IV.2005.00675
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 6. November 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Florian Wick
Bosonett Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1953, war bis Ende November 1994 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt, wobei er am 3. Februar 1994 letztmals effektiv arbeitete (Urk. 8/104 S. 1 Ziff. 5, Urk. 8/105). Am 16. September 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 18. Mai 1995 wies die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, das Leistungsbegehren (Rente, berufliche Massnahmen) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % ab (Urk. 8/30). Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 17. April 1996 eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 8/27).
Auf ein erneutes Leistungsbegehren vom 3. November 1999 (Urk. 8/116) trat die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 25. Januar 2002 nicht ein, weil sich E.___ zumutbaren Abklärungsmassnahmen trotz Androhung von Säumnisfolgen widersetzt hatte (Urk. 8/15-16).
1.2 Mit Neuanmeldung vom 26. Januar 2004 ersuchte E.___ erneut um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Rente; vgl. Urk. 8/115). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/35-37) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/67) bei. Mit Verfügung vom 13. August 2004 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 8/14). Am 10. September 2004, ergänzt durch Eingabe vom 29. Oktober 2004, erhob E.___ dagegen Einsprache (Urk. 8/7, Urk. 8/11). Die IV-Stelle wies die Einsprache nach Einholung eines zusätzlichen Gutachtens (vgl. Urk. 8/34, Urk. 8/57) mit Entscheid vom 8. August 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___ am 10. Juni 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde lic. iur. Florian Wick zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2005 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002; Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG, Art. 29ter IVV), den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist primär die Frage, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 18. Mai 1995 (Urk. 8/30) eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, und sekundär, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zwei neuere Arztberichte und ein neues Gutachten beständen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25). Die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Verfügung jedoch ausschliesslich auf die aus rheumatologischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leichter, angepasster Tätigkeit. Die beiden anderen medizinischen Berichte würden den Beschwerdeführer aber auch für leichte Tätigkeiten als nicht zu 100 % arbeitsfähig erachten. Aufgrund der Arztberichte und der langdauernden Krankheitsgeschichte sei dokumentiert, dass bereits aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 26).
In psychischer Hinsicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 27). Als psychiatrisch-fachärztliche Hauptdiagnose sei eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden (Urk. 1 S. 11 Ziff. 36). Die Persönlichkeitsstörung verursache körperliche Symptome, die wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers aggraviert würden (Urk. 1 S. 12 Ziff. 37). Er werde im Gespräch von seinen Schmerzen und Beschwerden beherrscht und könne über nichts anderes reden.
Selbst wenn eine psychische Komorbidität ausgeschlossen werde, beständen chronische körperliche Begleiterkrankungen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 38 f.). Nach dem Unfall von 1994 sei der Beschwerdeführer trotz Ausschöpfung der medizinischen Möglichkeiten nicht mehr für eine geregelte, ausdauernde Arbeit geeignet gewesen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 40). Des weiteren seien die medizinischen Behandlungen allesamt unbefriedigend ausgefallen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 41).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 2 S. 3 unten). Die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Dr. J.___ könnten nicht übernommen werden. Aus somatischer Sicht könne weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden und die psychischen Faktoren schränkten die Restarbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht weiter ein. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 4 oben).
In der Beschwerde würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht, sondern es handle sich in erster Linie um eine andere Beurteilung des an sich gleichen Sachverhalts (Urk. 7 S. 1 unten).
3. Im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsbegehrens vom 16. September 1994 (Urk. 8/117) hat die IV-Stelle Basel-Landschaft rheumatologische, neurologische und orthopädische Berichte beigezogen und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. Urk. 8/43-51). Gestützt darauf hat sie in der leistungsabweisenden Verfügung vom 18. Mai 1995 erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Betriebsarbeiter weiterhin ganztags zumutbar sei (Urk. 8/30).
4.
4.1 In Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 3. November 1999 (Urk. 8/116) holte die IV-Stelle Basellandschaft weitere medizinische Berichte ein.
