IV.2005.00680

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1974, schloss im Jahr 1996 die Ausbildung zur Gymnastikpädagogin erfolgreich ab (Urk. 11/79 Ziff. 6.2). Anschliessend war sie als Verkäuferin, Indoor-Skating-Mitarbeiterin und bis am 31. Oktober 1998 als Serviceangestellte tätig (Urk. 11/79 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/78, Urk. 11/76 Ziff. 2.1). Am 10. Januar 1999 kollidierte sie bei einem Selbstunfall mit ihrem Personenwagen frontal mit einer Stützmauer und zog sich dabei verschiedene Traumata zu (vgl. Urk. 11/81/1, Urk. 11/77/3).
         Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich im November 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich zur Umschulung an (Urk. 11/79 Ziff. 8). Die Invalidenversicherung übernahm ab 14. August 2000 im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Kosten eines einjährigen Bürofachkurses an der Handelsschule A.___, B.___ (vgl. Urk. 11/76 Ziff. 5, Urk. 11/13).
         Nach erfolgreichem Abschluss dieser Umschulung war die Versicherte ab 28. August 2001 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % arbeitslos gemeldet (Urk. 11/58). Seit 7. Februar 2002 arbeitete M.___ bei der C.___ AG zu 100 % als Mitarbeiterin der Fakturierung (Urk. 11/69/2-3, Urk. 11/56).
         Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, daraufhin den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Versicherte sei voll erwerbstätig und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen (Urk. 11/10b).
1.2     Dem Gesuch vom 8. August 2003 um Zusprache von Spezialschuhen (Urk. 11/66; ) entsprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2003 (Urk. 11/10a).

2.
2.1     Am 27. Januar 2004 stellte M.___ nochmals ein Gesuch auf Spezialschuhe und teilte der IV-Stelle weiter mit, dass sie seit 18. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und ab Juli 2003 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/62, Urk. 11/63/3). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Neuanmeldungsverfahren ein (Urk. 11/59).
         Sie zog Erkundigungen bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/58) und der Arbeitgeberin, der C.___ AG, ein (Urk. 11/56), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 11/60, Urk. 11/50), leitete die Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 11/46, Urk. 11/44, Urk. 11/40, Urk. 11/36) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 11/14-20). Am 23. Dezember 2004 verfügte die IV-Stelle, der Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar; mit dieser Restarbeitsfähigkeit könne sie ein Einkommen erzielen, welches über dem Validenlohn liege. Daher wies die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 11/9).
         Die Einsprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 ab (Urk. 11/1 = Urk. 2), nachdem sie mit Verfügung vom 18. April 2005 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Urk. 11/3).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 13. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % für die Zeit ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte die Versicherte um Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Auf Aufforderung seitens des Gerichts (Urk. 5) substanziierte sie dieses Gesuch am 15. Juli 2005 (Urk. 7-9).
         Die IV-Stelle stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf am 9. August 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).
         Die Versicherte reichte am 26. September 2005 (Urk. 14) einen Bericht der Universitätsklinik D.___ sowie einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten (Urk. 15/1-2).
