IV.2005.00684
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1961, absolvierte ein Studium der Ökonomie an der Universität A.___ (Urk. 8/53/1) und reiste 1991 in die Schweiz ein (Urk. 8/49 Ziff. 4.1). Von Juli 1994 bis Januar 1996 war er als Bahnsteward bei der B.___ AG, C.___, tätig (Urk. 8/42 S. 1). Vom 31. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 erhielt er eine sehbehinderten- und bürotechnische Grundschulung in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in D.___ (Urk. 8/56/2 S. 1; Urk. 8/17) und bezog seit Juli 1999 eine Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 8/7 S. 1; Urk. 8/14). Er bezog ab 19. Juni 2000 Arbeitslosenentschädigung, wobei eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % festgelegt wurde (Urk. 8/47/1). Vom 9. April 2001 bis 31. Juli 2002 arbeitete er im Trainingszentrum O.___ als Mitarbeiter Hausdienst (Urk. 8/54 Ziff. 1, Ziff. 7; Urk. 8/49 Ziff. 6.5).
1.2 Am 2. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/49 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/19-21; Urk. 8/58) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/54) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (BEFAS) in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ (Urk. 8/13). Der BEFAS-Schlussbericht wurde am 21. September 2004 erstattet (Urk. 8/36). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/10) wurde ein Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen verneint.
1.3 Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/8 = Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, am 10. März 2005 Einsprache (Urk. 8/5). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 12. Mai 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, am 13. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache einer Dreiviertelsrente und Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung bezüglich der Frage des Rentenbeginns (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage der Höhe seiner Restarbeitsfähigkeit.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der BEFAS-Bericht nicht auf die augenärztliche Einschätzung, sondern auf objektiv wenig überprüfbare Faktoren wie die Ermüdung der Augen und IV-fremde Gründe stütze. Zudem würden darin auch reaktive depressive Episoden berücksichtigt, obwohl sich diese aus Sicht der Hausärztin Dr. med. F.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 2 S. 3). Dr. F.___ habe den Beschwerdeführer nie arbeitsunfähig geschrieben und gehe von einer ganztägigen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei lediglich infolge seines Augenleidens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; weitere, zusätzlich einschränkende Leiden lägen nicht vor. Gemäss BEFAS-Bericht bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % während einer Präsenzzeit von 6 bis 7,5 Stunden täglich, wobei es vor allem in der zweiten Tageshälfte infolge der zunehmenden Ermüdung der Augen zu einer Leistungseinbusse komme. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stelle fest, dass die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Im BEFAS-Bericht werde die Ermüdung der Augen medizinisch nicht nachvollziehbar begründet. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Einschätzung des RAD widerspreche den Ergebnissen der fundierten medizinischen Abklärungen. Diese ergäben eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Gemäss BEFAS-Bericht entspreche seine durchschnittliche Arbeitsleistung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, verrichtet während 6 bis 7,5 Stunden täglich. Diese Einschränkung werde durch die zunehmende Ermüdung der Augen erklärt, welche zu einer Leistungseinbusse führe. Zudem sei bei einer Sehbehinderung in diesem Ausmass generell von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen (Urk. 1 S. 4 f.). Was den Umstand angehe, dass die Augenärztin Dr. med. H.___ das Formular betreffend der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nicht ausgefüllt habe, so sei dies bewusst geschehen, da damals bereits die BEFAS-Abklärung vorgesehen gewesen sei. Dr. H.___ stimme der 50%igen angepassten Arbeitsfähigkeit zu und stelle fest, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unzumutbar sei (Urk. 1 S. 6). Da ein maximaler Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt sei, resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb in diesem Punkt ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Mit Bericht vom 10. Juni 1998 (Urk. 8/58/2-3) diagnostizierte Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, eine Myopia magna beidseits (Urk. 8/58/2 Ziff. 3). Im bisherigen Tätigkeitsbereich sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig (Urk. 8/58/2 Ziff. 1.5). Der Fernvisus liege rechts bei 0,2 und links bei 0,3 (Urk. 8/28/2 Ziff. 4.3).
