IV.2005.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 26. März 1999 meldete sich der 1954 geborene B.___, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit aufgrund von Rückenproblemen. Er war von 1986 bis 2000 als Betriebsmitarbeiter in der A.___ bei der C.___ in Zürich tätig (Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Am 19. Januar 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 27 % ab (Urk. 9/10). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Auf ein neues Gesuch betreffend berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Gesuch vom 25. Februar 2000, Urk. 9/35) trat die IV-Stelle am 29. Mai 2000 nicht ein (Urk. 9/9). Am 20. Februar 2001 stellte der Versicherte am Schalter der IV-Stelle ein neues Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente und begründete dies mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/7). Mit Vorbescheid vom 21. März 2001 tat die IV-Stelle ihre Absicht kund, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/1), woran sie mit Verfügung vom 27. April 2001 festhielt (Urk. 9/8). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 11. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Invalidenrente (Urk. 9/31). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. D.___, Neurologie, einen Arztbericht ein (Bericht vom 26. beziehungsweise 29. November 2004 mit dem Bericht des medizinisch radiodiagnostischen Instituts der Privatklinik E.___ vom 27. Oktober 2004, Urk. 9/12. Ein weiterer Bericht zur gesundheitlichen Situation des Versicherten wurde bei Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich (Bericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 9/13), eingeholt, welcher allerdings nicht materiell Stellung nahm, da der Versicherte seit dem 28. Juni 2001 bei ihm nicht mehr in Behandlung gewesen sei. Zudem zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/16). Mit Verfügungen vom 16. März 2005 und 21. März 2005 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 9/6) wie dasjenige auf Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 29 % ab (Urk. 9/5). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Thomas Schütz am 14. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/4), welche dieser am 26. April 2006 ergänzte (Urk. 9/19). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 2. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess B.___ am 17. Juni 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, mindestens in Form einer halben Invalidenrente, eventualiter seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten, gehörig abzuklären, und es seien ihm basierend darauf die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Am 12. August 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Sozialversicherungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 16. August 2005 (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.1     Ihren ablehnenden Einspracheentscheid begründet die Beschwerdegegnerin damit, die Rücksprache mit ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD) habe - auch unter Berücksichtigung des Berichtes des Hausarztes - ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Es drängten sich somit keine weiteren Abklärungen auf (Urk. 2 S. 3).
1.2     Dagegen lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, der angefochtene Entscheid habe sich nicht mit den in der Einspracheschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Der jetzige Gesundheitszustand, insbesondere die Beurteilung von Dr. D.___, sei mit derjenigen der Klinik G.___ vom 31. März 2000 zu vergleichen. Dabei falle auf, dass diese Einschätzungen kongruent seien. Beide attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Demgegenüber erweise sich die Beurteilung des RAD als oberflächlich, nicht fundiert, gar als querulatorisch. Es sei von einem verschlechterten Gesundheitszustand seit der ersten materiellen Beurteilung auszugehen. Vergleichsbasis stelle die Verfügung vom 19. Januar 2000 dar. Dabei sei belanglos, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Leistungsbegehren eingereicht habe. Verfügungen, welche die ursprüngliche Beurteilung bloss bestätigten, komme keine Rechtserheblichkeit zu. Zudem sei in jenen Entscheiden keine materielle Anspruchsprüfung erfolgt. Sofern nicht genügend ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich noch über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % verfüge, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei sei zu prüfen, inwieweit zusätzliche psychische Gegebenheiten negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Werde indessen auf die Berichte der Klinik G.___ und von Dr. D.___ abgestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit der Beschwerdeführer ab dem 25. Februar 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (2. Juni 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.



3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4.
