IV.2005.00698
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1976, ist gelernter Automechaniker (Urk. 7/35). Ab 1. September 1999 war er als Container-Reiniger bei der F.___ AG (Urk. 7/31/1) angestellt, welche das Arbeitsverhältnis am 15. Februar 2001 per Ende April 2001 auflöste (Urk. 7/31/3). In der Folge teilte ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. Mai 2001 (Urk. 7/31/4) mit, dass die ausgesprochene Kündigung erst auf den 30. (gemeint wohl: 31.) Juli 2001 per Saldo aller Ansprüche in Kraft trete. Während der Kündigungsfrist vom 16. Februar bis 31. Juli 2001 wurden dem Versicherten Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 7/31/2).
Am 17. Dezember 1998 hatte der Versicherte bei einem Sturz von der Rampe eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten (Urk. 7/37/1-2). Trotz medikamentöser Behandlung, Physiotherapie und eines vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik A.___ (Urk. 7/19/12) trat keine Besserung der Beschwerden ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 7/37/11, Urk. 7/37/31). Am 19. Februar 2001 meldete die F.___ AG der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 17. Dezember 1998 (Urk. 7/37/44). Letztere verneinte am 10. April 2001 (Urk. 7/37/53) ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. In der Folge stand beim Beschwerdeführer die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund (Urk. 7/19/15), da trotz eingehender medizinischer Abklärungen keine wesentlichen somatischen Befunde für die geklagten Beschwerden erhoben werden konnten.
Am 9. Januar 2002 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz erneut eine Rückenkontusion zu, was zu einer Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik führte (Urk. 7/19/1). Die von der SUVA erbrachten gesetzlichen Leistungen wurden gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/8) mit Schreiben vom 30. Mai 2002 per 16. Juni 2002 eingestellt (Urk. 7/19/6).
Am 1. September 2003 meldete sich R.___ wegen Arm- und Beinschmerzen links, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 7/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14. September 2003 inklusive Beilagen (Urk. 7/19/1-16) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/37/1-75) bei. Nachdem der Versicherte am 14. September 2003 bei einer Heckkollision eine HWS-Kontusion mit Beschleunigungstrauma erlitten hatte (Urk. 7/75/9-11), liess ihn die IV-Stelle durch die C.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. November 2004, Urk. 7/18). Ferner klärte sie die wirtschaftlichen Verhältnisse ab (Urk. 7/31/1-3, Urk. 7/33). Gestützt auf diese Unterlagen und nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 14. Dezember 2004, Urk. 7/12 S. 4), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 7/9) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im Weiteren wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 7/7) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2005 eine halbe Rente zugesprochen, nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Mit einer separaten Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 7/8) sprach ihm die IV-Stelle für das dritte Kind ab dem 1. November 2003 bis 31. Januar 2005 eine weitere Kinderrente zu. Die gegen die beiden Verfügungen vom 11. März 2005 (Urk. 7/7-8) am 21. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wurde, nachdem die IV-Stelle von den Berichten des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 27. April 2005 (Urk. 7/16) und vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/15) Kenntnis erlangt hatte, mit Entscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch (Urk. 7/24), mit Eingabe vom 16. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der medizinischen Entscheidgrundlagen für die Festsetzung der Restarbeits- beziehungsweise Resterwerbsfähigkeit und mithin zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades und der daraus sich ergebenden IV-Rente für die Zeit vor November 2004;
2. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2005 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. November 2005 (Urk. 13) liess der Versicherte an seinem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2006 (Urk. 17) erklärt hatte, auf eine Duplik zu verzichten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung] und Art. 28 Ziff. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003; seit 1. Januar 2004 vgl. lit. d der Übergangsbestimmungen zur 4. IVG-Revision]), über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und den Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Eröffnung der Wartezeit und zur Bedeutung ärztlicher Berichte (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein "andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann" (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr gilt - aus rechtlicher Sicht - die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, können nach der Rechtsprechung weitere Faktoren massgebend sein, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Nachzahlung einer Rente im Falle verspäteter Anmeldung der versicherten Person grundsätzlich auf die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate beschränkt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG).
2. Streitig ist einzig die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bereits vor November 2004 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Demgegenüber gehört die mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 zugesprochene ganze Rente nicht zum Streitgegenstand, ist die Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 7/9) doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das Gutachten der C.___ GmbH vom 26. November 2004 (Urk. 7/18), wonach der Versicherte ab Mitte 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab November 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit aufweise, davon ausgegangen, dass der Versicherte nach Ablauf des Wartejahres mit Wirkung ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Februar 2005 auf eine ganze Rente habe (Urk. 2, Urk. 7/7, Urk. 7/9).
