Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 10. April 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1967, war vom 15. Februar 2000 bis 31. Juli 2002 bei der Firma X.___ AG in Z.___ als Telefonistin/Fakturistin angestellt (Urk. 8/45). Am 27. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen eines Carpaltunnelsyndroms und der Unmöglichkeit, die Hand 100%ig zu bewegen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/46). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/45, Urk. 8/43 und Urk. 8/42), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/44) und holte einen Bericht von A.___, FMH für physikalische Medizin, (Bericht vom 20. März 2003, Urk. 8/27) sowie von B.___, FMH für Chirurgie, (Bericht vom 30. April 2003 unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes von A.___ vom 20. März 2003 [Urk. 8/26]) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/24 = Urk. 8/22), wogegen diese durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingaben vom 5. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung vom 30. Mai 2003 aufzuheben und es seien ihr die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, eventualiter eine ganze Rente, auszurichten (Urk. 8/21, Urk. 8/19). Nach Einholung einer Stellungnahme durch ihren medizinischen Dienst (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 10. Oktober 2003 ab (Urk. 8/15). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 8/14). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Januar 2004 den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich in Sachen der Parteien, Prozess Nummer IV.2003.00404 [Urk. 8/12 = Urk. 8/10]).
2. In der Folge gab die IV-Stelle bei C.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 1. Juli 2004 erstattet wurde (Urk. 8/25). Nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst sowie ihrer Berufsberatung (Urk. 8/8) wies sie das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2004 ab (Urk. 8/7), wogegen diese durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 17. August 2004 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 8/6). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Y.___, der Pensionskasse der Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/5). Nach Einholung weiterer Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 8/33) sowie nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
3. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 20. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 15. Juli 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, eventualiter sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. August 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Am 27. September 2005 reichte Rechtsanwältin Karin Hoffmann weitere Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2005 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die abschliessende Einschätzung von C.___, wonach der Beschwerdeführerin - unter Einsatz der rechten Hand als Hilfshand - linkshändige Tätigkeiten voll zumutbar seien, erscheine in Würdigung des Gutachtens als schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 36'244.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21'861.-- ergebe sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 %, welcher sich bei einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Aufgabenbereich Tätige auf die Gesamtinvalidität rechtsprechungsgemäss nicht auswirke (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass dem Gutachter kein detaillierter Fragenkatalog unterbreitet worden sei. Auch sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich mit den früheren Berichten der Ärzte auseinander zu setzen habe und seine Schlussfolgerungen auch klar mit den medizinischen Befunden in Zusammenhang gebracht werden müssten. Aus den Akten gehe sodann auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. März 2004 Unterlagen von D.___, FMH Anästhesiologie, sowie von E.___, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, FMH Innere Medizin, habe zugehen lassen. Es sei deshalb fraglich, ob dem Gutachter diese Unterlagen ebenfalls zur Verfügung gestellt worden seien. Auf jeden Fall sei keine Abklärung im psychiatrischen Bereich vorgenommen worden, obwohl Anzeichen eines reaktiv-depressiven Zustandsbildes diagnostiziert worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (25. Mai 2005 [Urk. 2], BGE 129 V 169 Erwägung 1 mit Hinweisen) als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 40 % bis 50 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt.
3.2
3.2.1 A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. März 2003 eine Einsteifung des rechten Handgelenkes im Gefolge einer Carpaltunnelsyndrom- und Ganglionoperation sowie einen Status nach Sudeckdystrophie, sekundäre Epicondylopathie, Impingementsyndrom und CVS rechts, bestehend seit 23. April 2002. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und besserungsfähig. Als Büroangestellte sei sie seit 23. April 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/27). In behinderungsangepassten Tätigkeiten (Tätigkeiten, bei welchen nur die linke Hand benutzt wird) sei sie medizinisch-theoretisch ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Beiblatt zu Urk. 8/27).
3.2.2 B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. April 2003 an die Beschwerdegegnerin einen Status nach Sudeck'scher Dystrophie rechte obere Extremität, einen Status nach Operation Carpaltunnelsyndrom rechts, einen Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenkganglions rechts sowie ein Neurom Palmarisast Nervi mediani. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt stark eingeschränkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Sekretärin) sei sie seit dem 23. April 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26).