 
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die gesetzlichen Bestimmungen zur Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zum Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Rentenbemessung von Erwerbstätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 216 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die sinngemässe Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2004 (Urk. 11/62) eingetreten und hat den Rentenanspruch neu abgeklärt. Strittig und zu prüfen ist daher, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 11/10b) und des angefochtenen Einsprachentscheides vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch derart erheblichen Weise verändert habe (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b) und der Beschwerdeführerin nunmehr, wie anbegehrt, ab 1. Februar 2004 eine Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zustehe.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei seit 21. Februar 2003 zu mindestens 40 %, meistens jedoch zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass sie eine dreijährige Berufsausbildung als Gymnastiklehrerin absolviert habe. Sie habe zwar nicht auf dem gelernten Beruf gearbeitet, doch sei nicht davon auszugehen, dass sie langfristig bloss einen Hilfsarbeiterjob ausgeübt hätte. Vielmehr sei aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle A1, Anforderungsniveau 3, in den Sektoren Unterrichtswesen/Gesundheits- und Sozialwesen für Frauen ein Lohn von Fr. 5'633.-- und Fr. 5'282.-- ausgewiesen, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 64'800.-- beziehungsweise Fr. 65'490.-- ([Fr. 5'633.-- + Fr. 5'282.--] : 2 x 12) festzusetzen sei. Zur Bemessung des Invalideneinkommens sei gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Juni 2005 überdies einer weiteren Fussoperation unterziehen müssen. Falls nicht von dieser Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, sei von der Universitätsklinik D.___ ein umfassender Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausbildung nie auf ihrem Beruf gearbeitet und gemäss IK-Auszug kein allzu hohes Einkommen erzielt. Es sei daher von einem Valideneinkommen als Hilfsarbeiterin auszugehen, welches nach den LSE 2002, Anforderungsniveau 4, hochgerechnet auf das Jahr 2004, Fr. 48'453.-- betrage (Urk. 2, Urk. 10).
         In Bezug auf die Verweisungstätigkeit führte die Beschwerdegegnerin aus, die Arbeit bei der C.___ AG in der Fakturierung mit mehrheitlichem Stehen sei nicht günstig und stelle keine optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit dar. Eine behinderungsangepasste, mehrheitlich bis vollständig sitzende Tätigkeit sei vollumfänglich möglich. Es könne daher nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt, sondern es müsse ein hypothetisches Einkommen ermittelt werden; dafür zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Empfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes 2004, Funktionsstufe B, bei und setzte ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 49'396.-- fest (vgl. Urk. 11/9). Hinsichtlich der im November 2004 aufgetretenen Augenerkrankung hielt sie fest, diese habe nach drei Monaten die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt und der Zustand sei wieder wie vorher gewesen (Urk. 2, Urk. 10).

3.
3.1     Den aufliegenden Akten ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen, leistungsabweisenden Verfügung vom 16. Dezember 2002 Folgendes zu entnehmen:
         Nach dem Unfall vom 10. Januar 1999 war die Beschwerdeführerin zunächst im ___ Kantons- und Regionalspital E.___ und anschliessend im Universitätsspital F.___ (F.___), Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert (Urk. 11/81/2). Die Ärzte des F.___ stellten bei der Spitalentlassung im Bericht vom 22. März 1999 nach mehrfachen operativen Eingriffen folgende Diagnosen (Urk. 11/33/3):
- stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion links
- stumpfes Abdominaltrauma mit Leberkontusion
- zweitgradig offene Open book-Fraktur mit vaginaler Durchspiessung
- Acetabulum-Fraktur rechts mit stabilem tragendem Pfeiler
- subcapitale Humerustrümmerfraktur rechts
- Claviculafraktur rechts
- drittgradig offene Zweietagen-Unterschenkelfraktur recht mit Pilon tibial
- Calcaneusfraktur beidseits, wenig disloziert
- komplexe Fusswurzel- und Mittelfussfrakturen beidseits, links kaum disloziert
- Vorfussluxation im Lisfranc-Gelenk rechts mit offener Trümmerfraktur Metatarsale I
- Hypothermie initial von 27° C
         Im Weiteren liege eine bekannte Borderline-Persönlichkeit mit Depression vor, weshalb  eine psychiatrische Betreuung stattgefunden habe (Urk. 11/33/3). Im Bericht des F.___ vom 16. März 2000 wurde ferner festgehalten, der Beschwerdeführerin gehe es deutlich besser; einzig langes Laufen sei noch schwierig und die Bewegung der Schulter sei etwas eingeschränkt. Diesbezüglich wurde die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 11/33/2).