4.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH und damaliger Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte im Bericht vom 6. Dezember 1999 folgende Diagnosen (Urk. 8/40/4):
- Koronare Ein-Ast-Erkrankung
- Status nach inferiorem Myocardinfarkt
- Akute Perimyokarditis im Mai 99
- Somatoformes Schmerzsyndrom 1994
Der Beschwerdeführer habe seit der Ablehnung des ersten Rentengesuchs keine Stelle mehr angenommen, sei in finanzielle Bedrängnis geraten und habe immer erklärt, nicht mehr arbeiten zu können. Im Mai 1999 habe sich die akute Herzproblematik eingestellt. Damit sei der Beschwerdeführer für eine schwere Arbeit sicher ungeeignet, doch sei vorstellbar, dass er eine leichte Arbeit leisten könnte.
4.3 Dr. med. C.___, Physikalische Medizin, Spezielle Rheumaerkrankungen FMH, hielt im rheumatologischen Konsilium vom 22. Mai 2000 als Zuwei-sungsgrund eine Schulterperiarthropathie rechts fest (Urk. 8/39/3 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren wegen Rückenbeschwerden, neuerdings nach einem Myocardinfarkt, arbeitsunfähig. Vor vier Jahren sei ein achtwöchi-ger Rehabilitationsaufenthalt erfolgt. Beim Treppensteigen beständen rezidivie-rende Kniebeschwerden. Rund fünf Wochen zuvor seien progrediente periartikuläre Schulterschmerzen rechts aufgetreten; der Schmerz persistiere rechts dominant auch nachtsüber. Überkopfarbeit sei deutlich eingeschränkt und mit Schmerzen verbunden. Es beständen weder begleitende Parästhesien in den Armen noch relevante Nackenbeschwerden. Die Schmerzen würden in den Oberarm bis auf die Höhe des Ellenbogens ausstrahlen. Aktuell klage der Beschwerdeführer über wenig Rückenschmerzen, wobei nie eine Schwellung aufgetreten sei (Urk. 8/39/3 S. 1 unten).
Bis auf mässiges Femoropatellarreiben bestände ein unauffälliger Schulterge-lenkstatus und eine freie Beweglichkeit der meisten stammnahen und periphe-ren Gelenke (Urk. 8/39/3 S. 2 oben). Hinsichtlich des seit Jahren bestehenden Thorakolumbalsyndroms zeige der Beschwerdeführer aktuell lediglich eine mäs-sige Differentialdiagnose und Rüttelschmerz am thorakolumbalen Übergang. Die Lendenwirbelsäule sei ansonsten frei beweglich mit nur geringen Bewegungs-schmerzen bei Fehlen radikulärer Zeichen. Bei den Kniebeschwerden habe sich ein leichtes Femoropatellarreiben finden lassen, was für eine Chondropathie spreche. Hinweise auf eine allfällige entzündlich rheumatische Gelenkserkran-kung fehlten trotz leicht positivem Rheumafaktor, ebenso verhalte es sich mit arthritischen Korrelaten (Urk. 8/39/3 S. 2 Mitte).
4.4 Im Bericht vom 31. Mai 2000 stellte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Medizinische Universitätsklinik, Kantonsspital Basellandschaft, folgende Diagnosen (Urk. 8/40/2):
Koronare Ein-Gefäss-Erkrankung
- Zustand nach inferiorem Myokardinfarkt 5/99
- Myokardperfusionsszinitigraphie 5/99: posteriore Narbe mit Randischämie
- PTCA Ramus marginalis und distale RCX (2 Stents) 10/99
- Perfusionsszintigramm 4/00 keine Ischämie nachweisbar
Dr. D.___ sah keinen Grund, warum dem 47-jährigen Patienten mit koronarer Ein-Gefäss-Erkrankung und minimalem Ventrikelschaden eine leichte bis mittelschwerde Arbeit ganztags nicht zugemutet werden könnte. Die Gefässstenosen seien dilatiert, eine Ischämie habe nicht nachgewiesen werden können. Der Ventrikelschaden sei als äusserst leichtgradig einzustufen und dürfte sich im Alltag überhaupt nicht bemerkbar machen. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit könne ganztags zugemutet werden.