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der C.___ GmbH könne nicht abgestellt werden, da die Schlussfolgerung, wonach erst ab November 2004, und zwar nur aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar sei. So hätten die Gutachter den dringenden Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geäussert, jedoch darauf hingewiesen, dass gegenwärtig nicht sicher festgestellt werden könne, ob zusätzlich eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, geschweige denn seit wann eine solche bestünde. Hinzu komme, dass gemäss den Angaben im Gutachten eine rheumatologische Beurteilung aufgrund einer starken psychomotorischen Verlangsamung, der Schmerzangaben und der Gegeninnervation bei den Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Sodann enthalte das Gutachten keine Ausführungen dazu, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht unfallbedingt eingeschränkt worden sei. Im Weiteren seien die Gutachter nicht im Stande gewesen, den Eintritt der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zurückzudatieren, und seien deshalb für die Zeit vor November 2004 “approximativ” von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2002 ausgegangen. Demnach enthalte das Gutachten der C.___ GmbH für die Zeit vor November 2004 weder in zeitlicher noch in quantitativer Hinsicht schlüssige Angaben zur Restarbeitsfähigkeit.
4. Nach dem Unfall vom 17. September 1998 attestierte das erstbehandelnde Spital Limmattal dem Beschwerdeführer gestützt auf die gleichentags angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS und der LWS, die keine ossären Läsionen zeigten, aufgrund einer Distorsion der HWS und einer Kontusion der LWS eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit. Dem Versicherten wurde nebst medikamentöser Behandlung eine Physiotherapie verordnet. Hinsichtlich der weiteren klinischen Kontrolle wurde er an den Hausarzt verwiesen (Urk. 7/19/11).
Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 1999 (Urk. 7/35/5) stellte Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, abgesehen von einer deutlichen Induration der Subkutis am Rücken links, keine wesentlichen somatischen Befunde fest. Der Versicherte klagte jedoch weiterhin über Schmerzen im Nacken und in der Brustwirbelsäule (Urk. 7/35/16), so dass am 29. April 1999 ein orthopädisches Konsilium in der Klinik F.___ stattfand (Urk. 7/19/13). Gemäss dem Bericht vom 30. April 1999 (Urk. 7/19/13) konnte ein entzündliches Geschehen - vorbehältlich einer noch durchzuführenden Szintigraphie - mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden. Die in der Folge am 5. Mai 1999 im Kantonsspital G.___ durchgeführte Skelettszintigraphie liess keine ossären Läsionen im Bereich der Wirbelsäule erkennen (Urk. 7/19/9). Auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik A.___ vom 14. April bis 14. Mai 1999 führte zu keiner Besserung der Beschwerden. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 1999 (Urk. 7/19/12) wurde aufgrund der festgestellten Diskrepanz zwischen den therapieresistenten panvertebralen Dauerschmerzen und den objektivierbaren Befunden sowie des Motivations- und Kooperationsmangels der Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung geäussert und dem Versicherten nach einer gewissen Übergangszeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert. Nachdem die dermatologische Untersuchung betreffend die subkutanen Verhärtungen am Rücken im Universitätsspital Zürich vom 12. Juli 1999 (Urk. 7/19/14) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hatte, erachtete Dr. E.___ den Versicherten ab dem 15. Juli 1999 als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/37/30).
Ab Ende Januar 2001 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig, so dass ihm die Arbeitgeberin am 15. Februar 2001 kündigte (Urk. 7/31/1 Ziff. 20, Urk. 7/37/42-43, Urk. 7/19/1, Urk. 7/31/3).
In der Folge führte Dr. B.___ in dem infolge der Rückfallmeldung vom 19. Februar 2001 (Urk. 7/37/44) erstatteten ärztlichen Zeugnis vom 10. März 2001 (Urk. 7/37/46) zuhanden der SUVA aus, der Versicherte klage nunmehr über Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, und diagnostizierte ein linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit kleiner Diskusprotrusion und einen Status nach Wirbelsäulenkontusion 1998. Zwar hatte das Spital H.___, Abteilung Radiologie, zwischenzeitlich gestützt auf Röntgenaufnahmen und eine Computertomographie der LWS vom 2. Februar 2001 (Urk. 7/37/47) im Bereich von L4/L5 und L5/S1 eine leichte dorsale Diskusprotrusion festgestellt und darauf hingewiesen, dass im Segment L5/S1 eine kleine mediale Diskushernie vorliegen könnte. Jedoch wurden eine wesentliche Kompression des Duralsackes und eine Einengung der Foramina intervertebralia verneint.
