Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00709
IV.2005.00709

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1958, leidet seit Jahren an Gelenkbeschwerden sowie an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vermag deshalb seit 2. Dezember 2003 ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Spedition nicht mehr auszuüben (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/12). Ein erstes Gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Zusprechung einer Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2004 mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abschlägig beurteilt (Urk. 8/11, 8/29a). Am 1. November 2004 meldete sie sich erneut bei der Sozialversicherungsanstalt zum Rentenbezug an, worauf diese die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abklärte (Urk. 8/12, Urk. 8/13/1, Urk. 8/14, Urk. 8/19, Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 3. März 2005 wies die IV-Stelle aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades das Begehren ab (Urk. 8/6) und hielt daran auf Einsprache (Urk. 8/5) hin mit Entscheid vom 17. Mai 2005 fest (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, mit Eingabe vom 20. Juni 2005 Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Juni 2005 (Urk. 3/6) die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, die hier massgebend ist) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.       Aus den medizinischen Akten geht hervor und ist soweit im Wesentlichen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Periarthropathia coxae links bei linksbetonter Hüftdysplasie mit sekundärer linksbetonter Coxarthrose und Inaktivitätsatrophie der linken Hüftbeugemuskulatur, an einem chronischen spondylogenen Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (S-förmige Sklerose, Schulterhochstand links), muskulärer Dysbalance, diskreten degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und an unklaren Polyarthralgien (Hand- und Kniegelenk sowie zum Teil Fussschmerzen) bei partieller Hypermotilität leidet (Urk. 8/8, Urk. 8/12).
         Streitig ist die der Beschwerdeführerin verbliebene zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle stützt sich im Wesentlichen auf den Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. Januar 2005, worin der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert wird, sofern sie dabei nicht weit gehen und nicht längerdauernd stehen muss (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/1, Urk. 8/12). Die Beschwerdeführerin stützt sich ihrerseits auf die Einschätzung ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. A.___, die ihr eine geringe Arbeitsfähigkeit bescheinigt, ohne indes den möglichen Beschäftigungsgrad näher zu beziffern (Urk. 1, Urk. 3/6, Urk. 8/8, Urk. 8/13/1, Urk. 8/14).

3.       Die behandelnden Ärzte des B.___ hielten im Bericht vom 4. Juni 2004 in Bezug auf die Hüftgelenke fest, da bereits eine muskuläre Insuffizienz der Hüftbeuger eingetreten sei, werde man linksseitig um eine baldige Hüftgelenksprothesen-Operation wohl nicht herumkommen (Urk. 8/13/2). Diese Einschätzung bestätigten sie im Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/12 S. 3). Obschon sie den Gesundheitszustand im Bericht vom 24. Januar 2005 als stationär bezeichneten, gehen sie mithin von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, zumal die Notwendigkeit einer Hüftoperation eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes voraussetzt. Ob diesem progredienten Krankheitsverlauf bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde, ist aus dem Bericht vom 24. Januar 2005 nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Unklarheit kann entgegen der IV-Stelle nicht ohne Weiteres auf den Bericht abgestellt werden, zumal auch Tatsachen, die sich erst später, allenfalls erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheidfällung zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
4.       Im Bericht vom 1. Juni 2005 bestätigte Dr. A.___ eine Progredienz der Beschwerden (Urk. 3/6). Wie aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen hervorgeht, steht die Beschwerdeführerin nach wie vor in ständiger Behandlung bei Dr. A.___ (Urk. 3/6), weshalb diese, entgegen dem entsprechenden Einwand der IV-Stelle, den aktuellen Gesundheitszustand zu beurteilen vermag. Dr. A.___ verzichtete auf eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und betonte, es sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit beziehungsweise eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 3/6, Urk. 8/8, Urk. 8/13/1). Nach ihrer Einschätzung darf die Beschwerdeführerin nie stehen und nur selten sitzen, gehen über 50 Meter darf sie ebenfalls nicht und bis 50 Meter nur selten (Urk. 8/14). Sodann sollten Pausen nach Bedarf eingelegt werden können, und es sei mit gehäuften Arbeitsausfällen von mehreren Wochen zu rechnen (Urk. 8/8). Folgt man dieser Einschätzung, so erscheint zweifelhaft, ob sich die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lässt.
         Dr. A.___ hatte wiederholt auf depressive Verstimmungen hingewiesen (Urk. 3/6, Urk. 8/8). In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Einsprache nicht mehr an der Durchführung einer interdisziplinären oder psychiatrischen Abklärung festgehalten (Urk. 1 S. 8). Dies zu Recht, denn wie die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst zutreffend im Einspracheentscheid festgehalten hatte (Urk. 2, Urk. 8/1), bestehen gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild.

5.       Nach dem Gesagten ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, vorzugsweise rheumatologischen Begutachtung, und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sollte sich anlässlich dieser Begutachtung der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben, wäre auch eine psychiatrische Klärung des Gesundheitszustandes angezeigt. Da der Gesundheitszustand nach ärztlicher Ansicht nicht stabil ist, ist von einer Anordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial-versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 17. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).