IV.2005.00679

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1967, absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Realschule eine Lehre als Verkäuferin in einer Bäckerei, welche sie 1986 abschloss (Urk. 7/98 S. 1 und 3). In der Folge versah sie diverse Temporärstellen in verschiedenen Branchen (Urk. 7/98 S. 3, Urk. 8/28 S. 14). Vom 2. Mai 1989 bis zum 30. November 1990 arbeitete sie täglich während fünf Stunden als Allrounderin bei der Firma A.___ (Urk. 7/93). Am 25. November 1989 wurde sie als Beifahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Nach dem Unfall wurde sie im Krankenhaus B.___ hospitalisiert. Ausser einer leichten anterograden Amnesie erhoben die Ärzte keine auffallenden Befunde, weshalb sie bereits am Morgen des 26. Novembers 1989 wieder aus dem Spital entlassen wurde (Urk. 7/99 S. 4, Urk. 8/28 S. 2).
         Nach dem Unfall beziehungsweise der Entlassung aus dem Spital verspürte S.___ am ganzen Körper Schmerzen, vor allem im Bereich des Rückens, und liess sich deshalb von verschiedenen Ärzten untersuchen (Urk. 8/28 S. 15 f.). Aufgrund einer Bewegungseinschränkung in der Hals- und Lendenwirbelsäule meldete sie sich am 27. Februar 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/99 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 19. August 1991 wurde der Versicherten daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 1990 zugesprochen (Urk. 7/41). Im Rahmen einer ordentlichen Revision per Juni 1992 wurde die weitere Ausrichtung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1992 beschlossen und am 16. April 1992 verfügt (Urk. 7/39).
1.2     Von August 1992 bis März 1995 wurden der Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Handelsschulausbildung bewilligt (Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 8/67). Da sie nach Abschluss dieser Ausbildung eine neue Stelle antreten konnte und somit rentenausschliessend eingegliedert war, wurden die Leistungen der Invalidenversicherung auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 7/82, Urk. 8/67, Urk. 8/69).
1.3     Vom 11. April 1995 bis zum 31. Juli 1996 war S.___ als kaufmännische Angestellte zunächst in einem 100%igen Pensum und ab dem 1. November 1995 in einem 80%-Pensum bei der Firma C.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis musste ihr vom Arbeitgeber wegen zu häufiger krankheitsbedingter Absenzen gekündigt werden (Urk. 7/79 S. 1 f. und 9, Urk. 8/69 S. 1). Noch während das Arbeitsverhältnis bestand, meldete sich die Versicherte am 18. März 1996 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/100).
         Ab dem 2. September 1996 konnte S.___ bei der Bank D.___ eine 70%-Stelle als Mitarbeiterin Empfang antreten (Urk. 7/76). Bereits kurz nach Arbeitsantritt traten verschiedene Probleme auf (Schmerzen, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Verunsicherung), welche zunächst zu einer Reduktion des Pensums und Anpassung der zugeteilten Arbeiten an die Möglichkeiten der Versicherten führten. In der Folge hatte sie wieder vermehrt Schmerzen und wurde von ihrem Hausarzt mehrmals arbeitsunfähig geschrieben. Aus diesem Grunde und weil betriebsinterne Umstellungen vorgenommen wurden, welche eine Weiterbeschäftigung verunmöglichten, musste das Arbeitsverhältnis seitens der Bank D.___ schliesslich auf Ende Januar 1997 aufgelöst werden (Urk. 7/72, Urk. 7/77 S. 5 ff., Urk. 8/69).
