IV.2005.00705
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1955 geborene S.___ meldete sich am 20. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/19). Nach Beizug eines Berichtes von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, sowie der Akten der Unfallversicherung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das Leistungsbegehren von S.___ mit Verfügung vom 22. März 2005 ab (Urk. 8/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 20. Juni 2005 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 aufzuheben, und es sei ihm eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeschrift rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern, als die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen habe, ohne auf seine im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente auch nur ansatzweise einzugehen (Urk. 1 S. 6).
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2005 verzichtete die Beschwerdegegnerin vorerst auf eine Stellungnahme und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nach Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV).
Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1.2 Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 22. März 2005 (Urk. 8/7) wie folgt:
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass Herr S.___ nicht mindestens ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und anschliessend nicht mindestens 40 % erwerbsunfähig war.
Die Nichterwerbstätigkeit ist auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, welche von der IV nicht zu berücksichtigen sind. Unfallfremde Gesundheitsschäden, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, liegen nicht vor. Ihr Mandant ist für die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin rentenausschliessend vermittelbar, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) besteht."
2.2 In seiner Einsprache vom 18. April 2005 (Urk. 8/6) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2005 und die Zusprechung einer IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er seit seinem Autounfall vom 12. Juli 2002 an den typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma leide und in seinem Beruf als Gerant zu 100 % arbeitsunfähig sei; es die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen habe zu prüfen, ob er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit allenfalls noch erwerbstätig sein könnte (Urk. 8/6 S. 4).
Des Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer, die IV-Stelle sei ohne jegliche Begründung und klar aktenwidrig davon ausgegangen, dass keine unfallfremden Faktoren bestünden und deshalb mit der Unfallversicherung "gleichzuziehen" sei. Damit verkenne sie offenbar den Unterschied zwischen Unfall- und Invalidenversicherung (Urk. 8/6 S. 4).
2.3 Die IV-Stelle beschränkte sich in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 (Urk. 2) im Wesentlichen darauf, die gesetzlichen Bestimmungen zu Invalidität, Invaliditätsgrad und Rentenanspruch sowie die Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensvergleichs und zur Bedeutung ärztlicher Berichte darzulegen.
Hinsichtlich des konkret zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes begnügte sie sich mit folgenden Ausführungen:
"Aufgrund ihrer Einsprache wurde die Aktenlage erneut geprüft.
Wir halten fest, dass weder unfall- noch krankheitsbedingte Gesundheitsschäden bestehen, welche Herrn S.___ an der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit hindern.
Weitere Abklärungen sind für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich."
2.4 Der angefochtene Entscheid enthält nichts, was die Annahme einer nach vorstehender Erw.1.2 ausreichenden Begründung rechtfertigt. Weder lässt sich ihm entnehmen, welche Einwände der Beschwerdeführer einspracheweise vorgebracht hat, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft, beziehungsweise welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat.
Damit genügt der Einspracheentscheid Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht. Eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da die Gehörsverletzung nicht leicht wiegt.
2.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von S.___ vom 18. April 2005 gegen die Verfügung vom 22. März 2005 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (Vernehmlassung IV-Stelle)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).