeitgeberbericht der letzten Arbeitgeberin, B.___, vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/35) und den IK-Auszug vom 20. Februar 2003 (Urk. 7/48) von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 52'335.-- ausging; sie sich bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Rubrik "Männer", Sektor 4) stützte, das ermittele Invalideneinkommen um 10 % reduzierte, da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne; das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % demnach Fr. 39'019.-- betrage (vgl. Urk. 7/26), was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe (Urk. 7/10),
         der Beschwerdeführer sowohl das von der IV-Stelle ermittelte Validen- wie auch Invalideneinkommen beanstandete (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 14 S. 2 f.), die Berechnung im Folgenden zu prüfen ist,
die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) vorzunehmen ist, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
         sich der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf das während seiner befristeten Anstellung (9. Juli bis 30. November 2001) bei der Firma C.___ erzielte durchschnittliche Monatseinkommen von Fr. 24'120.-- abstützte, was einem Jahresverdienst (zuzüglich Teuerungsausgleich seit 2001) von Fr. 57'888.-- entspreche; dies mit der Begründung, dass die letzte Arbeitsstelle bei der B.___ bereits durch gesundheitliche Störungen, gefolgt von massiven Arbeitsausfällen, geprägt gewesenen sei; er seine von vornherein befristete Tätigkeit bei der Firma C.___ weder freiwillig beendet noch freiwillig den tiefer bezahlten Job bei B.___ angetreten habe; er vielmehr für die gleiche Tätigkeit als Lagerist eine Lohneinbusse habe in Kauf nehmen müssen, was in der heutigen Wirtschaftlage nicht selten sei; es daher stossend wäre, den Lohn, den er für die gleiche Tätigkeit zufällig bei Krankheitsbeginn erhalten habe, als Valideneinkommen einzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 14 S. 2 f.),
bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis),
die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat, weshalb in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1; ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen),
auch ein überdurchschnittlicher Lohn der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die versicherte Person tatsächlich einen solchen erzielt hat und weiterhin erzielen würde, zumal für die Festsetzung des Valideneinkommens - abgesehen von der Sonderbestimmung des Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV - keine obere Grenze besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 3. Februar 2004 Erw. 3.2 mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 593 Erw. 3a),
gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 9. Dezember 2004, welches mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmt (vgl. Urk. 7/14-18), davon auszugehen ist (Urk. 7/13 S. 5), dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 27. Mai 2002 (Beginn Wartezeit) besteht, mithin der Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erst erfolgt ist, als der Beschwerdeführer bereits fünf Monate als Lagermitarbeiter bei der B.___ unbefristet angestellt war,
somit erwiesen ist, dass die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers während seiner fünfmonatigen Tätigkeit bei der C.___ im Jahr 2001, bei der er auch nur vier Tage krankheitshalber abwesend war (vgl. Urk. 7/36 ), noch keinen Einfluss auf Arbeitsfähigkeit hatten,
daher für ein Abweichen von dem bei der B.___ im Jahr 2002 erzielten Jahreseinkommen von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--) kein Grund besteht, ist doch nicht anzunehmen und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer diese Stelle im Gesundheitsfall aufgegeben hätte,
das Abstützen auf das erzielte Einkommen bei der B.___ auch unter Berücksichtigung der Angaben aus dem IK-Auszug vom 20. Februar 2003 gerechtfertigt erscheint, wonach der Beschwerdeführer als selbständiger Autohändler in den Jahren 1996 bis 2000 ein maximales Jahreseinkommen von 25'000.-- erzielte, mithin deutlich weniger als bei der B.___,
somit für das Valideneinkommen von einem Jahresverdienst im Jahr 2002 von Fr. 50'700.-- auszugehen ist, das angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Männer von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, Tabelle B 10.3 S. 91) Fr. 51'355.71 ergibt;

         in weiterer Erwägung dass,
         für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
         für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis) abgestellt wird, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist,
         dem Beschwerdeführer im Rahmen der 75%igen behinderungsangepassten Tätigkeit eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, insbesondere nicht nur wie von ihm geltend gemacht im Dienstleistungssektor (Sektor 3). Es rechtfertigt sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, www.bfs.admin.ch, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4),
         demnach ausgehend von einem im Jahr 2002 geltenden durchschnittlichen Einkommen für Männer im Rahmen einer einfachen und repetitiven Tätigkeit von Fr.  4557.-- (LS 2002 S. 43 Tabelle TA1) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-8-/2006 S. 90 Tabelle B9.2) im anspruchsrelevanten Jahr 2003 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) und der Nominallohnentwicklung 2002/2003 (Die Volkswirtschaft 7-8-/2006 S. 91 Tabelle B10.3) ein Betrag bezogen auf ein 75%iges Pensum von Fr. 43'309.02 resultiert,
         nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen; sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können; in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind; vielmehr der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
         dem 1961 in Tunesien geborenen Beschwerdeführer infolge der vorstehend dargelegten Einschränkungen (körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastungen über 5 kg, ohne Bücken, ohne langes Sitzen [über eine Stunde] und ohne Überkopf-Arbeiten zu 75 %) und der Teilzeittätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen könnten, denen jedoch mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird,
         die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände nicht geeignet sind, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Die tunesische Nationalität des Beschwerdeführers und sein Alter von 42 Jahren im massgebenden Jahr 2003 keine wesentliche Lohneinbusse vermuten lassen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), und ein langjähriges Dienstverhältnis nicht vorliegt; sodann mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen haben, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen,
         somit kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abzuweichen; sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'978.11 (Fr. 43'309.02 x 0,90) ergibt,
         der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von 51'355.71 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'978.11 einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (vgl. BGE 130 V 121) ergibt und unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,
demnach die eine Invalidenrente beantragende Beschwerde abzuweisen ist;




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- E.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).