3.2     Dr. med. G.___, Stv. Oberärztin, und Dr. med. H.___, Oberärztin, Psychiatrie-Zentrum J.___, I.___, führten im Bericht vom 7. März 2000 aus, die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 1998, mithin seit kurz vor dem Unfall, bei ihnen in psychiatrischer Behandlung. Sie sei seit einem Suizidversuch im Juni 1998 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der Entlassung aus dem F.___ am 22. März 1999 sei ihr Zustand stabil gewesen; im Dezember 1999 sei es im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandbildes und einem neuen Suizidversuch gekommen. Vom 14. Dezember 1999 bis 2. Februar 2000 sei sie im Psychiatrie-Zentrum J.___ hospitalisiert gewesen und stehe seither in ambulanter Behandlung. Mit engmaschiger psychotherapeutischer Begleitung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden; den angestammten Beruf als Gymnastikpädagogin könne sie nicht mehr ausführen; sie müsse auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit umgeschult werden. Es sei eine steigerbare Arbeitsfähigkeit von anfangs 4 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Aktuell sei der psychische Gesundheitszustand stabil, so dass eine Umschulung möglich wäre. Die Beschwerdeführerin bräuchte einen verständnisvollen Vorgesetzten sowie eine wohlwollende Umgebung, in der massive und abwertende Kritik vermieden würde (Urk. 11/33/2).
3.3     Nach erfolgreich durchlaufener Handelsschule und erneuter Fussoperation am 15. Oktober 2001 berichteten die Orthopäden des F.___ am 17. Januar 2002 von einem guten postoperativen Verlauf. Die Beschwerdeführerin könne wieder Sport treiben und sei in einer leichten, vermehrt sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichen kürzeren Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/28 = Urk. 11/29). Damit im Wesentlichen übereinstimmend äusserte sich Dr. K.___, Assistenzarzt, Orthopädische Universitätsklinik D.___, am 5. Februar 2002, als er eine vermehrt sitzende Tätigkeit empfahl, wobei er diesbezüglich keine Einschränkung nannte (Urk. 11/21/3).
         In der Folge nahm die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2002 ihre Tätigkeit bei der C.___ AG auf (Urk. 11/69/2) und die Beschwerdegegnerin erliess am 16. Dezember 2002 die rentenabweisende Verfügung.

4.
4.1     Dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 24. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass am 26. August 2002 die rechte Grosszehe teilamputiert und am 18./19. Februar 2003 der Schenkelhalsübergang operiert wurden (Urk. 11/22/3). Darüber berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ am 13. April 2003 und hielten fest, vor dem Spitaleintritt habe die Beschwerdeführerin zu 100 % als Büroangestellte gearbeitet, seit der Operation bestehe für voraussichtlich zehn Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/55/2). Ab Juli 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin noch zu 60 % (vgl. Urk. 11/63/3), wobei die aufliegenden Arztzeugnisse der Universitätsklinik D.___ für die Zeit ab 31. Oktober 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestieren (Urk. 11/52). 
         Weiter wurde berichtet, am 6. Mai 2003 habe die Beschwerdeführerin einen erneuten Suizidversuch unternommen und am 30. September 2003 seien im Trochanter operativ Schrauben entfernt worden. Der Gesundheitszustand wurde bei persistierenden Schmerzen und Beschwerden bei längerem Gehen und Stehen als stationär beschrieben (Urk. 11/22/3).
         Die Arbeitsfähigkeit wurde für die Zeit vom 31. Januar bis 3. April 2004 auf 60 % festgesetzt (vgl. auch Urk. 11/52) und dabei festgehalten, im Monat arbeite die Beschwerdeführerin an etwa fünf Tagen stehend, was ihr jeweils Beschwerden bereite (Urk. 11/22/3 S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielten die Ärzte hingegen ganztags für zumutbar (Urk. 11/22/2 S. 2).