4.5 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 26. Juni 2000 (Urk. 8/39/2) eine leichte Arbeit mit wechselnder Position ohne Lastenheben von mehr als fünf Kilogramm für zumutbar. Im Moment laufe ein halbherziger Eingliederungsversuch, der bei allen beeiligten Personen keine grosse Begeisterung auslöse.
4.6 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Radiologie und Röntgendiagnostik, stellte am 9. November 2000 eine flachbogige, rechtskonvexe Skoliosefehlhal-tung der Halswirbelsäule fest (Urk. 8/38 Mitte). Die Intervertebralräume seien nicht höhengemindert und die Intervertebralgelenke ohne wesentliche degene-rative Veränderungen. Der ossäre Spinalkanal habe eine normale Weite. Es liege eine mässige Skoliosefehlhaltung der Halswirbelsäule ohne wesentliche degenerative ossäre Veränderungen und ohne Nachweis einer Chondrose vor.
4.7 Zur weiteren medizinischen Abklärung sah die IV-Stelle Basel-Landschaft eine Begutachtung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung ___ (ZMB) vor (vgl. Urk. 8/20), welche mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Urk. 8/15).
5.
5.1 Nach der Neuanmeldung vom 24. Januar 2004 (Urk. 8/115) nahm die nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich weitere medizinische Abklärungen vor.
5.2 Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, stellte am 23. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/36 S. 1 Mitte):
- Zervikobrachiales Syndrom rechts
- Status nach operierter Epicondylopathie rechts medial 1997
- PHS (Periarthritis humero-scapularis)-tendopathica rechts, Supraspinatussehne
- Koronare Herzkrankheit mit
- Status nach Myokardinfarkt und PTCA (perkutane transluminale koronare Angioplastie) 1999
- Diabetes mellitus seit 2003, insulinpflichtig
Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an verschiedenen Körperstellen an: Beine, lumbale Wirbelsäule, Halswirbelsäule und Schulter/rechter Arm. In den Fingern der rechten Hand habe er ein Schwellungsgefühl und er habe Mühe mit dem Faustschluss am Morgen. Es seien praktisch täglich Schmerzen im ganzen rechten Arm sowie im Wirbelsäulenbereich vorhanden. Im Stehen und Sitzen beständen Beschwerden, Gehen sei gut möglich, Bücken werde nicht ausgeübt. Im Liegen trete eine Schmerzlinderung ein. Nachtschlaf sei nur mit Surmontil möglich. Es beständen schmerzhafte Gelenke und Schwellungen an der rechten Hand und den Fingern. Die Gehstrecke sei jedoch nicht eingeschränkt. Die früheren partikulären Schulterschmerzen rechts seien zurückgegangen. Seit anderthalb Jahren sei der Beschwerdeführer, der früher häufig Alkohol konsumiert habe, abstinent (Urk. 8/36 S. 1 unten).
Die bekannten Befunde mit zervikobrachialem Syndrom rechts, PHS-tendopathica rechts und rezidivierenden panvertebralen Beschwerden hätten nicht dauerhaft medikamentös therapiert werden können. Die neu durchgeführten Laborbefunde sprächen gegen eine generalisierte entzündliche rheumatische Erkrankung (Urk. 8/36 S. 2 Mitte). Insgesamt bestehe eine komplexe internistische und weichteilrheumatische Problematik. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei manuellen körperlichen Arbeiten mit monotonen Belastungen im Wirbelsäulen-Schulterbereich bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/36 S. 2 unten).
