IV.2005.00685

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. November 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 6925, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1949, leidet seit 1984 an Drogensucht (Urk. 12/68 Ziff. 6.3). Zuletzt arbeitete er als Kellner im Restaurant A.___, B.___; der Versicherte löste 1989 das Arbeitsverhältnis selbst auf (Urk. 12/65 Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 28). Anschliessend bezog er Arbeitslosentschädigung (Urk. 12/68 Ziff. 5.7.1) und am 4. März 1994 meldete er sich, unterstützt durch das Fürsorgeamt der Stadt Z.___, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/68, Urk. 12/64). Auf Erlass des Vorbescheides vom 9. Februar 1995 (Urk. 12/22) reichte der Versicherte am 16. Februar 1995 eine neue Anmeldung ein (Urk. 12/62), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. März 1995 das Leistungsbegehren abwies, da keine Invalidität, sondern ein Suchtgeschehen vorliege (Urk. 12/21).
1.2     Am 27. Oktober 1999 meldete sich K.___, weiterhin unterstützt durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 12/61), erneut zum Leistungsbezug, namentlich einer Rente an (Urk. 12/60 = Urk. 12/37/11). Mit Verfügung vom 24. November 2000 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 96 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zugesprochen (Urk. 12/16).
         Auch der Ehefrau des Versicherten wurde mit Verfügung vom 15. März 2002 ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, was zur Neuberechnung auch des dem Versicherten zustehenden Rentenbetreffnisses führte (Urk. 12/10-11, Urk. 12/12/2 und Urk. 12/15).
1.3     Am 1. Dezember 2003 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (Urk. 12/41, Urk. 12/38-39). Auf dem entsprechenden Formular gab K.___ an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 12/38).
         Die IV-Stelle zog neue Arztberichte bei (Urk. 12/25, Urk. 12/28, Urk. 12/37/6) und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 3. März 2005, Urk. 12/24).
         Mit Verfügung vom 15. März 2005 hob die IV-Stelle daraufhin die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 12/6). Am 5. April 2005 erhob der Versicherte anlässlich einer persönlichen Besprechung Einsprache (Urk. 12/4, Urk. 12/33-34), welche die IV-Stelle nach Einholen eines hausärztlichen Berichts (Urk. 12/23) mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 abwies (Urk. 12/1 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2005 wurde das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und K.___ antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (Urk. 6). Am 29. Juni 2005 reichte der Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-2).
         Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. August 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
 
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
         Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass sich der massgebende Sachverhalt seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 erheblich verändert habe; namentlich sei sein Drogenproblem gleich geblieben, so dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt seien. Neben den Drogenproblemen leide er an psychischen Beschwerden, welche entgegen der Meinung des Gutachters Dr. C.___ invalidisierend seien. Schliesslich habe Dr. C.___ eine neuropsychologische Abklärung gefordert, die von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, gemäss Dr. C.___ liege aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, was auch der Hausarzt bestätige. Das Suchtgeschehen stehe im Vordergrund, weshalb wegen der dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, einer dauernden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2). Die Begutachtung habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf und seit der erstmaligen Rentenzusprache ergeben. Es bestehe nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und damit keine Invalidität (Urk. 11 S. 2).  
2.3     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob Revisionsgründe vorliegen, welche die Aufhebung der am 24. November 2000 (Urk. 12/16) zugesprochenen ganzen Rente rechtfertigen. Dabei ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides im Vergleich zu jenen im Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich verändert haben.

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 8. November 1999, wo sich der Beschwerdeführer vom 7. bis 21. Juni 1999 einem Drogenentzug unterzogen hatte (Urk. 12/27), und des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 18. April 2000 (Urk. 12/26; vgl. Urk. 12/20).
3.2     Dr. med. F.___, Oberarzt in der Psychiatrischen Klinik D.___, diagnostizierte am 8. November 1999 ein Methadonentzugssyndrom und eine Polytoxikomanie. Er attestierte für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und führte im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nach Klinikaustritt aus, deren Beurteilung sei nicht möglich, da er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt habe (Urk. 12/27 Ziff. 1.5 und Ziff. 2-3).
