Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00700
IV.2005.00700

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 12. September 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1956 geborene, über eine Primar- und Oberschulausbildung verfügende W.___ war seit den 70er-Jahren stets im Verkauf beschäftigt gewesen (A.___ [Verkaufswagen], Q.___ AG [Bäckerei], C.___ AG [Metzgerei], D.___ [Bäckerei]). Seit dem 1. Januar 1994 war sie als Verkäuferin (Fachmitarbeiterin bzw. seit 1. Juli 2001 Fachleiterin Gastronomie) bei der A.___ vollzeitlich angestellt. Von Mitte 1997 bis gegen Ende 2001 war sie zudem bei der E.___ nebenamtlich tätig (offenbar im Bereich Hauswartung).
Infolge eines 1996 erlittenen Skiunfalls klagt W.___ über dauernde respektive wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden. Ab Anfang 2003 war sie deswegen in variierendem Umfang krankgeschrieben, wobei die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2004 und bis auf weiteres 40 % beträgt. Nach dem Auslaufen der Krankentaggeldversicherung wurde der Beschäftigungsumfang von der A.___ per 1. März 2005 auf 25 Wochenstunden reduziert, was bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einem Arbeitspensum von rund 61 % entspricht. Per 1. Juni 2005 erfolgte zudem eine lohnwirksame funktionsbezogene und mit einer Lohneinbusse von rund 4.8 % verbundene Rückstufung (von der Fachleiterin zurück zur Fachmitarbeiterin Gastronomie; vgl. zum Ganzen: Urk. 6/11-12, 6/16, 6/20 = 6/21, 6/25, 6/27, 6/29-31, 10 und 11/1-5).
1.2     Mit Formular vom 26. Januar 2003 (richtig: 26. Januar 2004; Urk. 6/31) meldete sich W.___ bei der SVA, IV-Stelle, unter Hinweis auf konstante, seit 1996 bestehende Rücken- und Nackenschmerzen (derentwegen keine Lasten über 2 kg Gewicht gehoben und/oder getragen werden könnten sowie Sitzen, Lesen und Computerarbeiten auf zehn Minuten beschränkt seien) zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an, wobei sie als behandelnden Arzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', angab (seit Januar 2003; Urk. 6/31, insbes. S. 5 Ziff. 7.2-3 und 7.5.1). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Beizug des IK-Auszugs vom 13. Februar 2004 [Urk. 6/29] und des Arbeitgeberberichts der A.___ vom 11. März 2004 [Urk. 6/27], Erhebung des Berichts von Dr. F.___ vom 2./5. Juli 2004 [Urk. 6/12] sowie Veranlassung einer berufsberaterischen Abklärung [Verlaufsprotokoll von G.___ vom 29. Juli 2004; Urk. 6/25]) verneinte die Verwaltung mit Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2004 (Urk. 6/9-10) sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (s. Feststellungsblatt vom 30. Juli 2004 [Urk. 6/8], insbes. Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. med. H.___ vom 13. Juli 2004 [S. 3]). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Ende November/anfangs Dezember 2004 gelangte W.___ erneut an die IV-Stelle und beanspruchte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/22). Nach Beizug des Arbeitgeberberichts der A.___ vom 24. Dezember 2004 (Urk. 6/20 = 6/21) und Erhebung des Berichts von Dr. F.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 6/11; samt Überweisungsschreiben an Dr. med. B.___t, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, '___', vom 2. Dezember 2004, Befundbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik K.___, '___', vom 15. Dezember 2004 und Konsiliarbericht von Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 6/7) wiederum ab (s. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2005 [Urk. 6/6], insbes. Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. L.___ vom 27. Januar 2005 [S. 2]). Die von der Versicherten dagegen am 17. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 6/5; samt Berechnungsblatt zum Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003 vom 5. März 2004 und Bericht von Dr. F.___ vom 3. Mai 2003 [unter Urk. 6/32]; vgl. auch Urk. 6/4 und 6/17 Beilage) wurde - nach Kenntnisnahme des Schreibens der A.___ vom 15. März 2005 (Urk. 6/16) - mit Entscheid vom 19. Mai 2005 (Urk. 2 = 6/2) abgewiesen (s. Feststellungsblatt vom 20. Mai 2005 [Urk. 6/1], insbes. Stellungnahme von IV-Arzt Dr. L.___ [undatiert; S. 1]).

