Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00683
IV.2005.00683

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1979 geborene Schweizer Bürger G.___ wanderte 1990 zusammen mit seinen Eltern nach Italien aus. Er kehrte im Jahr 2002 in die Schweiz zurück, wo er in den Monaten März und April bei der Z.___ und im Monat Mai beim Y.___ als Hilfskraft beschäftigt war. Zudem bezog er im Monat Mai sowie in den Monaten Juli bis Oktober 2002 Arbeitslosentschädigung. Vom 10. Februar bis 3. Mai 2003 absolvierte er die Rekrutenschule in X.___ (Urk. 13/67, Urk. 13/63, Urk. 13/31).
1.2     G.___ stellte am 16. September 2003 Antrag auf Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und eventualiter auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/67). Nach Einholen eines Arztberichts vom 21. November 2003 von Dr. med. A.__, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 13/34), eines Berichts vom 17. Februar 2004 von Dres. med. B.___ und C.___, W.___, (Urk. 13/33) sowie eines Gutachtens vom 26. März 2004 von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13/32), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 13/20) das Gesuch des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab mit der Begründung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine solchen Massnahmen möglich. Nachdem die SVA, IV-Stelle, am 20. April 2004 intern beschlossen hatte, die Invalidität des Versicherten sei am 1. April 1997 (Vollendung seines 18. Altersjahres) eingetreten, wegen verspäteter Anmeldung ein Rentenanspruch aber erst ab 1. September 2002 entstanden (Urk. 13/19), gab sie diesen Beschluss gleichentags der SVA, Ausgleichskasse, bekannt mit der Bitte, die Geldleistungen zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden (Urk. 13/21). Nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst (Urk. 13/17) und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV; Urk. 13/18) verneinte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. November 2004 (Urk. 13/16) den Anspruch des Versicherten auf eine ausserordentliche Rente und begründete dies damit, dass dieser erst nach Januar 2000 in der Schweiz Wohnsitz genommen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit die Versicherteneigenschaft erworben habe, jedoch die rentenspezifische Invalidität bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Die dagegen am 19. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 13/14) lehnte die IV-Stelle nach Beizug eines Berichts vom 11. Februar 2003, den lic. phil. E.___ nach Zuweisung des Versicherten durch den Waffenplatzpsychiater der Rekrutenschule X.___ erstellt hatte, (Urk. 13/31) mit Entscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 13/4 = Urk. 2) ab. Sie begründete dies damit, dass die rentenspezifische Invalidität des Einsprechers bei Vollendung des 18. Altersjahres entstanden sei; zu diesem Zeitpunkt sei er weder versichert gewesen noch habe er ein volles Jahr Beiträge bezahlt, weshalb er weder Anspruch auf eine ausserordentliche noch auf eine ordentliche Rente habe.

2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte am 13. Juni 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
 "Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 11. Mai 2005 sei aufzuheben.
         Dem Einsprecher sei eine ganze ordentliche oder ausserordentliche IV-Rente zu sprechen.
            Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Zürich".
         Zur Begründung führte er unter anderem an, die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ widersprächen der Tatsache, dass er in Italien eine Ausbildung zum ____ bis drei Monate vor Abschluss besucht und anschliessend in den Schweiz einige Monate gearbeitet sowie die Rekrutenschule absolviert habe. Überdies habe er in der Schweiz seit dem Jahr 2000 Versicherungsbeiträge bezahlt.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. August 2005 (Urk. 12) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger mit Verfügung vom 15. August 2005 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Akten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Unter den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob er zum Zeitpunkt des rentenspezifischen Invaliditätseintritts mindestens während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt hat oder als Versicherter zwar weniger als ein volles Jahr Beiträge bezahlt hat, jedoch während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie sein Jahrgang. Somit ist strittig, wann die rentenbegründende Invalidität des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
2.4     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1
3.1.1 Anspruch auf ordentliche Rente haben laut Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 32 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG (Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch den Ehegatten oder Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist.