Zu welchem Zeitpunkt eine deutliche Visusreduktion stattgefunden habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die schlechten Visuswerte dürften aber schon seit vielen Jahren bestehen. Grundsätzlich bestehe jedoch aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Bahnsteward. Ganz generell dürfte jedoch die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwa 25 % liegen (Urk. 8/58/3 lit. a). Die Sehkraft könne theoretisch noch etwas schlechter werden; bei einem Visusabfall auf beidseits unter 0,1 könne keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen werden und es müsse eine Umschulung auf Blinden- oder sehbehindertentaugliche Arbeit vorgenommen werden. Die theoretische Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) könne sich dann auf 50-100 % steigern. Ob und wann dies eintreffe, könne nicht vorausgesagt werden (Urk. 8/58/3 lit. c). Mit dem bestehenden Visus sei es theoretisch möglich, der Tätigkeit als Bahnsteward nachzugehen, allerdings sei die Leistungsfähigkeit reduziert. Eine Tätigkeit, die eine gute Sehkraft erfordere, sei für den Beschwerdeführer undenkbar (Urk. 8/58/3 lit. d).
Am 21. September 1998 (Urk. 8/58/1) hielt Dr. G.___ fest, es sei nun eine Verschlechterung eingetreten: Seit 13. Juli 1998 sei der Visus am rechten Auge mit bester Korrektur auf 0,1 und am linken Auge auf 0,125 abgefallen, also beidseits unter die Grenze von 0,2. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten, längerfristig sei sogar mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen.
3.2 Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/23/1) eine Myopia alta und eine Pigmentdegeneration der Netzhaut, beides beginnend im Alter von etwa 14 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden reaktive depressive Episoden, eine Achillessehnenruptur links vom 30. März 2003 und eine chronische Prostatitis genannt (Urk. 8/23/1 lit. A). Nach Wissen von Dr. F.___ habe der Beschwerdeführer zuletzt als Angestellter der B.___ AG gearbeitet; sie selbst habe nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt (Urk. 8/23/1 lit. B). Betreffend des Augenleidens verwies Dr. F.___ auf Dr. H.___. Es würden alle Sehhilfemöglichkeiten angewandt. Seit der Beschwerdeführer arbeitslos sei, habe er einige Einsätze in Beschäftigungsprogrammen absolviert, zuletzt als Betreuer in einem Altersheim für Sehbehinderte. Eine Umschulung in diesem Bereich sei denkbar (Urk. 8/23/1 lit. D Ziff. 5, Ziff. 7). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/23/2 S. 2).
3.3 Dr. med. H.___, Augenärztin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. April 2004 eine seit der Kindheit bestehende hohe Kurzsichtigkeit beidseits mit zentralen Netzhautveränderungen (Urk. 8/20/1 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/20/1 lit. C Ziff. 1-2). Seine zentrale Sehschärfe nehme ab, lesen sei jetzt nur langsam, mühsam und mit einer Lupenbrille möglich (Urk. 8/20/1 lit. C Ziff. 4). Hinsichtlich der erhobenen Befunde führte Dr. H.___ aus (Urk. 8/20/1 lit. C Ziff. 5):
Fernvisus mit Kontaktlinsen: rechts Fingerzählen bei zwei Metern
links 0,16
Nahvisus 0,4 mit Lupenbrille, 4 cm vor dem linken Auge. Kein Stereosehen.
Grosse atrophische degenerative Netzhautareale beidseitig am hinteren Pol
Das Gesichtsfeld und die periphere Netzhaut würden noch untersucht. Eine Abnahme der Sehkraft sei möglich (Urk. 8/20/1 lit. C Ziff. 6-7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 1. April 2004 (Urk. 8/20/2) hielt Dr. H.___ leichtes (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe für manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden pro Tag) zumutbar. Das leichte und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen sei oft (3 bis rund 5 1/4 Stunden pro Tag) und die Arbeit über Kopfhöhe nie zumutbar. Bezüglich längerdauernden Haltungen (Sitzen oder Stehen) und Fortbewegung setzte Dr. H.___ ein Fragezeichen. Das Gleichgewicht und die Staubexposition seien eingeschränkt. Dr. H.___ hielt fest, dass die Sehschärfe des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt sei, er könne nur grosse Buchstaben bei 4 cm Entfernung vom Auge mit einer Lupenbrille oder mit einem Lesegerät lesen (Urk. 8/20/2 S. 1).
3.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 3. August 2004 (Urk. 8/19/1) chronifizierte Kopfschmerzen links mit trigeminaler Beteiligung bei Verdacht auf etwas atypischen Cluster-Headache sowie eine Retina-Degeneration bei hochgradiger Myopie (Urk. 8/19/1 S. 1). Es handle sich um funktionelle Kopfschmerzen, die man semiologisch entweder in atypische Gesichtsschmerzen oder in einen Cluster-Headache einteilen könne. Denkbar seien auch chronische funktionelle Kopfschmerzen im Rahmen einer Somatisierung bei depressiver Entwicklung (Urk. 8/19/1 S. 2).
