IV.2005.00713

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. November 2002 einen Rentenanspruch von K.___ verneint hatte (Urk. 8/11),
nachdem sich die Versicherte am 3. April 2003 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte und die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 und mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 erneut verneint hat, da die Beschwerdeführerin nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/50),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2005, mit welcher die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung von Rentenleistungen sowie eventualiter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. August 2005 (Urk. 7),
         nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. Oktober 2005 (Urk. 12) an ihren Anträgen hat festhalten lassen und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hat,
in Erwägung,
         dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend macht, die Begründung des Einspracheentscheides sei ungenügend, da sich die IV-Stelle mit der Einsprache kaum auseinandergesetzt habe (Urk. 1, Urk. 12),
         dass die Begründungspflicht, ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs, verlangt, dass die entscheidende Instanz die Überlegungen nennt, auf welche sie ihren Entscheid stützt, was nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, dass sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 181 Erw. 1a),
         dass die IV-Stelle dies im angefochtenen Entscheid mit einer verständlichen Begründung getan hat, die Gesetzesartikel und Grundlagen genannt hat und auf die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, weshalb von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gesprochen werden kann,
         dass die Beschwerde daher materiell zu behandeln ist,
dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 1. November 2002 und dem angefochtenen Einsprachentscheid vom 23. Mai 2005 in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung),
dass der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 1. November 2002 das Gutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, vom 5. Juli 2002 zugrundelag, und darin als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie eine chronische Peylonephritis rechts genannt wurden und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Magazinerin auf 50 %, in einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen auf mindestens 75 % festgesetzt wurde (Urk. 8/11, Urk. 8/34)
dass die IV-Stelle ihren Entscheid vom 23. Mai 2005 auf das Gutachten des Universitätsspitals A.___ (nachfolgend A.___), Departement für Innere Medizin, vom 15. August 2004, ergänzt durch die Berichte des A.___, Abteilung Urologie, vom 11. November 2004 und 28. April 2005, stützte (Urk. 2, Urk. 8/21, Urk. 8/20, Urk. 8/18),
dass das A.___ die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung vom 4. Februar bis 8. Juli 2004 ambulant internistisch, urologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersuchte und zudem ein urologisches, psychiatrisches und ein rheumatologisches Konsilium durchführte (Urk. 8/21), 
dass im Konsilium Psychiatrie vom 4. Juni 2004 festgestellt wurde, im Laufe des letzten Jahres habe sich eine depressive Störung mit Antriebsminderung und Schlafstörungen entwickelt, aufgrund der Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ hätten sich die im Vordergrund stehenden Schlafstörungen und die Kopf- und Rückenschmerzen deutlich gebessert, weshalb die Behandlung habe abgeschlossen werden können,
dass im Konsilium Rheumatologie ausgeführt wurde, radiologisch hätten sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen und klinisch keine Hinweise auf radikuläre Ausfälle gezeigt, die radiologisch bestehende Osteophytenbildung am Acetabulumoberrand sei bei einer intakten und schmerzfreien Hüftbeweglichkeit weniger relevant, die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit deutlichen Hinweisen auf Symptomausweitung bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und einer muskulären Dysbalance zu beurteilen und die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig einzustufen, 
dass im Konsilium Urologie angeführt wurde, die Szintigraphie im Mai 2004 habe eine Restfunktion der Niere rechts von 19,3 %, links von 80,7 % ergeben, nach einer im Juni 2004 erfolgten extrakorporalen Stosswellen-Lithotripsie der rechten Niere habe sich bei der Verlaufskontrolle im Juli 2004 nach wie vor ein ektatisches Nierenbeckenkelchsystem rechts mit minimstem kleinem Restkonkrement (Ablagerung) gezeigt, derzeit sei die Frage der Nephrektomie der rechten Niere noch zu klären, weshalb die urologische Abklärung noch nicht abgeschlossen sei,  
dass gemäss Berichten des A.___, Urologie, vom 17. November 2004 und vom 28. April 2005 aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist und die urologische Abklärung am 3. Februar 2005 abgeschlossen wurde (Urk. 8/18, Urk. 8/20),
dass gemäss Gutachten insgesamt als Diagnosen eine Urolithiasis rechts unklarer Aetiologie, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine leichte depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine Eisenmangelanämie zu nennen sind und aus psychiatrischer, internistischer und urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausgewiesen ist und damit gesamthaft eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit gegeben ist,
dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der verschiedenen Diagnosen nicht eingeschränkt wird, begründet ist, und somit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Unterlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis),
dass zu prüfen ist, ob die Einwände der Beschwerdeführerin das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin einwendet, der fehlende Hinweis auf die Vorakten lasse darauf schliessen, den Gutachtern des A.___ hätten die Vorakten samt bildgebenden Dokumenten nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 1 Ziffer 5, Urk. 12), 
dass aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. August 2005 (Urk. 7) davon auszugehen ist, dass den Gutachtern die Vorakten zur Verfügung standen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie auch über die bildgebenden Vorakten verfügten, nachdem letztere in den medizinischen Berichten hinreichend beschrieben sind (vgl. Urk. 8/29-31, Urk. 8/34),
dass der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Anamnese sei mangelhaft erhoben worden, da ein Sturz im Februar 2000 nicht genannt bzw. in den Oktober 2001 verschoben worden sei und eine Hospitalisation im Januar 2003 nicht erwähnt worden sei, nicht begründet ist, da der Sturz vorliegend nicht relevant ist und die Hospitalisation aus der Anamnese hervorgeht (Urk. 1 Ziffer 7, Urk. 8/21 S. 1),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die urologische Untersuchung sei nicht abgeschlossen worden, überholt ist, nachdem dem Bericht des A.___, Urologie, vom 28. April 2005 zufolge die nötigen Verlaufskontrollen durchgeführt wurden, letztmals am 3. Februar 2005, und keine weiteren Untersuchungen angezeigt sind (Urk. 1 Ziffer 6, Urk. 8/20),   
dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, im rheumatologischen Konsilium werde fälschlicherweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, und hinsichtlich der Beurteilung in einer anderen Tätigkeit eine gutachterliche Beurteilung vorgeschlagen (Urk. 1 Ziffer 12),
dass im rheumatologischen Konsilium nachvollziehbar und plausibel dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerin trotz der Rückenbeschwerden in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (Urk. 8/21 S. 3),
dass daran die von der Beschwerdeführerin gerügte Formulierung im rheumatologischen Konsilium, "Die Arbeitsfähigkeit beurteilen wir aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel)" nichts ändert, 
dass im Weiteren entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin der Anmerkung der Gutachter, bei der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung im rheumatologischen Konsilium handle es sich nicht um eine "Abklärung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit" angesichts der überzeugenden Aussagen im rheumatologischen Konsilium keine Bedeutung beigemessen werden kann (Urk. 1 Ziffer. 13),
dass die Einwände der Beschwerdeführerin damit nicht geeignet sind, die Darlegungen im Gutachten, ergänzt durch die beiden Berichte des A.___, Urologie, in Frage zu stellen,
dass der nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. Mai 2005 erstellte Bericht der Hausärztin, Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 24. März 2006, das Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag, wurden doch darin keine Befunde erhoben, die nicht bereits im Gutachten des A.___ festgehalten wurden (Urk. 17),
dass der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, weshalb von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
dass aufgrund des Gutachtens davon auszugehen ist, dass zwischen dem 1. November 2002 (Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung) und dem 23. Mai 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes, die nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, eingetreten ist,
dass sich der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 23. Mai 2005 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

           


        erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).