Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00687
IV.2005.00687

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 6. April 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 7/6) das Begehren von S.___ auf Gewährung von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen)  abgewiesen hat mit der Begründung, seine Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet und es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 5. August 2005 (Urk. 6),
unter Hinweis auf den vom Gericht mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 13) eingeholten Bericht von Dr. med. A.___ (Urk. 16), zu welchem sich die Parteien nicht vernehmen liessen (Urk. 19),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass anzufügen bleibt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung dagegen relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen),
dass dabei das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d) ist und es - soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht - erforderlich ist, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05, und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 wegen Fremdgefährdung in massiver psychosozialer Belastungssituation (Drohung des Aufhängens seiner Ehefrau und der Kinder) bei Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit bzw. zur Alkoholentwöhnungsbehandlung dreimalig in der Klinik B.___, C.___, hospitalisiert worden war (Urk. 7/13/1-4),
dass die Ärzte der Klinik B.___ eine Alkoholabhängigkeit, eine anamnestische Polytoxikomanie bei emotional instabiler Persönlichkeit vom impulsiven Typ sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Notsituation, konflikthafte Familiensituation, Scheidungsabsicht der Ehefrau) diagnostizierten und die Entlassung des Beschwerdeführers nach einem schweren Alkoholrückfall in der 11. Entwöhnungstherapiewoche schilderten unter dem Hinweis, dass wegen seines impulsiven, aufbrausenden Wesens der Beschwerdeführer selbst- oder fremdgefährdend dekompensieren könne, wobei diese Wesenszüge zu seiner Grundpersönlichkeit gehörten (Urk. 7/13/1 S. 3),
dass die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___, Ambulatorium D.___, wo der Beschwerdeführer am 12. Juli 2004 im Zusammenhang mit einer anstehenden Massnahme nach schwerer Körperverletzung seiner Ehefrau untersucht worden war, im Bericht vom 12. Januar 2005 bei der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einer Polytoxikomanie ausführten, in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im eigentlichen psychiatrischen Sinne angegeben, sondern auf eine ambulante Behandlung im Ambulatorium im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung bestanden, da er keinesfalls eine stationäre Massnahme habe haben wollen (Urk. 7/11 S. 1/2),
dass den Ärzten eine rüde wirkende und ausgesprochen entwertende Diktion auffiel, wobei sie keine Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen, Halluzinationen oder Zwangshandlungen finden konnten (Urk. 7/11 S. 3),
dass Dr. E.___, praktischer Arzt, welcher den Beschwerdeführer seit 1993 betreut, am 3. Juni 2004 ausführte, die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers sei immer chaotisch gewesen, wobei es im Wesentlichen immer darum gegangen sei, Arbeitsunfähigkeiten wegen Aethyl und Benzodiazepinen verbunden mit Überlastungssituationen zu bestätigen; an einer grundsätzlichen Therapie sei der Beschwerdeführer nie interessiert gewesen; nach dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers (nicht an den Verletzungsfolgen) sei es wieder zu einer Eskalation des Suchtverhaltens gekommen (Urk. 7/12),
dass sich aus den zitierten ärztlichen Berichten ergibt, dass beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige psychiatrische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, sondern während der gesamten dokumentierten Periode seit 1993 charakterliche Probleme bei psychosozialen Belastungsfaktoren gepaart mit einem Suchtverhalten im Vordergrund standen,
dass eine aggressive Haltung und ein Konfliktverhalten, welches auch vor häuslicher Gewalt und schwerer Körperverletzung der Ehefrau keinen Halt macht, bei Fehlen einer eindeutigen Diagnose nicht als invalidisierende Krankheit begriffen werden können,
dass damit ohne weiteres feststeht, dass das Suchtverhalten beim Beschwerdeführer weder eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, noch dass die Sucht selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist,
dass der Beschwerdeführer sodann vorbrachte, er habe sich im Zusammenhang mit dem Streit mit seiner Ehefrau im Dezember 2003 und der Untersuchungshaft durch einen Sturz zwei Rückenwirbel gebrochen (Urk. 1 S. 4),
dass auch Dr. E.___ am 3. Juni 2004 (Urk. 7/12) ausführte, der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchungshaft durch einen Sturz zwei Rückenwirbel gebrochen; das Rückenleiden habe sich verschlimmert und es scheine ihm logisch, dass der Beschwerdeführer nur noch kurze Zeit gebeugt an einem Zeichentisch stehen könne,
dass Dr. E.___ eine Spondylolisthesis L5/S1 von 1 cm, eine beidseitige Spondylolyse, einen Status nach Kompressionsfraktur von Brustwirbelkörper 12 und Lendenwirbelkörper 2 und eine emotional instabile Persönlichkeit, einen impulsiven Typ sowie eine Polytoxikomanie (Aethyl, Benzodiazepine, Nikotin) diagnostizierte und ab 6. November 2003 eine vollumfängliche, ab 1. März 2004 eine 75%ige und ab 15. April 2005 eine 67%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte,
dass Dr. A.___ vom ärztlichen Dienst des Flughafengefängnisses im Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 16) auf Anfrage des Gerichtes ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm nicht über Verletzungsfolgen beklagt, aus der Krankengeschichte der Gefängnis-Krankenschwester gehe hervor, dass er bei der Eintrittsbefragung angegeben habe, seit über zehn Jahren an Ischiasschmerzen zu leiden und im PROPOG am 3. Dezember 2003 aufs Steissbein gestürzt zu sein,
dass Dr. A.___ weiter angab, er habe den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2003 wegen Bluthochdrucks sowie Obstipation behandelt; am 19. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer über Kreuzschmerzen geklagt, wobei ein Lumbovertebralsyndrom mit Ligamentose L5/S1 gefunden worden sei, was sich am ehesten mit chronischen Kreuzschmerzen bei Entzündung/Überbelastung des Bandapparates umschreiben lasse,
dass Dr. A.___ folgerte, für die Dauer des schmerzhaften Zustandes sei eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (ohne Heben von Lasten über 15 kg) vorstellbar,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Wirbelbruch somit jeglicher Grundlagen entbehren und erstellt ist, dass aufgrund des Rückenleidens keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag, zumal Dr. E.___ keine Befunderhebung schilderte und bei seinem Attest offensichtlich unkritisch auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers abstellte, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann,
         dass zusammenfassend feststeht, dass bereits eine invalidenversicherungsrechtliche Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, nicht gegeben ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
        


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).