Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 einen Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2, vgl. Urk. 11/11-12),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juni 2005, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Einholung eines neuen Gutachtens, eventualiter die Zusprechung einer Umschulung oder einer Rente beantragt und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. August 2005 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. August 2005 mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde (Urk. 12)
in Erwägung,
dass auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgeführten, den umstrittenen Rentenanspruch betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. II a-i) verwiesen werden kann,
dass die IV-Stelle ihren Entscheid vom 11. Mai 2005 auf das Gutachten von Dr. med. S.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. Dezember 2004 abstützte, welcher den Beschwerdeführer am 3. Mai 2004 untersucht hatte (Urk. 11/14),
dass Dr. S.___ im Gutachten ausführte, der Beschwerdeführer habe über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen zum linken Bein geklagt, in der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie ein Druck- und Klopfschmerz zwischen L4 und dem lumbosakralen Übergang gezeigt, radikuläre Sensibilitätsstörungen oder Muskelatrophien seien nicht zu erkennen gewesen, die Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule hätten degenerative Veränderungen L3/L4 und L4/L5 mit Diskusprotrusion bei Diskopathie und Spondylarthrose ergeben, wobei auf der Höhe L4/L5 eine Kompression der Nervenwurzel nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können,
dass Dr. S.___ als Diagnosen eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskusprotrusion L4/L5 und einen Status nach arthroskopischer Meniskusoperation links im Jahr 1995 nannte sowie eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitsprobleme) erwähnte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten, das heisst in einer körperlich nicht allzu schweren, wechselbelastenden selbst einteilbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhepausen voll arbeitsfähig,
dass das Gutachten von Dr. S.___ die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände einleuchtet und die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig, angesichts der angeführten Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule nachvollziehbar und plausibel ist,
dass die übrigen medizinischen Berichte hinsichtlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, soweit sie sich überhaupt dazu äussern (Urk. 11/17), mit dem Gutachten von Dr. S.___ übereinstimmen, dies mit Ausnahme der Berichte des Hausarztes Dr. med. B. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin,
dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 9. September 2003 und vom 28. März 2004 bei bekannter Diagnose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 0 % respektive mit 25 % angab (Urk. 11/19, Urk. 11/15), und diese Einschätzung nicht plausibel ist und mangels Begründung auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass im Weiteren die sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten bis zum massgebenden Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362, 366 Erw. 1b), in den Akten keine Stütze findet (Urk. 1, Urk. 14),
dass der erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Hinweis, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2005 für 21 Tage in die Klinik H.___ eingetreten, allein keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides erlaubt (vgl. Urk. 14),
dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Hausarztes vom 16. November 2005 nicht zu berücksichtigen ist, da er sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Berichterstattung ausspricht und keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zulässt (Urk. 18/1),
dass nach dem Gesagten das Gutachten von Dr. S.___ durch die übrigen medizinischen Berichte und die Einwände des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird und für weitere medizinische Abklärungen kein Anlass besteht,
dass immerhin darauf hinzuweisen bleibt, dass einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Rahmen einer erneuten Anmeldung Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urk. 19),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid damit zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. S.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging,
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P. [I 714/2002]) und vorliegend im Jahr 2003 erzielbar gewesen wären (Urk. 11/19, Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Attest des Hausarztes seit 9. Dezember 2002),
dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 15. August 2003 auf monatlich Fr. 4'736.-- und jährlich auf Fr. 61'568.-- festzusetzen ist (Urk. 11/35),
dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1), dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), im Jahr 2003 damit - angepasst an die seither eingetretene Teuerung (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B10.3 S. 91, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 2002 = 1933 Punkte, 2003 = 1958 Punkte), - auf monatlich Fr. 4'616.-- bzw. jährlich Fr. 55'392.-- festzusetzen ist und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) ein Invalideneinkommen von Fr. 51'972.-- (Fr. 55'392.--/40 x 41,7 x 0,9) resultiert,
dass das Invalideneinkommen verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'568.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'596.-- führt, was einem Invaliditätsgrad von rund 16 % entspricht, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist,
dass ein Anspruch auf Umschulung nach der Rechtsprechung besteht, wenn der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % beträgt und diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb auch ein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2005 damit als gesetzeskonform erweist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).