IV.2005.00699

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene M.___ arbeitet seit seiner Einreise in die Schweiz 1983 beim gleichen Unternehmen als Bauisoleur. Aufgrund der seit Anfang 2002 aufgetretenen Rückenschmerzen arbeitete er seit April 2003 nur noch zu einem Pensum von 50 % (Urk. 8/32). Am 24. September 2003 (Urk. 8/33) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/14-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/32) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/31) ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 (Urk. 8/10) wies sie das Leistungsbegehren ab und hielt - nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 19. März 2005 (Urk. 8/13) - mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 (Urk. 2) daran fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, am 16. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Ausrichtung einer halben Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. August 2005 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 19. März 2005 (Urk. 7/13) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sie bemass das jährliche Valideneinkommen mit Fr. 60'000.--. Aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte sie unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 46'245.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergab (vgl. Urk. 7/10).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt im Wesentlichen das von der Verwaltung eingeholte Gutachten von Dr. A.___, welches im Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Akten stehe. In diesen werde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von maximal 75 % attestiert (Urk. 1 S. 9). Hinsichtlich des Invaliditätsgrades sei beim Invalideneinkommen von einem im Rahmen des 50%-Pensums effektiv erzielten Verdienst von Fr. 30'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 11 f.).

3.
3.1     Dr. A.___ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule (leicht skoliotischer Flachrücken, Status nach Morbus Scheuermann), Diskopathie L5/S1 mehr als L4/5, Status nach LRS S1 links anamnestisch; Verdacht auf beginnende periphere Polyneuropathie; Nikotinabusus (ca. 30 py). Zur Untersuchung erscheine ein grossgewachsener und muskelkräftiger Mann in gutem Allgemeinzustand. Aspektmässig falle eine gewisse Fehlhaltung der Wirbelsäule auf, welche weitgehend altersentsprechend und schmerzlos in der Bewegung sei. Die angegebenen tieflumbalen Schmerzen links lokalisierten sich auf Beckenkammtendinosen, so dass die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms gestellt werden könne. Die Lendenwirbelsäule selber sei weitgehend schmerzlos. Bei fehlendem Phasenschmerz und indolenter Reklination fänden sich zumindest klinisch auch keine Hinweise auf die früher vermutete segmentale Instabilität L4/5. Radikuläre Schmerzen liessen sich nicht provozieren bei fehlendem Nervendehnschmerz sowie intakter Motorik und fehlenden Dermatom bezogenen Sensibilitätsstörungen. Allein der fehlende Achillessehnenreflex wäre vereinbar mit einem beidseitigen alten lumboradikulären Syndrom S1. Bei deutlich vermindertem Vibrationssinn sei jedoch vielmehr von einer diskreten peripheren Polyneuropathie unklarer Äthiologie auszugehen. Diese sei jedoch für die aktuellen Beschwerden und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Belang. Das lumbosakrale Bewegungssegment mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose sei bei weitgehender Einsteifung kaum mehr für die Symptomatik verantwortlich. Das Segment L4/5 zeige eine gewisse kompensatorische Überbeweglichkeit, welche durchaus als Schmerzgenerator in Frage komme. Allerdings fänden sich klinisch absolut keine Hinweise für eine relevante Instabilität, sogar die wenig günstige Tätigkeit als Bauisoleur werde auffallend gut toleriert, und das trotz nachgewiesener muskulärer Defizite. Eine Haltungsinsuffizienz sei nämlich offensichtlich bei hochpathologischem Global-Test nach Spring (insuffiziente Rumpfstabilisatoren). Aufgrund des Wirbelsäulenbefundes sowie der muskulären Defizite sei eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes gegeben, was eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten, körperlich doch recht belastenden Beruf als Bauisoleur, nicht jedoch in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit günstigeren Arbeitspositionen rechtfertige. Es erstaune, dass der Versicherte sein Pensum von 50 % schon seit längerer Zeit ohne grössere Rückfälle realisieren könne. In Anbetracht der diversen IV-fremden Faktoren sei es jedoch fraglich, ob der Versicherte auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine geeignetere Stelle finden könne, die er mit einem grösseren Pensum ausführen könne.
         Nachdem der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren ein Pensum von 50 % in seiner angestammten, als wenig günstig zu bezeichnenden Tätigkeit realisiere, seien die therapeutischen Massnahmen offensichtlich nicht geeignet gewesen, die Arbeitsfähigkeit weiter zu erhöhen; sie seien jedoch geeignet gewesen, die Arbeitsfähigkeit ohne grössere Rückfälle oder Dekompensationserscheinungen zu garantieren. In Anbetracht der vorhandenen relevanten objektiven Befunde sei bei einem höheren Pensum mit vermehrten Beschwerden und grösserer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so dass die attestierte Arbeitunfähigkeit von 50 % ab Januar 2003 für die angestammte Tätigkeit gerechtfertigt erscheine; es leuchte jedoch nicht ein, warum der Beschwerdeführer eine körperlich weniger strenge Tätigkeit nicht ganztags ausführen könne. Der Beschwerdeführer sollte allerdings regelmässig ein körperliches Training in Eigenverantwortung durchführen, damit die aktuelle Arbeitsfähigkeit auch realisiert und aufrechterhalten werden könne. In Anbetracht der Chronifizierung der diversen relevanten invaliditätsfremden sowie der zu vermutenden psychosozialen Faktoren müsse die Prognose mit Zurückhaltung gestellt werden, obschon der objektive somatische Befund recht günstig und stabil zu sein scheine.