3.3     Im Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 18. April 2000 wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit sozialem Rückzug gestellt (ICD-10 F19.26, F32.1). Es wurde eine durch die Polytoxikomanie deutlich beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und eine depressive Verstimmung erhoben. Der Beschwerdeführer sei nicht für Arbeiten mit komplexen Anforderungen geeignet. Einfache Arbeiten, bei denen kein grosser Zeitdruck bestehe, seien hingegen vorstellbar. Er müsse zunächst sozial wieder eingegliedert werden; durch psychiatrische und medikamentöse Behandlung liesse sich das psychische Zustandsbild verbessern (Urk. 12/26 Ziff. 2-3 und Ziff. 4.3). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Serviceangestellter betrage 100 % und in einfacheren Arbeiten eventuell 60 % (Urk. 12/26 Ziff. 1.5).
3.4     Der vom Beschwerdeführer eingereichten Krankengeschichte - welche der Beschwerdegegnerin bei der damaligen Rentenzusprache wohl nicht vorlag - ist zu entnehmen, dass er vom 24. Februar bis 13. Juni 2000 in der Klinik G.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung stand. Dort wurde am 24. Februar 2000 (vorläufig) eine mittelgradige depressive Episode bei bekannter langjähriger Polytoxikomanie mit sozialem Rückzug diagnostiziert (Urk. 9/2/2 S. 1).
3.5     Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilungen und ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen als Kellner von Fr. 37'200.-- sowie einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 1'463.-- für eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer geschützten Werkstatt einen Invaliditätsgrad von 96 % (Urk. 12/20, Urk. 12/56).

4.
4.1     Zur medizinischen Situation im Zeitpunkt der Rentenrevision lässt sich den Akten Folgendes entnehmen.
         Aus der Krankengeschichte der Klinik G.___ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer dort im Juni 2002 nochmals behandeln lassen wollte. Am 17. Juni 2002 wurden folgende Diagnosen genannt: Heroinabhängigkeit, Alkoholmissbrauch und leichte depressive Episode ohne somatische Symptome. Eine antidepressive Medikation wurde zwar als sinnvoll erachtet, sei jedoch nicht zwingend erforderlich und werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Dieser wurde am 26. Juni 2002 einem stationären Entzug zugewiesen und die Behandlung in der Klinik G.___ gleichzeitig abgeschlossen (Urk. 9/2/3 S. 2).
4.2     Dr. med. H.___ behandelte den Versicherten seit 16. April 2003 (vgl. auch Urk. 9/1/1), wobei er im Jahr 2003 zweimal aus der Türkei telefonisch konsultiert worden sei. Der Hausarzt nannte im Bericht vom 16. Mai 2004 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Polytoxikomanie, während er die früher vom Psychiatrischen Zentrum E.___ diagnostizierte Depression mit Rückzugsneigung bloss als eventuell zutreffend bezeichnete. Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, er habe den Eindruck, der Beschwerdeführer könne mit einer gewissen Leichtigkeit in die Türkei fahren und dort sein Haus bauen oder lernen, Auto zu fahren. Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/25 = Urk. 12/37/6).
4.3     Dr. C.___ erstattete sein Gutachten vom 3. März 2005 gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie fremdanamnestische Angaben (Urk. 12/24).
         Er konstatierte wegen dem zwischenzeitlich reduzierten Drogenkonsum und dem in den Hintergrund gerückten depressiven Geschehen eine leichte Besserung. Der Beschwerdeführer berichte von seinen längeren Aufenthalten in der Türkei, wo er ein Haus umbaue (Urk. 12/24 S. 5 und S. 3; vgl. auch Urk. 9/2/3 S. 2 Mitte). Das grösste somatische Problem sei der durch den langjährigen Opiatkonsum bedingte desolate Zahnstatus. Wegen der Zahnprobleme ernähre sich der Beschwerdeführer nur ungenügend, was - abgesehen vom Drogenkonsum - eine mögliche Ursache seiner körperlichen Schwäche mit Energielosigkeit darstelle. Diese könne aber auch Symptom einer Depression sein. Eine eigentliche depressive Störung gemäss ICD 10 könne er jedoch nicht feststellen, allenfalls wechselnde depressive Stimmungen im Sinne einer Dysthymia (Urk. 12/24 S. 6 oben). Diagnostisch erhob er ein Abhängigkeitssyndrom und in psychiatrischer Hinsicht eine Dysthymia, auffällige Persönlichkeitszüge und eine süchtige Wesensänderung (Urk. 12/24 S. 6 Mitte). Bei den genannten Pathologien handle es sich um nicht schwer wiegende, IV-relevante komorbide psychische Störungen (Urk. 12/24 S. 7 oben).
         Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit hielt er die Beurteilung des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 18. April 2000 (vgl. Urk. 12/26, vorstehend Erw. 3.3) stets für zutreffend. Auch Dr. C.___ erachtete einfache Arbeiten ohne grossen Zeitdruck seit Mitte 2003 für vorstellbar, während er die Tätigkeit als Kellner als ungünstig einschätzte (Urk. 12/24 S. 7-8).
4.4     Dem im Einspracheverfahren eingeholten Bericht des Hausarztes vom 16. April 2005 ist zu entnehmen, dass die Drogenabhängigkeit anhalte. Dr. H.___ berichtete, er habe den Beschwerdeführer wieder für das Methadonprogramm angemeldet. Er bestätigte seine bereits früher geäusserte Diagnose, wobei er nun angab, die depressive Störung bleibe ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. H.___ attestierte nunmehr für einfache Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags; Urk. 12/23/1-2 lit. A, lit. D7 und Beilage).
         Im Schreiben vom 16. Juni 2005 an den Rechtsvertreter führte Dr. H.___ entgegen seinen früher an dieser Diagnose geäusserten Zweifel aus, der Beschwerdeführer leide neben der Polytoxikomanie an einer möglicherweise Jahrzehnte zurückreichenden, leichten bis mittelgradigen Depression mit Rückzugsneigung. Der Heroinabusus sei möglicherweise ein fehlgeschlagener Versuch gewesen, sich selbst zu helfen. Diese Geschehen aber als Konsequenz einer Depression zu deuten, halte er nicht für zulässig (Urk. 9/1/1).

5.
5.1     Im Zeitpunkt der Rentenzusprache litt der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen neben der Polytoxikomanie an einer mittelgradigen depressiven Episode, die seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Von einer solchen Einschränkung kann im Revisionszeitpunkt nicht mehr die Rede sein.
         Bereits der Krankengeschichte der Klinik G.___ ist zu entnehmen, dass in psychiatrischer Hinsicht eine Besserung eingetreten ist; am 26. Juni 2002 wurde eine bloss mit Johanniskraut behandelte, leichte depressive Episode und nicht mehr - wie vom Psychiatrischen Zentrum E.___ am 18. April 2000 (Urk. 12/26) - eine mittelgradige Depression erhoben (Urk. 9/2/3). Gutachter Dr. C.___ schloss eine eigentliche depressive Störung oder ein anderes psychisches Leiden mit Krankheitswert ausdrücklich aus und sprach in psychischer Hinsicht ausdrücklich von einer gesundheitlichen Verbesserung.
         Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen vollumfänglich (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
         Selbst Hausarzt Dr. H.___ stellte zu Beginn seiner Behandlung im Jahr 2003 die seinerzeit vom Psychiatrischen Zentrum E.___ gestellte psychiatrische Diagnose in Frage und bezeichnete diese bloss als eventuell zutreffend (Urk. 12/25). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Dr. C.___ hielt Dr. H.___ noch am 16. April 2005 fest, die depressive Störung sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; diese sei lediglich durch die Polytoxikomanie eingeschränkt (Urk. 12/23/1 lit. A). Dr. H.___ verneinte auch, dass die Polytoxikomanie durch eine Depression ausgelöst worden wäre (Urk. 9/1/1). 
5.2     Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass im Revisionszeitpunkt neben der Polytoxikomanie kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr vorlag. Soweit der Beschwerdeführer die medizinischen Beurteilungen mit der Begründung in Zweifel zog, diese entsprächen weder seiner eigenen Einschätzung noch jener seiner Sozialarbeiterin (Urk. 1 S. 2 unten), so ist ihm entgegen zu halten, dass das Gericht zur Beurteilung des Gesundheitszustandes allein auf die ärztlichen Unterlagen abstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Aus diesen ist zu schliessen, dass die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur noch auf die Polytoxikomanie zurückzuführen ist, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat.