3.5 Dr. med. K.___, FHM Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 9. September 2004 (Urk. 8/19/2) ein chronisches belastungsabhängiges Zervikovertebralsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und relativer Haltungsinsuffizienz sowie eine schwere Visuseinschränkung bei Myopia alta (Urk. 8/19/2 S. 1). Aufgrund des klinisch und radiologisch weitgehend normalen Befunds bestehe keine verminderte Arbeitsfähigkeit wegen eines Rückenleidens (Urk. 8/19/2 S. 2).
3.6 Dr. med. L.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie und zuständig für den medizinischen Teil der BEFAS-Abklärung, nannte als Eintrittsbefund unter anderem eine deutliche Sehschwäche beidseits bei Status nach zentralen Netzhautveränderungen. Mit Korrekturlinsen betrage der Fernvisus rechts knapp 0,1 und links 0,2. Der Nahvisus liege bei einem Abstand Auge-Vorlage von etwa 4 cm rechts bei 0,2 und links bei 0,3-0,4; unter Benutzung der Lupenbrille links bei 0,4-0,5 (Urk. 8/36 S. 10). Im von Dr. L.___ mitunterzeichneten BEFAS-Schlussbericht vom 21. September 2004 (Urk. 8/36) wurde unter Hinweis auf die Diagnosen von Dr. H.___ und Dr. F.___ festgehalten, dass die hohe Kurzsichtigkeit beidseits mit zentralen Netzhautveränderungen invalidisierend sei. Als nicht invalidisierend wurden folgende Diagnosen beurteilt (Urk. 8/36 S. 2):
Reaktive depressive Episoden (Dr. F.___, 18. Dezember 2003)
Status nach operierter Achillessehnenruptur links 30. März 2003
Chronische Prostatitis (Dr. F.___, 18. Dezember 2003)
Status nach mehreren Handgelenksdistorsionen
Anamnestisch dorsales Handgelenksganglion auf Höhe Os lunatum links
Der Beschwerdeführer sei bei verschiedenen Tests aufgrund seiner Sehbehinderung verlangsamt gewesen, dies trotz optischer Vergrösserung der Aufgabenblätter (Urk. 8/36 S. 4). Während 6-7,5 Stunden täglich, abhängig von den visuellen Anforderungen einer geeigneten Tätigkeit, hätten durchschnittlich Arbeitsleistungen entsprechend einer 50%igen Arbeitsfähigkeit realisiert werden können. Vor allem währen der zweiten Tageshälfte sei es jeweils infolge einer zunehmenden Ermüdung der Augen zu einer Leistungseinbusse gekommen, dies bei generell bedingt durch die Sehbehinderung verlangsamtem Arbeitstempo (Urk. 8/36 S. 7). Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei körperlich leichter und der visuellen Problematik angepassten Arbeit könnte beispielsweise bei wenig anspruchsvollen Verpackungsarbeiten oder wie geprüft bei Bürohilfsarbeiten unter Benützung eines Computerhilfsprogramms für Sehbehinderte verwertet werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer bei ihm möglichen Tätigkeiten, insbesondere wegen der visuell bedingten Verlangsamung, medizinisch begründet schwierig vermittelbar (Urk. 8/36 S. 7).
Am 17. Januar 2005 (Urk. 8/32) führten die BEFAS-Verantwortlichen auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin aus, es sei bei einer Vollbeschäftigung (8 Stunden täglich) eine Arbeitsleistung in angepasster Tätigkeit von 50 % zu erwarten. Eine bessere Arbeitsleistung für Hilfsarbeiten sei mit einer weiteren sehbehindertentechnischen Schulung oder anderen Massnahmen wegen der generellen Ermüdung der Augen und dem Leistungsabfall im Tagesverlauf nicht zu erreichen. Betreffend weiterer Hilfsmittel empfehle man den direkten Kontakt mit Dr. H.___ (Urk. 8/32).
3.7 Dr. med. M.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2004 (Urk. 8/9 S. 1) aus, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Der BEFAS-Bericht beziehe bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht relevante Faktoren mit ein, die nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeitsalternativen in Erwägung zu ziehen, so dass sich die Abklärungen lediglich auf einen begrenzten Bereich beschränkt hätten. Die Ausführung, dass wegen „genereller Ermüdung der Augen“ die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermindert sei, sei medizinisch wenig nachvollziehbar. Es sei auch auf den Bericht der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in D.___ zu verweisen, woraus keine relevanten Einschränkungen für angepasste Tätigkeiten ersichtlich seien. Zusätzlich werde von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für möglich gehalten (Stellungnahme vom 31. Januar 2005; Urk. 8/9 S. 2).