5.3 Dr. I.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH und betreuender Hausarzt, hielt am 12. Mai 2004 fest, dass seit 2003 neu ein Diabetes mellitus, der insulinpflichtig und recht gut eingestellt sei, hinzugekommen sei (Urk. 8/35/1 S. 1 unten). Ob es zu einer Verschlechterung der ängstlich gefärbten depressiven Verstimmung gekommen sei, könne er mangels psychiatrischer Berichte nur schwer beurteilen. Nach wie vor bestehe eine Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderten Beschwerden und objektiven Befunden. Weder aus kardiologischer noch aus diabetologischer Sicht könne eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bei manuell körperlichen, mit monotonen Belastungen im Wirbelsäulen-/Schulterbereich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ebenso sollte der Beschwerdeführer trotz der mässig ausgeprägten ängstlich/depressiven Symptomatik mindestens 50 % arbeitsfähig sein.
Allenfalls könne eine psychiatrische Evaluation sinnvoll sein. Insgesamt könne der Beschwerdeführer aus seiner Sicht zu höchstens 50 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit geringen körperlichen und intellektuellen Anforderungen eingesetzt werden (Urk. 8/35/1 S. 2 Mitte).
5.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Jungsche Analytische Psychologie, welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerdeführers vornahm (vgl. Urk. 8/6), hielt in seinem Gutachten vom 4. Januar 2005 (Urk. 8/34) fest, dass der Beschwerdeführer sehr klagsam sei, wobei die Angaben über die Schmerzen jedoch diffus seien. Er gebe an, es schmerze überall, ohne dass man festellen könnte, wo, wann, ob vom Wetter abhängig etc. In den letzten Jahren habe er seinem Sohn im Restaurant geholfen und klage, dass er in den Händen so wenig Kraft habe, dass er manchmal Gläser oder Tassen fallen gelassen habe. Jetzt stemple der Beschwerdeführer, doch sei offensichtlich, dass keine Motivation vorliege, irgendeine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer lebe von Gelegenheitsarbeiten. Den Tag verbringe er damit, dass er sich bei seiner Tochter oder bei seinem Sohn aufhalte und mit den Enkeln spazieren gehe. Der Beschwerdeführer mache keinen wirklich depressiven Eindruck, obwohl er über viele Schmerzen klage. Allerdings nehme dieser viele Medikamente ein. Denk- oder sonstige psychischen Störungen seinen nicht vorhanden, hingegen wirke der Beschwerdeführer deutlich appellativ mit seinen Klagen, die im Übrigen sehr allgemein seien und nicht genauer umschrieben werden könnten, sodass man sie auch nicht zuordnen könne. Kurse, die ihm vom RAV angeboten worden seien, habe er nicht besucht, sondern sich vom Hausarzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis geben lassen, um sie nicht besuchen zu müssen. Man erhalte den Eindruck, dass der Explorand im Leben zwar nicht deprimiert sei, aber sich einfach so gehen lasse und mit möglichst geringem Aufwand durchs Leben komme. Er sei kein eigentlicher Simulant, habe aber keine Motivation zu irgendeiner Leistung, auch keine Motivation wieder gesund und arbeitsfähig zu werden (Urk. 8/34 S. 14 f.). Aus der Geschichte lasse sich im Längschnitt sehen, dass der Beschwerdeführer zwar 1994 einen leichten Arbeitsunfall erlitten habe, dass dieser Arbeitsunfall, der vom medizinischen Standpunkt aus in kürzerer Frist und durch die eingeleitete Physiotherapie hätte behoben werden sollen, Auslöser einer tiefergreifenden Störung gewesen sei. Diese habe dazu geführt, dass er nie mehr zu einer geregelten, ausdauernden Arbeit motiviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer komme aus einem ganz anderen Kulturbereich und habe eine andere Mentalität als die arbeitsamen Schweizer. Anscheinend sei es für ihn wichtig, dass man sich ein mehr oder weniger angenehmes Leben machen könne. Arbeit sei für ihn kein erstrebenswertes Ziel. Alle bisher unternommenen Integrationsversuche seien fehlgeschlagen. Beim Arbeitsamt sei man entmutigt, weil er überhaupt nicht kooperativ an einer Wiedereingliederung interessiert sei. Die medizinischen Massnahmen seien sowohl in diagnostischer wie in therapeutischer Hinsicht ausgeschöpft, ohne dass man erhebliche somatische Störungen habe feststellen können, welche eine Invalidität begründen würden. Die bestehende Invlidität sei somit eine psychische. Ihre Gründe seien alledings undurchsichtig und lägen vor allem im kulturellen Unterschied zu unserer Kultur. Der Explorand habe auch keine tiefere Beziehung zu den kulturellen Werten, die hier von seinen Landsleuten gepflegt würden. Es genüge ihm, dass er eine ausgedehnte Verwandtschaft hier habe, die sich um ihn kümmere (Urk. 8/34 S. 15. f).