1.4     Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) nach Rücksprache mit dem Hausarzt von S.___ zum Ergebnis gelangte, dass berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht möglich seien, prüfte sie erneut die Rentenfrage (Urk. 7/69). Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 22. Juni 1999 (Urk. 8/28) sprach die IV-Stelle S.___ mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 erneut eine ganze Rente befristet vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 1998 zu, basierend auf einem für diese Zeit errechneten Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/12). Da S.___ ab der Geburt ihres Sohnes im Januar 1998 neu auch als Hausfrau und Mutter tätig war, war für diese Zeit die Frage der Qualifikation neu zu klären. Gestützt auf ihre Abklärungen ermittelte die IV-Stelle ab Februar 1998 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 %, weshalb die Rentenzahlungen ab diesem Zeitpunkt eingestellt wurden (Urk. 7/10 S. 4 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 7/9) konnte vom hiesigen Gericht zufolge Rückzugs mit Verfügung vom 28. Februar 2001 als erledigt abgeschrieben werden (Urk. 7/4).
1.5     Mit Verfügung vom 29. August 2001 wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/14).
         Auf ein Schreiben vom 17. April 2002 des Hausarztes von S.___ hin leitete die IV-Stelle im Juni 2002 erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/65-66, 8/68). Gestützt auf die in der Folge getätigten Abklärungen (vgl. Urk. 8/8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2005 den Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 3/1 = Urk. 8/7). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2005, mit welchem die Zusprechung mindestens einer halben Rente beantragt wurde, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, mit Eingabe vom 13. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer mindestens halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weitergehenden medizinischen Abklärung der Versicherten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 18. November 2005 hielt die Versicherte an der Beschwerde fest (Urk. 13). Da sich die IV-Stelle innert der ihr zur Eingabe einer Duplik eingeräumten Frist (Urk. 18) nicht vernehmen liess, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel am 16. Januar 2006 geschlossen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Diese Rechtsprechung gilt auch, wenn die Verwaltung rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen hat und sich die versicherte Person erneut zum Rentenbezug anmeldet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt und bei der Kinderbetreuung tätig eingestuft (Urk. 2 = Urk. 8/2 S. 2). Dies ist einerseits unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4), andererseits ergeben sich aus den Akten auch keine in eine andere Richtung weisende Anhaltspunkte. Daher ist die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.

4.       Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere in somatischer Hinsicht, geltend, und ersucht daher um Ausrichtung einer mindestens halben Rente (Urk. 1, Urk. 13). Die IV-Stelle stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar wäre. Zusammen mit der im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 5. Mai 2003 ermittelten Einschränkung im Haushaltsbereich von 26,95 % führe dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 6, Urk. 8/3, Urk. 8/8 S. 3 ff.).
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % befristet vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 1998 eine ganze Rente zu. Infolge der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin im Januar 1998 nahm die IV-Stelle auf diesen Zeitpunkt hin einen Qualifikationswechsel vor und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft als Hausfrau und Mutter tätig sei sowie zusätzlich im Geschäft ihres Ehemannes mithelfe. Gestützt auf diese Qualifikation ermittelte sie ab dem 1. Februar 1998 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 %. Die Verfügung vom 16. Oktober 2000 erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/9). Fraglich und zu prüfen ist nun, ob bei der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen.

5.       Zur Feststellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts und somit des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützte sich die IV-Stelle in der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2000 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 22. Juni 1999 (Urk. 8/28; vgl. Urk. 7/10-12, Urk. 7/49 S. 1), welches gestützt auf ein rheumatologisches, ein neurologisches, ein neuropsychologisches sowie ein psychiatrisches Konsilium ergangen war.
         Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. F.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 7. Mai 1999 einen chronischen cervikocephalen Beschwerdekomplex, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Zustand nach einem Verkehrsunfall im November 1989 mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und wahrscheinlicher Commotio cerebri sowie eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts. Die Beschwerdeführerin habe neben neuropsychologischen Ausfallserscheinungen wie Konzentrationsstörungen und chronische Müdigkeit unter anderem über massive, belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen, lumbale Rückenschmerzen, häufige Kopfschmerzen schon früh am Morgen sowie seit rund zwei Jahren bestehende häufige Schmerzschübe im Bereich der rechten Schulter geklagt. Sie fühle sich oft total verspannt, sowohl oben wie auch unten, und könne nicht lange sitzen und stehen, sondern müsse immer wieder ihre Lage verändern können. Teilweise verspüre sie ein Kribbeln in den Beinen nach längerem Sitzen. Im Rahmen seiner Untersuchung erhob Dr. F.___ als Befunde im Bereich der Wirbelsäule insbesondere eine bei Bewegung in allen Richtungen endphasig schmerzhafte Halswirbelsäule, eine diffuse Druckdolenz der Halsweichteile vom Occiput bis zum cervikothorakalen Übergang und ebenso in den tieflumbalen Segmenten, sowie eine bei Lateroflexion und Inklination endphasig schmerzhafte Lendenwirbelsäule. Das Mennel-Zeichen (vorkommend bei entzündlichen oder degenerativen Gelenkveränderungen, insbesondere beim Iliosakralsyndrom; vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1051) sei beidseits negativ gewesen. Bezüglich des Gelenkstatus erwähnte Dr. F.___ eine vermehrte Druckdolenz im Bereich der Supraspinatussehnenplatte rechts sowie eine leichte Druckdolenz am Epicondylus radialis humeri rechts. In Bezug auf den Neurostatus ergaben sich keine besonderen Befunde. Bei den Röntgenbefunden erwähnte Dr. F.___ insbesondere eine diskrete nicht kompressive diffuse Protrusion der Bandscheiben L4/5 und L5/S1, welche bei einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 6. Juli 1990 entdeckt wurde. In Beurteilung der erhobenen Befunde hielt Dr. F.___ fest, dass der seit dem Verkehrsunfall im November 1989 bestehende cervicocephale Beschwerdekomplex mit chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, lumbalen Rückenschmerzen sowie neuropsychologischen Ausfallserscheinungen zwar nicht spezifisch für einen Zustand nach einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sei, sich aber bei einem gewissen Prozentsatz der Unfallopfer entwickeln könne, wie mehrere Studien belegen würden. Seines Erachtens würden mit Sicherheit auch einige belastende Faktoren in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Leidensdruck beitragen, es sei aber unmöglich, diesen Anteil exakt zu quantifizieren. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte oder in einer analogen, körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei zu beachten sei, dass sie nicht ausschliesslich mit Bildschirmarbeit beschäftigt werde (Urk. 8/28/4).
         Der Neurologische Teilgutachter Dr. med. G.___ bemerkte im Rahmen seiner Untersuchung vom 5. Mai 1999 eine durchgehende leichte Hypästhesie für alle Qualitäten auf der rechten Körperseite. Dieser Befund lasse sich jedoch nicht objektivieren, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems. Daher konnte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in messbarem Ausmass attestieren (Urk. 8/28/5).
         Am 4. Mai 1999 durchlief die Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Begutachtung. Dr. phil. H.___ konnte dabei lediglich gering ausgeprägte neuropsychologische Leistungsschwächen und psychische Auffälligkeiten bei Status nach dem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und einer fraglichen Commotio cerebri entdecken. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sie Legasthenikerin gewesen sei, und schon immer eine Rechenschwäche aufgewiesen habe. Dr. H.___ wies darauf hin, dass von ihm festgestellte Schwächen in der visuell-räumlichen Verarbeitung und Speicherung sowie leichte allgemeine Konzentrationsschwankungen als Teilleistungsschwächen durchaus auch in diesem Zusammenhang gesehen werden könnten. Allgemein vermöchten aber die erhobenen Befunde von der Art und Ausprägung her aus neuropsychologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 8/28/6).