3.2.3 C.___ erhebt in seinem - von der Beschwerdegegnerin eingeholten - Gutachten vom 1. Juli 2004 einen Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts mit postoperativer Sudeckdystrophie, einen Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts, ein Neurom im Bereiche des Ramus palmaris des Nervus medianus sowie ein nicht operiertes Carpaltunnelsyndrom links. Sowohl anamnestisch als auch klinisch sehe er im ehemaligen Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeit in der Fakturierung täglich am PC beschäftigt gewesen, was nun mit der rechten Hand nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sei im angestammten Aufgabenbereich keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Eine angepasste Tätigkeit mit einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % zu bemessen, würde aber beinhalten, dass die Arbeiten lediglich mit der linken Hand bewältigt würden und die rechte Hand als Hilfshand eingesetzt werde. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt beziffere er mit 50 %, leichtere Verrichtungen könnten durchaus ausgeführt werden, lediglich grob manuelle Tätigkeiten wie Bügelarbeiten, Staubsaugen und Betten beziehen könnten nicht mehr bewältigt werden. Er empfehle nochmals eine neurologische Untersuchung, insbesondere zur Abklärung der Nervenregeneration seitens des Nervus medianus rechts, an der linken Hand empfehle er eine Dekompression des Nervus medianus (Urk. 8/25).
3.2.4 In den Akten liegen im Weiteren die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von D.___, Praxis für Schmerztherapie, an A.___ vom 13. Oktober 2003 (Urk. 3/7) und 17. Februar 2004 (Urk. 3/8) sowie der Bericht von E.___ an D.___ vom 2. Januar 2004 (Urk. 3/9).
In seinem Bericht vom 13. Oktober 2003 hält D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation im April 2002 und Ganglion-Exzision im November 2002 leide. Bei Verdacht auf neuropathische Schmerzen hätten sie sie für einen intravenösen Lidocain-Test vorgesehen, um neuropathische Schmerzen besser zu diagnostizieren und eventuell behandeln zu können. Die Beschwerdeführerin werde der Psychosozial-Medizinerin vorgestellt (Urk. 3/7). Im Bericht vom 17. Februar 2004 berichtet er über die in der Praxis für Schmerztherapie durchgeführten Behandlungen (Urk. 3/8).
E.___ erhebt in ihrem Bericht vom 2. Januar 2004 chronische, partiell invalidisierende Schmerzen im rechten Unterarm bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation im April 2002 und Ganglion-Exzision im November 2002 sowie eine Anpassungsstörung mit längeren depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21) und eine zunehmende psychosoziale Belastungssituation. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit zwei Jahren eine chronische Schmerzsymptomatik bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation und Ganglion-Exzision. Trotz dieser Eingriffe habe sich das Leiden chronifiziert mit zum Teil invalidisierenden Schmerzen, so dass bis heute eine Arbeitsaufnahme als Kassiererin unmöglich gewesen sei. Durch diese Situation seien sämtliche Vorstellungen der eigenen Lebensgestaltung, insbesondere auch die beruflichen Zukunftsperspektiven der Beschwerdeführerin, in Frage gestellt worden. Es habe sich ein verständliches reaktiv depressives Zustandsbild entwickelt. Aktuell sei sie durch die zu erwartenden finanziellen Engpässe ab Januar 2004 zusätzlich belastet und berichte über Angst und Depression. Sicherlich brauche die Beschwerdeführerin diesbezüglich weitere Unterstützung. Auf eine medikamentöse antidepressive Behandlung wolle die Beschwerdeführerin im Moment noch verzichten (Urk. 3/9).
3.3
3.3.1 Das Sozialversicherungsgericht kam im eingangs genannten Urteil vom 30. Januar 2004 zum Schluss, dass unter anderem die medizinische Aktenlage unvollständig sei. So könne aufgrund der Feststellungen von B.___ nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass auch die Beweglichkeit und die Belastbarkeit des linken Handgelenkes eingeschränkt seien und sich dies auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirke (Urk. 8/10 Seite 10 Erwägung 4.3.3). Im Weiteren sei unklar, welche physischen Funktionen (Heben, Tragen, Hantieren mit Werkzeugen etc.) der Beschwerdeführerin zumutbar seien (Urk. 8/10 Seite 10 Erwägung 4.3.4). Schliesslich müsse auch geprüft werden, welche ausserhäuslichen Tätigkeiten behinderungsangepasst erschienen (Urk. 8/10 Erwägung 4.4.2 Seite 11). Demgemäss wurde die Sache zur Einholung eines medizinischen Fachgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei festgehalten wurde, dass der Gutachter in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten insbesondere auch bezüglich des linken Handgelenkes resp. der linken oberen Extremität der Beschwerdeführerin einen klaren Befund erheben und eine klare Diagnose stellen solle. Im Weiteren solle er sich darüber aussprechen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die festgestellten Leiden auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Schliesslich solle er darlegen, welche physischen Funktionen der Beschwerdeführerin im Einzelnen noch zumutbar seien und für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch arbeitsfähig sei (Urk. 8/10 Erwägung 5 Seiten 11 und 12).