3.1.2   Gemäss Art. 1b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG sind namentlich natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Buchst. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Buchst. b), in der Invalidenversicherung versichert.
         Nach Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Von der Beitragspflicht befreit sind insbesondere die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Abs. 2 Buchst. a).
3.2
3.2.1   Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben laut Art. 42 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Satz 1).
3.2.2   Laut Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
3.2.3   Nach dem Dargestellten steht eine ausserordentliche Rente Invalidenrente von Gesetzes wegen (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG) grundsätzlich jenen Personen zu, die entweder von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erworben, das heisst bei Eintritt der rentenrelevanten Invalidität nicht während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (siehe auch Randziffer 7006 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung).

4.
4.1     Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71). Zudem enthält Abschnitt A/1 lit. b-p Anhang II FZA Anpassungen, die gleichsam Einträge in die acht Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. Diese Einträge beinhalten insbesondere einzelstaatliche Besonderheiten und Ausnahmeregelungen, welche den allgemeinen Koordinationsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 vorgehen (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBL 1999 VII 6320; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens, in: Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 42 f.).
4.2     Das Freizügigkeitsabkommen räumt EU-Bürgern in der Schweiz und Schweizer Bürgern in der EU Rechte ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Laut Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 besitzen namentlich alle Personen, die mindestens in einem Zweig eines mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbständige unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind, die sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft. Nicht nur ausländische Arbeitsmigrantinnen und -migranten können sich gegenüber dem Aufnahmestaat auf das Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, sondern auch Arbeitsmigrantinnen und -migranten gegenüber dem eigenen Staat, sofern ein Auslandsbezug vorliegt (vgl. BGE 130 V 257 Erw. 3.1, Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Februar 2005 in Sachen A., 2P.130/2004, Erw. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, lebte von 1990 bis Anfang 2002 in Italien und war im Jahr 2002 als Arbeitnehmer den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt. Demnach fällt er unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
4.3     Die Verordnung Nr. 1408/71 beschlägt laut Art. 4 Abs. 1 lit. b unter anderem die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Leistungen bei Invalidität, einschliesslich der Leistungen die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind. Demnach fällt die vorliegende Streitsache betreffend eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
4.4     Nach den für die Schweiz einschlägigen Regeln der Verordnung Nr. 1408/71 richtet bei Eintritt des Risikos Invalidität jeder Staat, in dem die wandererwerbstätige Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine Teilrente der Invalidenversicherung entsprechend den in seiner Versicherung zurückgelegten Zeiten aus (BGE 130 V 55 Erw. 5.2, 130 V 247, 131 V 383 Erw. 7.1). Aufgrund eines Eintrags in die Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 kann die Schweiz im Bereich der AHV/IV-Hauptrenten vom komplizierten Totalisierungs-/Proratisierungsverfahren absehen und diese Renten bei eurointernationalen Versicherungsverläufen autonom nach dem Regeln des AHVG/IVG berechnen (BGE 130 V 55 Erw. 5.4, 131 V 371). Fehlende Beitragsjahre können nicht durch im EU-Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten aufgefüllt werden (BGE 131 V 210). Bei Vorliegen einer bloss unterjährigen Beitragszeit in der Schweiz findet in der Regel keine Hinzurechnung ausländischer Versicherungszeiten statt (BGE 131 V 400 Erw. 6.2.2). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die versicherte Person in keinem der beteiligten Staaten während mindestens eines ganzen Jahres Beitragszeiten zurückgelegt hat. Diesfalls hat jener Staat, in dem die versicherte Person am meisten Beitragsmonate zurücklegte, die in den andern beteiligten Staaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Alsdann richtet allein dieser Staat der versicherten Person eine Rente aus (BGE 130 V 335 Erw. 3.1.2) Das schweizerische Recht begründet keine unzulässige Diskriminierung, soweit es Personen vom Anspruch auf eine (ordentliche oder ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung ausschliesst, die weder bei Eintritt der Invalidität während eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, weil sie vor Risikoeintritt nicht während mindestens eines Jahres der schweizerischen Invalidenversicherung angeschlossen waren, noch während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang (BGE 131 V 390). Auch ausserordentliche IV-Renten sind ins EU/EFTA-Ausland zu exportieren, zumindest wenn die versicherte Person eine kurze Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und damit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt (BGE 130 V 145).
