Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00695
IV.2005.00695

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 30. Mai 2006

in Sachen

H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente verneint hat, da der Invaliditätsgrad lediglich 65 % betrage (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 19. August 2005 (Urk. 5),
         in Erwägung,
dass vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] A.___ vom 5. September 2003, Urk. 6/36),
dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 1997 auf Fr. 62'292.-- festgesetzt hat (vgl. Urk. 2 S. 3), was sich als zutreffend erweist und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird,
dass die einzig strittige Frage die Höhe des Invalideneinkommens betrifft, insbesondere die Frage, ob vom aufgrund der Tabellenlöhne berechneten Einkommen ein Abzug (von 20 %) vorzunehmen ist,
dass nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,
dass sodann dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können,
dass in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist,
dass der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen ohne freie Intervalle, deretwegen sie weder länger sitzen noch stehen, gehen oder liegen sowie nicht mehr als 3 Kilogramm heben und tragen kann sowie unter einer psychischen Auffälligkeit leidet, mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bereits Rechnung getragen worden ist, zumal nichts ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin vom zeitlichen Einsatz her von einem grösseren Pensum abhalten könnte,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997, für welches der Einkommensvergleich vorzunehmen ist, nicht über 50, sondern erst 44 Jahre alt war, was mithin ein Alter darstellt, für welches kein Abzug vorzunehmen ist,
dass für die in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten eine Grundschulausbildung genügend erscheint und auch nicht uneingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig sind,
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche 8 Jahre lang die Schule besucht hat, sich seit 1986 in der Schweiz aufhält, hier soweit integriert ist, dass sie ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat (vgl. Urk. 6/78), und ab 1987 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/77), diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen erleidet,
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat und der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente ausrichtet,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).