Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00703
IV.2005.00703

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid
Schmid & Partner
Bachmattstrasse 40,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1956 und Mutter zweier 1988 und 1990 geborener Kinder, arbeitete seit 10. Juli 1997 bei der A.___, I.___, teilzeitlich als Mitarbeiterin „Sortierung” 4,25 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche und war zusätzlich bei der B.___ für zwei Stunden pro Woche in der Treppenhausreinigung tätig (Urk. 7/43 Ziff. 1, Ziff. 5-6, Ziff. 9, Urk. 7/45 Ziff. 3.1, Urk. 7/148). Am 21. Januar 2002 erlitt die Versicherte einen Unfall und bezog vom 24. Januar 2002 bis Ende Februar 2004 Taggelder der Unfallversicherung (Urk. 7/48, Urk. 7/56 = Urk. 7/83, Urk. 7/156). Aus gesundheitlichen Gründen wurde im gegenseitigen Einverständnis die vorzeitige Pensionierung auf den 31. März 2004 festgelegt (Urk. 7/32). Wegen unfallbedingten ständigen Schmerzen am Hinterkopf, Nacken und Schulter meldete sie sich am 24. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/45 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/19-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/44) einholte, ein psychiatrisches Gutachten veranlasste, das am 17. Juli 2004 erstattet wurde (Urk. 7/18), und die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären liess (Urk. 7/26).
         Mit Verfügungen vom 10. und 24. Januar 2005 (Urk. 7/13, Urk. 7/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Januar 2003 samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu. Die dagegen von der Versicherten am 11. Februar 2005 erhobene und am 18. März 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 7/9, Urk. 7/11) wies sie am 17. Mai 2005 ab (Urk. 7/5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zog die Versicherte am 24. Juni 2005 zurück (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 2. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Mai 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden und im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Invaliditätsgrades.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des eine halbe Rente übersteigenden Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, mithin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. Aus der umfassenden medizinischen Aktenlage gehe zudem hervor, dass aus somatischer Sicht keine bleibenden Unfallfolgen mehr vorlägen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führten (Urk. 2 S. 3). Hingegen sei aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 4).
2.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, zumal Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychischer Sicht eine mindestens 50%ige beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der Ansicht sei, dass eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % nicht erreicht werden könne (Urk. 1 S. 5, S. 9). Zudem sei ihr beim Einkommensvergleich wegen ihres Lebensalters, ihrer Nationalität sowie des Beschäftigungsgrades ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 8).

3.       Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. November 2004 (Urk. 7/26) als vollzeitlich Erwerbstätige (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/4 S. 2).
         Den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ist zu entnehmen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ab Ende des Schuljahres 2005 aus finanziellen Gründen auf 100 % erhöht und die zusätzliche Hauswartsstelle weiterhin behalten hätte (Urk. 7/26 Ziff. 2.5). Dies erscheint überzeugend und nachvollziehbar, zumal der Betreuungsaufwand angesichts der im Jahr 2005 17- und 15-jährigen Kinder der Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegensteht. Zudem blieb die Qualifikation als Erwerbstätige unbestritten (Urk. 1 S. 7), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.