Der Gutachter wies darauf hin, dass es diagnostisch schwierig sei, den Beschwerdeführer psychiatrisch in eine Kategorie einzuordnen (Urk. 8/34 S. 16 unten). Man habe immer wieder davon gesprochen, dass seit zehn Jahren eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10: F45.0 vorliegen würde. Eine Depression oder Angst stehe nicht im Vordergrund. Man könne den Beschwerdeführer auch unter die Rubrik „undifferenzierte Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.1“ einordnen (Urk. 8/34 S. 17 oben). Differentialdiagnostisch müsse man auch an eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F68.0 denken, bei welcher sich durch eine gesicherte körperliche Störung ein langdauernder aggravierender psychischer Zustand entwickle (Urk. 8/34 S. 17 Mitte). Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung nach der Verletzung könne ein Motiv sein, obwohl die Schmerzen selbst bei einer Rentenzusprache nicht verschwinden würden. Für eine Persönlichkeitsstörung spreche auch, dass der Beschwerdeführer beim Belastungs-EKG angeblich wegen Erschöpfung vorzeitig aufgegeben habe und sich regelmässig von den ihm vom RAV angebotenen Kursen dispensieren lasse, obwohl er solche ohne weiteres absolvieren könnte. Man denke hier an ein Drückebergersyndrom. Der Krankheitsgewinn aus der Symptomatik sei für den Beschwerdeführer beträchtlich, da er von seinen Kindern und Enkeln umsorgt werde. Bei finanziellen Nöten sprängen wiederum seine Kinder ein (Urk. 8/34 S. 17 unten). Zusammenfassend seien somit aus psychiatrischer Sicht diffuse somatoforme Störungen gemäss ICD-10: F45.0 oder ICD-10: F45.1 zu diagnostizieren (Urk. 8/34 S. 18 unten). Die Hauptdiagnose sei jedoch die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gemäss ICD-10: F68.0. Mangels manifester Symptome könne höchstens noch eine larvierte Depression zusätzlich vorliegen (Urk. 8/34 S. 19 oben).
Dr. G.___ beurteilte den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34 S. 18 oben). Im Vordergrund stehe dabei die fehlende Motivation des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Er sei nicht eigentlich ein Invalider, sondern könne sich bewegen und kleine Arbeiten im häuslichen Kreise verrichten. Aber er sei psychisch derart nicht motiviert, einer geregelten Arbeit nachzugehen, obwohl er zeitweise finanziell sehr eingeschränkt gewesen sei, dass Wiedereingliederungsmassnahmen bis jetzt fehlgeschlagen seien. Aus psychiatrischer Sicht beständen die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit darin, dass aus kulturellen Gründen eine völlig fehlende Motivation bestehe, eine geregelte Arbeit wiederaufzunehmen, und dies offensichtlich schon seit zehn Jahren (Urk. 8/34 S. 20 oben). Als letzte Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine intensive antidepressive Therapie noch nie versucht worden (Urk. 8/34 S. 18 Mitte und S. 20 oben). Es würde sich lohnen, eine solche durchzuführen, um zu sehen, ob eine Verbesserung der Motivation zur Wiedereingliederung erzielt werden könne. Allenfalls sei auch ein Aufenthalt in einer Schmerzklinik in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 18. März 1995, welche einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, hat sich der medizinische Sachverhalt mindestens insofern verändert, als der Beschwerdeführer 1999 einen Myokardinfarkt erlitt und seit 2003 zusätzlich ein Diabetes mellitus besteht. Insofern ist - unabhängig von der Entwicklung der psychischen Problematik - von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, welche eine Überprüfung des Invaliditätsgrads verlangt. Wird zudem berücksichtigt, dass die letzte materielle Prüfung bereits rund zehn Jahre zurückliegt, kann für die aktuelle Beurteilung nicht mehr entscheidend auf die damaligen medizinischen Berichte abgestellt werden. Diesbezüglich sind vielmehr die seit 1999 erfolgten medizinischen Beurteilungen, insbesondere die im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren eingeholten medizinischen Berichte massgebend.
