IV.2005.00714
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
R.__, geb. 2000
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Dezember 2000 geborene R.___ leidet an einem schweren allgemeinen kognitiven Entwicklungsrückstand sowie cerebralen Entwicklungsstörungen. Unter Hinweis auf diese Gesundheitsschäden beantragte die Mutter und gesetzliche Vertreterin von R.___, A.__, im Mai 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (Verfügung vom 27. September 2004; Urk. 8/20) und Sonderschulmassnahmen (Verfügung vom 12. Mai 2005; Urk. 8/10) sowie - nachdem sie mit Verfügung vom 26. September 2004 zunächst einen Anspruch auf Ergotherapie verneint hatte (Urk. 8/21), der Krankenversicherer dagegen jedoch Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/19 und Urk. 8/37) - mit Entscheid vom 6. Juni 2005 auch für Ergotherapie wegen des Geburtsgebrechens Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 8/5). Mit Verfügung desselben Tages erteilte sie weiter Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 GgV und für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte bis zum 31. März 2009 (Urk. 8/7).
Am 9. Oktober 2004 hatte A.___ sodann um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für ihre Tochter R.___ ersucht (Urk. 8/38). Die IV-Stelle nahm am 23. Februar 2005 eine Abklärung der Verhältnisse bei der Versicherten vor Ort vor. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/36) sprach die IV-Stelle R.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 mit Blick darauf, dass sie seit einem Jahr in zwei alltäglichen Verrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Gleichzeitig verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da der behinderungsbedingte tägliche Mehraufwand lediglich 20 Minuten betrage (Verfügung vom 25. Februar 2005, Urk. 8/15). Gegen diese Verfügung erhob A.___ Einsprache, welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___, nunmehr vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, im Namen von R.___ Beschwerde erheben mit den Anträgen auf kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2005 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 24. Mai 2005 sowie Zusprache einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit; ebenso sei der Intensivpflegezuschlag zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass R.___ mit Verfügung vom 5. Juli 2005 mit Wirkung ab April 2005 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 401 GgV (infantiler Autismus) erteilt worden sei. Da aufgrund dieses Leidens eine dauernde persönliche Überwachung ausgewiesen sei, sei ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2005 mit Wirkung ab April 2005 nunmehr eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen worden (Urk. 8/7). Mit Replik vom 20. September 2005 liess die Mutter von R.___ im Wesentlichen an Beschwerde und Vorbringen festhalten, sowie in Präzisierung (Modifizierung) ihrer Rechtsbegehren die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades bereits ab 1. Dezember 2004 beantragen; sodann sei in Ergänzung zur Hilflosenentschädigung ein Intensivpflegezuschlag (invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag) zuzusprechen (Urk. 8/11). Die IV-Stelle beantragte mit Duplik vom 20. Oktober 2005 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/14), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung von 25. Oktober 2005 geschlossen wurde (Urk. 8/15).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 #BeginnIV183 <Hilflosenentschädigung in der IV, Gesetzestext und Begriff (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 12/04#Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).#EndeIV183#
Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Die Umschreibung der verschiedenen Schweregrade findet sich in Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Dabei ist nach Absatz 4 von Art. 37 IVV bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
1.2#BeginnIV194 <Beginn des Anspruches auf Hilflosenentschädigung < letzte Revision: 10/05# Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Die Höhe des Intensivpflegezuschlags hängt vom invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand (mindestens 4, 6 oder 8 Stunden pro Tag) ab. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
1.3 #BeginnVV139 <Pendente lite erlassene neue Verfügung (Wiedererwägung) < letzte Revision: 8/03#Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
#EndeVV139#
2.