2.
2.1 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 15./16. Juni 2005 (Urk. 1/1-2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, wobei sie in der Sache selbst die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragte (Urk. 1/2 Antr.-Ziff. 1) und in prozessualer Hinsicht um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nachsuchte (Urk. 1/1 und 1/2 Antr.-Ziff. 2).
2.2     Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 (Urk. 3) wurde die IV-Stelle zur Vernehmlassung und Aktenauflage aufgefordert (Disp.-Ziff. 1). Bei der Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie werde sich gegebenenfalls in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal äussern können (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2005 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-32]) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 7) wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Disp.-Ziff. 1), und es wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Akteneinsichtsrecht (Disp.-Ziff. 3 al. 1) Gelegenheit zur Stellungnahme (Replik) und zur Bezeichnung/Einreichung ihren Standpunkt unterstützender (weiterer) Beweismittel gegeben (Disp.-Ziff. 1). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8-9) ging ein von der Beschwerdeführerin veranlasstes Schreiben von Dr. B.___ vom 26. September 2005 (Urk. 10) samt weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 11/1-5) ein.
In der auf Fristansetzung vom 24. Oktober 2005 hin (Urk. 12, Disp.-Ziff. 1) erstatteten Duplik vom 15. November 2005 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem eingangs gestellten, auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 15) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1).

3.       Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 5 und 14) und die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-32, 10 und 11/1-5) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, es habe sich seit der Leistungsabweisung vom 30. Juli 2004 keine relevante Veränderung ergeben, das heisst, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die Ausübung einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit zumutbar, mit der sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen lasse (Urk. 2 = 6/2, je S. 3, in Verbindung mit Urk. 6/7). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 5 S. 1 f. Rz 3-4), mit der Ergänzung, dass die neu aufgelegten medizinischen Unterlagen lediglich andere Beurteilungen des im Wesentlichen gleichgebliebenden gesundheitlichen Sachverhalts enthalten würden (Urk. 14).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, einer 100 %-Tätigkeit nachzugehen. An ihrem jetzigen Arbeitsplatz bei der A.___ sei sie optimal eingegliedert. Obwohl die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht an sich nur 50 % betrage, gehe sie der angestammten Tätigkeit im Umfang von 60 % nach, wobei sie seit dem 1. Juni 2005 aber eine funktionsbezogene Rückstufung mit entsprechendem Lohnverlust in Kauf zu nehmen habe. Es sei unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, wo sich das medizinisch-theoretische Restleistungsvermögen besser verwerten lasse (Urk. 1/2; vgl. Urk. 6/5).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt (Urk. 2 = 6/2, je S. 1, 2 und 3). Darauf wird verwiesen.
Zutreffend sind auch die - hier allerdings nicht näher interessierenden - Ausführungen und Hinweise zur Ausrichtung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Art. 1ter IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]) und zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung] und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; Urk. 2 = 6/2, je S. 2 und 3).
2.2     Zu ergänzen ist zunächst, dass für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen). Ist hingegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die laufende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (bis 1998: 41.9 h; seit 1999: 41.8 h; seit 2001: 41.7 h; seit 2004: 41.6 h; Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgerichtes (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
Was die Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeht - an dem sich die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs orientiert -, so handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (welcher letztlich dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 in Sachen S. [I 273/04], vom 5. Mai 2004 in Sachen V. [I 591/02], 13. März 2000 in Sachen K. [I 285/99] und 17. April 2000 in Sachen K. [U 176/98]).