Diese Beurteilung wurde im Wesentlichen durch das Universitätsspital I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/19/15) bestätigt. Sodann wurde angesichts der massiven Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt und der Versicherte dementsprechend aus rheumatologischer Sicht für jegliche leichte und mittelschwere Tätigkeit ab sofort als vollständig arbeitsfähig erachtet. Auch Dr. B.___ äusserte im Bericht vom 19. April 2002 (Urk. 7/37/48) unter anderem einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und wies darauf hin, dass eine sekundäre Rentenbegehrlichkeit deutlich spürbar sei.
Im Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 7/19/8) kam Dr. E.___ zum Schluss, dass der Versicherte - vorbehältlich wesentlicher Befunde im MRI - ab dem 1. Juni 2002 vollständig arbeitsfähig sei. Das in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist angefertigte magnetic resonance imaging (MRI) ergab sodann im Vergleich zu den Bildern aus dem Jahre 2001 keine wesentlich veränderten Befunde (Urk. 7/19/7).
In der Folge wurde der Versicherte im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals I.___ anästhesiologisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Dem Bericht vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/19/2) lässt sich entnehmen, dass die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stand. Insgesamt sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Vom 17. Juni bis 8. Juli 2003 war der Versicherte in der Klinik J.___ hospitalisiert (Urk. 7/19/3). Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik konnte jedoch nicht erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten wurde nach einem Monat auf 100 % festgelegt. Sodann kam Dr. B.___ im Bericht vom 14. September 2003 (Urk. 7/19/1) zum Schluss, dass sich infolge des Unfalls vom 17. Dezember 1998 eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Seit dem 1. Juni 2002 sei der Versicherte ununterbochen arbeitslos. So habe er mehrere Arbeitsversuche nach kurzer Zeit schmerzbedingt wieder abbrechen müssen. Die fachärztliche Beurteilung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten habe sich damit nicht bestätigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer retrospektiv zu 50 bis 100 %, für die bisherigen Tätigkeiten als Chauffeur und Container-Servicearbeiter sogar zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig.
Nach der Heckkollision vom 14. September 2003 wurde der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/2-3). Dr. B.___ berichtete von einem protrahierten Heilungsverlauf, wofür allenfalls die vorbestehende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich sei (Urk. 7/37/75/9-11). Wegen der Kopfschmerzen wird der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2003 von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, betreut. Der Arzt diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/75/3) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei einfach strukturierter Persönlichkeit in psychosozialer Überlastungssituation (Z60.0, Z60.3) und einen Verdacht auf Analgetika-Abusus (F11.1, F13.1). Sodann hielt sich der Versicherte auf Veranlassung seines Hausarztes vom 15. bis 27. April 2005 zur stationären Behandlung im Psychiatrie-Zentrum D.___ auf. Im Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/15) wurden die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt.
5.
5.1
5.1.1 Dem rheumatologischen Teilgutachten der C.___ GmbH vom 26. November 2004 (Urk. 7/18) kann insoweit gefolgt werden, als dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens von relevanten rheumatologischen Befunden oder Diagnosen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Diese Beurteilung beruht auf einer klinischen Untersuchung vom 17. November 2004, die zwar - wie auch die Anamneseerhebung - aufgrund der psychomotorisch hochgradigen Verlangsamung, der Schmerzangaben und der Gegeninnervation des Versicherten nicht hat adäquat durchgeführt werden können. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Schlussfolgerung des Gutachters unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu überzeugen vermag. So ergibt sich aus den Vorakten, insbesondere aus den Berichten der Klinik A.___ vom 7. Juni 1999 (Urk. 7/19/12) und der Klinik J.___ vom 7. August 2003 (Urk. 7/19/3), wo der Beschwerdeführer jeweils mehrere Wochen hospitalisiert war und somit eingehend abgeklärt werden konnte, dass die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen, dass lediglich unspezifische Schmerzen vorliegen, deren Ausmass zwar teilweise durch die erhobenen somatischen Befunde, hauptsächlich jedoch durch die psychische Problematik bestimmt wird. Zu diesem Schluss kam auch das Universitätsspital I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/19/15). Von den Ärzten dieser drei Kliniken wurde dem Beschwerdeführer übereinstimmend - zumindest nach einer vorübergehenden Angewöhnungszeit - in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Demgegenüber vermag die Beurteilung des Dr. B.___ im Bericht vom 14. September 2003 (Urk. 7/19/1), wonach der Versicherte retrospektiv ab dem 1. Juni 2002 zu 50 bis 100 %, in den vorangegangenen Tätigkeiten als Chauffeur und Container-Reiniger sogar zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig sei, nicht zu überzeugen. Denn aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2002 ununterbrochen arbeitslos ist, da er verschiedene Stellen schmerzbedingt nach kurzer Zeit wieder abbrach, kann entgegen der Ansicht des Hausarztes jedenfalls nicht auf eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