4.
4.1     Der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 17. Juni 2002 basierte auf einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 12. Juni 2002 zur physikalischen und Schmerz-Therapie mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung in der genannten Klinik (Urk. 7/20/4 S. 1-2).
         Das im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ referierte psychosomatische Konsilium vom 22. Mai 2002 (Urk. 7/20/5) erstattete Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine ängstlich gefärbte Somatisierungstendenz, dabei Komponenten im Sinne von hypochondrischen Ängsten und somatoformen Schmerzqualitäten (ICD-10: F 45.2, F 45.4), diagnostizerte (Urk. 7/20/5 S. 1). In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass die Kopfschmerzsituation der Beschwerdeführerin wegen einer ungünstigen psychischen Entwicklung am Dekompensieren sei. Die schlechte psychische Stimmungslage, die eine depressive, aber auch hypochondrische und somatoforme Komponenten habe, sei offenbar etwa drei Monate nach einem Unfall im Januar 2002 dekompensiert (Urk. 7/20/5 S. 3). Es handle sich nicht um eine typische Symptomausweitung, sondern mehr um eine psychische Begleitstörung von depressiv-hypochondrischem und auch somatoformem Charakter, wobei die Beschwerdeführerin offensichtlich schon prämorbid gewisse Tendenzen zur Somatisierung und angstgetönten körperlichen Vorstellungen mitgebracht habe (Urk. 7/20/5 S. 4). Vom Schweregrad der Anpassungsstörung her sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig, höchstens kleinanteilig (Urk. 7/20/4 S. 2).
         Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2002 wurden folgende funktionellen Diagnosen und Probleme genannt (Urk. 7/20/4 S. 1):

- Myotendinotisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10: M 54.2)

- Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2)

- Depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2)

- Ängstlich gefärbte Somatisierungstendenz, dabei Komponenten im Sinne von hypochondrischen Ängsten und somatoformen Schmerzqualitäten (ICD-10: F 45.2, F 45.4)


         Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik F.___ habe sich die Schmerzsymptomatik praktisch nicht verändert, und am Ende des Aufenthaltes habe mehr der hypochondrische Anteil als der depressive Anteil der Anpassungs- und Somatisierungsstörung im Vordergrund gestanden (Urk. 7/20/4 S. 2).
         Mittelschweres Heben sowie häufiges und repetitives Wenden des Kopfes und über Kopf arbeiten seien für ein bis zwei Monate nicht zumutbar. Hingegen seien das Gehen und Stehen grundsätzlich nicht eingeschränkt. Der aktuelle Zustand lasse eine Wiedereingliederung als Postangestellte zu 50 % zu, wobei der Verlauf entscheidend davon abhange, ob sich die begleitende Anpassungsstörung und Somatisierungsstendenz mit hypochondrischen Ängsten und somatoformen Schmerzqualitäten günstig entwickle. Eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit zunächst auf 75 % via Hausarzt solle nach einem Monat angestrebt werden (Urk. 7/20/4 S. 3).
4.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, nannte in seinem Bericht vom 8. November 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22/3 S. 1):

