Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1967, absolvierte von 1994 bis 1997 eine berufsbegleitende Diplomausbildung in soziokultureller Animation HFS und arbeitete vom 18. Januar 1999 bis 30. September 2003 als Projektberater bei der A.___, bis er das Arbeitsverhältnis auflöste (Urk. 7/11/1 Ziff. 1, Ziff. 5, Urk. 7/11/2, Urk. 7/15 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Seit zirka zehn Jahren, als ein langsam und mit quietschenden Bremsen einfahrender Zug einen schrillen Summton im Gehör des Versicherten hinterliess, leidet er an einer Gehörkrankheit (Urk. 7/17 S. 2). Der Versicherte bezog seit 1. Oktober 2003 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenkasse und wird seit 1. Juni 2005 vorschussweise von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ finanziell unterstützt (Urk. 7/8, Urk. 7/13). Am 7. April 2005 meldete er sich wegen Tinnitus, Hyperakusis und einer tiefen seelischen und sozialen Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel EAR Classic II und Rente) an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11/1-2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/12) ein.
Mit Verfügung vom 12. April 2005 (Urk. 7/5) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für EAR Classic (Ohropax) ab. Die dagegen am 6. Mai 2005 (Urk. 7/3) erhobene Einsprache wies sie am 17. Mai 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für EAR-Classic II gutzuheissen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2005 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 10. August 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der Beschwerdeführer um Hilfsmittel (EAR Classic II) und um eine Rente (Urk. 7/15 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen, entschied mit Verfügung vom 12. April 2005 aber einzig über die Kostenübernahme von Ohropax (EAR Classic), die sie verneinte (Urk. 7/5).
In der dagegen erhobenen Einsprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 7/3) beantragte der Beschwerdeführer einen erneuten Entscheid über die Kostengutsprache für Ohropax und bat nachträglich mit Schreiben gleichen Datums (Urk. 7/4/2) zusätzlich um Kostenübernahme für einen Kapselgehörschutz und den Betriebsunterhalt des Autos. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. April 2005, ohne sich jedoch zur allfälligen Kostenübernahme für einen Kapselgehörschutz und den Betriebsunterhalt des Autos zu äussern.
Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss lediglich die Kostenübernahme für Ohropax (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 4. August 2005 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Abklärungen zum Rentenbegehren und zum Begehren um Kostenübernahme des Kapselhörschutzes und des Motorfahrzeuges noch pendent seien (Urk. 6 S. 2).
2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach Gesagtem lediglich die Frage der Kostenübernahme des Hilfsmittels EAR Classic II (Ohropax).
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
3.2 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2).
3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Ohropax (EAR Classic) besteht oder nicht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostenübernahme damit, dass Ohropax nicht in der abschliessenden Hilfsmittelliste enthalten seien. Ausserdem stellten die beantragten Ohropax auch kein Behandlungsgerät dar, da sie nicht unmittelbar der medizinischen Behandlung dienten (Urk. 2 S. 2).
4.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass ihm das Hilfsmittel Ohropax einen begrenzten Kontakt mit der Umwelt und eine gewisse Selbständigkeit ermögliche sowie eine Vertiefung des Krankheitsbildes verhindere (Urk. 1 S. 1).
5.
5.1 Im Unterschied zu einem Hörgerät ersetzen die vom Beschwerdeführer benötigten Ohropax keinen Körperteil oder eine Funktion eines Körperteils, mithin kommt ihnen keine Hilfsmittelfunktion zu. Sie sind deshalb in der vom Bundesrat erlassenen Hilfsmittelverordnung nicht speziell aufgeführt und können unter keine der in dieser Liste enthaltenen Kategorien eingereiht werden. Ein Anspruch auf Abgabe von Ohropax durch die Invalidenversicherung unter dem Titel Hilfsmittel besteht demnach nicht. Sie sind deshalb von der Invalidenversicherung nicht als Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI zu übernehmen (ZAK 1980 S. 184).
5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm die Verwendung von Ohropax einen begrenzten Kontakt mit der Umwelt und eine gewisse Selbständigkeit ermöglichten (Urk. 1 S. 1), ist durchaus nachvollziehbar. Doch ist darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Die Rechtsprechung hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, sämtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr können der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willkürverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschränken hat (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer beantragten Ohropax sind den in der HVI aufgeführten Hilfsmitteln nicht derart ähnlich, und insbesondere entspricht deren Zweck nicht demjenigen der in der HVI aufgeführten Hörgeräte, dass dem Departement des Inneren hätte vorgeworfen werden können, durch die Nichtaufnahme des fraglichen Hilfsmittels in die Hilfsmittelliste innerlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt und das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage gestellt zu haben. Der Verordnungsgeber kann daher gerichtlich nicht zur Aufnahme der Ohropax in die Hilfsmittelliste verpflichtet werden.
6.
6.1 Erfüllt ein Behelf den Hilfsmittelbegriff nicht, ist stets zu prüfen, ob er als Behandlungsmassnahme im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 oder Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, II zu Art. 21-21bis).
6.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
6.3 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
6.4 Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).
6.5 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/6/3) fest, dass therapeutische Hilfsmittel wie ein Gehörschutz (Ohropax) unabdingbar und für die Eindämmung der Krankheitsentwicklung vital seien (Urk. 7/6/3 S. 8).
6.6 In Würdigung des medizinischen Berichts von Dr. B.___ (Urk. 7/6/3) steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf die Verwendung von Ohropax angewiesen ist. Angesichts dessen, dass sich der traumatische Tinnitus in steter Folge intensiviert, zusätzlich eine Hyperakusis eingesetzt hat und das Krankheitsbild selbst für Dr. B.___ prognostisch nicht einschätzbar ist (Urk. 7/6/3 S. 3, S. 8), handelt es sich dabei allenfalls um einen stationären, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabilen Zustand. Demnach ist in Anwendung von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV der Gebrauch von Ohropax im Sinne einer Therapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren, weshalb Ohropax nicht als Behandlungsgerät im Rahmen einer medizinischen Massnahme abgegeben werden können.
6.7 Zusammengefasst erweist sich somit die Ablehnung der Kostengutsprache und damit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).