3.8 Zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt Dr. H.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Urk. 3/3) fest, sie habe in ihrem Bericht vom 1. April 2004 bewusst die Frage nach der Berufstätigkeit weggelassen, da diese später im Abklärungszentrum E.___ untersucht worden sei. Der Einschätzung im BEFAS-Schlussbericht, wonach bei einer geeigneten, auf die visuelle Behinderung und die Netzhautrisiken abgestimmten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, könne sie sich aus augenmedizinischer Sicht nur anschliessen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei unzumutbar (Urk. 3/3).
4.
4.1 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 10. Juni 1998 aus, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bahnsteward bestehe. Dennoch war Dr. G.___ der Auffassung, dass generell eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von etwa 25 % vorliege (Urk. 8/58/3 S. 1 lit. a). Es sei theoretisch möglich, der Tätigkeit als Bahnsteward nachzugehen, jedoch sei die Leistungsfähigkeit reduziert (Urk. 8/58/3 S. 2 lit. d). Diese Einschätzung ist nicht schlüssig, da nicht erklärt wird, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsfähig ist. Darüber hinaus konnte Dr. G.___ keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machen.
4.2 Dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/23/1-2) sind ebenfalls nur ungenügende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dr. F.___ führte aus, sie habe nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt (Urk. 8/23/1 lit. B), wobei nicht erläutert wird, ob dies geschah, da der Beschwerdeführer nie in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig war oder weil er Dr. F.___ nie wegen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses aufgesucht hat. Mithin kann daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei als Bahnsteward vollständig arbeitsfähig gewesen. In angepasster Tätigkeit hielt Dr. F.___ den Beschwerdeführer für ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/23/2 S. 2). Nachdem sie jedoch allein dessen Augenleiden als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend betrachtete und diesbezüglich auf Dr. H.___ verwies (vgl. Urk. 8/23/1 lit. A, lit. D Ziff. 5), vermag diese Beurteilung nicht zu überzeugen, kann doch Dr. F.___ als Spezialistin für Innere Medizin die visuelle Behinderung des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilen.
4.3 Dr. H.___ hielt den Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 8/20/1) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als seit 1. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20/1 lit. B). Angaben, um was für eine Tätigkeit es sich handelte, fehlen. Weiter unterliess es Dr. H.___, sich im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit zu äussern (Urk. 8/20/2 S. 2). Die Beurteilung der physischen Funktionen (Urk., 8/20/2 S. 1) ist dabei nicht hilfreich; so ist gemäss Dr. H.___ dem Beschwerdeführer leichtes (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe für manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden pro Tag) zumutbar, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb bei einer Sehbehinderung dies nicht für einen längeren Zeitraum möglich sein sollte. Weiter bleibt unklar, weshalb Dr. H.___ keine Angaben zum längerdauernden Sitzen oder Stehen und zu den Möglichkeiten der Fortbewegung machen konnte (Urk. 8/20/2 S. 1).
Was das Schreiben von Dr. H.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 3/3) angeht, so handelt es sich dabei um eine zuhanden des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme, die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.2); auf die darin enthaltenen Angaben kann demnach nicht abgestellt werden.
4.4 Der Bericht von Dr. I.___ vom 3. August 2004 (Urk. 8/19/1) beinhaltet sodann keine genügenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. K.___ beurteilte mit Bericht vom 9. September 2004 (Urk. 8/19/2) nur das Rückenleiden des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass aufgrund des klinisch und radiologisch weitgehend normalen Befunds keine verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/19/2 S. 2).
4.5 Insgesamt vermag keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu genügen; eine Stellungnahme, seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund seines Augenleidens in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist, liegt nicht oder nur ungenügend vor. Dementsprechend ist die RAD-Einschätzung ebenfalls nicht verwertbar, basierte diese doch auf den vorhandenen Arztberichten (Urk. 8/9 S. 1 f). Es fehlt damit an der Grundlage für einen Entscheid; dies auch aus folgendem Grund:
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufsberatung zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen - die nach dem Gesagten vorliegend nicht genügend sind - und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Ohne eine hinreichende ärztliche Einschätzung vermag demnach die BEFAS-Beurteilung - nur aber immerhin - einen Hinweis auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu geben. Diese ist im Rahmen einer noch einzuholenden augenärztlichen Beurteilung zu klären, die sich auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Beginns der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zu äussern haben wird.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen augenärztlichen Berichts eines bislang nicht am Verfahren beteiligten Facharztes den Sachverhalt neu beurteilt und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Dabei wird auch der Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Invalidität abzuklären sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 650.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).