         Am 5. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht. In seinem konsiliarisch-gutachterlichen Bericht vom 12. Mai 1999 erwähnte Dr. med. I.___ hinsichtlich der Anamnese, dass die Beschwerdeführerin, welche als uneheliches Kind zur Welt gekommen sei und den leiblichen Vater nie gekannt habe, als Neunjährige nach vorausgegangener stationärer Abklärung des kinderpsychiatrischen Dienstes in einem Kinderheim platziert worden sei. Bereits damals habe sie in mehrerer Hinsicht Auffälligkeiten gezeigt, unter anderem im Zusammenhang mit der schwierigen Beziehungssituation zur leiblichen Mutter. Die Verhaltensauffälligkeiten seien damals vorwiegend als psychoreaktiv interpretiert worden. Heute habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zur leiblichen Mutter abgebrochen. Dr. I.___ beobachtete im Gespräch mit der Beschwerdeführerin, dass diese einen seltsam schillernden Eindruck hinterlassen habe und affektiv nicht richtig spürbar gewesen sei, wobei sowohl die gezeigte vorwiegend positive Emotionalität als auch die Schilderungen über depressive Herabgestimmtheit und chronische körperliche Schmerzen unstimmig und als schwer einfühlbar erschienen seien. Im Gespräch sei mehrmals der Eindruck einer egozentrisch-autistischen Sicht der Beschwerdeführerin auf sich selbst und die Welt entstanden. Dr. I.___ interpretierte die von ihm erhobenen Befunde zunächst dahingehend, es sei zu vermuten, dass bei der Beschwerdeführerin in der Jugend eine Verhaltensstörung (ICD-10: F90) vorgelegen haben könnte. Zwischen dem Abschluss ihrer Lehre und dem Verkehrsunfall mit 22 Jahren sei sie nicht in der Lage gewesen, bei einer Erwerbstätigkeit nachhaltig Fuss zu fassen. Es könne also, wenn man das Erwerbsverhalten der Beschwerdeführerin seit 1995 betrachte, nicht von wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Zeitraum zehn Jahre zuvor gesprochen werden. Vielmehr entsprächen sowohl ihr heutiger Lebensstil als auch das Arbeitsverhalten im Hinblick auf die Lebensgeschichte einer logischen Fortsetzung von früher gezeigtem Verhalten. Es gehöre zum Wesen der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, dass sie sie selbst betreffenden Lebensereignissen subjektiv eine überrissene Bedeutung gebe, was offensichtlich bis heute auch bezüglich ihres Status als Unfallopfer im Jahr 1989 geschehen sei. Diagnostisch müsse von einer charakterneurotischen Persönlichkeit (ICD-10: F60.9), geprägt durch wechselhaftes affektives Ausdrucksverhalten mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Zügen, ausgegangen werden. Es sei naheliegend, dass die in Kindheit und Jugend gezeigten Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin heute als persistierende Aufmerksamkeitsdefizite und Stressintoleranz weiterhin ein besonderes Gepräge geben würden. Die gestellte Diagnose habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, bei welchen aufgrund von Zeitdruck Stresssituationen entstehen könnten, und bei denen eine konstante Aufmerksamkeit erforderlich sei, denkbar ungeeignet sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit dafür anfällig, sich in zwischenmenschliche Konflikte mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen zu verstricken, so dass sie in solchen Konstellationen untragbar werden könne und sich dann selbst als Mobbing-Opfer fühle. Diese Problematik gelte selbst für einfachere Tätigkeiten, wie beispielsweise im erlernten Beruf als Verkäuferin in einer Bäckerei oder als Verkäuferin in einem Kiosk. Für solche Tätigkeiten müsse ihr daher eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei sie aufgrund ihrer Stressintoleranz zu rund 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/28/7).
         In einer abschliessenden, gesamthaften Betrachtung der erhobenen Befunde kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aufgrund der psychopathologischen und rheumatologischen Befunde lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten, nicht ausschliesslich Bildschirmarbeit beinhaltenden, intellektuell weniger anspruchsvollen sowie nicht stressbelasteten Tätigkeit sei ihr eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren, wobei sich auch hier vorwiegend die psychopathologischen und rheumatologischen Befunde limitierend auswirken würden (Urk. 8/28/1 S. 20).

