Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00710
IV.2005.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 14. Juni 2006

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       R.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. Juli 2000 bei der A.___ GmbH als Verkaufsleiter (Urk. 8/44). Am 14. September 2000 stürzte er während der Arbeit von der Rampentreppe und erlitt dabei Prellungen am Rücken und am Nacken. Die B.___ Versicherungen erbrachte die obligatorischen Versicherungsleistungen für diesen Unfall (vgl. Urk. 8/47). Wegen Rückenbeschwerden, Übelkeit, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen meldete sich R.___ am 19. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH vom 11. Dezember 2001 (Urk. 8/44) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/13, unter Beilage des Austrittsberichts der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 5. Dezember 2001) ein. Ausserdem zog sie die Akten der B.___ Versicherungen über den Unfall vom 14. September 2000 bei (Urk. 8/47). Sodann nahm die IV-Stelle das von der B.___ Versicherungen in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 28. Mai 2004 zu den Akten, welches die Antworten auf die von ihr zuvor gestellten Ergänzungsfragen beinhaltet (Urk. 8/12). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juli 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass er sich derzeit nicht in der Lage fühle, solche in Anspruch zu nehmen (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 15. September 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls, da der Invaliditätsgrad lediglich 36 % (Valideneinkommen: Fr. 72'000.--, Invalideneinkommen: Fr. 46'245.--) betrage (Urk. 8/9). Gegen diese Verfügung liess R.___ am 18. Oktober 2004 (Urk. 8/6) Einsprache erheben, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/3) abwies, wobei sie nunmehr zum Ergebnis gekommen war, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 9 % (Valideneinkommen: Fr. 41'496.56, Invalideneinkommen: Fr. 37'884.27).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess R.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 20. Juni 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
                 "Es seien die Verfügung vom 15. September 2004 und der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
         Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         In einem kürzlich ergangenen Urteil (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern erweise es sich in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lasse. Insbesondere erlaube die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken seien - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen entwickelt habe, in Fällen, in welchen die Frage zu klären sei, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen habe, analog anzuwenden (erwähntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.1). Bei einer Fibromyalgie besteht damit wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, soweit die obgenannten Kriterien für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht gegeben sind (BGE 131 V 50).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Ärzte des Zentrums F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. März 2001 (Urk. 10) ein chronisches cervico thoracovertebrales sowie - intermittierend - spondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik (thoracaler Flachrücken mit kompensatorischer cervicaler Gibbusbildung, Adipositas per magnam), Verkalkungen der Ligamenta flava auf mehreren Etagen im cervicothoracalen Übergang sowie thoracolumbalen Übergangsbereich sowie überbrückende Spondylophyten im mittleren LWS-Bereich bei Verdacht auf DISH (Diffuse Idiopathische Skelettale Hyperosthose), einen Status nach thoracolumbalen Morbus Scheuermann, einen Status nach BWS-Kontusion sowie wahrscheinlicher Distorsion der unteren Halswirbelsäule 9/2000 und einen Status nach Selbstunfall mit wahrscheinlicher BWS- HWS-Kontusion/Distorsion 9/98, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links sowie Periarthropathia coxae links bei Adipositas per magnam und Tendenz zu Sacrum acutum sowie einen Status nach Novicularefraktur rechts 9/98 mit Osteosynthese vom 23. Dezember 1998. Die Belastbarkeit aufgrund der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit entspreche zum heutigen Zeitpunkt einer knapp mittelschweren Tätigkeit in reduziertem Umfang. Um die Rehabilitation zu erleichtern, werde empfohlen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch zu akzeptieren, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung von vier Monaten. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit innert zwei Monaten zu erhöhen auf 100 % in einer knapp mittelschweren Tätigkeit im Aussendienst oder Verkauf, wobei in diesen Zeitrahmen auch eine allfällige stationäre Behandlung fallen würde. Von psychosozialer Seite her sei das Problem des häufigen Stellenwechsels, der bereits erfolgten Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse und die nicht abgeschlossene Berufsausbildung zu vermerken. Dies mache den Beschwerdeführer zusammen mit seinen vorbestehenden körperlichen Voraussetzungen teils von Nischenarbeitsplätzen abhängig.
2.2     Laut dem Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/13/2) bestehen beim Beschwerdeführer ein Panvertebralsyndrom mit thorakospondylogenem Syndrom, Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform, Adipositas permagna, DISH sowie ein beginnendes Fibromyalgie-Syndrom. Der Beschwerdeführer sei vom 18. Oktober bis zum 15. November 2001 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Die Zuweisung sei erfolgt bei persistierenden, unter ambulanten Bedingungen therapieresistenten Beschwerden. Trotz mannigfaltiger Therapien sei die Schmerzsymptomatik im Wesentlichen unbeeinflussbar geblieben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer einzig die Möglichkeit zum stetigen Wechsel der Körperposition als schmerzlindernd erlebt. Auch sei es unter der vorsichtig einschleichenden Therapie mit Amitriptylin im Sinne einer Veränderung der Schmerzwahrnehmung zu einer subjektiven Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen, weshalb dem Beschwerdeführer die Weiterführung dieser Medikation sowie gleichzeitig der regelmässige Besuch einer gruppendynamischen Bewegungstherapie wie z.B. Aquafit empfohlen worden seien. Ebenso sei angesichts der erheblichen psychosozialen Problematik die Weiterführung einer psychologischen Begleitung erforderlich. Es sei dem Beschwerdeführer während der Hospitalisation auch gelungen, 10 kg abzunehmen, weshalb er das begonnene Diätprogramm weiterführen möchte. Bis und mit dem 25. November 2001 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 26. November 2001 bis zum 24. Januar 2002 bestehe in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit und unter der Möglichkeit zum raschen Wechsel der Körperposition eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, danach sei eine hausärztliche Neubeurteilung vorzunehmen.
