IV.2005.00686
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal
Rudin Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1987, erlitt am 5. April 1994 einen Unfall, als sie als Fussgängerin von einem Motorfahrzeug angefahren wurde (Urk. 11/174), und litt nach diversen Verletzungen in der Folge unter Rückenbeschwerden. Am 26. Juni 2000 (Urk. 11/45) und erneut am 21. Oktober 2002 (Urk. 11/43) meldeten die Eltern der Versicherten diese bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 210 Kieferanomalie gemäss der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen zu (Urk. 11/8).
1.2 Am 26. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen (Medizinische Massnahmen, Beiträge an die Sonderschulung, Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel; Urk. 11/28/2 Ziff. 5.7) an. Mit Verfügung vom 1. März 2005 verneinte die IV-Stelle Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/7). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal, Zürich, am 14. April 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/1) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal, Zürich, am 13. Juni 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2005 aufzuheben und in Abänderung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1. März 2005 der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei ihr die Berufsberatung der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ |
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2004 beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 11/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens ein weites Feld von möglichen Tätigkeiten offen stehe, und dass weder eine Invalidität noch eine drohende Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 7), und dass der medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 8 f.). Da sie ihre erstmalige Berufswahl noch nicht getroffen habe, benötige sie eine Berufsberatung durch die Organe der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Vorweg zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ersatz der Kosten ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung.
2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.4 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
2.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 9. Juli 2002, I 202/01, Erw. 1 mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteil R. vom 16. November 1994, I 249/94, in Sachen R. vom 17. März 2004, I 242/02, Erw. 4.3)
3.
3.1 Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie den obligatorischen Grundschulunterricht ordnungsgemäss durchlaufen habe. Gegenwärtig besuche sie das 10. Schuljahr, da ihre Bemühungen um eine Lehrstelle bisher erfolglos geblieben seien. Die Absolvierung des 10. Schuljahres stelle eine Ersatzlösung dar, welche in der Hoffnung gewählt worden sei, ein Jahr später bessere Chancen auf dem Lehrstellenmarkt zu haben (Urk. 1 S. 10). So habe sie während des 10. Schuljahres Schnupperlehren als Kleinkindererzieherin und als Coiffeuse antreten können (Urk. 1 S. 13), die sie wegen Schmerzzunahme jedoch vorzeitig habe abbrechen müssen (Urk. 11/5 S. 6).
3.2 Unbestrittenermassen (vgl. Erw. 3.1) ist somit davon auszugehen, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Mai 2005 noch nicht feststand, welchen Beruf die Beschwerdeführerin erlernen wollte. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr die Erfahrungen gemacht, dass die Chancen, eine Lehrstelle zu bekommen, gering waren. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin für die Absolvierung eines 10. Schuljahres entschieden hatte, entschied sie sich gleichzeitig für einen Aufschub in der Berufswahl um ein Jahr. Die Beschwerdeführerin hat ihre Berufsentscheidung demnach noch nicht getroffen. Angesichts der noch nicht erfolgten Berufswahl entfällt jedoch ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 daher nicht zu beanstanden. Es bleibt der Beschwerdeführerin aber unbenommen, nach erfolgter Berufswahl zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein entsprechendes Leistungsgesuch zu stellen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG. Dieser ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 12). Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die Invalidenversicherung beurteilt (BGE 116 V 85).
4.2 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), das heisst, es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen.
4.3 Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend ist oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen, damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (zum Beispiel Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2a ff.).
4.4 Da, wie oben (Erw. 3.1) erwähnt, die Beschwerdeführerin ihre Berufswahl noch nicht getroffen hat, besteht folglich noch keine Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung. Mangels einer getroffenen Berufswahl ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung in der Stellensuche behindert wäre, zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu prüfen. Demnach entfällt ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung.
5.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
5.3 Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie beispielsweise Berufswahlgespräche oder die Durchführung von Neigungs- und Begabungstests in Frage (ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a; Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1, in Sachen P. vom 10. Oktober 2001, I 641/00, Erw. 2b, in Sachen L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 4.3, in Sachen T. vom 8. Oktober 2002, I 168/02, Erw. 1.2). Die Berufsberatung erfolgt primär durch die IV-Stelle der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG), allenfalls unter Beizug von Spezialisten oder beruflichen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG). Nicht unter die Berufsberatung fallen jedoch Massnahmen zur Erlangung der erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für eine Erfolg versprechende Inangriffnahme einer Berufslehre oder Anlehre (ZAK 1982 S. 493 oben, 1977 S. 191 Erw. 2). Die Berufsberatung grenzt sich von den andern beruflichen Massnahmen des Gesetzes (Art. 16 ff. IVG) dadurch ab, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht getroffen hat (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 113).
5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
6.
6.1 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Berufswahl beeinträchtigt ist und daher auf eine spezialisierte Berufsberatung durch die Invalidenversicherung angewiesen ist.
6.2 Mit Bericht vom 3. März 2004 stellten die Ärzte der Klinik A.___, Radiologie, Z.___, nach einer orthoradiographischen Untersuchung eine sekundäre Beinlängendifferenz von rechts grösser als links fest (Urk. 11/55/2).
