Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00692
IV.2005.00692

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 12. Juni 2006
in Sachen
H.___ geb. 1988
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater Musa Hasanaj
 

dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am ___ 1988 geborene H.___ leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom). Er reiste am 13. August 1993 als Staatsbürger von Serbien-Montenegro zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 16. März 1998 den Anspruch auf Pflegebeiträge ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen (ein Jahr Wohnsitz in der Schweiz vor Eintritt des Versicherungsfalles) nicht erfüllt waren (Urk. 7/8).
         Am 26. Oktober 2004 liess H.___ durch die Pro Infirmis ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung stellen (Urk. 7/23). Nach Einholung eines Abklärungsberichts (vom 6. Januar 2004 [richtig wohl 6. Januar 2005], Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle dem im Dezember 2004 eingebürgerten Versicherten ab 1. Dezember 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Verfügung vom 18. März 2005, Urk. 7/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 fest (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess H.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte mit Eingabe vom 15. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die Hilflosenentschädigung bzw. die Pflegebeiträge seien rückwirkend ab 1. Oktober 2003 auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
1.2     Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvesicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
1.3     Laut Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
- ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a); und
- sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (lit. b).
1.4     Der Dritte Abschnitt des IVG über die "Leistungen" behandelt in Titel B die "Eingliederung". Nach Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in "Massnahmen für Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr". Gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) wird Minderjährigen, die im Sinne von Art. 9 ATSG hilflos sind, das zweite Lebensjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Art. 12, 13, 16, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt.
1.5     Titel D des Dritten Abschnitts des IVG handelt von der "Hilflosenentschädigung". Nach Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 (Abs. 4).
         Gemäss Art. 42bis Abs. 2 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2004) haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.

2.      
2.1     Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilflosigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen D. vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5).
         Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG (vorstehend Erw. 1.2) und in Art. 9 Abs. 3 IVG (vorstehend Erw. 1.3). Nach letzterer Bestimmung haben namentlich im Ausland invalid geborene Kinder nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zeitpunkt der Geburt oder des Invaliditätseintritts ein Elternteil ein Jahr Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG) und sich deren Mutter - unter Beibehaltung des schweizerischen Wohnsitzes - unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Heimatland aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG).
2.2     Die Anspruchsvoraussetzungen in Art. 9 Abs. 3 IVG gelten sowohl für die Ausrichtung von Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige gemäss Art. 20 IVG (in Kraft bis 30. Dezember 2003) - denn Art. 8 Abs. 1 lit. c IVG und die Systematik des Gesetzes kennzeichnen diese Leistungen als Teil der Eingliederungsmassnahmen - als auch für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an minderjährige Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 42 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2004), insofern Art. 42bis Abs. 2 IVG den Bezug der Leistungen an die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG knüpft.
2.3     Wie sich explizit aus der Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 AHVG sowie aus der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, gelten die im Landesrecht festgeschriebenen Regeln nur vorbehaltlich abweichender Regelungen in zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Mit andern Worten gelten die Regeln in Art. 9 Abs. 3 IVG für Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer, während für Vertragsausländerinnen und -ausländer des Weitern die staatsvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.

3.
3.1     Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen) findet gemäss Art. 1 Abs. 1 Buchst. a lit. ii in der Schweiz namentlich auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 2 findet das Abkommen auch Anwendung auf alle Gesetze oder Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. Es findet ebenfalls Anwendung auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen.
3.2     Gemäss Art. 2 des Abkommen sind die schweizerischen und die jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.3     Nach Art. 8 des Abkommens gelten für jugoslawische Staatsangehörige die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Buchst. a; Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1984):
-   Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
-   Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
-   Kinder, die in Jugoslawien invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz - insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
3.4     Rechtsprechungsgemäss wird das Abkommen Schweiz/Jugoslawien im Verhältnis zu Nachfolgestaaten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien angewendet, solange die Schweiz mit diesen keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (BGE 118 V 83 Erw. 3b). Demnach findet das Abkommen mangels eines neuen Vertragsabschlusses im Verhältnis zur Union der Republiken Serbien und Montenegro Anwendung.