4.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
4.2     In Bezug auf die diversen Anmeldungen des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug und ihre Reaktionen darauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sie am 19. Januar 2000 das Leistungsbegehren ein erstes Mal abgewiesen habe und auf die Neuanmeldungen der Jahre 2000 und 2001 nicht eingetreten sei, da keine Verschlechterung beziehungsweise Veränderung des Gesundheitszustandes (und seiner Auswirkungen) glaubhaft gemacht worden war (Urk. 7). Auf das neue Gesuch vom Oktober 2004 trat sie sodann ein und beurteilte dieses materiell, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführer am 21. März 2005 abwies. Mithin ist zu prüfen - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt (Urk. 1 S. 7) - wie sich seine gesundheitliche Situation mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des Leistungsgesuchs am 19. Januar 2000 bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) verändert hat. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 130 V 71 Erw. 3.2.2 (in Präzisierung von BGE 109 V 265 Erw. 4a) die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung (wonach für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis jene Verfügungen unbeachtlich sind, welche die "ursprüngliche Rentenverfügung" nach einer materiellen Überprüfung bloss "bestätigen", nicht aber ändern, und diesfalls auf die [gesamthafte] Entwicklung der Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenverfügung abzustellen ist) auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit reicht, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis -vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen.
         Der Beschwerdeführer widerspricht seiner Argumentationsweise in Bezug auf die Anwendung der Grundsätze von BGE 109 V 265 Erw. 4a beziehungsweise BGE 130 V 71 Erw. 3.2.2 (Urk. 1 S. 6 ff.) indessen, soweit er den Bericht der Klinik G.___ vom 31. März 2000 mit denjenigen von Dr. D.___ vergleichen will. Richtigerweise sind den Berichten von Dr. D.___ der erste Bericht der Klinik G.___ vom August 1999 sowie die Einschätzung von Dr. F.___ gegenüberzustellen.

5.
5.1
5.1.1   Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Juli 1999 (Eingangsstempel bei der Verwaltung) die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Reizsymptomen beidseits, ohne sichere segmentäre Ausfälle, eine beginnende Spondylosis deformans besonders auf Höhe L4, eine Discopathie sowie eine diskrete Protrusion von L5 nach medial geringgradiger Duralsackkompression. Der Arzt führte aus, der Beschwerdeführer könne nicht über längere Zeit stehen und keine schweren Lasten tragen. Weitere berufliche Tätigkeiten seien unmöglich, es wäre eine Umschulung in eine leichte Arbeit zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselnd ohne starke und ständige Rückenbelastung) sei halbtags möglich (Urk. 8/3).
5.1.2   Am 2. Dezember 2004 teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2001 nicht mehr in seiner Behandlung befinde (Urk. 9/13).
5.2     Anlässlich der Untersuchung in der Klinik G.___ diagnostizierte Dr. H.___ am 9. August 1999 ein lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom beidseits, linksbetont bei Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte Hyperkyphose der BWS und leichte Skoliose, starke Haltungsinsuffizienz), eine mediane Diskusprotrusion L4/5 mit geringgradiger Duralsackkompression sowie eine depressive Stimmungslage. Der Gesundheitsschaden bestehe seit rund fünf Jahren. In den psychischen Funktionen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Indessen sei er in einer körperlich schweren Tätigkeit beeinträchtigt, die gebückte Stellung sowie das Tragen von schweren Lasten müssten vermieden werden. In der angestammten Tätigkeit (ganztägige Arbeit in gebückter Stellung) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für leichte körperliche Tätigkeiten sei er indessen zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Tragen von schweren Lasten und die gebückte Haltung ebenso vermieden werden sollten wie die Exposition an der Nässe und der Kälte (Urk. 9/15).
5.3
5.3.1   Am 26. beziehungsweise 29. November 2004 diagnostizierte Dr. D.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, links betont, bei Spondyloarthrose und Osteochondrose der Wirbel L3, 4, 5 und S1 sowie eine Anpassungs- und Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik, beides seit 1994. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die essentielle Hypertonie mit schwankendem Verlauf.  Die Arbeitsfähigkeit betrage seit einigen Jahren 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf. Der Arzt stellte fest, dass der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen keine Leistungen habe erbringen können. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 9/12).