         Der Beschwerdeführer rügte sodann, der Gutachter habe früher die diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und nicht begründet, warum keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen mehr vorhanden sein sollen (Urk. 1 S. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst feststellte, wurden die Persönlichkeitsstörungen lediglich von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 21. Juni 1994 erwähnt (Urk. 12/28). Keiner der später mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte und Fachärzte bestätigte diese Diagnose, was von vornherein Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lässt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 3. März 2003 ausführlich mit dieser Diagnose auseinandergesetzt und unter anderem mit dem Hinweis auf die langjährige erfolgreiche Berufskarriere (vgl. hiezu auch Arbeitgeberbericht, Urk. 12/65 Ziff. 28) schlüssig begründet, weshalb die Diagnose Persönlichkeitsstörung nicht als erfüllt gelten kann (Urk. 12/24 S. 6 unten). Eine psychische Störung mit Krankheitswert ist in Anbetracht der erhobenen auffälligen Persönlichkeitszüge und der süchtigen Wesensänderung (Urk. 12/24 S. 6 unten) daher ohne weiteres zu verneinen.
         Der Beschwerdeführer verlangte schliesslich gestützt auf die entsprechende Empfehlung von Dr. C.___ eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 1 S. 4). Nach Lage der Akten trifft es zwar zu, dass Dr. C.___ am 27. Dezember 2004 im Rahmen seiner Begutachtung bei der Beschwerdegegnerin zusätzlich neuropsychologische Abklärungen angeregt hat (Urk. 12/5 S. 2 unten), welches Begehren von Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst und mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 jedoch abgewiesen wurde mit der Begründung, hiefür bestehe keine Indikation (Urk. 12/5 S. 3 oben, Urk. 12/34b).
         Aus dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 18. April 2000 geht hervor, dass aufgrund der psychologischen Testung in Folge der langjährigen Polytoxikomanie die kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei, ohne dass in neuropsychologischer Hinsicht eine Diagnose gestellt worden wäre (Urk. 12/26 Ziff. 4.3). Dem Gutachten von Dr. C.___ sind keine Anhaltspunkte mehr zu entnehmen, dass er nach Abschluss seiner Begutachtung eine neuropsychologische Abklärung nach wie vor als notwendig erachtet hätte. Da auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten die Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung nicht ausgewiesen ist und im Übrigen davon keine weiter führenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) nicht zu entsprechen.
5.3     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Revisionszeitpunkt aus ärztlicher Sicht neben der Polytoxikomanie keine weiteren Gesundheitsschäden mehr ausgewiesen sind; im Weiteren ist auszuschliessen, dass solche zur Sucht geführt haben.
         Da die Drogen- und Alkoholsucht für sich allein rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründet, ist mit dem Wegfall der früher bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigung der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung dahin gefallen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Suchtgeschehen noch beeinträchtigt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen eingestellt hat.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 26. Oktober 2006 einen gesamten Aufwand von 15 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 17 S. 2).
         Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwendungen erscheinen unter dem Blickwinkel der unentgeltlichen Verbeiständung nicht vollumfänglich als notwendig, weshalb die Kostennote zu kürzen ist.
         Insbesondere ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter vom Beschwerdeführer persönlich bevollmächtigt wurde (Urk. 4) und nur diesem und nicht auch der ihn unterstützenden Fürsorgebehörde die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde. Die geltend gemachten Kontakte zur Fürsorgebehörde (45 Minuten) haben daher ausser Acht zu bleiben.
         Sodann hat der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Kostennote einen Aufwand von 160 Minuten für telefonische, mündliche und schriftliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer sowie der Fürsorgebehörde ausgewiesen (Urk. 17). Diese Aufwendungen sind für die effiziente Instruktion des unentgeltlichen Rechtsvertreters als unangemessen zu betrachten; es erscheinen Bemühungen von insgesamt 1,5 Stunden als den Umständen angepasst, womit Aufwendungen von 70 Minuten in Abzug zu bringen sind.
         Ferner scheint der für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von insgesamt 485 Minuten (das heisst über 8 Stunden) als unangemessen. Es sind hiefür 6,5 Stunden anzurechnen, womit der Aufwand um weitere 95 Minuten zu mindern ist.
         Zusammenfassend ist daher ein Aufwand von 735 Minuten, das heisst 12,25 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Barauslagen von Fr. 51.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Zürich, wird mit Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).