Im Weiteren lagen dem Gutachter der C.___ GmbH nebst dem Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 10. Mai 1999 (Urk. 7/19/9) betreffend die Skelettszintigraphie die seit dem ersten Unfall vom 17. Dezember 1998 angefertigten, massgebenden Röntgenbilder der HWS und der LWS vor, insbesondere die aktuellen, nach der Heckkollision vom 14. September 2003 erstellten Aufnahmen der HWS des Spitals H.___ vom 15. Oktober 2003 sowie das MRI vom 23. Mai 2002 (Urk. 7/19/7). Sodann hatte er Kenntnis vom fachärztlichen Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals I.___ vom 30. August 1999 (Urk. 7/19/14), wonach bereits damals eine Induration von Haut und Subkutis linksseitig im Rückenbereich bestand und dem Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Gestützt auf diese Unterlagen konnte sich der Gutachter ein umfassendes Bild über den Krankheitsverlauf seit Dezember 1998 machen und zur überzeugenden Schlussfolgerung gelangen, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht-organischer Ursache sind, zumal auch in neurologischer Hinsicht - wie bereits anlässlich der Untersuchung vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/19/2) - keine wesentlichen Befunde erhoben werden konnten. Anhaltspunkte für weitere, im Gutachten nicht berücksichtigte, rentenrelevante somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen aufgrund der Akten nicht und wurden auch vom Versicherten (Urk. 1, Urk. 13) nicht konkret dargetan.
5.1.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht seit dem Beginn der Schmerzsymptomatik im Jahr 1998 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. An dieser Beurteilung vermag die am Ende des Gesamtgutachtens festgehaltene Zusammenfassung, dass aus somatischer Sicht keine sichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, was erst nach massiver Besserung der psychischen Problematik, sollte noch eine Symptomatik vorhanden sein, reevaluiert werden könnte, nichts zu ändern, zumal auch im Gesamtgutachten den somatischen Diagnosen (Adipositas, Induration von Haut und Subkutis linksseitig am Rücken, Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall am 14. September 2004 [richtig: 2003] sowie nach Sturz auf das Gesäss am 9. Januar 2002 und nach Sturz mit Thorax- und Wirbelsäulenkontusion am 17. Dezember 1998, fortgesetzter Nikotinabusus und rezidivierende gastritische Beschwerden) kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Unter diesen Umständen sind in somatischer Hinsicht von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
5.2
5.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, vermag die Beurteilung der C.___ GmbH, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt hat, bereits in diagnostischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst wird an erster Stelle vor einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), was auf die Bedeutung dieses Befundes im gesamten Krankheitsbild hinweist, ein dringender Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. So leide der Versicherte insbesondere an Stimmenhören, an einem deutlichen Rückzug, an Ängsten und Aggressionen sowie an einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung, insgesamt an einem gravierenden Knick in seiner Lebenslinie (Urk. 7/18 S. 15). Zwar hat die C.___ GmbH mit der telefonischen Kontaktaufnahme beim behandelnden Psychiater des Versicherten offensichtlich die Verdachtsdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erhärten wollen, doch ist dies nicht gelungen. Denn Dr. K.___ hatte für die beim Beschwerdeführer festgestellten psychotischen Symptome (Stimmenhören, Gedankenabbrechen) ebenfalls keine sichere psychiatrische Diagnose stellen können, weshalb er einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik empfahl. Gerade im Hinblick darauf, dass die Begutachtung im Sinne einer umfassenden fachärztlichen Beurteilung veranlasst wurde, hätte die C.___ GmbH bei pflichtgemässer Sorgfalt weitere Abklärungen vornehmen müssen, um hinsichtlich des Vorliegens einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine gesicherte Beurteilung abgeben zu können. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer dringend in einer psychiatrischen Klinik abgeklärt werden sollte, vermag dieser Anforderung jedenfalls nicht zu genügen. Sodann fehlt im Gutachten eine fachliche Auseinandersetzung mit den von Dr. K.___ im Bericht vom 27. April 2004 (Urk. 14/1) - nebst der übereinstimmend festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - abweichenden Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie eines Verdachts auf Analgetika-Abusus (F11.1, F13.1). Obwohl der Versicherte auch anlässlich der Begutachtung durch die C.___ GmbH unter anderem ausführte, viel Angst zu haben, nicht mehr alleine auf die Strasse gehen zu können und meistens zu schlafen, und auch die Ehefrau ihn als aggressiv, ängstlich aufgeregt, zurückgezogen und unselbstständig bezeichnete, wurde diesen Schilderungen nicht weiter Beachtung geschenkt. Ebenso wenig sind im Gutachten Hinweise darauf zu finden, dass der Versicherte zu den angegebenen Magenschmerzen infolge Medikamenteneinnahme näher befragt worden ist, um einen allfälligen Abusus bestätigen oder ausschliessen zu können.
