IV.2005.00688

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene R.___ ist als Verkaufsangestellte tätig. Seit Oktober 1999 leidet sie an Rückenbeschwerden. Am 10. Juli 2000 meldete sie sich daher bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 9/90). Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab (Urk. 9/21c). Während des daraufhin von der Versicherten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung auf (Urk. 9/20 und Urk. 9/21a), worauf der Prozess am 25. Oktober 2002 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 9/19/1).
         Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle R.___ mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2002 ihre Absicht mit, das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abzuweisen (Urk. 9/18). Am 24. Februar 2003 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 9/13), worauf die IV-Stelle die MEDAS mit einer Begutachtung beauftragte (Gutachten vom 6. Dezember 2004, Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 verneinte sie sodann den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/8). Die am 25. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/7) wies sie nach Verzicht des BVG-Versicherers auf Stellungnahme (vgl. Urk. 9/4) mit Entscheid vom 13. Mai 2005 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess R.___ am 15. Juni 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 50 %, eventuell auf jedenfalls 30 %, und um Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Daneben liess sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtanwalt Beat Gsell, Zürich, ersuchen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" samt Beilagen (Urk. 12 und Urk. 13/1-5) wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 Beat Gsell als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. dabei bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.       Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
         Betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. Januar 2005 - im Gegensatz zur aufgehobenen Verfügung vom 23. Juli 2002 (Urk. 9/21c) - nicht entschieden. Folglich hätte sie im Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 auf den einspracheweise erhobenen Antrag auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen nicht eintreten dürfen. Entsprechend ist der Einspracheentscheid, soweit darin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden wird, ersatzlos aufzuheben. Auf den gleichlautenden Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2004 damit, dass der radiologische Befund seit 1991 praktisch unverändert sei. Erkennbar seien lediglich eine offensichtliche Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine muskuläre Dekonditionierung, die aber nicht invalidisierend seien. Es liege kein Gesundheitsschaden und damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor (Urk. 2 S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin hingegen lässt im Wesentlichen vortragen, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades unter der für Invalidenrenten relevanten Grenze von 40 % bestehe, weil der BVG-Versicherer gestützt auf die Entscheide der Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente aufgehoben habe. Die MEDAS-Gutachter hätten ein chronifiziertes therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert, was die schwere Schmerzsymptomatik somatisch zu begründen vermöge. Dadurch seien die früheren ärztlichen Einschätzungen bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe bisher eine Beeinträchtigung von 30 % angenommen. Deren neue Einschätzung des Gesundheitsschadens berücksichtige die bisherigen medizinischen Abklärungen nicht. Darüber hinaus würde eine Abklärung der Verhältnisse am Arbeitsplatz ergeben, dass ein Einsatz von mehr als 50 % an den gesundheitlichen Möglichkeiten scheitere. Seit 1999 verdiene die Beschwerdeführerin den gleichen Lohn und sei auf die verständnisvolle Haltung des Arbeitgebers angewiesen, um ihre Stelle überhaupt behalten zu können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie einen Monatslohn von jedenfalls Fr. 5'000.-- erzielen können. Ihr jetziger Lohn von Fr. 2'000.-- bei einem Arbeitspensum von 50 % enthalte somit eine klare Soziallohnkomponente. Unter der Annahme eines zumutbaren Einsatzes im Rahmen der bisher von der Beschwerdegegnerin angenommenen Beeinträchtigung im Umfang von 30 %, aber auch eines solchen im Rahmen von 20 % gemäss MEDAS-Gutachten, betrage der Invaliditätsgrad jedenfalls mehr als 25 % (Urk. 1 S. 3-6).

4.
4.1
4.1.1   Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG).
         Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa und 106 V 92 Erw. 1, mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, das heisst rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b und 121 V 317 Erw. 4a, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen C., C 266/03, Erw. 2.2 ff.).
4.1.2   Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat bezüglich des im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Motive einer Leistungsverfügung geforderten schutzwürdigen Interesses keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht. Zwischen den Begriffen "schutzwürdiges Interesse" (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG) und "schützenswertes Interesse" (Art. 49 Abs. 2 ATSG) besteht inhaltlich kein Unterschied. Zudem hält sich Art. 49 Abs. 2 ATSG grundsätzlich an die durch Art. 25 Abs. 2 VwVG getroffene Regelung und weicht davon nur insoweit ab, als nicht mehr der eigentliche Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird (im Sinne des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; s. BGE 121 V 317 f. und 208 Erw. 6b, mit Hinweisen; SVR 1999 AHV Nr. 26), sondern nurmehr dessen Glaubhaftmachung genügt (im Sinne einer geringeren, einleuchtenden und begreiflichen Wahrscheinlichkeit; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 17 ff. zu Art. 49; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 59 und N 43 zu Art. 61).
4.2
4.2.1   Weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/7) noch insbesondere in der Beschwerde vom 15. Juni 2005 (Urk. 1) verlangt die Beschwerdeführerin auch nur sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 25. Januar 2005, welches den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie strebt lediglich eine Feststellung des Invaliditätsgrades auf jedenfalls 30 % an, um die vom BVG-Versicherer ausgerichtete Rente zu beeinflussen (Urk. 1 S. 2). Einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG erwähnt sie nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Begründung des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005 (Urk. 2) beziehungsweise der Verwaltungsverfügung vom 25. Januar 2005 (Urk. 9/8) richtet. Die Begründung eines Entscheides ist für sich allein jedoch nur dann anfechtbar, wenn ein schützenswertes Interesse an der sofortigen Feststellung des Invaliditätsgrades besteht.
4.2.2   Wie gesagt erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG nicht, strebt jedoch die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf (in erster Linie) 50 % an. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründet gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) Anspruch auf eine Invalidenrente. Mangels eines ausdrücklichen Verzichts auf eine solche Leistung ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls in einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Leistungsbegehren geltend machen würde. Ein solches Leistungsbegehren aber hätte bereits im vorliegenden Verfahren gestellt werden können, weshalb für die - subsidiäre - Feststellung eines Invaliditätsgrades von mehr als 40 % kein Raum bleibt. Diesbezüglich ist ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen.
4.2.3   Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - darauf, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines unter der für Invalidenrenten relevanten Grenze von 40 % liegenden Invaliditätsgrades bestehe, weil der BVG-Versicherer gestützt auf die Entscheide der Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente aufgehoben habe (Urk. 1 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden: Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1). Vorliegend wurde die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 25. Januar 2005 dem BVG-Versicherer der Beschwerdeführerin zwar eröffnet (Urk. 9/8), weshalb dieser an die Feststellungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gebunden ist. Jedoch sieht die gesetzliche Mindestvorsorge gemäss Art. 23 lit. a in Verbindung mit Art. 6 BVG einen Anspruch auf Invalidenleistungen nur für Personen vor, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind. Ein im Verfahren der Invalidenversicherung ermittelter Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag für den Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge nach BVG daher keine präjudizierende Wirkung zu entfalten, weshalb kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung eines solchen Invaliditätsgrades vorliegt.
         Da das Vorliegen eines schützenswerten Interesses im Beschwerdeverfahren eine Eintretensvoraussetzung darstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 19. Januar 2005 (Urk. 15), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gsell, mit Fr. 1'355.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

und erkennt sodann:
1.         Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 wird, soweit darin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden wird, ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, wird mit Fr. 1'355.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Gsell
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).