2.3 Anzufügen ist ferner, dass für den Fall, dass eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eintrat (Art. 87 Abs. 4 IVV), im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bis Ende 2002: Art. 41 IVG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a, mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 165 Erw. 3). In Bezug auf die Würdigung von Berichten von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1
3.1.1   Der rechtskräftigen Leistungsabweisung vom 30. Juli 2004 (Urk. 6/9) lagen nebst dem IK-Auszug vom 13. Februar 2004 (Urk. 6/29) insbesondere der Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. März 2004 (Urk. 6/27), der Bericht von Dr. F.___ vom 2./5. Juli 2004 (Urk. 6/12) und das Verlaufsprotokoll der Berufsberaterin G.___ vom 29. Juli 2004 (Urk. 6/25) zugrunde. Daneben gründete der damalige Entscheid massgeblich auf der Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. H.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 6/8 S. 2).
Dr. F.___ hatte seinerzeit ein panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, den Gesundheitszustand bei konsequentem medizinischem Rückentraining sowie regelmässiger sportlicher (gymnastischer) Aktivität als besserungsfähig bezeichnet und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten, mittlerweile durch das Entgegenkommen der Arbeitgeberin (A.___) weitgehend adaptierten Tätigkeit attestiert (seit 1. Januar 2004). Das medizinisch-theoretische Belastbarkeitsprofil hatte Dr. F.___ dahingehend umrissen, dass das Heben und Tragen leichter Lasten (bis 9 kg) bis Lendenhöhe "oft" (34-66 % bzw. 3-5 1/4 h) und dasjenige mittelschwerer Lasten (10-25 kg) bis Lendenhöhe "manchmal" (6-33 % bzw. 1/2-3 h) möglich sei; das Heben und Tragen schwerer Lasten (>25 kg) bis Lendenhöhe und das Heben über Brusthöhe seien hingegen unmöglich ("nie": 0 % bzw. 0 h). Beim Hantieren mit Werkzeugen ("leicht/feinmotorisch", "mittel", "schwer/grobmanuell" bzw. "Handrotation") hatte Dr. F.___ keinerlei Einschränkungen postuliert ("sehr oft": 67-100 % bzw. 5 1/2-8 h). Bezüglich Haltung/Beweglichkeit war Dr. F.___ der Ansicht gewesen, dass Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Stehen und Sitzen sowie Knien "selten" (1-5 % bzw. bis 0.5 h) und Kniebeugen "oft" (34-66 % bzw. 3-5 1/4 h) möglich seien. In Bezug auf längerdauernde Haltungen (Sitzen, Stehen) hatte Dr. F.___ die Einschränkung formuliert, dass die Einnahme verschiedener Stellungen zwischen Sitzen und Laufen gewährleistet sein müsse; mithin war er für die Vermeidung von längerdauernden Zwangshaltungen eingetreten ("selten": 1-5 % bzw. bis 0.5 h) und hatte sinngemäss für die Zumutbarkeit einer haltungsmässig wechselbelastenden Tätigkeit plädiert. Zur Fortbewegung hatte Dr. F.___ angegeben, hinsichtlich des Gehens (auch langer Strecken) bestehe keine Einschränkung ("sehr oft": 67-100 % bzw. 8 h), während sich beim Gehen in unebenem Gelände sowie beim Treppen- oder Leiternsteigen schnell Rückenschmerzen einstellen würden, weshalb solche Fortbewegungsformen nur "selten" (1-5 % bzw. bis 0.5 h) zumutbar seien. Im Übrigen hatte Dr. F.___ auf Restriktionen bezüglich Kälteexpositionen hingewiesen und jegliche anderweitigen Einschränkungen (in Bezug auf Gleichgewicht/Balancieren, Staubexposition, Hör-/Sehfähigkeit, Beidhändigkeit, psychische Funktionen) negiert. Schliesslich hatte Dr. F.___ aus medizinischer Sicht die Erforderlichkeit einer beruflichen Umstellung verneint.