2.3     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/13/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer Fibromyalgie, einem Panvertebralsyndrom bei Status nach Sturz auf den Rücken im September 2000 sowie einer Adipositas per magna. Der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4     Die Ärzte der MEDAS E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/12) folgende Diagnose (S. 28/29):
         1.   mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
              Fibromyalgiesyndrom
              - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
              Anhaltende, derzeit leichtgradige depressive Störung bei somatoformer      Schmerzstörung, schwieriger psychosozialer Situation, Adipositas permagna      und Schlafapnoe-Syndrom
              Panvertebrales Schmerzsyndrom
              -     Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule
              -     Adipositas permagna (180,5 cm/160 kg/BMI 49,5, morbide Adipositas)
              -     Zustand nach thorako-lumbalem Morbus Scheuermann
              -     diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)
              Mittelschweres bis schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche      Überdruckbeatmung indiziert)
         2.     ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-     wert
              Leichtgradige Restbeschwerden am rechten Handgelenk bei Zustand nach      primär verkannter Skaphoidfraktur am 9. Oktober 1998
              -     Status nach Entwicklung einer Pseudarthrose
              -     Status nach operativer Behandlung mit Osteosynthese und Spongiosa-         plastik am 23. Dezember 1998
              Möglicherweise Zustand nach Fraktur an der Basis des Dens axis vor vielen      Jahren (CT-Befund)
         3.     Nebenbefunde
              Status nach Tonsillektomie
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Gastrobetrieb mit italienischen Spezialitäten, in welchem der Beschwerdeführer sowohl im Aussendienst als auch als Magaziner tätig gewesen sei, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sei nicht geeignet zum Heben und Tragen von Lasten. Aktuell bestünden ausserdem noch Bedenken bezüglich einer Aussendiensttätigkeit, da der Beschwerdeführer unter einem Schlafapnoe-Syndrom leide und Schmerzmittel einnehme, welche potentiell die Fahrtauglichkeit einschränkten. In Frage käme deshalb am ehesten eine Tätigkeit im Bürobereich. Bei den Einschränkungen des Beschwerdeführers spiele die Adipositas permagna eine Hauptrolle, insbesondere bezüglich der drohenden statischen Überlastung und der Atem-Dekompensation. Sie stelle einen enormen Risikofaktor bezüglich der Entwicklung eines Diabetes mellitus bei hoher familiärer Belastung dar. Eine entsprechende konsequente Therapie sei aus vitaler Sicht absolut unerlässlich. Ohne drastische Gewichtsreduktion bestehe das realistische und hohe Risiko, dass der Beschwerdeführer in mittleren Jahren ein mit Rückenschmerzen, Gonarthrosen und Diabetes belasteter, ateminsuffizienter und kardial eingeschränkter Mann sei.

3.
3.1     Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Bezüglich der Diskrepanz zwischen dem MEDAS-Gutachten und den übrigen ärztlichen Beurteilungen ist zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Patienten länger gesehen haben als die Gutachterinnen und Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis.
3.3     Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beurteilung der MEDAS erweisen sich nicht als stichhaltig. Dass die versuchte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit scheiterte, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Schmerzen subjektiv nicht in der Lage fühlte, diese auszuüben, erscheint nicht als relevant, da die massgebliche Arbeitsfähigkeit aufgrund objektiver Kriterien festzulegen ist. Insbesondere ist im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung gerade zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seine vorhandenen Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist anzumerken, dass die Ärzte der MEDAS die attestierte Arbeitsfähigkeit unter den gegenwärtigen Umständen als gegeben erachten und sie lediglich für die Zukunft festgehalten haben, dass diese nur durch energische Massnahmen, insbesondere eine drastische Gewichtsreduktion, erhalten werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass im Gutachten festgehalten wird, die Gewichtsreduktion wäre grundsätzlich nicht alleine durch eine Diät zu erzielen, sondern die Diät wird lediglich nicht als genügend erachtet, weil das soziale Umfeld des Beschwerdeführers dafür nicht hinreichend stabil ist, was im Übrigen ein invaliditätsfremder Aspekt darstellt. Es kann ausserdem auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht abnehmen kann. Vielmehr ist er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, sein massives Übergewicht zu reduzieren. Dass dies grundsätzlich möglich ist, hat der Aufenthalt in der Klinik D.___ gezeigt, während dem der Beschwerdeführer dank einer Diätberatung 10 kg abgenommen hat.