4.5     Meldet sich ein Arbeitsmigrant in einem Vertragsstaat zum Rentenbezug an, so gilt die Anmeldung auch in sämtlichen andern EU/EFTA-Staaten als eröffnet, in denen der Migrant Versicherungszeiten zurückgelegt hat (sog. Gesamtantrag). Hat die Verwaltung die Weiterleitung des Antrags an die beteiligten ausländischen Versicherer unterlassen, so weist das Gericht sie auf diese Pflicht hin (vgl. BGE 130 V 56 Erw. 6). Der materielle Invaliditätsgrad bestimmt sich in jedem beteiligten Staat allein aufgrund des dortigen Rechts, der von einem Vertragsstaat ermittelte Invaliditätsgrad ist für die andern Vertragsstaaten nicht verbindlich. Immerhin sind die Arztberichte aus den andern beteiligten Staaten zu berücksichtigen (BGE 130 V 257 Erw. 2.4).
5.
5.1     Aus dem dargestellten Landesrecht folgt einmal, dass der am 30. März 1979 geborene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte, wenn eine rentenbegründende Invalidität mit Vollendung seines 18. Altersjahres (30. März 1997) oder dann vor Eintritt in die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (Art. 3 Abs. 1 AHVG) eingetreten und er in diesem Zeitpunkt versichert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, im soeben genannten Zeitraum versichert gewesen zu sein, noch ist solches aus den Akten ersichtlich, weshalb er keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
5.2     Aus dem Dargestellten folgt weiter, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung hätte, wenn er bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität mindestens während eines Jahres Beiträge bezahlt hätte. Dem individuellen Konto lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab März 2002 infolge einer bei der Z.___ ausgeübten Erwerbstätigkeit Beiträge an die Versicherung bezahlte (Urk. 13/63). Gemäss seinen Angaben gegenüber den Ärztinnen und Ärzten reiste er ungefähr im Februar 2002 in die Schweiz ein, um hier zu wohnen. Jedoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz genommen hat. Mit der Wohnsitznahme war er der Invalidenversicherung unterstellt und allenfalls bereits als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verfügung vom 11. August 2004 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, wonach er aufgrund einer Meldung der Gemeindezweigstelle ab 1. Januar 2000 als nichterwerbstätige Person erfasst werde und den Minimalbeitrag zu bezahlen habe (Urk. 13/15 Blatt 3). Abgesehen davon, das die Kasse später die aufgrund dieser Verfügung vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge offensichtlich rückerstattete (s. Urk. 2 S. 2), kommt es für die Versicherteneigenschaft nicht auf die Beitragszahlung, sondern auf das Innehaben eines Wohnsitzes oder das Ausüben einer Erwerbstätigkeit an. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung allenfalls abzuklären haben, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz begründete.

6.
6 .1    Infolge einer Alkoholintoxikation und eines bedrohlichen Streites mit seinem Vater hielt sich der Beschwerdeführer vom 12. bis 18. August 2003 in der W.___ auf. Im Arztbericht vom 17. Februar 2004 diagnostizierten Dres. med. B.___ und C.___ (Urk. 13/33) beim Beschwerdeführer eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0), eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.11), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und Cannabiskonsum (ICD-10: F 12.24). Die Ärztinnen fügten an, ihres Wissens habe der Beschwerdeführer nie eine Berufstätigkeit ausgeübt, die Probezeit in einer ___ im April 2002 sei vorzeitig abgebrochen worden. Sie hielten medizinische Abklärungen für angezeigt und überwiesen ihn daher zur weitern Behandlungen an Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie.