IV-Ärztin Dr. H.___ war in Würdigung des Berichts von Dr. F.___ zum Schluss gekommen, die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei aufgrund der ihrer Ansicht nach gleichsam blanden klinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin regelmässig sportlich aktiv sei, müsse ein invalidisierendes Schmerzsyndrom ausgeschlossen werden. Jedenfalls bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/8 S. 3).
Seitens der A.___ war angegeben worden, die Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. Januar 2004 bei 40%iger Arbeitsunfähigkeit einen Leistungslohn von Fr. 2'739.--. Betriebsinterne Umplatzierungsmöglichkeiten seien bereits geprüft und ausgeschöpft worden. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2004 Fr. 4'565.-- pro Monat verdienen (Urk. 9/27, insbes. S. 2 Ziff. 12-14 und 16-18).
Berufsberaterin G.___ hatte festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe nach eigenen Angaben in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung (zwei Zyklen pro Jahr), absolviere ein physiotherapeutisches Heimprogramm (täglich), trainiere oft auf dem Crosstrainer und achte auf reichlich Bewegung, womit sich ein stabiler Zustand habe erreichen lassen. Seitens der A.___ werde die Beschwerdeführerin gut betreut. Zusammen mit dem Gesundheitsverantwortlichen der Arbeitgeberin sei der Arbeitsplatz so eingerichtet worden, dass die Beschwerdeführerin keine unangepassten Tätigkeiten mehr verrichten müsse; so brauche sie keine schweren Gewichte mehr zu heben und kaum mehr am Computer zu arbeiten, sondern könne vorwiegend an der Kasse tätig sein, wo sie nach Belieben stehen oder sitzen könne. Mit dem Arbeitspensum von 60 % fühle sich die Beschwerdeführerin an ihrer Leistungsgrenze; ein höheres Pensum könne sie sich selbst nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin wolle nach eigenem Bekunden an ihrer Arbeitsstelle verbleiben und im gewohnten Rahmen (60 %) weiterarbeiten. In ihrer Beurteilung war Berufsberaterin G.___ zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt. Seitens der Arbeitgeberin sei ihr jedoch die Möglichkeit geboten worden, ihre Tätigkeit zu optimieren und behinderungsangepasst zu gestalten, indem sie gewisse belastende Arbeiten nicht mehr ausführen müsse. Nach der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin sei mit den arbeitgeberseits gewährten Erleichterungen das Optimum erreicht; eine besser adaptierte Tätigkeit sei subjektiv ebenso wenig vorstellbar wie eine Steigerung des momentan 60 % betragenden Arbeitspensums. Aus berufsberaterischer Sicht mache ein Verbleiben der Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Arbeitsstelle Sinn, zumal angesichts der mit Unterstützung der Arbeitgeberin verwirklichten behinderungsangepassten Ausgestaltung. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführerin allerdings die Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliege. Denn gemäss LSE betrage das im Jahr 2003 in einer einfachen und repetitiven 100 %-Tätigkeit hypothetisch realisierbare Einkommen Fr. 48'453.-- pro Jahr. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei mit einem um 10 % verringerten hypothetischen Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 43'607.-- zu rechnen. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 59'345.-- resultiere eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 15'738.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 6/25).
3.1.2   Wie sich aus dem zugehörigen Feststellungsblatt vom 30. Juli 2004 (Urk. 8, insbes. S. 2) ergibt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2004 (Urk. 6/9) vollumfänglich auf die von der Berufsberaterin gestützt auf die medizinische Beurteilung von IV-Ärztin Dr. H.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 6/8 S. 3) sowie unter Heranziehung von Tabellenwerten am 29. Juli 2004 ermittelten und schriftlich niedergelegten Einkommenszahlen (Urk. 6/25).