3.4 Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deshalb eingeschränkt sind, invaliditätsfremd. Gleich zu werten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Familie verlassen hat und er nunmehr die beiden Kinder alleine betreut, wobei einer der Konfliktpunkte mit seiner Frau gerade den Umstand betrifft, dass er der Ansicht ist, dass die Kinder nicht fremdbetreut werden sollten. Unter den gegebenen Verhältnissen bedeutet dies, dass die Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt sind, so lange der Beschwerdeführer die Fremdbetreuung der Kinder nicht zulassen will. Es geht denn auch aus den Akten hervor, dass er im Wesentlichen auch durch die schon bald nach dem Unfall vom 14. September 2000 auftretenden familiären Probleme von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit abgehalten worden ist.
3.5 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, bis wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
3.6     Es trifft zwar zu, dass die Ärzte der MEDAS diese Arbeitsfähigkeit erst ab dem 21. April 2004 (Schlussbesprechung des Gutachtens) datieren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben gewesen wäre. Die Ärzte der MEDAS verweisen diesbezüglich denn auch lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten seit dem Unfall vom 14. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Wie bereits dargelegt, erweist sich diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber als falsch. Wie sich aus dem Gutachten über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des F.___ vom 27. März 2001 (Urk. 10) ergibt, war der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt - rund ein halbes Jahr nach dem Unfall - für eine knapp mittelschwere Tätigkeit in reduziertem Umfang belastbar, wobei der Beschwerdeführer eine mässige Leistungsbereitschaft zeigte. Mithin bestand schon damals der von der MEDAS festgestellte Zustand. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die attestierte Arbeitsfähigkeit rund ein halbes Jahr nach dem Unfall erreicht hat und es ihm schon damals zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang aufzunehmen.

4.
4.1     Laut Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH vom 11. November 2001 (Urk. 8/44) erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 6'000.-- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin war basierend auf diesen Angaben in der Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 8/7) noch von einem Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- pro Jahr ausgegangen, führte aber dann im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 (Urk. 2) aus, das Valideneinkommen sei anhand des durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Jahre 1996 bis 2000 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/45) zu berechnen, was unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung für das Jahr 2004 Fr. 41'496.56 ergebe.
         Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Unfalls bei der A.___ GmbH noch in der Probezeit. Wie sich aus dem IK-Auszug ergibt, ist er seit der erstmaligen Beitragsabrechnung im Jahre 1985 nie länger als zwei Jahre für den selben Arbeitgeber tätig gewesen. Die A.___ GmbH gab wiederum ihre Tätigkeit schon bald nach dem unfallbedingten Ausscheiden des Beschwerdeführers auf und wurde am 17. Juni 2003 mangels verwertbarer Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Internet-Vollauszug vom 24. Mai 2005, Urk. 11). Es ist mithin der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der A.___ GmbH dauerhaft ausgeübt und damit ein gegenüber seinen früheren Stellen überdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte. Es scheint aber auch nicht gerechtfertigt, übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin die durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkünfte des Beschwerdeführers der vorangegangenen fünf Jahre zum Massstab zu nehmen, ist doch zu berücksichtigen, dass es dabei längere Phasen gab, während denen der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bezog und kürzere, während denen keine Einkünfte eingetragen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig wäre und dabei ein durchschnittliches Einkommen im Umfang der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielt hätte. Im Rahmen dieser Durchschnittsgrösse kann auch die Tätigkeit bei der A.___ GmbH berücksichtigt werden, so dass sich Folgendes ergibt: Bei der G.___ AG erzielte der Beschwerdeführer von Oktober 1998 bis September 1999 ein Einkommen von Fr. 42'709.-- und bei der A.___ GmbH in den Monaten Juli/August ein solches von Fr. 12'000.--. Dies ergibt für den Zeitraum von 14 Monaten ein Einkommen von Fr. 54'709.-- und somit umgerechnet auf ein Jahr Fr. 46'893.50. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines angesichts der grundsätzlich vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten - wegen der fehlenden abgeschlossenen Ausbildung aber nur im engen Rahmen - möglichen beruflichen Weiterkommens erscheint somit für das Jahr 2004 die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 50'000.-- als angemessen.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 45'806.40. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erscheint angemessen, zumal der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens keiner schweren Tätigkeit nachgehen würde und er bezüglich Sprache und Intelligenz in der Lage ist, qualifiziertere Hilfsarbeitertätigkeiten zu verrichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist kein weiterer Abzug vorzunehmen, weil er sich zusätzlichen Therapiemassnahmen zu unterziehen hat. Einerseits ist dem mit der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen, andererseits ist davon auszugehen, dass der Therapiebedarf wesentlich kleiner wird bzw. bereits geworden wäre, sobald der Beschwerdeführer die zumutbare Gewichtsreduktion erreicht hat bzw. er diese bereits erreicht hätte. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 41'225.75. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'774.25 bzw. rund 17,5 %. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.






Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).