6.2     Im Arztbericht vom 21. November 2003 (Urk. 13/34) diagnostizierte Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.11), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)/sexueller Missbrauch über Jahre und Cannabiskonsum (ICD-10: F 12.24). Der Beschwerdeführer habe bereits in der Primarschule motorische Unruhe, Aufmerksamkeitsstörungen und dissoziales Verhalten gegenüber andern Schulkindern gezeigt. Er habe die Sonderschule absolviert und sei damals durch den jugendpsychiatrischen Dienst abgeklärt worden. In Italien habe er später sogar die ___ Maturitätsschule besucht, sei dort aber durch grundloses Fernbleiben von der Schule, impulsiv-aggressives Verhalten sowie durch Kleinkriminalität aufgefallen. Daher sei er schliesslich drei Monate vor der Matura aus Italien ausgewiesen worden. Wegen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und der Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei eine therapeutische Massnahme nicht erfolgversprechend. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit betrage seit ungefähr Februar 2002 80 %.
6.3     Im Gutachten vom 26. März 2004 diagnostizierte Dr. med. D.___ (Urk. 13/32) beim Beschwerdeführer eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) bei Status nach juvenilem psychoorganischem Syndrom, hyperkinetischem Syndrom und Legasthenie. Differentialdiagnostisch käme noch eine hebephrene Schizophrenie in Betracht (ICD-10: F20.1). Abgesehen von zwei kurzen Arbeitsversuchen als ___ sei der Beschwerdeführer hier in der Schweiz bislang nicht arbeitstätig gewesen. Das vorliegende psychische Beschwerdebild sei so gravierend, dass ihm in der freien Wirtschaft keine Arbeit zugemutet werden könne.
6.4     Im Bericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 13/31), den die IV-Stelle erst im Rahmen des Einspracheverfahrens beizog, hielt lic. phil. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich mit einem Brief über seine persönlichen und familiären Probleme an den Waffenplatzpsychiater gewandt und sei von diesem zur Abklärung überwiesen worden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in einer Krisensituation, nachdem dieser vor ungefähr einem Monat ihr erstmals vom früheren sexuellen Missbrauch durch einen Freund der Familie berichtet habe. Diese Situation habe den Beschwerdeführer destabilisiert, nachdem er in der Vergangenheit über das Erlebte immer geschwiegen habe. Der Rekrut zeige sich über seine Gesundheit besorgt, da er in den vergangenen Wochen gewisse körperliche Beschwerden entwickelt habe. Trotzdem drücke sich der Rekrut klar aus und antworte genau auf die gestellten Fragen. Er könne schlecht einschlafen, habe aber Appetit und leide nicht an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Er habe vor gut einem Jahr die Maturitätsschule in Italien abgebrochen, dies aufgrund von familiären Konflikten, welche unabhängig von jenem Missbrauch seien. Aktuell könne der Beschwerdeführer die Rekrutenschule auch aufgrund seines Interesses und seiner Motivation weiterverfolgen. Dabei habe er seinen Gesundheitszustand (Schlaf, Appetit, Aufmerksamkeit und Konzentration) zu beobachten und sich bei Verschlechterung beim Schularzt zu melden. Der Schularzt und der Kompaniekommandant würden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sich bei Bedarf im Krankenzimmer melden und den Psychiater kontaktieren könne. In einer Woche werde ein Nachgespräch durchgeführt. Der Notiz von lic. phil. E.___ über das zweite Gespräch lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich besser fühle und die Rekrutenschule beenden wolle. Es bleibe ihm die Möglichkeit, sich bei Bedarf im Krankenzimmer zu melden.

7.      