3.2
3.2.1   In dem auf Wiederanmeldung vom November/Dezember 2004 (Urk. 6/22) hin eingeholten Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 6/11) verwies Dr. F.___ im Wesentlichen auf seine frühere Verlautbarung vom Juli 2004 (Urk. 6/12) sowie den Konsiliarbericht des seinerseits neu zugezogenen Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/11 Beilage). Er blieb bei seiner vormaligen Krankheitszuordnung (panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom) und gab an, seine jüngst erhobenen Befunde (letzte Untersuchung: 30. November 2004) seien mit den früheren (damals letzter Check: 30. Juni 2004; Urk. 6/12) "im Grossen und Ganzen identisch", was ihn zu folgendem Schluss veranlasste:
"Mit einer reduzierten Arbeitsbelastung, einer Arbeitsunfähigkeit von 40% sowie mit konsequentem medizinische[m] Training kann die Patientin ihren aktuell stabilen Gesundheitszustand halten. Eine bessere Anpassung des Arbeitsplatzes an die Beschwerden der Patientin ist nicht mehr möglich[...] beziehungsweise wurde schon durchgeführt. Eine grössere Belastung der Patientin scheint mir ebenfalls nicht zumutbar, so dass es aus meiner Sicht bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % bleibt."
Gemäss beigelegtem Bericht von Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/11 Beilage = 11/5) führte dessen Konsiliarabklärung vom 13./20. Dezember 2004 zur Diagnose eines chronischen, deutlich cervikal betonten Panvertebralsyndroms bei Fehlhaltung/-form der Wirbelsäule, Spondylarthrose C2/3 rechtsbetont und myofascialen Befunden. Als auffälligsten Befund beschrieb der vom Hausarzt zugezogene Rheumatologe die vor allem cervikothorakale und initial mit einer erheblichen Einschränkung im Kopfgelenksbereich verbundene Fehlhaltung, welche eine röntgenologisch teilweise bestätigte Degeneration in dieser Region vermuten lasse. Mit Ausnahme der bestätigten Arthrose C2/3 sei der CT-Befund jedoch bland, so dass aufgrund des hartnäckigen Verlaufs wohl eine gewisse, für das Schmerzgeschehen mitverantwortliche Chronifizierung anzunehmen sei, zumal sich für eine "Spondarthropathie" (wohl: Spondylarthropathie, d.h. eine entzündliche rheumatische Erkrankung mit Veränderungen vorwiegend der Wirbelsäule; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1569) keine schlüssigen Hinweise hätten finden lassen. Die Befunde im Subokzipitalbereich seien einer manuellen Behandlung grundsätzlich sehr gut zugänglich; bei unbefriedigendem Verlauf sei eine probatorische Gelenksinfiltration C2/3 zu empfehlen. Eine Indikation für eine Schmerzdauerbehandlung mit zentral wirksamen Medikamenten bestehe derzeit nicht; hingegen könnte allenfalls der Einsatz schmerzmodulierender Antidepressiva hilfreich sein.
In dem von Dr. B.___ veranlassten CT-Befundbericht von Dr. J.___ vom 15. Dezember 2004 (Urk. 6/11 Beilage) wurden eine Fehlhaltung (v.a. der oberen HWS), eine leichte Atlantodentalarthrose, eine beginnende Unkovertebralarthrose (v.a. C3/4, rechts etwas mehr als links, ohne foraminale Einengung), leicht asymmetrische Spondylarthrosen C2/3 und ein minimes Ventralglissement C3/4 beschrieben. Eine wesentliche Bandscheibendegeneration oder Hernien wurden verneint und Spinalkanal sowie Foramina als normal weit beurteilt.
3.2.2   In der von der Beschwerdeführerin einspracheweise beigebrachten Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3. Mai 2003 (unter Urk. 6/32) hatte der Hausarzt kurze Zeit nach der Behandlungsaufnahme (31. Oktober 2002) bei Diagnose eines panvertebralen spondylogenen Schmerzsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit von 50 % attestiert und Arbeitsversuche zu 100 % als gescheitert beurteilt.
