Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___ stürzte im Februar 2001 eine Treppe hinunter und leidet seither an Rückenbeschwerden (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 11/62/1-71). Am 18. Februar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/5 = Urk. 11/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 25. März 2002 ein (Urk. 11/19) und zog ein Gutachten der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 20. Februar 2003 bei, das im Auftrag der SUVA erstellt worden war (Urk. 3/10 = Urk. 11/18). Ferner liess sie die beruflichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. Juni 2003, Urk. 3/15 = Urk. 11/42) und verneinte anschliessend mit einer gleichentags erlassenen Verfügung dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 3/6 = Urk. 11/14).
In der Folge nahm die SVA, IV-Stelle, Kenntnis von der Verfügung der SUVA vom 5. Dezember 2003, mit der dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 29 % zugesprochen worden war (Urk. 3/4 = Urk. 11/40). Sie veranlasste daraufhin eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (vgl. die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 8. Januar 2004 und vom 28. Juni 2004 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. November 2004, Urk. 11/11 S. 3 und S. 4, sowie die Schreiben der SVA, IV-Stelle, an den Versicherten vom 12. Januar 2004 und vom 12. Juli 2004, Urk. 3/13 = Urk. 11/13 und Urk. 11/12); am 27. Mai 2004 erstattete die Rheumaklinik des Spitals B.___ das rheumatologische Gutachten (Urk. 11/17), und am 14. Oktober 2004 folgte das psychiatrische Gutachten der Institution C.___ (Urk. 11/16). Anschliessend sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2005 eine von Februar 2002 bis April 2003 befristete Invalidenrente zu (Urk. 3/7 = Urk. 11/6 einschliesslich Begründung in Urk. 11/9).
1.2 T.___ liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Januar 2005 (Urk. 3/8 = Urk. 11/4) durch die X.___ und mit ergänzender Eingabe vom 4. März 2005 (Urk. 3/9 = Urk. 11/22) durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Einsprache einreichen und unter Berufung auf einen Bericht der Klinik D.___ vom 31. März 2004 (Urk. 3/11 = Urk. 11/15/1) und ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 3/12 = Urk. 11/15/2) beantragen, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. Nach Rücksprache mit dem medizinischen Dienst (Feststellungsblatt vom 12. Mai 2005, Urk. 11/1) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 11/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 liess T.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, mit Eingabe vom 16. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2005 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei ein aktuelles verwaltungsunabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
1.2 Das Recht auf eine Begründung der Entscheide ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz bei ihrem Entscheid leiten lässt. Sind von einer Partei im Einspracheverfahren Einwendungen vorgebracht worden, so muss der Begründung entnommen werden können, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat, und es muss erkennbar sein, ob die Behörde ein bestimmtes Vorbringen der Partei für unzutreffend oder unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
Weitere Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Die Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 3/7 = Urk. 11/6 einschliesslich Begründung in Urk. 11/9) wird hinsichtlich der medizinischen Grundlagen der Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit von Februar 2002 bis April 2003 und der Aufhebung dieser Rente für die Zeit danach wie folgt begründet:
"Per Ablauf der gesetzlichen Wartefrist, am 23.02.2002, besteht aus medizinischer Sicht eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.
Die medizinische Begutachtung im Spital B.___ (Untersuchung vom 31.01.2003) ergab, dass Ihnen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Da Sie vermehrt Pausen benötigen, beträgt die effektive Leistungsfähigkeit 94 %.
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass keine krankheitsbedingte Einschränkung ausgewiesen ist. Es handelt sich um reine Unfallfolgen."
Anschliessend folgt der Einkommensvergleich und die daraus resultierende Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 29 %.
Die Verfügung vom 7. Januar 2005 nimmt somit lediglich Bezug auf das erste, im Auftrag der SUVA erstellte rheumatologische Gutachten der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 20. Februar 2003 (Urk. 3/10 = Urk. 11/18). Hingegen bleiben das neuere rheumatologische Gutachten vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/17) und das psychiatrische Gutachten vom 14. Oktober 2004 (Urk. 11/16) unerwähnt; es wird nicht ausgeführt, was unter den "weiteren Abklärungen" zu verstehen ist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer diese beiden Gutachten im Rahmen des Einspracheverfahrens offenbar nicht zur Kenntnis erhalten. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2005 (Urk. 11/3) zwar die Akten zu. In der Einspracheergänzung vom 4. März 2005 fehlen dann aber jegliche Vorbringen zu den aktuellen Gutachten; der Beschwerdeführer liess vielmehr rügen, dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des Zeitraums, der seit der Begutachtung vom Januar/Februar 2003 verstrichen sei, keine aktuelleren medizinischen Abklärungen mehr getroffen habe (Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 11/22 S. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid wird aber diese Rüge nicht etwa mit dem Hinweis darauf entkräftet, dass solche Abklärungen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bereits erfolgt seien. Vielmehr setzt sich der Entscheid nur mit dem vom Beschwerdeführer neu beigebrachten Bericht der Klinik D.___ vom 31. März 2004 (Urk. 3/11 = Urk 11/15/1) auseinander und weist in der Begründung, die auf einem Vorschlag von Dr. med. E.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2005 basiert (vgl. Urk. 11/1), mit keinem Wort auf die beiden selber in Auftrag gegebenen Gutachten des Jahres 2004 hin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in zweifacher Form verletzt. Zum einen stellt der Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer die Gutachten des Jahres 2004 im Einspracheverfahren nicht zur Kenntnis gebracht hat, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. Zum andern kann dem angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht andeutungsweise entnommen werden, ob und in welcher Weise die Ergebnisse der Begutachtung des Jahres 2004 in die Beurteilung eingeflossen sind, so dass eine eindeutige Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert nichts, dass sich Dr. med. F.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin in einer Stellungnahme vom 1. November 2004 (Urk. 11/11 S. 5) mit den beiden aktuellen Gutachten auseinandergesetzt hat. Denn auch diese Stellungnahme, die nur im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2004 (Urk. 11/11) festgehalten ist, wird weder in der Verfügung vom 7. Januar 2005 noch im angefochtenen Einspracheentscheid an irgendeiner Stelle erwähnt.
Zusammengenommen sind die beiden Verfahrensmängel der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht zweifellos als Gehörsverletzung zu qualifizieren, die schwer wiegt. Deshalb ist diese Gehörsverletzung einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) wiederum nicht auf die vorgebrachte Rüge der fehlenden aktuellen Begutachtung und auf die explizite Frage nach der Existenz des mit Schreiben vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/13 = Urk. 11/13) angeordneten rheumatologischen Gutachtens (Urk. 1 S. 8) eingegangen ist und die beiden Gutachten des Jahres 2004 auch erst auf gerichtliche Nachfrage hin (vgl. die Telefonnotiz vom 24. August 2005, Urk. 9) wieder aufgefunden und nachgereicht hat (vgl. die Eingabe vom 10. August 2005, Urk. 10, und die Akten in Urk. 11/1-62).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahre und über dessen Ansprüche neu befinde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers nicht einzugehen.
2.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahre und über dessen Ansprüche neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 9 und 10 sowie je einer Kopie von Urk. 11/16 und 11/17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).