6.3 Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 15. März 2004, dass die Beschwerdeführerin unter Beschwerden im Bereich des Rückens und der LWS leide, welche in das rechte Bein ausstrahlten. Eine operative Korrektur der Beinlänge sei nicht angezeigt, weil das rechte im Vergleich zu linken Bein weniger als zwei Zentimeter länger sei. Hingegen sei die Tragung einer Talonette oder einer Schuheinlage sowie eine Physiotherapie indiziert (Urk. 11/52).
6.4 Die Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 21. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 11/54 lit. A):
| „ | — Status nach Verkehrsunfall im April 1994 mit |
| | — Tibiaschaftfraktur rechts und Status nach Sudeck-Dystrophie II-III rechts |
| | — Status nach chronischer Osteomyelitis der distalen lateralen Tibia rechts und posttraumatische Peronäuslähmung rechts bestehend seit April 1994 |
|
|
|
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie im Zeitraum vom Frühjahr 1998 bis Januar 2004 unter keinen gesundheitlichen Auffälligkeiten gelitten. Am 6. Januar 2004 habe sie angegeben, seit rund einem Monat an ziehenden, vom Rücken in den rechten Ober- und Unterschenkel ausstrahlenden Schmerzen zu leiden. Diese Schmerzen seien am Ehesten auf die Beinlängendifferenz zurückzuführen. Diesbezüglich seien der Beschwerdeführerin Schuheinlagen verordnet worden (Urk. 11/54 lit. D).
6.5 Mit Bericht vom 5. Dezember 2004 stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags zuzumuten sei (Urk. 11/53/2). In einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2005 erwähnte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin unter regelmässig wiederkehrenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein leide. Sie besuche gegenwärtig noch die Schule im 10. Schuljahr und stehe vor der Berufswahl. Sie habe Schnupperlehren als Kleinkinderzieherin und Coiffeuse angetreten, habe diese aber nach zwei Tagen jeweils wieder abbrechen müssen. Eine durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) habe eine diskrete rechts betonte Spondylarthrose L5/S1 ergeben. Im Übrigen bestünden aber unauffällige Befunde ohne Nachweis einer Diskushernie oder Neurokompression. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der Beinlängendifferenzen in der Ausübung von Tätigkeiten, welche längerdauernde statische Belastungen (der Wirbelsäule) erforderten, behindert sei. Deswegen bestehe auch eine Einschränkung in der Berufswahl (Urk. 11/53/3 lit. A).
6.6 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 31. August 2005, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Rückenschmerzen leide. Eine Korrektur der Beinlängendifferenz mit Schuheinlagen sowie eine physikalische Therapie hätten zu keiner Schmerzreduktion geführt. In der Schule sei es nicht zu wesentlichen Absenzen gekommen (Urk. 11/51).
7.
7.1 Die beteiligten Ärzte erklärten die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin übereinstimmend mit der Beinlängendifferenz. Mit Ausnahme einer diskreten rechts betonten Spondylarthrose L5/S1 erhoben die beteiligten Ärzte keine weiteren Befunde, insbesondere keine Diskushernie und keine Neurokompression (Urk. 11/53/3 lit. A). Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Beinlängendifferenz in der Ausübung von Tätigkeiten beeinträchtigt, welche eine längerdauernde statische Belastung der Wirbelsäule erforderten (Urk. 11/53/3 lit. A). Laut der Beurteilung durch D.___ habe das Rückenleiden der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Absenzen in der Schule zur Folge gehabt (Urk. 11/51).
7.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage hat demnach als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Rückenleidens in Tätigkeiten, welche eine längerdauernde statische Belastung der Wirbelsäule erfordern, beeinträchtigt ist. Es ist sodann auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 31. August 2005 abzustellen, wonach das Rückenleiden der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Absenzen in der Schule zu Folge gehabt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Rückenleiden bis anhin nicht in wesentlichem Masse im Besuch der Schule behindert war, und dass der Beschwerdeführerin sowohl der Schulbesuch als auch die Ausübung von behinderungsangepassten, leichteren, überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen uneingeschränkt zuzumuten ist.
7.3 Entgegen den diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die Auswirkungen ihres Gesundheitszustandes auf ihre Fähigkeit zur Berufswahl als rechtsgenügend abgeklärt, so dass von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen - abzusehen ist.
7.4 Wie oben (unter Erw. 7.2) erwähnt, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, leichteren, überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen. Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt der Beschwerdeführerin in einem ausgeglichenen Markt für die Lehrstellensuche für die Berufswahl ein genügend grosser Fächer an möglichen Berufen offen. Denkbar wären beispielsweise - um nur einige wenige zu nennen - kaufmännische oder administrative Berufe, oder etwa die Berufe als Bekleidungsgestalterin, Detailhandelsfachfrau, Chemikantin, Drogistin, Ernährungsberaterin, Floristin, Fotolaborantin, Grafikerin, Informations- und Dokumentationsassistentin, Kauffrau, Laborantin, Pharma-Assistentin, Textilassistentin, Zugbegleiterin (vgl. Lehrstellenbarometer April 2005, www.link.ch). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung im Vergleich zu gesunden Versicherten gleichen Alters nicht in der Lage wäre, einen ihren Verhältnissen entsprechenden Beruf zu wählen, und deswegen auf Massnahmen der Invalidenversicherung wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstest angewiesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ein Anspruch auf Berufsberatung entfällt deshalb.
8. Nach Gesagtem ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 11/7) und mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ronald Jenal
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).