3.2.3   In seiner zuhanden des hiesigen Gerichts verfassten Erklärung vom 26. September 2005 (Urk. 10) legte der Rheumatologe Dr. B.___ dar, die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten Schmerzproblematik des Nackens, des Schultergürtels und der Brustwirbelsäule, wobei einer Spondylarthrose C2/3 rechts wohl die Hauptbedeutung zukomme. Die chronifizierten Beschwerden hätten bis jetzt nur unbefriedigend auf die durchgeführten Behandlungen angesprochen; eine spätere Operation (Spondylodese C2/3) sei nicht auszuschliessen. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 40 % und ergebe sich aus der Tatsache, dass sowohl repetitive Kopfbewegungen als auch längerdauernde monotone Haltungen, die sich in keiner beruflichen Tätigkeit vermeiden lassen würden, schmerzauslösend und/oder -verstärkend wirkten; diese Einschränkung sei möglicherweise als bleibend zu betrachten. In einer angemessenen Tätigkeit, welche die erwähnten Kriterien erfülle und ein regelmässiges Bewegen mit Positionswechseln gewährleiste, sei die Beschwerdeführerin vorläufig und auch weiterhin zu 60 % arbeitsfähig.
Die von Dr. B.___ initiierte Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik M.___, '___' (s. Überweisungsschreiben vom 9. Mai 2005 [Urk. 11/4]), ergab keine Operationsindikation; stattdessen wurde ein Physio-Check und eine neurologische Beurteilung und eventuelle sequentielle Infiltrationstherapie empfohlen (Bericht von Dr. med. N.___, Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, vom 27. Mai 2005 [Urk. 11/2]). Anlässlich der nachfolgenden neurologischen Konsultation in der gleichen Klinik (s. zum diesbezüglichen Aufgebot Schreiben von Dr. B.___ vom 14. Juni 2005 [Urk. 11/3]) ergab sich folgende Diagnose:
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung (tiefthorakale rechtskonvexe Skoliose der BWS)
- muskulärer Dysbalance und Haltungsschwäche (tiefe HWS-Stabilisatoren, insuffiziente Scapulafixatoren)
- Myosen der Schultergürtelmuskulatur
- Spondylarthrose C2/3 rechtsbetont
Für den 25. Juli 2005 wurde eine Intervertebralgelenksinfiltration C2/3 rechts und je nach Ansprechen darauf für den 16. August 2005 eine solche im Segment C2/3 links vorgesehen. Entsprechend der Empfehlung von Dr. N.___ wurde sodann eine Physiotherapieaufnahme gemäss Physio-Check-Protokoll nach erfolgreicher Infiltration ins Auge gefasst (Bericht der Dres. med. O.___ und P.___ vom 8. Juli 2005 [Urk. 11/1]).
3.3
3.3.1   Wie Dr. F.___ im Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 6/11) ausdrücklich bestätigt hat, bestehen zwischen den Mitte 2004 und den Ende 2004 erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunden kaum Differenzen. Als Schmerzursache ist nach wie vor hauptsächlich die bekannte asymmetrische Spondylarthrose C2/3 identifiziert worden, während der weiteren Pathologie (degenerative Wirbelsäulenbefunde: v.a. Wirbelsäulenfehlhaltung/-form [BWS-Skoliose] und Facettengelenksarthrose C3/4; Weichteilbefunde: v.a. Myosen) im Ganzen eine bloss marginale Rolle am Schmerzgeschehen beigemessen worden ist. Triftige Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen (im Sinne einer Spondylarthropathie) haben nicht ausgemacht werden können. Der protrahierte Verlauf der zwar als sehr gut behandelbar eingeschätzten, aber dennoch therapiefraktären Subokzipitalbeschwerden soll mitunter auf nicht morphologische Chronifizierungsfaktoren zurückzuführen sein. Die spezialärztliche Verneinung einer Indikation für eine Schmerzdauerbehandlung mit zentral wirksamen Substanzen spricht gegen ein aus objektiver Sicht übermässiges Beschwerdeaufkommen. Was die von Dr. B.___ in Betracht gezogene Notwendigkeit einer Operation (Spondylodese C2/3) angeht, ist anzumerken, dass nach spezialärztlicher (othopädisch-chirurgischer) Einschätzung keine aktuelle Operationsindikation besteht.