6.       Nach Eingang des Schreibens vom 17. April 2002 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 8/68), welches als Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung zu betrachten ist, holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Unter Berücksichtigung dieser Berichte und der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels nachträglich noch eingereichten medizinischen Berichte stellt sich die aktuelle medizinische Situation folgendermassen dar:
         In seinem Bericht vom 21. August 2002 hielt Dr. J.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 behandelt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst den bereits bekannten chronischen Schmerzzustand bei körperlichen Belastungen in der rechten Schulter und der Halswirbelsäule nach dem Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin fest, und erwähnte neu noch eine Fibromyalgie sowie eine depressive Grundstimmung. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein neurologisch noch nicht bestätigtes Karpaltunnelsyndrom der linken Hand sowie ein Colon irritabile auf. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Die Beschwerden rührten einerseits vom Verkehrsunfall her, wobei hier die Beschwerden in der Halswirbelsäule und der rechten Schulter im Vordergrund stehen würden. Zusätzlich werde der chronische Schmerzzustand an verschiedenen Orten nun durch eine klinisch klar definierte Fibromyalgie verschärft. Deshalb werde er die Beschwerdeführerin zur Abklärung und Betreuung in der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals Triemli anmelden. Die genannten Schmerzen und Einschränkungen hätten auch zu einem depressiven Stimmungsbild geführt, welches die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur geschickt zu verstecken wisse. Eine körperlich leichte, durchaus intellektuell anspruchsvollere Arbeit sei der Beschwerdeführerin sicher zuzumuten. Im Haushalt schlage sie sich gut durch. Gegenwärtig bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für übliche Arbeitsplätze, wobei aber eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 8/23 = Urk. 8/25 = Urk. 8/27).
         Dr. med. K.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. sowie am 28. Oktober 2002 und hielt bei den Diagnosen im Wesentlichen einen Verdacht auf eine chronische Schmerzerkrankung mit persistierenden Ruhe- und Belastungsschmerzen von Stamm und Extremitäten, einer Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie einer breitgefächerten vegetativen Begleitsymptomatik als Status nach dem Autounfall im Jahr 1989 fest. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Nacken und Kreuz, in den Schultern, Ellbogen und Handgelenken sowie in beiden Kniegelenken und Fersen angegeben. Als erhobene Befunde erwähnte Dr. K.___ lediglich die Angabe von Schmerzen bei einer rein funktionell unauffälligen Untersuchung. Abschliessend beurteilte er den Gesundheitszustand als besserungsfähig und stellte im Weiteren fest, dass sich seitens des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte ergebe (Urk. 8/24 S. 3 f.).
         Dr. med. L.___ begutachtete die Beschwerdeführerin psychiatrisch und stützte sich hierbei auf die Akten der IV-Stelle und eigene Untersuchungen vom 3. und 24. Mai sowie vom 1. und 25. Juni 2004. In seinem Gutachten vom 15. November 2004 hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Verhaltens auf den ersten Blick keinen Anlass gegeben, eine psychische Erkrankung zu vermuten. Als Beschwerden habe sie Schmerzen in beiden Handgelenken, Ellbogen und Schultern, wechselnd auch in den Fingern, im Nacken und im Kreuz, in den Knien und in der Hüfte, rechts mehr als links, angegeben. Zusätzlich würden die Finger in der Nacht oft einschlafen, ebenfalls rechts mehr als links. Auf direktes Befragen hin habe sie psychische Symptome als Ursache einer reduzierten Arbeitsfähigkeit verneint und nur körperliche Beschwerden als einschränkend erwähnt. In Bezug auf den Psychostatus vermerkte Dr. L.