IV.2005.00704
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 17. November 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1960, alleinstehende Mutter eines 1993 geborenen Sohnes, stammt aus Bosnien, wo sie sich zur Krankenschwester hatte ausbilden lassen, und arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 zunächst auf ihrem Beruf und ab April 1995 als stellvertretende Stationsleiterin in einem Alterswohnheim in einem 70%-Pensum (Urk. 8/17 S. 7 u. 10, Urk. 8/92, Urk. 8/96). Im August 1999 musste sie diese Tätigkeit wegen zunehmender Rückenschmerzen aufgeben. Auf ihre Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. November 1999 hin (Urk. 8/96) begann sie im August 2001 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zur kaufmännischen Angestellten (Urk. 8/13). Nach einem Jahr musste sie diese Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (Urk. 8/75, Urk. 8/11, vgl. auch Urk. 8/17 S. 7).
Am 12. Januar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/18-20, Urk. 8/39-41) und liess die Versicherte durch das eine Medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) begutachten (Gutachten vom 19. Februar 2004, Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5, Urk. 8/29) wies sie mit Entscheid vom 19. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 17. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1. November 2005 an ihren Anträgen fest, während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5 Bei der Würdigung der ärztlichen Berichte ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber besitzt ein Parteigutachten - welches ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können - nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.
2.2 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2004 (Urk. 2, Urk. 8/7-8, Urk. 8/17). Im Rahmen der am 12. November 2003 durchgeführten Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Der internistische Befund war bis auf eine Trigeminusneuralgie unauffällig, welche aber die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (Urk. 8/17 S. 7, 16 und 18). Aus rheumatologischer Sicht fanden sich eindeutige segmentale Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und eine leichte muskuläre Dysbalance, die ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bewirken. Aufgrund dieser fassbaren Veränderungen erachteten die MEDAS-Gutachter die Beschwerdeführerin für den Beruf als Krankenschwester als zu 50 % arbeitsunfähig. Den Beginn dieser (Teil-)Arbeitsunfähigkeit legten sie - gestützt auf die anamnestischen Angaben, eigenen Untersuchungsbefunde und früheren Arztberichte - auf den August 1999 fest. Für eine leichte bis intermittierend wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, sofern fixierte Köperpositionen über längere Zeit, repetitive Bewegungsmuster und das Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden würden, was im Übrigen zu einer Einschränkung im Haushaltsbereich von maximal 15 % führe (Urk. 8/17 S. 17 ff.). Bereits der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. A.___, war in seinem Bericht vom 12. März 2003 zur selben Einschätzung gekommen (Urk. 8/19), so dass kein Anlass besteht, von dieser Beurteilung abzuweichen. Soweit die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit auch aus somatischer Sicht behauptet (Urk. 1 S. 1), stützt sie sich auf den Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/18). Deren Verdacht auf Fibromyalgie konnte von den MEDAS-Gutachtern indes nicht bestätigt werden, weil die Druckdolenzen am Körper über die definierten Tenderpoints hinausgingen. Aus diesem Grund wies denn auch der rheumatologische Teilgutachter auf eine psychogene Problematik hin (Urk. 8/17 S. 10). Im Weiteren fanden sich keine Hinweise für eine sensorische oder motorische lumbo-radikuläre Ausfallsymptomatik oder für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung (Urk. 8/17 S. 10 und 17).
2.3 In psychiatrischer Hinsicht äusserten sich die MEDAS-Gutachter dahingehend, dass es vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungssituationen (Kriegserlebnisse, schwierige Ehe, Doppelbelastung durch Berufstätigkeit und Aufgaben als Hausfrau und Mutter) zu einer psychischen Überlagerung der Beschwerden gekommen sei. Aus diesem Grunde sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) zu diagnostizieren, der jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Daneben bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Code F33.1 der ICD-10), die sich erstmals im Herbst 2002 manifestiert habe, als die Beschwerdeführerin psychiatrisch habe hospitalisiert werden müssen, sowie dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Code F44.6 der ICD-10). Letztere äusserten sich in Sensibilitätsstörungen in den Fingern und einem Schwächegefühl, welches bei der Arbeit am Computer nach 15 Minuten auftrete, und seien als konversionsneurotische Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung an der Handelsschule zu verstehen. Damals habe die Beschwerdeführerin wegen ihres Kopftuches und der angeblichen Diskriminierung durch eine serbischstämmige Schulleiterin lange nach einem Praktikumsplatz suchen müssen und als sie im Herbst 2002 einen gefunden habe, habe sie diesen nach drei Tagen wegen nervösem Zittern und Angstzuständen wieder aufgeben müssen (Urk. 8/17 S. 14 f. und 18). Die leichte depressive Störung mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, einer erhöhten Ermüdbarkeit und einer verminderten Stresstoleranz schränke die Arbeitsfähigkeit geringfügig ein. Anders als der psychiatrische Teilgutachter billigte die Konsens-Konferenz auch den Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/17 S. 15 f.). Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Gutachter auf 80 bis 100 %, dies seit September 2002 (Urk. 8/17 S. 18). Durch eine adäquate Therapie sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreichbar. In diesem Zusammenhang führten die MEDAS-Gutachter sodann aus, es falle auf, dass die Symptome der Beschwerdeführerin vor allem am Arbeitsplatz respektive dann auftreten würden, wenn sie sich anschicke, sich auf eine Berufstätigkeit vorzubereiten. Die Symptome dienten zur Entlastung und als Rechtfertigung dafür, nicht mehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu müssen. In ihrem Alltag sei die Beschwerdeführerin durch die Symptome nur wenig eingeschränkt (Urk. 8/17 S. 15 und 18).