In Bezug auf den Gesundheitszustand sind seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30. Juli 2004 mithin keine wesentlichen Veränderungen auszumachen (so auch die Beurteilungen von IV-Arzt Dr. L.___; Urk. 6/1 S. 1 und 6/6 S. 2).
3.3.2   Die Arbeitsfähigkeit ist von Dr. F.___ im Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 6/11) weiterhin auf 60 % bezogen auf die angestammte, unter Mitwirkung der Arbeitgeberin soweit möglich adaptierte Tätigkeit quantifiziert worden. Aus seinem Überweisungsschreiben zuhanden Dr. B.___ vom 2. Dezember 2004 (Urk. 6/11 Beilage) geht hervor, dass er die zur Leistungsabweisung vom 30. Juli 2004 führende medizinische Einschätzung von Dr. H.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 6/8 S. 3) betreffend Vorliegens einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Verweisungstätigkeit nicht teilt. Dennoch hat es Dr. F.___ unterlassen, seine abweichende Ansicht näher zu erläutern und auszuführen, warum genau trotz des von ihm am 2. Juli 2004 skizzierten, vergleichsweise weitreichenden Zumutbarkeitsprofils (Urk. 6/12) bezüglich jedweder Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 40 % resultieren soll. Die in Übereinstimmung mit Dr. F.___ auf 40 % lautende Arbeitsunfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ gemäss Stellungnahme vom 26. September 2005 (Urk. 10) ist wiederum einzig damit motiviert, dass repetitive Kopfbewegungen und längerdauernde monotone Haltungen, wie sie bei allen beruflichen Tätigkeiten vorkämen, schmerzauslösend beziehungsweise -verstärkend wirken sollen. Die Ableitung einer 40%igen Einschränkung allein aus den besagten haltungsmässigen Restriktionen geht recht weit und erscheint solchermassen kaum plausibel. Hinzu kommt, dass in nicht nachvollziehbarer Weise auch hinsichtlich einer entsprechend angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit gleichermassen eine bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Die in diesem Sinne an einem unauflöslichen Widerspruch leidende Beurteilung von Dr. B.___ ist nicht geeignet, gegen die anschauliche und im Ergebnis mangels Anfechtung des darauf basierenden Abweisungsentscheids vergleichswesentliche Einschätzung von IV-Ärztin Dr. H.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 6/8 S. 3) aufzukommen. Dass die prozentuale Quantifizierung der Restarbeitsfähigkeit durch die Dres. F.___ und B.___ offenbar in weiten Teilen auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin selbst basieren, wird durch den Bericht der Berufsberaterin G.___ vom 29. Juli 2004 (Urk. 6/25) bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin - trotz ihrer sportlichen Aktivitäten - an ihrer Leistungsgrenze fühlt, sich eine Steigerung des Arbeitspensums nicht vorstellen kann. Im Rahmen der auf Veranlassung von Dr. B.___ getätigten spezialärztlichen (orthopädisch-chirurgischen und neurologischen) Abklärungen in der Klinik M.___ ist es - soweit aktenkundig - zu keiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekommen.
Die jüngsten Meinungsäusserungen der Dres. F.___ und B.___ weisen auf eine (nach wie vor) unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts in Bezug auf das Restleistungsvermögen hin und belegen als solche keine revisionsbegründenden Tatsachenänderungen. Auch die Verlautbarungen der Verantwortlichen der Klinik M.___ stellen keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Gesundheits- und Leistungsverhältnisse dar. Das Gleiche gilt auch für den Befundbericht von Dr. J.___ vom 15. Dezember 2004 (Urk. 6/11 Beilage). Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die weit vor Erlass der rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 30. Juli 2004 (Urk. 6/9) ergangene und demgemäss längst überholte Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3. Mai 2003 (unter Urk. 6/32) geltend macht, sie sei in ihrer angestammten wie auch jeder anderen Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig, kann ihr unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von vornherein nicht gefolgt werden. Es ist demnach - mit IV-Arzt Dr. L.___ (vgl. Urk.6/1 S. 1 und 6/6 S. 2) - weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne stereotype Kopfbewegungen und Zwangshaltungen auszugehen.
