IV.2005.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 29. September 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1950, war von 1980 bis Juni 1992 zu 100 % als Confiserie-Angestellte bei A.___ AG tätig (Urk. 6/19). Vom 15. Februar 1999 bis 30. Oktober 2000 bei der B.___ AG, C.___ (Urk. 6/17), und vom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 2004 war sie bei der D.___ AG (seit 23. April 2004: F.___ AG), W.___ (Urk. 6/18), als Gebäudereinigerin tätig. Am 3. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 6/21 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberberichte (Urk. 6/17-18), medizinische Berichte (Urk. 6/10/1-2, Urk. 6/11, Urk. 6/12/1-9) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 6/14) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 6/19) bei.
         Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 26 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/9). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/7, Urk. 6/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 5 = Urk. 6/1) ab.
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtere (Urk. 1):
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1, Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 führte die Beschwerdegegnerin das Folgende aus (Urk. 2 S. 3):

„Nach Prüfung der gesamten Unterlagen durch unseren ärztlichen Dienst ist nicht nachvollziehbar, dass wie bisher angenommen nur eine Arbeitsfähigkeit im Erwerb von 25 % vorliegen soll. Die vorhandenen medizinischen Berichte lassen diese Einschätzung jedenfalls nicht zu. Die angeführten Diagnosen und Befunde begründen diese Arbeitsunfähigkeit nicht, objektive Befunde sind nicht genügend ausgewiesen. Die aktuelle Beurteilung des Balgrist äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, die objektiven Befunde sind eher gering.
Damit muss sogar bezweifelt werden, ob überhaupt ein Gesundheitsschaden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 IVG bzw. Artikel 8 ATSG vorliegt. Um dies entscheiden zu können, müssten weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden. Auch falls ein Gesundheitsschaden vorliegen sollte, was vorliegend offen bleiben kann, ist Ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mind. 25 % zumutbar.
Dies führt bei Mitberücksichtigung des Haushaltbereiches in jedem Fall zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.“

2.2     Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als teilzeitlich Erwerbstätige eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 36 % ausüben und im Umfang der restlichen 64 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 6/9 S. 2). Zwar sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da auf Grund der vorhandenen Akten insbesondere der die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitszustand nicht zweifelsfrei erstellt sei. Auf die Durchführung ergänzender Abklärungen könne jedoch verzichtet werden, da der Beschwerdeführerin jedenfalls die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 25 % zumutbar sei.
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einem sich täglich verschlechterndem Gesundheitszustand leide (Urk. 1).

3.
3.1     Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine rechtsgenügende Abklärung des gesundheitlichen Sachverhalts sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Diese Frage wäre zu bejahen, wenn auch bei Vornahme ergänzender Abklärungen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu erwarten wäre.
3.2     Vorweg zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifizierte, welche ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 36 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im restlichen Umfang von 64 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde.
3.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2) in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige auf den Haushaltabklärungsbericht ihres internen Abklärungsdienstes vom 23. September 2004 (Urk. 6/14). Darin stufte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem Umfang von 36 % und als im Haushalt Tätige in einem Umfang von 64 % ein und begründete dies folgendermassen (Urk. 6/14 S. 2 f.):

„Die Kundin gibt ganz klar an, dass sie heute bei Gesundheit mit Sicherheit 100 % arbeiten würde. Bei A.___ hatte sie ein Vollpensum ausgeführt. (...) Sie hatte immer gearbeitet, finanziell war dies auch nötig gewesen. Seit die Kinder aus dem Haus sind (1968 und 1975), hat sich die finanzielle Situation entspannt. Gesundheitsbedingt ist es ihr seit der Kündigung bei A.___ 1992 nie mehr möglich gewesen, ein volles Pensum zu arbeiten. (...)
Der langjährige Hausarzt Dr. E.___ schreibt die Kundin seit Juni 2003 arbeitsunfähig. Somit ist es nicht möglich, heute bei Gesundheit von einem Vollpensum auszugehen. Die Kundin arbeitet seit Jahren stundenweise und hat sich nicht um eine Arbeit bemüht. Die Kundin gibt in der Anmeldung an, dass der Eintritt Gesundheitsschaden 1999 erfolgte. Ich werde die Qualifikation so bemessen wie sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, bestätigt durch Dr. med. E.___, war.“

4.2     Aus dem Zusammenzug des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2003 in den Jahren 1999 und 2000 bei der B.___ AG und in den Jahren 1996 bis 2000 bei der D.___ AG (neu: F.___ AG) tätig war. Gemäss dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG war die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 bis 30. Oktober 2000 als Gebäudereinigerin im Umfang eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von 4,75 Stunden in der Woche tätig (Urk. 6/17 Ziff. 9). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden (Urk. 6/17 Ziff. 8) ergibt dies einen Beschäftigungsgrad von rund 10,8 %. Bei der D.___ AG war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 2004 als Gebäudereinigerin teilzeitlich im Umfang eines Pensums von 15,5 Stunden in der Woche (Urk. 6/18 Ziff. 9) tätig. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden (Urk. 6/18 Ziff. 8) resultiert ein Beschäftigungsgrad von 36 %. In den Jahren 1999 und 2000 war die Beschwerdeführerin somit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von insgesamt 46,8 % erwerbstätig. Im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2003 übte die Beschwerdeführerin nur noch die Erwerbstätigkeit bei der D.___ AG im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 36 % aus.
4.3     In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 bis 30. Oktober 2000 noch im Umfang eines Pensums von insgesamt 46,8 % erwerbstätig war, und erst ab 1. November 2000 ein Pensum von 36 % ausfüllte, lässt sich nicht auf eine Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 36 % schliessen. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und im Haushalt Tätige daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen wäre jedoch dann abzusehen, wenn auch nach deren Durchführung ein Anspruch auf eine Invalidenrente auszuschliessen wäre. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob auch bei Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang von 46,8 % ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in jedem Fall zu verneinen wäre.

5.
5.1     Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 46,8 % teilzeitlich als Erwerbstätige zu qualifizieren wäre, resultierte bei Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65 % ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30,4 %. Bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin im restlichen Umfang von 53,2 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, resultierte bei einer Einschränkung im Haushalt von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 10,6 %. Nach der gemischten Methoden der Invaliditätsbemessung ergäbe dies eine Gesamtinvalidität in der Höhe von 41 %. Mithin wäre der Anspruch auf eine Invalidenrente zu bejahen.
5.2     Demnach ist nicht auszuschliessen, dass nach Abschluss einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente resultieren könnte.

6.       Nach Gesagtem erweist sich der Sachverhalt sowohl in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Fähigkeit zur Ausübung von behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten als auch im Hinblick auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige sowie in Bezug auf Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Erwerbsbereich und im Haushalt tätig gewesen wäre, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltabklärung und erneuter Verfügung zurückzuweisen ist, wird daher sinnvollerweise zur Frage nach dem Umfang der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten medizinisch beurteilen lassen und den Sachverhalt zur Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ergänzend abklären. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gut zu heissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gut geheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).