5.3.2   Dem Bericht vom 10. Juni 2005 von Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass der Letztere unter Kreuzschmerzen bei Abnützungserscheinungen einiger Lendenwirbel respektive Lendenbandscheiben leidet, wobei sich die Schmerzen beim Heben von Lasten, bei Arbeiten durch Rotation des Körpers, längeres Sitzen in derselben Position etc. intensivierten. Die chronischen, seit Jahren existierenden Schmerzen hätten zu einer Neurotisierung im Sinne einer Belastungsstörung geführt. Der Beschwerdeführer sei, wie der Arzt bereits im Bericht vom 29. November 2004 ausgeführt habe, zu 50 % arbeitsunfähig. Er sei nicht imstande, schwere Arbeiten mit Heben, Tragen und Anstrengungen in der lumbosakralen Region auszuführen. Leichte Arbeiten seien ihm zu 50 % zumutbar, abwechselnd sitzend und stehend, respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Gutachten der Klinik G.___ eher etwas verschlechtert, was die somatischen und psychischen Beschwerden respektive diesen Zustand betreffe.

6.      
6.1     Werden die Arztberichte miteinander verglichen, erhellt, dass sich an der Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, links betont, und den psychischen Einschränkungen nach wie vor nichts geändert hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich somit auch an der psychischen Situation grundsätzlich nichts geändert. Sämtliche Ärzte sind sich zudem darin einig, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit in der C.___, wo er die Deckel der Zisternenwagen reinigen, Lastwagen mit Milch füllen und Paletten mit Milchkannen beladen musste (Urk. 9/37), nicht mehr zumutbar und lediglich eine behinderungsangepasste Arbeit möglich ist. Diese muss wechselbelastend sein, darf keine starke und ständige Rückenbelastung enthalten, und das Anheben schwerer Gewichte ist zu vermeiden. Über deren Umfang besteht indessen Uneinigkeit. Während Dr. F.___ im Juli 1999 lediglich noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags als zumutbar erachtete (Urk. 8/3), schätzte die Klinik G.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Monat später auf 100 % ein (Urk. 9/15). Auf dieser Beurteilung von Dr. H.___ basiert die ablehnende Verfügung vom 19. Januar 2000, worin auch die Einschätzung von Dr. F.___ Eingang fand. Im November 2004 erkannte Dr. D.___ auf eine halbtägige Tätigkeit (Urk. 9/12), woran er auch im Juni 2005 festhielt (Urk. 3/3).
         Angesichts der übereinstimmenden Diagnose sämtlicher Ärzte und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vor dem Berufsberater im März 2005, er habe immer noch die gleichen Schmerzen wie bei der ersten Anmeldung im Jahr 1999 (Urk. 9/22), vermag die Beurteilung des Neurologen Dr. D.___, bei dem sich der Beschwerdeführer erst seit März 2004 einige Male in Behandlung befand (Urk. 9/27), nicht zu überzeugen. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im  Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Diese Ausführungen gelten gleichermassen auch für behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 in Sachen D., M 2/05, Erw. 2.3.3 mit Hinweis). Zudem schilderte Dr. D.___ seinen Patienten in Bezug auf die psychische Verfassung im November 2004 als etwas klagsam. Er wies darauf hin, bei der Überprüfung der Haltung und Beweglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht mitmachen wollen oder mitmachen können. Aus der Formulierung, dieser habe bei der leichtesten Last lumbosakrale Schmerzen geltend gemacht und wegen seines psychischen Zustandes (Neurotisierung) schlechte Konzentration angegeben (Urk. 9/12), erhellt sodann, dass der Arzt insbesondere auf die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers abstellte.