3.4
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin liess keine neuen erwerblichen Abklärungen vornehmen, sondern stellte unbesehen weiterhin auf die in der Abweisungsverfügung vom 30. Juli 2004 (Urk. 6/9) übernommenen Berechnungen von Berufsberaterin G.___ vom 29. Juli 2004 (Urk. 6/25) ab, wonach per 2003 bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'345.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'607.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'738.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resultiere.
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente indessen nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (s. oben Erw. 2.3).
3.4.2 Ausgehend von dem von Dr. Scheider-Donati am 2. Juli 2004 umrissenen, nach wie vor gültigen und vergleichsweise weitreichenden Zumutbarkeitsprofil (Urk. 6/12) darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auf einem bezüglich Angebot von und Nachfrage nach Stellen als ausgeglichen und von seiner Struktur her als breit gefächert unterstellten Arbeitsmarkt genügend Arbeitsmöglichkeiten finden lassen, die sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes für die Beschwerdeführerin in Frage kommen. Die entsprechende berufsberaterische Einschätzung vom 29. Juli 2004 (Urk. 6/25) erscheint mithin (nach wie vor) plausibel. Dagegen bezieht sich die anderslautende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin offenkundig auf die realen, bei der vorliegenden Beurteilung ausser Acht zu lassenden Marktverhältnisse.
Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ bloss zu 60 % arbeitet, sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit somit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, ist in beruflich-erwerblicher Hinsicht nicht von der konkreten Situation auszugehen, sondern auf Tabellenlöhne zurückzugreifen, zumal angesichts der seitens der A.___ jüngst vorgenommenen Lohnkürzung (vgl. Urk. 6/16). Der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen betrug im Jahr 2004 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.-- (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'089.20 beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 49'070.40 ergibt. Als lohnmindernde Faktoren fallen die behinderungsbedingten Limitierungen (haltungs- und gewichtsspezifische Restriktionen, Einsetzbarkeits-/Flexibilitätserschwernisse) und das arbeitsmarktlich fortgeschrittene Alter (geb. 1956) ins Gewicht. Unter den gegebenen Umständen erscheint - mit der Berufsberatung (vgl. Urk. 6/25) - ein Abzug von 10 % als angemessen. Nach Abzug eines entsprechenden Einschlags (Fr. 4'907.05 = Fr. 49'070.40 x 10 %) resultiert ein anrechenbares hypothetisches Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 44'163.35 (= Fr. 49'070.40 - Fr. 4'907.05).
3.4.3   Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 24. Dezember 2004 (Urk. 6/20 = 6/21) würde die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachleiterin Gastronomie im Jahr 2005 monatlich Fr. 4'641.-- verdient haben (je S. 2 Ziff. 16), was einem Jahreslohn von Fr. 60'333.-- (= Fr. 4'641.-- x 13) entspricht.
Verglichen mit dem oben ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 44'163.35 (Erw. 3.4.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'169.65 (= Fr. 60'333.-- - Fr. 44'163.35) respektive rund 27 % (26.8 % = 100 % : Fr. 60'333.-- x Fr. 16'169.65).
3.4.4   Dass die von Mitte 1997 bis gegen Ende 2001 bei der E.___ ausgeübte Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/29) aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch finden sich dafür anderweitige Anhaltspunkte, zumal Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Haupterwerbstätigkeit erst ab Anfang 2003 aktenkundig sind (vgl. Urk. 6/11-12, 6/20 = 6/21, 6/27, 6/31-32, 10 und 11/1-5).

4. Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur kosten- und entschädigungsfreien Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- SVA, IV-Stelle
- A.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).