IV.2005.00708

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1947 geborene H.___ ist diplomierte Psychologin und Berufsberaterin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Sie ist Mutter von drei Kindern (1977, 1980 und 1982), welche mit Scheidungsurteil vom 20. Juni 1989 unter ihre elterliche Gewalt gestellt wurden, inzwischen alle ein Studium ergriffen haben und noch immer in ihrem Haushalt leben (Urk. 7/24 S. 3, Urk. 7/37, Urk. 7/34). Seit August 1993 war die Versicherte zu 50 % als Berufsberaterin bei der A.___ tätig. Wegen einer seit Oktober 2003 bestehenden akuten Neurasthenie/Depression musste sie ihr berufliches Engagement per 30. September 2004 beenden (letzter effektiver Arbeitstag: 26. September 2003, Urk. 7/29) und meldete sich am 21. September 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/34 S. 4 ff.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Haushaltsabklärung vom 28. Januar 2005 (Urk. 7/24), sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 46 % ab 1. September 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/7 f.) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 20. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2005 geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die  eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Mai 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
 1.5    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im vorliegenden Fall die Bereiche Beruf und Haushalt gleich zu gewichten seien (Qualifikation zu je 50 %). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 20 % und einer Einschränkung im Haushalt von 32 % führe dies zu einer Invalidität von 46 % (Urk. 2, Urk. 7/2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin nach Eintritt der Volljährigkeit der jüngsten Tochter im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte, sie demnach zu 100 % als erwerbtätig zu qualifizieren sei, was zur Ausrichtung einer ganzen Rente führe. Selbst wenn von der Qualifikation der Beschwerdegegnerin ausgegangen würde, sei im erwerblichen Bereich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was zu einer Invalidität von 66 % und zu einer Dreiviertelsrente führe (Urk. 1 S. 8 ff.).
2.3
2.3.1   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 9. Mai 2004 eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0). Die soziale und psychische Vorgeschichte sei durch allerhand Belastungen geprägt gewesen, zum einen sei der frühe Tod von zwei Geschwistern sehr belastend gewesen, zum andern sei die Beschwerdeführerin nach langjähriger Ehe von ihrem Mann mit den drei Kindern zurückgelassen worden, nachdem sie über lange Zeit für den Unterhalt der Familie gesorgt habe. Der Rückblick auf die seelische Vorgeschichte lasse eine bleibende Stützungsbedürftigkeit vermuten. Schon im Verlaufe des Jahres 2003 sei sie an ihre berufliche Leistungslimite gekommen und habe vor allem die berufsberaterische Aktivität in der Öffentlichkeit gescheut. Nach einer Strukturveränderung an der Arbeitsstelle seien die Anforderungen im zweiten Bereich noch gestiegen, was zu einem panikartigen Zusammenbruch geführt habe. Es handle sich um eine Dekompensation einer Neurasthenie mit einer lang dauernden episodischen Krise. Es sei sehr fraglich, ob dies nicht inzwischen einen Habitualzustand darstelle, der einen weiteren nennenswerten beruflichen Einsatz überhaupt verhindere. Immerhin sollte versucht werden, im reduzierten Rahmen eine angepasste Beschäftigung anzustreben. Bezogen auf ein Vollpensum bestehe eine „Berufsinvalidität" von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/14 S. 5 ff.).
         In seinem Bericht vom 25. Juli 2004 hielt Dr. B.___ fest, dass er heute davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin selbst bei einem passenden Angebot auf dem Arbeitsmarkt nicht in der Lage wäre, die erforderliche Leistung kontinuierlich zu erbringen. Im erwerblichen Bereich sei somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters werde es kaum noch zu einer Trendwende kommen (Urk. 7/14 S. 1-4).
2.3.2   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 20./22. Oktober 2004 in diagnostischer Sicht ebenfalls von einer Neurasthenie aus. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit völlig arbeitsunfähig. Er würde meinen, dass wenn sie den derzeitigen Zusammenbruch, der seit einem Jahr bestehe, überwunden habe, könne wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 % erreicht werden. An anderer Stelle hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab Oktober 2003 zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/13).
2.4
2.4.1 Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass den medizinischen Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden können, dass sie ab 2000 (Erreichen der Volljährigkeit der jüngsten Tochter) aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit nicht ausgebaut hat. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Gewichtung der Bereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit auszugehen ist.
2.4.2   Der Bericht von Dr. C.___ ist hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, da er von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und dies an anderer Stelle lediglich als mittelfristiges Ziel formuliert. Auf die vorliegende Einschätzung kann demnach im Ergebnis nicht abgestellt werden.
         Demgegenüber hält Dr. B.___ klar fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit im erwerblichen Bereich vollständig arbeitsunfähig sei und dass zumindest kurzfristig nicht mit einer Veränderung zu rechnen sei. Da sein Bericht vom 25. Juli 2004 in Verbindung mit jenem vom 9. Mai 2004 auch im Übrigen den Beweisanforderungen genügt, kann auf seine Einschätzung abgestellt werden.
         Im erwerblichen Bereich ist somit aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ gehen davon aus, dass mit einer Wende im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
2.4.3   Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 28. Januar 2005 entspricht den an sie gestellten Anforderungen und blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Im Haushalt ist somit von einer Einschränkung von 32 % auszugehen.
2.4.4   Im erwerblichen Bericht führt dies bei einer Gewichtung der Bereiche von 50/50 zu einer Invalidität von 50 %, während die Einschränkung im Haushalt 16 % beträgt. Insgesamt resultiert somit eine Invalidität von 66 %.
         Die Beschwerdeführerin hat somit ab September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 18. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).