Ferner ist die gutachterliche Schlussfolgerung, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar, denn diese psychische Störung vermag - wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 1.2) - nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Nach der Rechtsprechung obliegt es der begutachtenden psychiatrischen Fachperson im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht darzulegen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person von ihrer psychischen Verfassung her gesehen objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiven Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Im Gutachten der C.___ GmbH wird diesbezüglich lediglich festgehalten, dass die vom Versicherten angegebenen Schmerzen im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung gesehen werden müssten (Urk. 7/18 S. 15 f.). Damit liefert der Psychiater jedoch keine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die vorhandenen psychischen Ressourcen objektiv möglich und zumutbar wäre.
Zum Beginn der Einschränkung des Leistungsvermögens aus psychischen Gründen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass "approximativ" ab Mitte 2002 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Beurteilung wurde jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstanden liess (Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 2) - von der C.___ GmbH nicht näher begründet. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Anamnese, der Untersuchungsbefunde und der bisherigen Arbeitsunfähigkeit schwierig sei, den Zeitpunkt des Eintritts der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend festzulegen (Urk. 7/18 S. 16).
5.2.2 Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits vor Mitte 2002 psychische Auffälligkeiten zeigte. So wurde im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 7. Juni 1999 (Urk. 7/19/12) aufgrund der festgestellten Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geklagten Dauerschmerzen und den objektivierbaren Befunden ein Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung geäussert. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde in der Folge erstmals im Bericht des Universitätsspitals I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/19/15) gestellt.
Im Weiteren könnte der Umstand, dass das Psychiatrie-Zentrum D.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/15) die Durchführung einer Langzeitbehandlung auf der Rehabilitationsstation angeboten respektive - da der Versicherte dies ablehnte - die Fortsetzung der medikamentösen Therapie im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Weiterbehandlung empfohlen hat, auf eine massgebende psychische Erkrankung hinweisen. Allerdings lässt sich weder das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung noch der Beginn einer allenfalls dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit beurteilen.
5.2.3 Anderseits ist festzuhalten, dass sich der im Gutachten der C.___ GmbH geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer leide an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, durch die stationäre Abklärung im Psychiatrie-Zentrum D.___ nicht erhärten liess. Da, wie oben ausgeführt, die ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nur unter bestimmten Umständen eine leistungsbegründende Invalidität zu bewirken vermag, kommt einer allfälligen zusätzlichen psychiatrischen Diagnose für den strittigen Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine solche wurde bis anhin für den Zeitraum vor November 2004 nicht gestellt, so dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ein leistungsrelevantes psychisches Leiden aufwies.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, während sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt sich beim Beschwerdeführer in der Zeit vor November 2004 ein leistungsrelevantes psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt hat, nicht beurteilen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Replik eingereichten Unterlagen des Dr. B.___ und des Dr. K.___, woraus sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergibt (Urk. 14/2-3), nichts zu ändern, wird doch darin nicht näher dargetan, wie diese Arbeitsunfähigkeit letztlich zu begründen ist, mithin, ob das somatische oder das psychische Leiden dafür verantwortlich sein soll. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, allenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, ein umfassendes psychiatrisches Gutachten - unter Einbezug der Untersuchungsergebnisse des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ (Urk. 14/1) und des Psychiatrie-Zentrums D.___ (Urk. 7/15-16) - in Auftrag gebe, wobei sich dieses insbesondere zum Beginn einer allfälligen psychischen Störung zu äussern hat. Dabei ist mit Vorteil eine Fachperson beizuziehen, die Erfahrung mit Schmerzpatienten hat. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu befinden haben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 7/9) ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde (vgl. Erw. 2). Unter diesen Umständen muss der formelle Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6) nicht mehr näher geprüft werden.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 1. Februar 2005 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).