___ keine Besonderheiten, insbesondere hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei im Affekt gut moduliert gewesen, der affektive Rapport sei gut und er habe keine depressive Ausstrahlung feststellen können. Das intellektuelle Potential sei im Normbereich. Weiter hielt er fest, in der SCL-90-R (Symptom Checklist nach Derogatis), einem Fragebogen zur Erfassung von Problemen und Beschwerden in den letzten sieben Tagen, seien die Werte der Beschwerdeführerin im oder gar unterhalb des Normbereichs gewesen, mit Ausnahme des Bereichs "Somatisierung", wo sich ein Wert knapp oberhalb des Normbereiches ergeben habe. Weiter habe sich bei der Auswertung dieses Fragebogens ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter den angegebenen Symptomen ausgeprägter leide als das Vergleichskollektiv. Dr. L.___ beurteilte die von ihm erhobenen Befunde dahingehend, dass sich keine Hinweise auf eine depressive Stimmungslage, geschweige denn auf eine mittelgradige oder schwere Depression, ergeben hätten. Die im MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 1999 dargestellten Persönlichkeitszüge seien zwar im Ansatz erkennbar, aber keineswegs stark ausgeprägt gewesen und würden seiner Meinung nach auch bei stärkerer Ausprägung die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Aufgrund der Aktenlage sei mit Fug anzunehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Persönlichkeitszüge vorlägen, welche einer geradlinigen Lebensgestaltung im Wege stünden. In belastenden Lebenssituationen sei es durchaus möglich, dass die problematischen Persönlichkeitszüge verstärkt in Erscheinung treten und den Umgang mit der belastenden Situation mangels besserer Bewältigungsmechanismen erst recht erschweren würden. Dies könne vorübergehend auch zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Art der Verarbeitung des Unfalles sowie das Erleben der darauf folgenden Beschwerden könnten so erklärt werden, aber auch die Partnerwahl und Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin. Zum heutigen Zeitpunkt von einer Krankheit oder schwerwiegenden psychischen Störung zu sprechen, sei jedoch nicht vertretbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/22).
         Mit ihrer Beschwerdeeingabe liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 26. Mai 2004 von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einreichen. Dieser klärte die Beschwerdeführerin am 12. und 26. Mai 2004 ambulant ab und diagnostizierte eine primäre Fibromyalgie (welche aus seiner Sicht invalidisierend wirke) sowie einen Status nach lange anhaltendem Immunkontakt mit Borrelia burgdorferi. Anamnestisch erwähnte er einen Status nach bemerktem Zeckenstich vor einem Jahr. Bei den Befunden führte er einen Hartspann der cervikalen Paravertebralmuskulatur mit eingeschränkter Beweglichkeit des Halses auf, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Schultern, rechts mehr als links, eine schmerzhafte Beweglichkeit der Hüften und Kniegelenke sowie Schwellungen verschiedener Fingergelenke. In Beurteilung dieser Befunde hielt er fest, die seit 1992 bestehenden Schulter- und Armschmerzen könnten unter anderem auf die rechtsseitige Periarthropathia humeroscapularis zurückgeführt werden. In der zeitlichen Folge seien zusätzlich migratorische Arthralgien und Periarthralgien sowie Myotendinitiden aller Gelenke beziehungsweise am ganzen Bewegungsapparat aufgetreten. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten ein Resultat ergeben, welches mit einem lange anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Es hätten sich aber keine Anhaltspunkte für eine bestehende Immunstimulation ergeben. Aufgrund der erhobenen Befunde bestehe eine invalidisierende Fibromyalgie, deren Ursache unbekannt sei. Insbesondere sei das Vorliegen einer durchgemachten oder noch floriden Lyme-Borreliose als Ursache unwahrscheinlich, könne aber noch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei es ratsam, in drei Monaten nochmals eine Standortbestimmung durchzuführen. Abschliessend schätzte Dr. M.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % bis auf weiteres (Urk. 3/3).
         In einem dem hiesigen Gericht von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 3. November 2004 des Chiropraktors Dr. med. N.___ an Dr. M.___ erwähnte Dr. N.___, er habe bei der Nachkontrolle der bestehenden Röntgenbilder eine arthritis-ähnliche Veränderung der Iliosakralgelenke bemerkt, woraufhin er eine neue Aufnahme dieser Gelenke angefertigt habe. Obwohl Dr. N.___ darauf nichts Eindeutiges sehen konnte, bat er Dr. M.___, allenfalls abzuklären, ob bei der Beschwerdeführerin eine Spondylarthritis ankylopoetica bestehe. Abschliessend bemerkte er, es sei inzwischen noch keine Besserung der Beschwerden eingetreten (Urk. 17/1).
