Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00672
IV.2005.00672

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Arbeitgeberin X.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1949, arbeitet seit September 1990 als Betriebsangestellter bei der X.___ (Urk. 8/45). Bereits seit längerem leidet er an beidseitigen Fuss- und Knieschmerzen (Urk. 8/22), weswegen er sich am 31. Oktober 2002 einer Operation am rechten Knie unterzog (Urk. 8/24/5). Zudem wurde am 26. November 2002 im Rahmen einer Gehörsabklärung eine Taubheit links und eine sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit rechts festgestellt (Urk. 8/24/1). Seit Juli 2003 kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Wagenreiniger im Gleisfeld nicht mehr ausüben, weshalb er im Umfang von 50 % im Magazinbereich eingesetzt wurde (Urk. 8/10 und Urk. 8/45).
         Am 13. August 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und stellte einen Antrag auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/52), welchem Begehren mit Verfügung vom 26. August 2003 entsprochen wurde (Urk. 8/17). Mit erneuter Anmeldung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/47) beantragte er alsdann die Ausrichtung einer Rente, die Gewährung einer Berufsberatung, einer Umschulung sowie eines Hilfsmittels (orthopädische Schuhe). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/21-22, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 17. August 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und vermöge daher ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/16). Nach dagegen erhobener Einsprache (Urk. 8/10) holte die IV-Stelle zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 8/18-19). Gestützt darauf und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie von einem Invaliditätsgrad von 68 % sprach sie dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zu (Urk. 2, vgl. auch Urk. 3/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch X.___, mit Eingabe vom 10. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Juli 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist ein frühestens ab Juli 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)) bestehender Rentenanspruch zu prüfen. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Aus den diversen Berichten der orthopädischen Universitätsklinik A.___, des Dr. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und des Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer medial und femoropatellär betonten Gonarthrose beidseits, einem Status nach Kniearthroskopie rechts bei degenerativer Meniskusläsion medial, einer beginnenden Talo-Navikular-Gelenksarthrose rechts mehr als links, an unspezifischen Rückenschmerzen und an einer Taubheit links und einer sensorineuralen Hochtonschwerhörigkeit rechts leidet (Urk. 8/18-21, Urk. 8/24/1). In seinem letzten Bericht vom 23. April 2004 diagnostizierte Dr. C.___ überdies eine grenzwertige Hypertonie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21).
2.2     In den beiden Berichten vom 10. Juli und 19. August 2003 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer knie- und rückenschonenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Für kniebelastende Tätigkeiten schätzte er die Arbeitsfähigkeit nicht höher als 50 % (Urk. 8/24/2+4). Im Bericht vom 23. April 2004 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Magazin auf 50 % (Urk. 8/21). Gestützt darauf sowie auf die gleichlautenden Einschätzungen der Universitätsklinik A.___ (vgl. die Berichte vom 5. November 2004 [Urk. 8/20] und 17. Dezember 2004 [Urk. 8/19]) ging die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2, Urk. 8/6).
         Dieser Entscheid mag näherer Betrachtung nicht standzuhalten. Wie aus den Berichten der Universitätsklinik A.___ hervorgeht, gingen die behandelnden Ärzte bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der X.___ aus (Urk. 8/19-20). Auf dieser Annahme fusst offenbar auch die Beurteilung im Bericht vom 12. Mai 2005, mit welchem die Universitätsklinik A.___ erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte (Urk. 8/18). Dr. C.___ stellte bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 23. April 2004 auf die vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Magazin ab (Urk. 8/21). Es mag durchaus zutreffen, dass die Arbeit im Magazin die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers bestmöglich angepasste Tätigkeit darstellt, die die X.___ anzubieten hatte (vgl. Urk. 8/10), doch handelt es sich dabei letztlich nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit, denn eine solche bestünde in einer wechselbelastenden, jedoch vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/24/4). Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer solchen, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers optimal angepassten Tätigkeit äusserten sich weder die Ärzte der Universitätsklinik A.___ noch Dr. C.___. Damit erweist sich die Annahme der IV-Stelle, die ärztlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf jede behinderungsangepasste Tätigkeit, als nicht korrekt.
         Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre.

3.       Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, seine Rücken- und Herzbeschwerden seien nicht näher abgeklärt worden (Urk. 1). Was die Rückenbeschwerden anbelangt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Wie aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 5. November 2004 hervorgeht, sind auf den Röntgenbildern vom 2. November 2004 abgesehen von altersentsprechenden beginnenden degenerativen Veränderungen keine Pathologien erkennbar. Sodann bestanden keine Ausstrahlungen der Beschwerden in die Beine, ebenso keine motorischen Ausfälle. Der Reflexstatus war normal. Die behandelnden Ärzte qualifizierten die Beschwerden denn auch als unspezifisch und hielten weitere Abklärungen nicht für angezeigt (Urk. 8/20). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurden die Rückenbeschwerden somit in die medizinische Beurteilung miteinbezogen, doch drängten sich mangels relevanter pathologischer Befunde keine weiteren Abklärungen auf.
         Bezüglich der Herzproblematik ist festzuhalten, dass bereits Dr. C.___ im Bericht vom 23. April 2004 beim adipösen Beschwerdeführer eine grenzwertige Hypertonie festgestellt, aber eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 8/21). Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 5. November 2004 wurde eine Tachykardie in Ruhe von 120 Schlägen pro Minute festgehalten und eine kardiologische Abklärung empfohlen (Urk. 8/20). In Anbetracht dessen kann eine Auswirkung der Herzbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb die IV-Stelle auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben wird.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).