Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00673
IV.2005.00673

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1956, arbeitete bis Mai 2002 als Officemitarbeiter im A.___ in C.___ (Urk. 8/27 Ziff. 1-5, Urk. 8/28 Ziff. 6.3.1), bezog ab Juni 2002 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/25 S. 3) und meldete sich am 6. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13-14) sowie einen Bericht des letzten Arbeitgebers (Urk. 8/27) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/24) bei.
1.2     Mit Verfügung vom 7. März 2005 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. April 2005 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle am 11. Mai 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob B.___ am 10. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin gab die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002; Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wieder (Urk. 2 S. 1 unten f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig sind die Berechnungen des Validen- sowie des Invalideneinkommens und demzufolge der Invaliditätsgrad.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 unten). Berücksichtige man die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Ziff. 37 der Tabelle TA7 der LSE 2002, sei nicht auf die obere Grenze des Quartilbereichs von Fr. 3'972.-- pro Monat abzustellen, sondern auf die untere Grenze von Fr. 3'024.-- (Urk. 1 S. 4 unten f.). Unter Berücksichtigung der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 aus der Ukraine, der fehlenden Ausbildung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich einen Lohn von maximal Fr. 3'000.-- pro Monat erzielt habe, sei er mit Behinderung höchstens in der Lage, ein Einkommen in Höhe des unteren Quartilbereichs von Fr. 3'024.-- zu erzielen (Urk. 1 S. 5 oben). Unter Berücksichtigung des noch möglichen Pensums von 60 % und einem behinderungsbedingten Abzug von 20 % betrage das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 somit Fr. 18'578.45, was zu einem Invaliditätsgrad von 53,44 % führe (Urk. 1 S. 5 Mitte).
         Eventualiter sei auf Ziff. 55 der Tabelle TA1 der LSE 2002 „Gastgewerbe“ abzustellen, wonach der Monatslohn Fr. 3'333.-- betrage. Dies würde zu einem behinderungs- und pensumsangepassten Invalideneinkommen von Fr. 20'478.06 pro Jahr und einem Invaliditätsgrad von 48,68 % führen (Urk. 1 S. 5 unten).
         Da der Beschwerdeführer bereits seit 15. April 2002 ununterbrochen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich jedoch erst am 6. April 2004 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe, liege eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG vor, weshalb dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 6 Mitte).
2.3     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens vom Zentralwert aller Tätigkeiten gemäss TA1 der LSE 2002 auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte). Man könne angesichts der kurzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz und der dementsprechend fehlenden Berufserfahrung kaum spezielle Tätigkeitsbereiche gemäss LSE heranziehen, da dem Beschwerdeführer theoretisch alle leichten Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar seien. Ausgehend von Ziffer 37 der Tabelle TA7 der LSE 2002 ergebe sich ein auf das Jahr 2004 aufgerechnetes Invalideneinkommen von Fr. 24'408.72 unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % und einem Arbeitspensum von 60 %. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 S. 3 unten).
         Ziffer 37 der TA7 der LSE 2002 sei weiter gefasst und trage der Tatsache Rechnung, dass das Gastgewerbe alleine eine zu grosse Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes bedeute (Urk. 7 S. 1 unten f.). Dies lasse sich aufgrund der Erwerbsbiografie nicht rechtfertigen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur kurz angestellt gewesen sei und somit keine langjährige Berufserfahrung habe (Urk. 7 S. 2 oben). Theoretisch seien sämtliche Hilfsarbeiten zumutbar, weshalb nicht auf ein Einkommen gemäss TA1 Ziffer 55 abgestellt werden könne. Allenfalls könne auf den Medianwert abgestellt werden (Urk. 7 S. 2 Mitte).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, stellte in seiner Begutachtung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/11 S. 4 oben):
- Lumboradikuläres sensomotorisches Reizsyndrom L5/S1 rechts bei:
- mittelgrosser rechtsmediolateraler Diskushernie L4/L5 mit Komprimierung des Nervenwurzelverlaufes von L5 rechts
- kleiner medianer Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 rechts
- Chronischer Aethylkonsum mit:
- chronischer aethylbedingter Pankreatitis
- Status nach Pankreatozystojejunostomie mit Y-Roux bei Pankreaspseudozyste am 8. Januar 2003
- Kachexie (BMI 19,5 kg/m2)
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (Urk. 8/11 S. 4 Mitte):