         Insgesamt ist somit festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und deren erwerbliche Auswirkungen in der Zeit zwischen der ersten ablehnenden Verfügung vom 19. Januar 2000 und der neuerlichen Abweisung des Rentenanspruchs im März 2005 nicht verändert hat, zumal Dr. D.___ auch nur vage davon spricht, in den letzten fünf Jahren habe sich der psychische und somatische Zustand des Beschwerdeführer "eher etwas verschlechtert" (Urk. 3/3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet und von Weiterung, auf welchen er selber nicht besteht (Urk. 1 S. 7), ist abzusehen. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren daher zu Recht ab, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2     Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit den Leistungsbegehren im Jahr 2000 eine materielle Überprüfung der Rechtslage vorgenommen, sodass der Gesundheitszustand bei der Neuanmeldung im Oktober 2004 mit demjenigen gemäss der Einschätzung der Klinik G.___ im März 2000 verglichen werden müsste, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vorwegzuschicken ist dabei, dass Dr. H.___ beziehungsweise die Klinik G.___ Verfasser des Gesuches des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen vom 25. Februar 2000 waren, nachdem sie ihre Beurteilung im Bericht vom August 1999 als zu streng erachteten und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als nunmehr im Umfang von 50 % bis 75 % als zumutbar beurteilten (Urk. 9/35). Mit dem IV-Arzt Dr. I.___ ist indessen festzuhalten, dass sich die Diagnose seit August 1999 im Vergleich zum März 2000 nicht verändert hatte, der Gesundheitszustand als stationär beschrieben wurde und neue invalidisierende Aspekte nicht ersichtlich waren. Der Arzt erklärte nachvollziehbar, dass nicht zu überzeugen vermöge, dass die Beurteilung im ersten Bericht der Klinik G.___ zu streng gewesen sei, nachdem Befunde erkennbar seien, welche für untrainierte Männer im Alter des Beschwerdeführers nicht unüblich seien, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit bereits auf angepasste Tätigkeiten reduziert worden sei und dem Beschwerdeführer in beiden Berichten der Klinik ein demonstratives, theatralisches Schmerzverhalten attestiert worden sei (Urk. 9/36). Insgesamt ist somit nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 auf die Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachen einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten ist. Somit stellte sich die gesundheitliche Situation mit ihrer erwerblichen Auswirkung im März 2000 immer noch gleich dar wie im August 1999. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im August 2001 die Einzelunternehmung B.___ gründete, welche den An- und Verkauf von Occasionsautomobilen bezweckte (Urk. 9/25), die indes vom Konkursrichter im Dezember 2003 von Amtes wegen gelöscht wurde (www.zefix.ch). Aus dem IK-Auszug gehen für die Zeit von Februar bis Dezember 2001 ein Einkommen von Fr. 74'300.-- und für die Monate Januar bis März 2002 ein solches von Fr. 20'250.-- hervor (Urk. 9/16). Dass ein Teil dieser Beiträge uneinbringlich waren (vgl. www.ahv.ch, Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Stand 1. Januar 2006 Rz. 2346 ff. 2349), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 in der Lage war, ein Einkommen zu erzielen, das wesentlich höher war als der zuletzt erzielte Lohn im angestammten Beruf bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16).

7.      
7.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
7.2     Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
7.3     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.4     Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden von der Sozialbehörde der Gemeinde J.___ seit längerem vollumfänglich finanziell unterstützt (Urk. 9/20). Gemäss telefonischer Auskunft beim zuständigen Sozialarbeiter vom 3. August 2006 gilt dies nach wie vor (Urk. 11). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit ausgewiesen. Er stellten sich unter anderem verfahrensrechtliche Probleme, weshalb er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerde habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt Thomas Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Gemäss seiner Kostennote vom 14. August 2006 wendete er 2,75 Stunden auf und entstanden Auslagen von Fr. 37.-- (Urk. 12). Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt und Rechtsanwalt Schütz ist mit insgesamt Fr. 628.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
        




Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuches vom 17. Juni 2005 wird Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt,  

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird mit Fr. 628.80 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
            -   Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).