6.2 In somatischer Hinsicht hat sich der Myocardinfarkt von 1999 insofern auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt, als diesem nach der Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. Urk. 8/40/2) nur noch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Für eine weitere Einschränkung sah Dr. D.___ beim damals 47-jährigen Beschwerdeführer mit koronarer Ein-Gefäss-Erkrankung und minimalem Ventrikelschaden keinen Grund, weil sich der Ventrikelschaden im Alltag überhaupt nicht bemerkbar mache. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Sie steht in Übereinstimmung mit jener des früheren Hausarztes Dr. B.___, der im Bericht vom 26. Juni 2000 unter Berücksichtigung der gesamten somatischen und psychischen Problematik eine leichte Arbeit mit wechselnder Position ohne Lastenheben von mehr als fünf Kilogramm für zumutbar erachtete (Urk. 8/39/2). Dr. H.___ wies in seinem Bericht vom 23. Februar 2004 auf degenerative HWS-Veränderungen und Skoliose hin, wobei radiologisch bei eingeschränkter Hüftgelenksbeweglichkeit mit Schmerzen keine Zeichen von Coxarthrose bestünden. Seine Folgerung, wonach aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und bei manuellen körperlichen Arbeiten mit monotonen Belastungen im Wirbelsäulen-Schulterbereich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, ist bei bei den objektiv leichten somatischen Befunden überzeugend. Der betreuende Hausarzt Dr. I.___ stimmte im Bericht vom 12. Mai 2004 dieser Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden zu und wies darauf hin, dass weder aus kardiologischer noch aus diabetologischer Sicht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 8/35/1). In somatischer Hinsicht ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer zwar die bis 1994 ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, dass er jedoch für eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.3 Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. G.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt insbesondere die geklagten Leiden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und legt die medizinischen Zusammenhänge ausführlich dar. Insofern erfüllt das Gutachten die Praxisvoraussetzungen. Dr. G.___ wies im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen darauf hin, dass es schwierig sei, den Beschwerdeführer psychiatrisch in eine Kategorie einzuordnen. Diese Schwierigkeit ist nachvollziehbar, denn der Gutachter konnte trotz sorgfältiger Exploration kaum fassbare Kriterien für das Vorliegen psychischer Störungen finden. Der Gutachter vermochte keine Denk- oder sonstigen psychischen Störungen beim deutlich appellativ wirkenden Beschwerdeführer zu erheben und hat den Eindruck erhalten, dass dieser im Leben nicht deprimiert sei, aber sich einfach gehen lasse und mit möglichst geringem Aufwand durchs Leben komme. Der Experte konnte zudem keine typischen Symptome für eine Depression oder eine affektive Störung feststellen; ebenso verneinte er eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Den Grund dafür, dass der über unspezifische Schmerzen klagende Beschwerdeführer seit dem leichten Arbeitsunfall von 1994 keine geregelte Arbeit mehr aufgenommen hat, sieht der Gutachter hauptsächlich in der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers, der aus einem anderen Kulturbereich komme und eine andere Arbeitsmentalität aufweise. Andere (psychische) Ursachen für die fehlende Motivation des Beschwerdeführers konnte der Gutachter nicht erheben.