3.2     Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Die Einschätzung des Gutachters, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei, ist nachvollziehbar begründet. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
3.3    
3.3.1   Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zur Hauptsache die Beurteilung von Dr. A.___ bemängelt, ist zu prüfen, ob die anderen aktenkundigen Arztberichte und Zeugnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, geeignet sind, die Darlegungen bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Gutachten zu erschüttern.
3.3.2   Dr. med. Schönbachler, Spezialarzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/16) ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom links bei medialer Diskushernie L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits, Instabilität L4/L5, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken, Haltungsinsuffizienz) und degenerativen Veränderungen. Trotz ambulanten und stationären physikalischen Therapien, inklusive mehrmonatiger medizinischer Trainingstherapie, habe die Schmerzsymptomatik nur ungenügend beeinflusst werden können. Es bestünden vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen lumbal, mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Diese würden auch verstärkt durch aufrechtes Stehen und flaches Liegen, hingegen besserten sie sich beim Vornüberbeugen des Oberkörpers. Die vom Versicherten geschilderte Schmerzsymptomatik lasse sich mit den klinischen und radiologischen Befunden sehr gut erklären. Aufgrund dieser Befunde sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter - allerdings nur bei einem günstigen Verlauf - zu maximal 50 % arbeitsfähig. Mit einer weiteren Schmerzzunahme mit konsekutiver Verminderung der Arbeitsfähigkeit müsse gerechnet werden. Für eine leichte körperliche Arbeit in Wechselbelastung, ohne Monotonien und ohne Heben von Lasten über 10 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 75 %. Im Formular betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. B.___ an, die Angaben beruhten auf seiner subjektiven Einschätzung. Um ein genaueres Bild zu erhalten, müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgen.
3.3.3   Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. August 2004 (Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer habe nie aggraviert, sondern stets seine Beschwerden glaubhaft geschildert. Dank seiner starken Motivation arbeite er weiter 4,5 Stunden pro Tag als Dachpappenverleger (normale Arbeitszeit im Betrieb. 9 Stunden). Während der gesamten Arbeitszeit leide er unter Schmerzen, welche bei bestimmten Stellungen und Bewegungen exarzerbierten. Auch bei einer anderen Tätigkeit (zum Beispiel sitzend) seien die Schmerzen unvermeidlich, und der Beschwerdeführer sei somit nicht fähig, ein ganztägiges Arbeitspensum zu leisten. Die gegenwärtige Stelle zu kündigen wäre somit unsinnig. Die Arbeitsfähigkeit sei höchstens 50 % in der angestammten oder in einer anderen denkbaren Tätigkeit.
         Dieser Beurteilung schloss sich auch Dr. B.___ an (vgl. Notiz, Urk. 3/4).
3.3.4   Abgesehen davon, dass es sich beim Gutachten von Dr. A.___ um den aktuellsten Bericht handelt, werden sowohl im Bericht von Dr. B.___ als auch im Schreiben von Dr. C.___ vor allem die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden angeführt (vgl. angegebene Beschwerden, Urk. 8/16 Ziff. 4). Dass - wie Dr. C.___ schreibt - der Beschwerdeführer in der nicht leidensangepassten Tätigkeit als Bauisoleur weiterhin Schmerzen empfindet, leuchtet ein; Wie bereits Dr. A.___ ausführte, handelt es sich dabei um eine nicht geeignete Tätigkeit. Das Ausbleiben von Rückfällen jedoch bestätigt die Beurteilung des Gutachters A.___, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Die jeweils gezogenen Schlussfolgerungen in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ lassen sich daher im einzelnen nicht ganz nachvollziehen. Wie die Beschwerdegegnerin denn richtig festhält, soll und darf das Gericht  in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.4     Die vom Beschwerdeführer angerufenen ärztlichen Zeugnisse sind nicht geeignet, die Darlegungen von Dr. A.___ in Frage zu stellen. Es ist nach dem Gesagten somit auf die Beurteilung von Dr. A.___ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Unstreitig ist das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'000.--.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
4.3     Der Beschwerdeführer arbeitet in der angestammten Tätigkeit zu 50 % (4,25 Stunden/Tag) und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 28.70/Stunde beziehungsweise einen Jahresverdienst von Fr. 30'000.-- (Urk. 8/32). Medizinisch wäre dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der tatsächlich erzielte Lohn ist deshalb nicht als massgeblicher Invalidenlohn heranzuziehen, da der Beschwerdeführer an seinem jetzigen Arbeitsort seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann. Somit ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)  abzustellen  (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
4.4     Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6     Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.4) steht dem Beschwerdeführer eine gewisse Palette von Verweistätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat, mithin Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54’684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 7-8/2005, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014). Daraus resultiert unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'245.--, woraus verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- eine Einbusse von Fr. 13'755.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 23 % resultiert.

5.       Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SwissLife, Postfach, 8022 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).