2.4 Das MEDAS-Gutachten erfüllt die unter Erwägung 1.5 genannten Voraussetzungen, die an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen gestellt werden. In Berücksichtigung der Vorakten setzen sich die MEDAS-Gutachter insbesondere ausführlich mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. Juli 2003 auseinander, worin diese der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Fibromyalgie mit reaktiver Depression auf körperliche Beeinträchtigungen und differentialdiagnostisch bei Anpassungsstörung vor allem wegen sozialer Zurückweisung als Moslemin, Dysthymia (Code F34.1 der ICD-10) im Anschluss an psychosozial belastende Ereignisse (Scheidung, Diskriminierung, alleinerziehende Mutter etc.) und beginnender Somatisierungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 90 % bescheinigte (Urk. 8/17 S. 15 u. 19, Urk. 8/18). Zu Recht wiesen die MEDAS-Gutachter darauf hin, dass auch Dr. C.___ keine schwere Depression diagnostiziert hatte. Ihre Beurteilung vermag insbesondere nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin den Haushalt weitgehend selbst führt, alleine für die Erziehung ihres Sohnes sorgt und zudem rege Kontakte mit ihrem Bekanntenkreis pflegt (Urk. 8/17 S. 12, 14 und 19, Urk. 8/18 S. 4 f.). Weitere, zum damaligen Zeitpunkt der Begutachtung aktuelle Berichte, aus denen die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, liegen nicht vor. Zwar attestierte der damals die Beschwerdeführerin betreuende Hausarzt, Dr. med. D.___, im Bericht vom 27. Januar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Doch wies er gleichzeitig darauf hin, dass nach Aufhellung der depressiven Episode, eventuell nach einem Monat, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/20).
Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Berichte des E.___, wo sie sich im September und Oktober 2002 zweimal aufgehalten hatte, nicht beigezogen wurden (Urk. 1 S. 4). Die Austrittsberichte sind indes im MEDAS-Gutachten auszugsweise wiedergegeben (Urk. 8/17 S. 4 f.). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen einer durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelösten depressiven Episode am 18. September 2002 in die Klinik eintrat und am 3. Oktober 2002 in gut gebessertem Zustand entlassen werden konnte. Gestützt auf diese Diagnose konstatierten die MEDAS-Gutachter zu Recht, dass die behandelnden Ärzte der Klinik ebenfalls keine schwere Depression feststellen konnten (vgl. Urk. 8/17 S. 4 f. und 14).
Gegen das MEDAS-Gutachten an sich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die MEDAS-Gutachter übersähen, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung seit über einem Jahr keiner Doppelbelastung ausgesetzt mehr gewesen sei, weshalb deren Meinung, die Symptome schützten sie vor Überforderung durch Berufstätigkeit und den Aufgaben als Hausfrau, nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 3). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die MEDAS-Gutachter keine aktuelle Überlastungssituation behaupteten. Vielmehr führten diese aus, momentan sei die Beschwerdeführerin im Alltag kaum eingeschränkt. Angesichts dessen, dass sich die Symptome im Jahr 2002 während der Umschulung akzentuierten beziehungsweise nunmehr insbesondere bei Arbeiten am Computer auftreten, was gemäss MEDAS-Gutachten als konversionsneurotische Verarbeitung der Erfahrungen während des Besuchs der Handelsschule zu verstehen ist, erscheint die Interpretation der MEDAS-Gutachter als nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist.
3.