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf Pflegebeiträge (bis Ende 2003) bzw. auf Hilflosenentschädigung (ab 1. Januar 2004) hat.
         Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch mit dem Wegfall der Versicherungsklausel per 1. Januar 2001, weshalb diese Bestimmung auch für die Hilflosenentschädigung für jugoslawische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sei. Grundsätzlich wären deshalb die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bereits am 1. Januar 2001 erfüllt gewesen. Wegen verspäteter Anmeldung im Oktober 2004 sei die Hilflosenentschädigung bzw. der Pflegebeitrag rückwirkend ab Oktober 2003 geschuldet (Urk. 1 S. 3 f.).
         Die Beschwerdegegnerin wiederum beruft sich darauf, dass der Versicherungsfall (Hilflosigkeit) bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszusprache vor der Einbürgerung im Dezember 2004 nach wie vor nicht erfüllt seien (Urk. 2 am Schluss und Urk. 7/6).
4.1     Art. 8 lit. a des Abkommens (vgl. Erw. 3.3) knüpft den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen von minderjährigen jugoslawischen Staatsangehörigen an die gleichen Voraussetzungen, die Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG für ausländische Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres aus Nichtvertragsstaaten vorsieht (vgl. Erw. 2.2-2.3). Hieraus folgt, dass die bis am 31. Dezember 2003 als Eingliederungsmassnahme qualifizierten Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige nach Art. 20 IVG nicht auszurichten sind, wenn das Kind im Ausland invalid geboren wurde und zusammen mit der Mutter erst nach der Geburt in die Schweiz einreiste.
         Im vorliegenden Fall ist die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen. Da er die ersten rund fünf Lebensjahre im Ausland Wohnsitz hatte, besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Pflegebeiträge im Sinne des bis Ende 2003 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 1 IVG.
4.2     Anders zu beurteilen ist die Sache aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision, womit die früheren Pflegebeiträge für Minderjährige in die Hilflosenentschädigung überführt wurden (vgl. Erw. 1.4 und 1.5 sowie BBl 2001 3288 zu Art. 42). Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 21. Juni 2005 in Sachen A., Proz. Nr. IV.2004.00251, S. 10 f. Erw. 6.2-6.4, das Abkommen im Zusammenhang mit den neuen Gesetzesbestimmungen über die Hilflosenentschädigung ausgelegt und erkannt, dass eine dem Abkommen unterstehende minderjährige Person mit Wohnsitz in der Schweiz gleich wie schweizerische Minderjährige einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, auch wenn die Hilflosigkeit bei der Einreise in die Schweiz bereits bestand (Erw. 6.4 am Schluss).
         Im Wesentlichen erwog das Gericht hierzu Folgendes: Da die Besonderen Bestimmungen des Abkommens (Art. 7-16) keine Normen enthalten, die den Bezug von Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung durch jugoslawische Staatsangehörige regeln, kommt die in Art. 2 des Abkommens enthaltene Gleichbehandlungsklausel zur Anwendung, wonach Leistungen den Angehörigen des andern Vertragstaats unter den gleichen Bedingungen zustehen, die der leistende Vertragsstaat für seine Angehörigen vorsieht (Erw. 6.2). Art. 1 Abs. 2 des Abkommens erklärt dessen Bestimmungen auch auf nach Vertragsabschluss ergangene IV-Revisionen anwendbar. Hieraus folgt, dass die im Abkommen enthaltenen Begriffe der Eingliederungsmassnahmen und der Hilflosenentschädigung, die auf das Landesrecht verweisen, nicht statisch, sondern aufgrund des dynamisierenden Charakters dieser Klausel entsprechend den Änderungen im schweizerischen Recht zu bestimmen sind. Folglich stehen die im Anschluss an die 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 nunmehr als Hilflosentschädigung qualifizierten Pflegebeiträge für Minderjährige gemäss Art. 2 des Abkommens den jugoslawischen Minderjährigen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerischen Minderjährigen zu. Hieran ändert nichts, dass Art. 42bis Abs. 2 IVG für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung an ausländische Minderjährige die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 IVG anwendbar erklärt, denn im Verhältnis Schweiz/Jugoslawien werden die Anspruchsvoraussetzungen durch das Abkommen selbst festgelegt. Mangels einer anderslautenden Zusatzvereinbarung oder eines Eintrags in das Schlussprotokoll des Abkommens im Anschluss an die 4. IVG-Revision steht daher die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG den in der Schweiz wohnhaften jugoslawischen Minderjährigen gleich wie den schweizerischen Minderjährigen auch dann zu, wenn die anspruchsbegründende Invalidität bereits vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten ist (Erw. 6.4).
         Im Weiteren sah das Gericht dieses Ergebnis auch durch eine menschenrechtsvertragskonforme Auslegung im Lichte der Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestätigt (Erw. 7).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat. Dagegen erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 2 des Abkommens in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 42 IVG die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige ab 1. Januar 2004.

5.       Der Grad der Hilflosigkeit (mittlere Hilflosigkeit) ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 bzw. Urk. 7/6). Die Abklärung erfolgte Ende Dezember 2004 (Urk. 7/19). Es gibt nach der Aktenlage keine Hinweise, dass sich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2004 in irgend einer Art verändert hätte. Es kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine mittlere Hilflosigkeit bereits am 1. Januar 2004 bestand, weshalb es sich rechtfertigt, ohne weiter Abklärungen eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2004 zuzusprechen. Vorbehalten bleibt die bereits verfügte Revision per 31. August 2006 (vgl. Urk. 7/6).

6.       Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung - unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt und bereits im Verwaltungsverfahren vertreten war - auf Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen.





Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 insoweit aufgehoben, als eine Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2004 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).