2.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 kam die IV-Stelle pendente lite insoweit auf ihren Einspracheentscheid zurück, als sie aufgrund von zwischenzeitlich getätigten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 8/24) nunmehr auch das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 401 GgV anerkannte und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 neu eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach (vgl. Urk. 8/1). Da diese Verfügung vor der Vernehmlassung erging, ist bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. April 2005 der vorliegende Prozess gegenstandlos geworden (vgl. Erw. 1.3 hievor). Nach wie vor streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem 1. April 2005 (nämlich ab dem 1. Dezember 2004) ein Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (statt leichten Grades) zusteht sowie ob sie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, mit Verfügung vom 5. Juli 2005 sei der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 401 GgV zugesichert worden. Da diese Behandlung erst ab April 2005 übernommen werde, könne auch frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen werden. In Bezug auf den Intensivpflegezuschlag ergebe sich nur insofern eine Änderung, als der Mehraufwand neu 2 Stunden und 20 Minuten (recte: 35 Minuten und 30 Sekunden, vgl. angefochtener Einspracheenscheid Urk. 2 S. 4) täglich betrage. Damit liege er weiterhin deutlich unter den anspruchsberechtigenden 4 Stunden täglich, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe. Die Notwendigkeit einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung sei nicht gegeben (vgl. Urk. 7 und auch Urk. 14).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im wesentlichen geltend machen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei nicht der Zeitpunkt der Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 401 GgV, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Beginns der Überwachungsbedürftigkeit massgebend. Sodann sei das Erfordernis einer besonders intensiven Überwachung gegeben (vgl. insbes. Urk. 11).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 die Angaben im Abklärungsbericht vom 25. Februar 2005 zugrunde gelegt, wonach die Versicherte seit Juni 2003 in der Lebensverrichtung Notdurft beziehungsweise seit Dezember 2003 in der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei (vgl. Urk. 8/36). Dass die Versicherte seit Dezember 2003 in den erwähnten zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen ist, ist nach wie vor unbestritten. Wie erwähnt, ist inzwischen ebenfalls nicht mehr streitig, dass die Beschwerdeführerin auch am Geburtsgebrechen Ziffer 401 GgV (infantiler Autismus) leidet. Dass die Beschwerdeführerin deshalb - nebst der Hilfestellungen in den vorerwähnten Lebensverrichtungen - auch einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, anerkennt die IV-Stelle insoweit, als sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 nunmehr eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen hat. Umstritten und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob dieser Anspruch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat.
3.2 Dr. med. B.___, Oberarzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des X.___, hatte in seinem Bericht vom 10. Juni 2006 die Diagnose eines frühkindlichen Autismus gestellt und ausgeführt, dass bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV ausgewiesen sei. Seit dem zweiten Lebensjahr bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters (Urk. 8/24). In gleichem Sinne hatte Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 13. April 2005 die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (F84.0) gestellt und ausgeführt, die daraus folgenden Einschränkungen hätten bereits vor dem dritten Geburtstag bestanden (vgl. etwa Urk. 8/25). Auch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hatte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 27. November 2004 im Bereich Überwachung einen regelmässigen täglichen Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bejaht. So hatte er ausgeführt, die Versicherte könne - ausser während dem Schlafen - nie alleine gelassen werden. Ergänzend wies er darauf hin, dass es sich bei der Versicherten um einen "Tempo-Teufel" handle, sie nicht kontrollierbar sei, keinerlei Selbstkontrolle habe und nicht erzogen werden könne; aufgrund der daraus resultierenden Gefahr sei seit dem zweiten Lebensjahr eine dauernde Beobachtung/Kontrolle erforderlich (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 8 unter Hinweis auf Ziff. 6).
3.3 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich demnach mit hinreichender Deutlichkeit, dass bei der Versicherten bereits vor ihrem vollendeten dritten Lebensjahr, jedenfalls bereits im Dezember 2003, im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters auch ein Mehrbedarf an dauernder persönlicher Überwachung bestand (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV). Damit lagen im Dezember 2004 nebst der Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auch das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung in anspruchsbegründender Weise vor, womit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades (nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) hatte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 401 GgV erst ab April 2005 zugesprochen worden waren.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Versicherte einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung bedarf, welche als vier Stunden Betreuung anrechenbar wäre und damit den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu begründen vermöchte (vgl. Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 IVV).