- Myotendinotisches Schmerzsyndrom der HWS bei

- Arbeitsunfall am 21.1.02

- Deutliche Schmerzausbreitung

- Depressive Anpassungsstörung mit

- Ängstlich gefärbter Somatisierungsstörung


         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/22/1 lit. C). Seit einem Unfall am 21. Januar 2002 leide die Beschwerdeführerin an sehr starken, invalidisierenden, zervikozephalen Schmerzen. Die stationäre Behandlung in F.___ vom 15. Mai bis 12. Juni 2002 habe keinerlei Besserung der Symptome gebracht, und die angestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können (Urk. 7/22/3 S. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich kaum wesentlich gebessert. Trotz wiederholter längerer Gespräche zeige sie wenig Krankheitsverständnis und Einsicht, dass ein wesentlicher Teil der Beschwerden psychosomatischer Natur seien (Urk. 7/22/3 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin sollte keine Lasten von mehr als 45 kg, nur selten solche ab 10 kg und nur manchmal solche von 5-10 kg heben oder tragen (Urk. 7/22/2 S. 1), und die psychischen Funktionen seien alle wegen der depressiven Anpassungsstörung eingeschränkt (Urk. 7/22/2 S. 2).
         Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die psychiatrische Diagnose. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/22/2 S. 2), wobei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit kaum zu rechnen, und die Prognose, bedingt durch die psychiatrische Diagnose, langfristig schlecht sei (Urk. 7/22/3 S. 2).
4.3     Am 21. November 2002 berichtete Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über die im Rahmen eines Unfallversicherungsverfahrens gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 7/114) und hielt in seiner Beurteilung fest, dass die Neurologin auf eine eingehende Untersuchung verzichtet habe, da eine psychiatrische Problematik im Vordergrund stehe. Dies entspreche auch seinem eigenen Eindruck. Die Beschwerdeführerin bewege sich flüssig, wobei die Funktionen in der Untersuchungssituation eher schlechter seien als beim spontanen Bewegen. Auffällig sei die starke Unruhe im Stehen, Liegen oder Sitzen, die sich zumindest durch Störungen am Bewegungsapparat nicht erklären lasse (Urk. 7/114 S. 3). Dr. H.___ vermutete die kardinale Problematik ebenfalls im psychiatrischen Gebiet (Urk. 7/114 S. 4).
4.4     Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2. Oktober 2002 in Psychotherapie ist (Urk. 7/19/3 S. 2), diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2003 zuhanden des ärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin (Urk. 7/19/3) einen Status nach einem Arbeitsunfall mit Hirnerschütterung am 21. Januar 2002 sowie eine depressive Störung mit Angstsymptomen und starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen auf dem Boden einer neurotischen Entwicklung (Urk. 7/19/3 S. 3).
         Nach einjähriger Dauer der Behandlung stellte Dr. D.___ keine Besserung fest, sondern eine Chronifizierung des Zustandes und einen invalidisierenden Verlauf desselben. Die depressive Stimmung, die intensiven Schmerzen, die hypochondrischen Befürchtungen und die Störung der kognitiven Funktionen stünden im Vordergrund. Es handle sich um eine depressive Störung, die nach einem Arbeitsunfall entstanden sei, jedoch auf einer neurotischen Entwicklung beruhe. Seit einem Unfall am 21. Januar 2002 leide die Beschwerdeführerin an intensiven Schmerzen, einer depressiven Verstimmung mit Angstsymptomen und einer Störung der kognitiven Funktionen. Die Intensität der Beschwerden könne jedoch nicht durch den organischen Befund erklärt werden, mit grosser Wahrscheinlichkeit spielten auch psychogene Momente eine wichtige Rolle. Hiefür sprächen die neurotische Entwicklung sowie das Bestehen der phobischen Ängste und psychosomatischen Beschwerden vor dem Unfall (Urk. 7/19/3 S. 3).
         Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19/3 S. 3).
4.5     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2004 (Urk. 7/18) wurde von Dr. C.___ verfasst und basiert auf einer Untersuchung vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/18 S. 1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 7/18 S. 1-2), sodann die persönliche Anamnese sowie die jetzigen Beschwerden (Urk. 7/18 S. 3-4) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde angegeben (Urk. 7/18 S. 4-5).
         Dr. C.___ diagnostizierte einen depressiven Verstimmungszustand bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom nach Unfall (F43.8 ICD-10), somatoforme und hypochondrische Störungen (F45.8 und F45.2 ICD-10) sowie eine neurotische Persönlichkeitsstörung (F60.8 ICD-10; Urk. 7/18 S. 5). Die Krankheit der Beschwerdeführerin habe relativ schnell nach Eintritt in den Dienst bei der A.___ mit Schmerzen im Nacken und linken Schulterbereich begonnen, welche sich nach einem Unfall massiv verstärkt hätten. Eine traumatische Verletzung habe sich nicht feststellen lassen, höchstens eine Osteochondrose im zervikalen Bereich (Urk. 7/18 S. 5).
         Im gesamten Zustandsbild spielten neben somatogenen auch psychogene Komponenten eine bedeutende Rolle. Aus rein psychischen Gründen bestehe mindestens seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___ im Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, und unter Berücksichtigung der somatischen Komponente dürfte der Grad der Arbeitsunfähigkeit etwas höher ausfallen (Urk. 7/18 S. 6).