7.1     Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab ungefähr Februar 2002, obwohl der Arzt den Beschwerdeführer ausweislich der Akten erstmals ab 28. Juli 2003 behandelte. Dr. D.___ hielt im Gutachten vom 26. März 2004 fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz bislang bloss im Rahmen zwei kurzfristiger Arbeitsversuche tätig gewesen. Aufgrund seiner psychischen Störung bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Er habe invaliditätsbedingt nie eine Ausbildung absolvieren können. Damit attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer wohl implizit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einreise in die Schweiz. Demnach legten beide Ärzte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend fest. Solche rückwirkenden Festlegungen vermögen in der Regel nicht zu überzeugen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als weder Dr. A.___ noch Dr. D.___ den Bericht von 11. Februar 2003 von lic. phil. E.___ kannten. Darin hält der Psychologe fest, dass der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat vor der Untersuchung seine Familie erstmals über den von ihm erlittenen sexuellen Missbrauch durch einen Freund der Familie informiert habe. Dies habe die Familie in eine Krise gestürzt, welche wiederum destabilisierend auf den Beschwerdeführer wirke. Zwar bestanden beim Beschwerdeführer bereits zuvor Verhaltensaufälligkeiten. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die beschriebene Situation zusätzlich destabilisiert wurde und gesundheitlichen Schaden erlitt. Überdies enthält das Gutachten von Dr. D.___ mit der Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung (laut ICD-10: F07 aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns) eine von den Arztberichten erheblich abweichende Diagnose. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute psychiatrische Begutachtung anordne. Vor Erteilung des Gutachtensauftrages hat jedoch die Beschwerdegegnerin die Akten zu vervollständigen (siehe dazu auch Erw. 7.2). Von der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2002 erwerbstätig war (siehe Urk. 13/63), ist ein Arbeitgeberbericht und von der Arbeitslosenversicherung, von welcher der Beschwerdeführer im Mai 2002 und wiederum ab Juli bis Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung bezog (siehe Urk. 13/63), sind sämtliche Unterlagen einzuholen. Sollten sich daraus konkrete Hinweise auf den Gesundheitszustand, beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sind diese Unterlagen - nebst den vollständigen medizinischen Akten - der begutachtenden Person zu unterbreiten. Diese soll in Kenntnis sämtlicher relevanter Akten und in Auseinandersetzung damit sich darüber äussern, welche Befunde und welche genauen Diagnosen beim Beschwerdeführer vorliegen und seit wann und in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
7.2     Da der Beschwerdeführer als Antragsteller auf eine Invalidenrente unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, hätte die Beschwerdegegnerin den Rentenantrag zugleich an den zuständigen italienischen Sozialversicherungsträger weiterleiten müssen, damit dieser einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfen kann. Im Rahmen von Art. 8 Buchst. e FZA und der Verordnung Nr. 1408/71 sind die nationalen Versicherungsträger zur gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit verpflichtet. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgrund von "Kleinkriminalität" aus Italien ausgewiesen wurde, ist nicht auszuschliessen, dass diesbezüglich psychiatrische Akten in Italien existieren. Zudem bezog der Beschwerdeführer bereits vor seinem elften Lebensjahr Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/23-30, Urk. 13/35-38), weshalb er allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt von der italienischen Invalidenversicherung oder einer andern Institution nach entsprechenden Abklärungen vergleichbare Leistungen erhalten haben könnte. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die ___ Maturitätsschule, die der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren vor der Ausreise aus Italien besucht hatte (Urk. 7/7), über relevante Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer verfügt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem italienischen Versicherungsträger wird die Beschwerdegegnerin, soweit erforderlich, diese Unterlagen zu beschaffen und der begutachtenden Person in der Schweiz allenfalls zugänglich zu machen haben, bevor sie den Eintritt der rentenspezifischen Invalidität des Beschwerdeführers erneut festlegt.
7.3 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu befinde.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche gestützt auf § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).