3.3.2 Das Gutachten von C.___ vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/25) basiert zwar auf eigenen Untersuchungen und äussert sich - wenn auch in äusserst knapper Form - sowohl zur Anamnese als auch zu den angegebenen Beschwerden (Urk. 8/25 Ziffern 1 und 2). Sodann enthält es zumindest bezüglich des rechten Handgelenkes auch einen detaillierten Befund (Urk. 8/25 Ziffer 3). Zur Frage, welche physischen Funktionen die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand im Einzelnen (noch) ausüben kann, hat sich der Gutachter indessen nicht geäussert. Seine Beurteilung, wonach die rechte Hand nur, aber immerhin, als Hilfshand eingesetzt werden könne, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Die linke Hand betrachtet der Gutachter offenbar als voll einsatzfähig, was angesichts des hier ebenfalls diagnostizierten Carpaltunnelsyndroms nicht ohne weiteres einleuchtend erscheint. Gerade mit Blick auf diese Diagnose hätte der Gutachter auch diesbezüglich einen detaillierten Befund erheben und dartun müssen, welche physischen Funktionen die Beschwerdeführerin mit der linken Hand (noch) ausüben kann. Dies ist nicht der Fall. Unbeantwortet blieb sodann auch die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin mit der rechten und der linken Hand im Einzelnen (noch) zumutbar sind. Unter diesen Umständen lässt sich sodann auch die vom Gutachter vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei, nicht nachvollziehen.
Das Gutachten erweist sich demnach als unvollständig, was nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass dem Gutachter seitens der Beschwerdegegnerin offensichtlich kein - den Ausführungen in Erwägung 5 des genannten Urteils Rechnung tragender - detaillierter Fragenkatalog unterbreitet worden war (Urk. 8/8 Seite 1; vgl. Urk. 8/25).
3.3.3 Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemerken:
Die von der Beschwerdeführerin am 15. März 2004 und damit noch vor Erteilung des Gutachtensauftrages eingereichten Berichte von D.___ vom 13. Oktober 2003 (Urk. 3/7) und 17. Februar 2004 (Urk. 3/8) sowie von E.___ vom 2. Januar 2004 (Urk. 3/9) sind in den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin (Dossier Urk. 8) nicht vorhanden und dürften demnach auch dem Gutachter nicht zur Verfügung gestanden haben. Dies ist zwar bedauerlich. Die genannten Berichte enthalten indessen keine Erkenntnisse, mit welchen sich der Gutachter im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen.
Zum einen haben D.___ und E.___ keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Zum anderen entsteht generell der Eindruck, dass sie massgeblich auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese kritisch zu hinterfragen.
Die von D.___ erhobenen Befunde stimmen sodann im Wesentlichen mit denjenigen des Gutachters überein. Dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzen und Beschwerden im rechten Handgelenk trotz Operation des Carpaltunnelsyndroms (Kompressionssyndrom [Neuropathie] des Nervus medianus infolge einer mechanischen Reizung im Canalis Carpis) persistieren, ist bekannt und wurde vom Gutachter auch berücksichtigt.
E.___ hat sich vorwiegend zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin geäussert. Als Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, wäre der Gutachter somit ohnehin nicht berufen gewesen, zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Feststellungen besteht im Übrigen kein Grund zur Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1) besteht. Dazu ist zu erwähnen, dass eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist. Dies gilt namentlich auch für eine depressive Symptomatik (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. August 2005 in Sachen M., I 50/05, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 1.1) - die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c). Sozialen Belastungsfaktoren wird dabei grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Selbsteingliederung zu beachten. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen).