5.
5.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2004 (Urk. 7/18) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Daran vermögen auch die Berichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/19/3, Urk. 7/22/1-3) nichts zu ändern, da diese - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
5.2     Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ vom 8. November 2002 (Urk. 7/22/1-3) und Dr. D.___ vom 30. Dezember 2003 (Urk. 7/19/3) geltend, dass diese ihre Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt hätten als der Gutachter Dr. C.___ (Urk. 1 S. 5-6).
         In psychischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 7/18, Urk. 7/19/3, Urk. 7/20/4, Urk. 7/22/3). Aufgrund der medizinischen Akten, namentlich des Gutachtens von Dr. C.___, steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem depressiven Verstimmungszustand, somatoformen und hypochondrischen Störungen sowie einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten und eine Tätigkeit zumindest vollzeitlich unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerer Natur und hindern sie nach gutachterlicher Auffassung nicht daran, eine 50%ige Tätigkeit zu verrichten.
         Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten vom 8. November 2002 und 30. Dezember 2003 (Urk. 7/19/3, Urk. 7/22/2-3) weichen wesentlich von derjenigen des Gutachters ab. Im Gegensatz zu Dr. C.___ attestierte Dr. D.___ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und Dr. E.___ erachtete eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar, jedoch unter Hinweis darauf, dass die angestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht habe erreicht werden können und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit kaum zu rechnen sei.
         Dr. E.___ wies als Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die diagnostizierte depressive Anpassungsstörung hin, wobei er in seinem Bericht keine entsprechenden Befunde anführt. Zudem scheint die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu beruhen, wonach sie sich selber zur Zeit als arbeitsunfähig erachte (Urk. 7/22/3 S. 1). Diese Einschätzung lässt sich jedoch anhand der spärlichen Angaben im Bericht von Dr. E.___ und infolge fehlender medizinischer Befunde nicht schlüssig und nachvollziehbar erhärten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es sich bei Dr. E.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt, ihm vielmehr die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, und er die diagnostizierte depressive Anpassungsstörung nicht hinreichend begründete, vermag seine vom Gutachten abweichende Einschätzung die Schlüssigkeit des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen.
         Dr. G.___, Dr. D.___ und Dr. C.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass bereits eine neurotische Persönlichkeitsstörung sowie somatoforme und hypochondrische Störungen bestanden, bevor der depressive Verstimmungszustand bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom nach einem Unfall tatsächlich ausbrach (Urk. 7/18 S. 4-6, Urk. 7/19/3 S. 3, Urk. 7/20/5 S. 2-4). Deutlich zum Ausdruck kam hingegen laut Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in Streit mit den Ärzten geriet, nachdem diese ihre Interpretation der Entstehung des Beschwerdebildes nicht vorbehaltlos teilten (Urk. 7/18 S. 5-6). Ähnlich äusserte sich auch Dr. G.___, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin reagiere ausserordentlich empfindlich auf Deutungen über psychophysische Zusammenhänge, fühle sich schnell missverstanden und bekunde Mühe, Formulierungen im Sinne einer psychiatrischen Diagnose zu akzeptieren (Urk. 7/20/5 S. 2-4). Dass im Bericht von Dr. D.___ diesbezüglich keine entsprechenden Hinweise zu finden sind, erstaunt und ist ein Indiz dafür, dass es sich bei ihm um den behandelnden Arzt handelt, der eher geneigt ist, eine der Patientin eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben. In diesem Lichte eignet sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ nicht für eine objektivierte Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb sein Bericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen ist.
         Indes stimmten Dr. G.___, D.___ und Dr. C.___ darin überein, dass psychische Komponenten ursächlich für das Krankheitsbild seien (Urk. 7/18 S. 5-6, Urk. 7/19/3 S. 3, Urk. 7/20/5 S. 3-4), was insofern mit der von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 21. November 2002 (Urk. 7/114) vertretenen Ansicht übereinstimmt, als dieser bereits damals darauf hinwies, dass einzig eine im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, aber nicht objektivierbaren Beschwerden zu erklären vermöge. Das mag überdies erklären, weshalb die Schmerzsymptomatik während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___ praktisch unverändert blieb (Urk. 7/20/4 S. 2).