- chronisch rezidivierende Pangastritis
- Status nach Eradikationstherapie bei Heliobacter Pangastritis mit Erosionen im Antrum Juni 2002
- Chronischer Nicotinabusus (ca. 35 PY)
         Für die bisherige Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter wie auch für eine leichte körperliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 %, konkret halbtags, arbeitsfähig. Für eine der Behinderung angepasste, wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % zumutbar, konkret zwei Mal zweieinhalb bis drei Stunden täglich in einem Gastronomie-Grossbetrieb oder in einer Kantine (Spital, Altersheim oder Behindertenheim; Urk. 8/11 S. 6 oben).
3.2     Die übrigen medizinischen Berichte zeigen keine Anhaltspunkte auf, welche die Einschätzung von Dr. D.___ anzweifeln liessen, sondern stützen diese vielmehr (vgl. Urk. 8/13 S. 2-3 und S. 5-6, Urk. 8/14 S. 3-8).
3.3     Aufgrund der medizinischen Feststellungen ist einzig nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 60 % auf Tätigkeiten im Gastgewerbe beschränkt sein soll. Vielmehr muss aufgrund der Darlegungen von Dr. D.___ davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit von 60 % für jede der Behinderung angepasste, wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit gilt. Dies wird erhärtet durch die Wortwahl von Dr. D.___, welcher „das heisst“ an den Anfang der entsprechenden Ausführungen stellte, womit eher eine nicht abschliessende Konkretisierung eingeleitet wird (vgl. Urk. 8/11 S. 6 oben).
3.4     Das beim Beschwerdeführer vorliegende Suchtgeschehen hat gemäss den von Dr. D.___ gestellten Diagnosen körperliche Folgeerkrankungen bewirkt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet, die Folgen der Suchtkrankheit als invaliditätsfremd auszuklammern.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen ohne Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes auf Fr. 36'832.54 fest (Urk. 2 S. 3). Gemäss Lohnblatt 2002 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Februar 2002 mangels Krankheitstagen das volle Gehalt von Fr. 3'000.-- zuzüglich einer Zahlung von Fr. 250.-- unter dem Titel „sonstige Zuschläge“ (vgl. Urk. 8/27 S. 5 Ziff. 6b). Bei diesen Fr. 250.-- kann es sich nicht um Spesen handeln, welche in der Rub-
         rik 19a aufgeführt worden wären (vgl. Urk. 8/27 S. 5). Angesichts der Höhe des Betrages (12 x Fr. 250.-- = Fr. 3'000.--) ist offensichtlich, dass es sich dabei vielmehr um einen pro rata ausbezahlten 13. Monatslohn handelt. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 ist daher auf Fr. 39'000.-- festzusetzen (Fr. 3'000.-- x 13).
4.2     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2006, S. 90, Tabelle B9.2) sowie an das zumutbare Arbeitspensum von 60 % ergibt dies für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 34’205.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 0,6).
         Gründe für die Anwendung spezieller Lohnkategorien sind nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer nicht in seinem angestammten Beruf als Ingenieur (vgl. Urk. 8/28 S. 4 Ziff. 6.1, Urk. 8/11 S. 2 oben) tätig war und sein möchte (vgl. Urk. 8/11 S. 6 Mitte). Somit ist er als ungelernte Person zu behandeln, da nach einer Tätigkeit von rund anderthalb Jahren im Gastgewerbe noch nicht von derselben Berufserfahrung wie bei einer im gleichen Sektor zumindest angelernten Person ausgegangen werden kann. Aufgrund der gewünschten Tätigkeit als Hauswart bestehen offenbar auch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Teilzeittätigkeit im Gastronomiebereich (vgl. Urk. 8/11 S. 6 Mitte).
4.3     Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der somatisch bedingten Trageinschränkung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Die Beschwerdegegnerin hat den daraus resultierenden behinderungsbedingten Abzug auf 20 % festgelegt (vgl. Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/19 Mitte), was im Verhältnis zu den ausgewiesenen Beschwerden (vgl. Urk. 8/11 S. 2 unten f.) als an der oberen Grenze des Ermessensspielraumes liegend zu bezeichnen ist. Gestützt darauf ergibt sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 27’364.-- (Fr. 34’205.-- x 0,8).
4.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 39'000.-- im Jahre 2002 mit dem Invalideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 27’364.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11’636.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % entspricht.

4.6     Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).