3.1 Massgebend ist grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretene Sachverhalt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid erging am 19. Mai 2005 (Urk. 2). Die Begutachtung am MEDAS hatte am 12. November 2003 stattgefunden (Urk. 8/17 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zeitspanne seit der Begutachtung bis zum Erlass des Einspracheentscheids erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im August 2004 zweimal durch Dr. med. F.___, Oberarzt an der G.___, untersucht (vgl. Bericht vom 3. März 2005, Urk. 3/3 = Urk. 8/27). Was seine Beurteilung hinsichtlich der Depression anbelangt, stimmt sie im Wesentlichen mit jener der MEDAS-Gutachter überein. Aufgrund des Psychostatus und verschiedener Testergebnisse beurteilte er die Depression nicht als schwergradig, sondern höchstens als mittelschwer. Seiner Meinung nach steht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund. Diese werde subjektiv als maximal erlebt. Die Beschwerdeführerin könne keine wesentlichen traumatischen Life-Events vorzeigen. Dennoch sei die Diskrepanz zwischen dem relativ normal verlaufenden äusseren Leben und der massiven Ausgestaltung der Symptomatik derart erheblich, wie es sonst eigentlich nur bei Kriegs- oder Folteropfern erkennbar sei. Der Bericht von Dr. F.___ weist somit auf eine Verschlechterung der Schmerzverarbeitungsproblematik hin. Am Bericht ist jedoch zu bemängeln, dass er auf Selbstbeurteilungsskalen, also letztlich auf den Angaben und Einschätzungen der Beschwerdeführerin selber beruht, was im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 9. August 2006, I 391/06). Zudem werden die Angaben der Beschwerdeführerin kritiklos übernommen. Eine Auseinandersetzung mit der Alltagssituation, insbesondere mit den möglichen Belastungen im Alltag, findet nicht statt.
Hingegen ergeben sich auch aus den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Berichten Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung der Schmerzverarbeitungsstörung. Dr. med. H.___, welche die Beschwerdeführerin seit 15. Mai 2004 hausärztlich betreut, bestätigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es vergehe nunmehr kein Tag mehr ohne Schmerzen oder andere körperliche Symptome wie Zittern, Augenzucken und Ameisenlaufen. Die Beschwerden hätten zunehmend zu einer Veränderung im sozialen Verhalten geführt. Die Beschwerdeführerin meide Ansammlungen von Menschen und fühle sich am wohlsten alleine zu Hause oder auf Spaziergängen in der Natur (Bericht vom 19. Juli 2005, Urk. 13/1). Sodann erwähnt Dr. C.___ im Bericht vom 7. Oktober 2005, der somit erst nach dem Einspracheentscheid verfasst wurde, sich aber auch auf den Sachverhalt davor bezieht, ebenfalls eine Intensivierung der Symptomatik. Zum einen weist sie im Wesentlichen auf Symptome hin, die den MEDAS-Gutachtern bekannt waren beziehungsweise welche sie bereits im Bericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/18) erwähnt hatte, aber nun intensiver aufträten. Zum anderen listet sie auch neue Symptome auf, beispielsweise Stechen im Gesicht ähnlich wie Messerstiche oder den Körper durchfahrende Feuerwellen (Urk. 13/2). Angesichts dieses Krankheitsverlaufs hielt Dr. C.___ im Bericht vom 7. Oktober 2005 nebst einer Anpassungsstörung und Dysthymie nun zusätzlich eine Somatisierungsstörung (Code F45 der ICD-10) fest.
Gestützt auf diese Berichte ist nicht auszuschliessen, dass sich die Schmerzverarbeitungsstörung seit der Begutachtung bis zum Erlass des Einspracheentscheides verschlechterte. Die MEDAS-Gutachter massen in ihrem Gutachten der von ihnen diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/17 S. 16). Ob sie in Kenntnis dieser Verschlechterung gleich entschieden hätten, erscheint fraglich. Da die Beschwerdeführerin an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, was eine Komorbidität im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 ff.) indiziert, erweisen sich weitere Abklärungen als unumgänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, damit sie eine zusätzliche Stellungnahme des MEDAS einhole, welches sich - gestützt auf die erwähnten Arztberichte - zum Krankheitswert der bis zum Erlass des Einspracheentscheides verschärften Symptomatik, gegebenenfalls zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu den Wechselwirkungen der einzelnen Leiden zu äussern haben wird.
4. Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Invalideneinkommen aus, welches die Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Umschulung zur kaufmännischen Angestellten hätte erzielen können (Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/31). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist, nachdem die Beschwerdeführerin die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen hatte abbrechen müssen (vgl. hierzu Urk. 8/75).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 9. November 2006 (Urk. 17) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).