         Nach einer operativen Korrektur der Zehen am 26. Mai 2004 sprachen die Ärzte am 20. Juni 2004 weiterhin von stationärem Gesundheitszustand und unveränderter Arbeitsfähigkeit nach der Wundheilung (Urk. 11/20/2-3). Dies bestätigten sie am 1. Dezember 2004, wobei nunmehr von einer geplanten Schulteroperation (Schulterprothese) die Rede war, welche wegen Darmgrippe und Sehbeschwerden von Ende November 2004 auf 1. April 2005 hatte verschoben werden müssen (Urk. 11/17, Urk. 11/19/2; Bericht vom 17. März 2005, Urk. 11/18/3 S. 1).
4.2     Am 13. April 2005 wurde in der Augenklinik des F.___ eine retinale Vaskulitis diagnostiziert, die vorübergehend vom 19. November 2004 bis 28. Februar 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet hatte (vgl. Urk. 11/39/1). Danach sollte die berufliche Tätigkeit allein aus ophtalmologischer Sicht wie vor dem Ereignis ausgeübt werden können (Urk. 11/16/2 = Urk. 11/14/2).
         Allerdings wurde durch die Universitätsklinik D.___ danach bis zur Schulteroperation am 1. April 2005 (vgl. Urk. 11/39/3), beziehungsweise bis am 31. Juni 2005 (Urk. 3/3) und bis am 2. August 2005 (Urk. 11/15) ohne Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/39/2).
4.3     Vom 2. August bis 30. September 2005 wurde hingegen ohne Begründung nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 16. August 2005, Urk. 15/1). Dementsprechend schloss die Beschwerdeführerin am 5. August 2005 mit der C.___ AG einen neuen Arbeitsvertrag für eine Arbeitszeit von 50 % als Mitarbeiterin Administration bei einem Lohn von Fr. 2'090.-- ab (Urk. 15/2).

5.
5.1     Ausgewiesenermassen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenabweisung in ihrer kaufmännischen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
         Seither hat sich ihr Gesundheitszustand ohne Zweifel verschlechtert, was sich allein schon aus den durchgeführten Operationen schliessen lässt. Zu den vorangegangenen multiplen Operationen kamen am 26. August 2002 die Teilamputation der Grosszehe, am 19. Februar 2003 die Hüftoperation und am 30. September 2003 die Schraubenentfernung. Weitere Eingriffe waren geplant, so am linken Rückfuss (vgl. Bericht vom 20. Mai 2005 Urk. 11/15), wie auch an der Schulter am 1. April 2005 (Urk. 11/17). Sodann hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2005 nochmals einen Suizidversuch unternommen (vgl. Urk. 11/22/3).
         Selbst in Anbetracht der schon im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenverfügung bestandenen, erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist unter diesen Umständen von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Fraglich bleibt jedoch, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Einspracheentscheides am 11. Mai 2005 verhält.
5.2     Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen.
         Unstreitig kann die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gymnastikpädagogin tätig sein. In einer kaufmännischen Tätigkeit war sie bis zum Spitaleintritt am 18. Februar 2003 zu 100 % arbeitsfähig und sie war auch in diesem Umfang bei der C.___ AG erwerbstätig. Seither war sie wegen der Hüftoperation zunächst zu 100 % arbeitsunfähig und seit Juli 2003 bestenfalls zu 60 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/52), aber auch häufig zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 2. August 2005 wird nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt, ohne dass die zu früher abweichende Beurteilung erläutert worden wäre (Urk. 15/1).
         Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration beziehungsweise in der Fakturierung im Umfang von 50 % bis 60 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet, was die Beschwerdegegnerin in Abrede stellte. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. P. Nothdurft, Assistenzarzt, Universitätsklinik D.___, vom 23. Februar 2004 (vgl. Urk. 11/22/2 S. 2) ging sie davon aus, eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Allerdings verkennt sie dabei, dass diese Beurteilung allein vom Fusschirurgen abgegeben wurde (vgl. Urk. 11/22/2-3), der die Schulterbeschwerden weder untersucht noch mitbeurteilt hat. Diese wurden am 2. Februar 2005 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde des Universitätsspitals D.___ abgeklärt, wo eine Schulterprothese in Aussicht genommen und vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auch durchgeführt wurde (Urk. 11/18/3). Ferner blieben dabei allfällige psychiatrisch begründete Einschränkungen ausser Acht.