         Mit der Beschwerde vom 13. Juni 2005 zusammen wurde dem Gericht ferner der Bericht vom 30. November 2004 von Dr. med. O.___ eingereicht. Dr. O.___ berichtete im Wesentlichen über eine problemlos verlaufene computertomographiegesteuerte Nervenwurzelinfiltration im Neuroforamen L4/5 rechts, welche aufgrund rechtsseitiger Lumboischialgien mit Ausstrahlung ins rechte Bein durchgeführt worden war. Dabei hielt er auch das Resultat einer vorher erfolgten Mehrzeilen-Spiral-Computertomographie der Lendenwirbelsäule fest. Diese ergab bei ansonsten unauffälligen Befunden eine mediobilaterale Diskusprotrusion bei L4/5 mit allenfalls geringer Einengung des ansonsten normal weiten Spinalkanals (Urk. 3/4).
         Weiter reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 27. Juli 2005 ausgefülltes Formular "Verordnung zur Physiotherapie" des Schweizer Physiotherapie Verbandes ein. Darauf vermerkte Dr. P.___ unter den Diagnosen neben der Fibromyalgie ein Myofasziales Syndrom (Urk. 14/3).
         Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht noch ein ärztliches Attest von Dr. N.___ vom 18. November 2005 ein. Einleitend bemerkte dieser, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm erstmals Mitte August 2004 gemeldet und dabei über starke Beschwerden geklagt, welche sich seit ihrem Autounfall im Jahr 1989 ständig verstärkt hätten. Diagnostisch führte er ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Cephalgien und Vertigo, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Fibromyalgia generalisata auf. Sodann berichtete er über die mit unterschiedlichem Erfolg durchgeführte chiropraktische Behandlung. Abschliessend äusserte er sich noch zur Arbeitsfähigkeit und beschied der Beschwerdeführerin sowohl für eine Tätigkeit im Haushalt als auch für eine Bürotätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin sozusagen nie schmerzfrei sei (Urk. 14/1 = Urk. 17/2).

7.
7.1     Im Rahmen der Abklärung in der MEDAS E.___ im Mai/Juni 1999 konnten sowohl der neurologische als auch der neuropsychologische Teilgutachter keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet feststellen (vgl. Urk. 8/28/1 S. 18). Eine Würdigung der diesem Gutachten zeitlich nachfolgenden medizinischen Aktenlage ergibt, dass sich keine Anhaltspunkte finden lassen, welche grundsätzlich auf eine seit der MEDAS-Abklärung erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht schliessen lassen.
7.2     In somatischer Hinsicht fällt zunächst auf, dass praktisch sämtliche über die Beschwerdeführerin ab August 2002 (vgl. Urk. 8/23 = Urk. 8/25 = Urk. 8/27) berichtenden Ärzte somatischer Fachrichtungen bei den Diagnosen neu eine Fibromyalgie erwähnen. Allerdings ist die gestellte Diagnose in keinem Bericht gestützt auf die erwähnten, ärztlich erhobenen Befunde hinreichend nachvollziehbar, beziehungsweise die erhobenen Befunde führen nicht zwingend zur Diagnose Fibromyalgie. Kein Bericht äussert sich nämlich dazu, ob die zur Diagnose erforderliche Anzahl von Druckpunkten bei der Untersuchung schmerzhaft war und ob an bestimmten Kontrollpunkten kein Druckschmerz bestand, was den Ausschluss der Diagnose Fibromyalgie zur Folge hätte (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 521). Sodann ist einschränkend zu berücksichtigen, dass sämtliche Ärzte, welche eine Fibromyalgie diagnostizierten, entweder Hausärzte oder von der Beschwerdeführerin aufgesuchte, behandelnde Ärzte sind, und dass hier die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dagegen fällt auf, dass der einzige bei den Akten liegende Arztbericht eines Somatikers aus der Zeit nach August 2002, welcher diagnostisch keine Fibromyalgie anführt, von Dr. K.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli stammt. Dabei ist Dr. K.___ weder Hausarzt der Versicherten, noch von dieser aufgesuchter behandelnder Arzt, und in diesem Sinn unabhängig (vgl. Urk. 8/24). Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die von Dr. K.___ in seinem Ende 2002 verfassten Bericht erwähnte Diagnose "Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung" das Vorliegen einer Fibromyalgie nicht ausschliesst (vgl. Urk. 8/24 S. 3). In diesem Zusammenhang bemerkt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2004 denn auch, Dr. K.