IV.2005.00689
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Beschluss vom 3. August 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. April 2005 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, G.___ zur Rückerstattung zuviel ausbezahlter Rentenbeträge im Umfang von Fr. 49'124.-- (Urk. 7/5).
Dagegen erhob G.___ am 25. Mai 2005 Einsprache (Urk. 7/7), auf welche die IV-Stelle am 2. Juni 2005 nicht eintrat mit der Begründung, dass die Einsprache nicht rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 erhob G.___ hierorts Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 (Urk. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2005 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde vom 15. Juni 2005 an, da die Eingabe nicht rechtsgenügend begründet worden war (Urk. 4).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerde eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Damit soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschafft werden, worum es beim Rechtsstreit geht.
Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht. Diesem Erfordernis ist bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheides nur dann Genüge getan, wenn in der Beschwerde zur formellen Frage des Nichteintretens Stellung genommen wird (vgl. BGE 123 V 338 Erw. 1b, 118 Ib 136 Erw. 2 mit Hinweisen).
2. Sowohl die Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2005 als auch die am 10. Juli 2005 fristgerecht eingereichte Beschwerdeverbesserung beziehen sich ausschliesslich auf die am 12. April 2005 verfügte Rückforderung. Sie befassen sich einzig mit materiellen Gesichtspunkten des Rechtsstreits. Weder die Beschwerde noch - trotz entsprechender Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2005 - die Beschwerdeverbesserung enthalten eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer rügt weder ausdrücklich noch sinngemäss, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten sei beziehungsweise dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, noch gibt er an, wann er die Verfügung vom 12. April 2005 erhalten hat. Indem demnach sowohl die Beschwerde vom 15. Juni 2005 wie auch die Eingabe vom 10. Juli 2005 jeden Bezug zur formellen Frage des Nichteintretens vermissen lassen, ermangelt es an einer sachbezogenen Begründung.
Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde trotz eingeholter Beschwerdeverbesserung als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sofort entscheiden.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).