         Zwar wurde die Arbeitsfähigkeit bei der Bürotätigkeit auf 60 % und später auf 50 % veranschlagt (Urk. 11/18/3, Urk. 15/1), doch äusserten sich die Fachärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in einer allenfalls besser angepassten Verweisungstätigkeit (Urk. 11/18/2) noch dazu, wie die Schulteroperation die Arbeitsfähigkeit beeinflusste. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Angaben nach Lage der Akten auch nicht (mehr) eingefordert.
         In Anbetracht der multiplen Beschwerden kann allein mit einer umfassenden Untersuchung die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl in der Bürotätigkeit als auch gegebenenfalls in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit mit besseren Erwerbsmöglichkeiten abschliessend festgelegt werden. Erst hernach kann bestimmt werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin zumutbarerweise erzielen könnte.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Zur strittigen Bemessung des Valideneinkommens bleibt zu bemerken, dass dabei in der Regel vom letzten Einkommen ausgegangen wird, welches die versicherte Person vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei berücksichtigt die Gerichtspraxis auch den Entschluss der versicherten Person, eine bloss bescheidene Erwerbstätigkeit auszuüben (ZAK 1992 S. 90).
         Im Weiteren ist zur Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss der Wille, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 206).
6.2     Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1996 die Ausbildung zur Gymnastikpädagogin ab, war indes nie auf ihrem Beruf tätig, sondern arbeitete vor dem Unfall vom 10. Januar 1999 und damit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Verkäuferin, Indoor-Skating-Mitarbeiterin und als Serviceangestellte (Urk. 11/79 Ziff. 6.3.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin zu dieser Berufswahl bewogen hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihr diese Tätigkeiten aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen mehr entsprachen.
         Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Unfall tatsächlich folgende Einkommen (Urk. 11/50):
         1996:   Fr.  17'645.--    (Fr. 7'280.-- + Fr. 10'365.--);
         1997:   Fr. 20'855.--    (Fr. 19'447.-- + Fr. 1'408.--);
         1998:   Fr.  26'000.--    (Fr. 13'000.-- x 2).
         Dabei war die Beschwerdeführerin nie das ganze Jahr erwerbstätig, wobei das Arbeitsverhältnis mit dem Hotel N.___ zwar auf das Saisonende per 31. Oktober 1998 hin aufgelöst wurde. Doch war die Beschwerdeführerin nach dem Suizidversuch am 27. Juni 1998 bereits in jenem Zeitpunkt arbeitsunfähig (Urk. 11/78 Ziff 3 und Beilage, vgl. Urk. 11/32/2 S. 3).
         Da wenigstens dieses letzte jährliche Einkommen möglicherweise durch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst war, kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden. Es ist in Anbetracht der ausgeübten Tätigkeiten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und unter Annahme einer Hilfsarbeitertätigkeit ermittelt hat.
         Es sind keine konkreten Bemühungen belegt, wonach sich die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens um eine Anstellung als Gymnastikpädagogin bemüht hätte, weshalb ihren Vorbringen, es sei beim Valideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 statt 4 auszugehen nicht gefolgt werden, denn die tatsächlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit sind dem Niveau 4 zuzuordnen.
6.4     Im Hinblick auf die Festsetzung des Invalideneinkommens wird zu berücksichtigen sein - soweit dieses hypothetisch ermittelt werden muss, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - dass hiefür nach der Rechtsprechung nicht Lohnempfehlungen, sondern die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         In Anbetracht des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin erweist sich ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).