___ habe das Vorliegen einer Fibromyalgie festgestellt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist dies nicht verifizierbar, da nur ein Bericht von Dr. K.___ von Ende 2002 im Recht liegt (Urk. 3/3, Urk. 8/24). Eher für das Vorliegen einer Fibromyalgie spricht die Tatsache, dass die meisten nach dem August 2002 berichtenden Somatiker im Gegensatz zum MEDAS-Teilgutachter Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/28/4 S. 1 f.) auch Schmerzen in den Hüften und Knien erwähnen. Die Diagnose "Fibromyalgie" kann abschliessend aber weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt noch ausgeschlossen werden. Sodann stehen die Auswirkungen einer allenfalls durchgemachten oder noch floriden Lyme-Borreliose auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht fest. Dr. M.___ hielt das Vorliegen einer Lyme-Borreliose als Ursache der Fibromyalgie aufgrund seiner Untersuchungen zwar für unwahrscheinlich, konnte es aber in seinem Bericht vom 26. Mai 2004 noch nicht ausschliessen, weshalb er eine weitere Untersuchung in drei Monaten anregte (Urk. 3/3). Ob eine solche Untersuchung stattfand und was deren Resultat war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich beziehen sich die von Dr. J.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 % (Urk. 3/3, Urk. 8/23 = Urk. 8/25 = Urk. 8/27, Urk. 14/1 = Urk. 17/2) zu einem grossen Teil auch auf die durch die Fibromyalgie bewirkte Einschränkung, weshalb sie nach dem Gesagten beweisrechtlich nicht verwertbar sind. In somatischer Hinsicht lässt sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides und die dadurch allenfalls bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen.
7.3     Zum Gesundheitszustand aus psychischer Sicht liegen zwei umfassende, für sich allein durchaus nachvollziehbare psychiatrische Gutachten bei den Akten, nämlich einerseits das im Rahmen der MEDAS-Begutachtung ergangene psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 12. Mai 1999 (Urk. 8/28/7), andererseits das von Dr. L.___ am 15. November 2004 erstattete Gutachten (Urk. 8/22). Aus dem Gutachten von Dr. L.___ ist allerdings für den medizinischen Laien nicht ersichtlich, ob dieser aufgrund der Tatsache, dass er in seinem Gutachten keine psychiatrische Diagnose stellte und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, bezüglich der von Dr. I.___ festgestellten charakterneurotischen Persönlichkeit, geprägt durch wechselhaftes affektives Ausdrucksverhalten mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Zügen, bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden lediglich eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes und der dadurch bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vertrat, oder ob die psychiatrische Einschätzung von Dr. L.___ als Ausdruck zwischenzeitlich erfolgter Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung zu werten ist (vgl. Erw. 2.5). Somit steht auch mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand nicht fest, wie gross eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2000 (Urk. 7/10-12) und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, gestützt auf die Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzweisen, damit diese ergänzende, umfassende und ganzheitliche Abklärungen zur Auswirkung der geklagten cervicocephalen und lumbovertebralen Schmerzen, weiterer geklagter Beschwerden im Rahmen einer allenfalls bestehenden Fibromyalgie, einer möglicherweise durchgemachten oder noch floriden Lyme-Borreliose sowie eines psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit vornehme. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung wird insbesondere auch die Frage zu klären sein, ob davon auszugehen ist, dass Dr. L.___ lediglich eine andere Einschätzung des im wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhaltes vornahm, oder ob er tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht feststellte. Sollte sich aufgrund dieser Abklärungen ein wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, so ist aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin zusätzlich noch eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Anschliessend wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. Die Beschwerdeführerin dringt daher mit ihrem Eventualbegehren durch, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).