Dr. G.___ diagnostizierte aus psychiatischer Sicht einerseits diffuse somatoforme Störungen gemäss ICD-10: F 45.0 oder F45.1 und anderseits eine Entwicklung körperlicher Symtpome aus psychischen Gründen gemäss ICD-10: F68.0. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist aufgrund der medizinischen Akten, wonach diese Diagnose bereits 1994 gestellt wurde (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 1999, Urk. 8/40/4), ohne weiteres nachvollziehbar und wird von keiner Seite in Frage gestellt. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit der (Differential)Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symtpome aus psychischen Gründen verhält. Diese Diagnose setzt gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel VI (F), 4. Auflage, Bern, S. 249 f., voraus, dass sich durch eine gesicherte körperliche Störung ein langandauernder aggravierender psychischer Zustand entwickelt hat. Eine solche langandauernde körperliche Störung wurde vom Gutachter indessen nicht erhoben - im Vordergrund stehen diffuse Schmerzen ohne somatische Ursache - und kann nach den übrigen medizinischen Akten ausgeschlossen werden.
Die Frage, ob die Diagnosevoraussetzungen der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grunden vollständig gegeben sind, kann jedoch offen bleiben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dies nicht entscheidend, denn auch dieses Krankheitsbild weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf und wird vom Gutachter als Ergänzung beziehungsweise Differentialdiagnose zu den diagnostizierten somatoformen Störungen aufgeführt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen anzuwenden (BGE 132 V 65).
Eine somatoforme Schmerzstörung begründet nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur in Ausnahmefällen eine Invalidität (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Insofern kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.___, der die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausschliesslich mit der fehlenden Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers begründet, abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) entwickelten Kriterien erfüllt sind, welche eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen.
Im Vordergrund steht dabei die erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer einer psychischen Komorbidität. Eine depressive Entwicklung wurde vom Gutachter geprüft, doch konnte er keine manifesten Symptome für eine Depression - oder eine andere psychische Störung - feststellen. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt somit nicht vor, denn die somatoforme Schmerzstörung und die (fragliche) Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sind als zusammengehöriges Krankheitsbild zu betrachten. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf kann ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Zwar hat der Beschwerdeführer 1999 einen Myocardinfarkt erlitten und besteht seit 2003 ein Diabetes mellitus, doch führten diese Erkrankungen zu keinen chronischen Beschwerden. Auch das Scheitern einer in Beachtung der Schadenminderungspflicht durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen; im Gegenteil steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der von der IV-Stelle Basel-Landschaft angeordneten polydisziplinären Untersuchung ohne Begründung nicht unterzogen hat und nicht an vom RAV angebotenen Eingliederungskursen teilnimmt. Das Merkmal des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens ist angesichts der guten Integration in der Familie nicht gegeben. Es steht auch fest, dass der Kläger in der Lage war, nicht nur immer wieder Gelegenheitsarbeiten auszuführen, sondern dass er in den letzten Jahren auch im Restaurant des Sohnes mitgearbeitet hat. Dr. G.___ begründet die fehlende Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers mit soziokulturellen Umständen, was indessen für die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht genügt (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, das heisst eines psychischen Gesundheitsschadens ist daher zu verneinen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ist ohne Einkommensvergleich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Da der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Diese Tabellenlöhne sind auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
7.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Da sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2002, S. 83, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), weichen Validen- und Invalideneinkommen vorliegendenfalls grundsätzlich nicht voneinander ab.
7.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
7.6 Da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung Rechnung zu tragen ist. Da Validen- und Invalideneinkommen gleich hoch sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem behinderungsbedingten Lohnabzug von 15 %, was keinen Rentenanspruch begründet und zur Beschwerdeabweisung führt.
8. Lic. iur. Florian Wick als unentgeltlicher Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 29. September 2006 einen Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 15.-- geltend (Urk. 10/1-2).
Praxisgemäss und in Nachachtung von § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdebegründung erscheint mit 9 Stunden 25 Minuten unnötig hoch und ist daher ermessensweise auf 5 Stunden zu kürzen. Der übrige Aufwand ist angemessen, sodass ingesamt ein Aufwand von 8 Stunden 15 Minuten zu entschädigen ist. Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 200.-- x 8,25 + Fr. 15.-- x 1,076; plus Rundung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Florian Wick, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Florian Wick
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).