E.___, bei welcher es sich im Übrigen ebenfalls nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt, hat - wie erwähnt - eine längere depressive Reaktion nach ICD-10 F43.21, also einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Seite 172), sowie eine zunehmende psychosoziale Belastungssituation erhoben. Ein - als Reaktion auf chronische Schmerzen sowie als Folge von psychosozialen Problemen zu betrachtender - leichter depressiver Zustand stellt aber nach dem Gesagten kein invalidisierendes psychisches Leiden dar. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin offenbar bislang auf eine medikamentöse antidepressive Behandlung verzichtet hat.
3.4 Es ergibt sich somit, dass das Gutachten von C.___ unvollständig ist, weshalb eine ergänzende Stellungnahme von ihm einzuholen ist. Für eine psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin besteht demgegenüber - entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin - keine Veranlassung.
4.
4.1 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchgeführt, wobei sie einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) berechnete. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging sie dabei, gestützt auf das Gutachten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, gewährte der Beschwerdeführerin indessen, unter Hinweis darauf, dass sie aufgrund ihrer Behinderung möglicherweise mit einer kleineren Lohneinbusse zu rechnen hätte, vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik einen Abzug von 10 %. Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung hat sie unter Hinweis auf BGE 126 V 146 ff. sowie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. Januar 2004, Erwägung 4.3.3., verzichtet (Urk. 2).
4.2
4.2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat in Erwägung 4.4.3 des genannten Urteils ausgeführt, dass das Absehen von einer Haushaltabklärung nur (aber immerhin) dann vertretbar erscheine, wenn sich ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt sei (...). Je nach dem Ergebnis der vorzunehmenden medizinischen Aktenergänzung und des Einkommensvergleichs müsse indessen auch in dieser Hinsicht eine Abklärung erfolgen (Urk. 8/10 Seite 11).
4.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich - bezogen auf den von ihr im Gesundheitsfall mutmasslich versehenen Beschäftigungsumfang von 50 % (vgl. Erwägung 3.1) - zu 20 % (= 0,5 x 40 %) eingeschränkt sei, hätte sie somit von einer Haushaltabklärung nicht absehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss der - allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren (vgl. Erwägung 3.3.2) - Einschätzung des Gutachters im Haushaltbereich zu 50 % eingeschränkt ist (Urk. 8/25). Würde darauf abgestellt, ergäbe sich nämlich ein Invaliditätsgrad von 45 % (= 0,5 x 40 % plus 0,5 x 50 %), was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führen würde (Art. 28 Abs. 1 IVG).
4.2.3 Inwiefern aus BGE 125 V 146 ff. hervorgehen soll, dass im Falle der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden konnte, ist nicht ersichtlich.
4.3 Es ist demnach auch in dieser Hinsicht eine Aktenergänzung (Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich vor Ort) vorzunehmen.
5. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % (Urk. 2) wären schliesslich nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" auch Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 IVG und Art. 15 ff. IVG in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Mai 2004 in Sachen H., I 88/03, Erwägung 3.3, mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 27. Februar 2003 ein dahingehendes Begehren gestellt hatte (Urk. 8/46). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Abklärungen getroffen hätte. Der Sachverhalt erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von C.___ zu seinem Gutachten vom 1. Juli 2004 an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.___ soll unter Bezugnahme auf sein Gutachten sowie in Auseinandersetzung mit sämtlichen bisherigen Arztberichten insbesondere auch bezüglich des linken Handgelenkes resp. der linken oberen Extremität der Beschwerdeführerin einen klaren Befund erheben und eine klare Diagnose stellen. Im Weiteren soll er darlegen, welche physischen Funktionen der Beschwerdeführerin seit welchem Zeitpunkt im Einzelnen (Heben und Tragen von Lasten [leicht, mittel etc.]; Hantieren mit Werkzeugen [leicht/feinmotorisch, mittel etc.], Handrotation, Schreiben am Computer und dergleichen) noch zumutbar sind und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist, wobei er zwischen der rechten und der linken Hand klar differenzieren soll. Schliesslich soll er sich auch darüber aussprechen, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen angezeigt erscheinen oder nicht. Danach hat die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag zu geben. Nach diesen Aktenergänzungen hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (berufliche Massnahmen, Rente) neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).