         Trotz vereinbarter erleichterter Briefsortier-Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck misslang der geplante Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz (Urk. 7/20/4 S. 3), worauf die medizinische Vollpensionierung basierend auf dem Bericht von Dr. D.___ vom 30. Dezember 2003 erfolgte (Urk. 7/19/2-3). Angesichts dessen, dass die physischen Funktionen auch gemäss Dr. E.___ nicht erheblich eingeschränkt sind (Urk. 7/22/2 S. 1) und davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Briefsortiertätigkeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - schwere Pakete nicht oder nur selten angehoben oder getragen werden müssen, ist der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin „Sortierung” im Bereich der Briefpostsendungen durchaus zuzumuten. Die Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik F.___ in ihrem Austrittsbericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/20/4) betreffend die Fähigkeitsstörungen, wonach für ein bis zwei Monate mittelschweres Heben sowie häufiges und repetitives Wenden des Kopfes und über Kopf arbeiten unzumutbar seien, stehen einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen. Die von Dr. C.___ attestierte generelle 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist somit nachvollziehbar begründet.
         Dr. D.___ ist es offenbar nicht gelungen, die Beschwerdeführerin während der bis zum Begutachtungszeitpunkt durch Dr. C.___ dauernden psychiatrischen Behandlung zur Krankheitseinsicht zu bewegen, bagatellisierte sie doch ihre psychische Situation und bestritt die ärztliche Meinung über die Pathogenese ihrer Krankheit 1 ½ Jahre nach Behandlungsbeginn nach wie vor (Urk. 7/18 S. 4). Der Beschwerdeführerin kann daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugemutet werden, die Psychotherapie fortzusetzen und sich um die Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemühen, zumal Dr. C.___ eine entsprechende Empfehlung abgab (Urk. 7/18 S. 6).
5.3     Aus somatischer Sicht steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem Unfall am 21. Januar 2002 an einem myotendinotischen Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule sowie an Kopfschmerzen vom Spannungstyp litt (Urk. 7/20/4, Urk. 7/22/3, Urk. 7/114 S. 3).
         Es fällt auf, dass nicht nur die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, sondern auch die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ hauptsächlich auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basieren. So sind dem Bericht von Dr. E.___ weder von ihm erhobene noch bildgebende Befunde zu entnehmen noch geht hervor, ob er allfällige spezialärztliche Untersuchungen veranlasst hätte, welche die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten, intermittierend von heftigen Kopfschmerzen begleiteten, enormen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule erklären und insbesondere die beschriebene deutliche Ausbreitung der Schmerzen in die Brust- und Lendenwirbelsäule belegen könnten (Urk. 7/22/3 S. 1). Auch eine im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erfolgte radiologische Abklärung ergab laut Dr. H.___ nebst einer Osteochondrose auf Niveau C5/6 keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Urk. 7/114 S. 3). Daraus folgt, dass der depressive Verstimmungszustand, die somatoformen und hypochondrischen Störungen sowie die neurotische Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend Erw. 5.2) die aus somatischer Sicht nicht objektivierbaren Beschwerden verursachen.
         Aus somatischer Sicht liegen somit keine Unfallfolgen mehr vor, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten, was einerseits deutlich aus dem Bericht von Dr. H.___ hervorgeht (Urk. 7/114 S. 3-4) und anderseits von den Fachärzten in psychiatrischer Hinsicht bestätigt wurde (Urk. 7/18-19).
5.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. C.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Gutachten von Dr. C.___, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juni 2002 generell 50 % für sämtliche Tätigkeiten beträgt, so dass der Beschwerdeführerin das Ausüben ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin „Sortierung” im Umfang von 50 % zuzumuten ist.

6.
6.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
6.2     Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin „Sortierung” im Umfang von 50 % zu versehen (vgl. Erw. 5.4), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit die Beschwerdegegnerin den eine halbe Rente übersteigenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).