4.2 Bereits Dr. C.___ hatte in seinem Bericht vom 27. November 2004 ausgeführt, es sei, da die Versicherte nicht kontrollierbar sei, keinerlei Selbstkontrolle habe und nicht erzogen werden könne, aufgrund der daraus resultierenden Gefahr eine dauernde Beobachtung/Kontrolle erforderlich (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 8 unter Hinweis auf Ziff. 6 sowie Erw. 3.2 hievor).
Den Angaben im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des X.___, Zentrum für Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 13. April 2005 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte motorisch hyperaktiv ist, nicht über eine verbale Sprache verfügt und sich mittels Gesten und Lauten verständlich macht. Soziale Interaktion entstehe nur fremdinitiiert, sei sehr selten und nicht mit Blickkontakten gekoppelt. In den Kernbereichen der gegenseitigen sozialen Interaktion und Kommunikation bestünden qualitative und quantitative Auffälligkeiten sowie begrenzt repetitive und stereotype Verhaltensmuster. Die Beeinträchtigung im sozialen Bereich sei einschneidend (vgl. Urk. 8/25 ).
Dem Bericht der Leiterin der Kinderstagesstätte "D.___" ist zu entnehmen, dass die Eingewöhnung von R.___ eine Herausforderung für das ganze Team darstelle, da sie rund um die Uhr von einer Person unter Aufsicht sein müsse und mehr Zeit beanspruche als ein Kind im Säuglingsalter. So wolle R.___ nur hüpfen, überall hinaufklettern (Herd, Tische, Treppengeländer, Schränke) oder etwa aus dem Haus abhauen; stehe ihr ein Spielzeug oder gar ein anderes Kind im Weg, so laufe, springe oder liege sie darauf. R.___ sei unberechenbar und begebe sich und andere Kinder dadurch immer wieder in Gefahr. Dies könne auch bei einem Wutanfall vorkommen, wenn sie Gegenstände um sich werfe. Auch könne R.___alltägliche Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb sie bei allen Tätigkeiten gehalten und geführt werden müsse. Dabei brauche es viel Kraft, da sich R.___ immer dagegen wehre. Die Kindertagesstätte könne R.___ Bedürfnissen nicht gerecht werden, da sie eins zu eins Betreuung benötige. Normalerweise müsste sie aus der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, weil eine Einzelbetreuung, wie sie sie brauche, aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht realisierbar sei (vgl. Urk. 3/5).
Dasselbe Bild zeichnen die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 22. April 2005, welche Angaben von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. Urk. 8/2).
4.3 Die vorgenannten Berichte lassen keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin auf eine dauernde Überwachung angewiesen ist. Dabei gründet diese Notwendigkeit nicht nur in der mangelnden Fähigkeit, die alltäglichen Lebensverrichtungen selbst vornehmen zu können. Der Beschwerdeführerin gehen auch die Fähigkeiten zur sozialen Interaktion und Kommunikation mit ihrem Umfeld weitestgehend ab. Nach den erwähnten Berichten kann die Beschwerdeführerin sodann insbesondere auch nicht für kurze Zeit alleine gelassen werden, weil sie sich oder andere Kinder sonst der Gefahr einer Verletzung aussetzt. Aus dem Bericht der Kindertagesstätte "D.___" wird deutlich, dass die Betreuung von R.___ sehr hohe Anforderungen an die sie betreuenden Personen stellt und überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft fordert. Mit Blick auf die vorliegenden, insgesamt ein einheitliches Bild abgebenden Unterlagen rechtfertigt sich daher die Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung bedarf. Dieses Ergebnis stimmt auch mit Randziffer 8077 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) überein - auf welche die Beschwerdeführerin replicando zu Recht hinweisen lässt -, wo als Beispiel für eine besonderes intensive dauernde Überwachung die Betreuung eines autistischen Kindes (mit Verhaltensweisen gleich denen der Beschwerdeführerin) aufgeführt wird.
4.4 Das Gesagte führt dazu, dass zusätzlich zum unbestritten gebliebenen Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Notdurft) im Umfang von 35 Minuten und 30 Sekunden für die besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ein Zuschlag von 4 Stunden anzurechnen ist. Damit ist ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von insgesamt rund viereinhalb Stunden ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Mehraufwand von vier Stunden hat.
5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Dieser ist um einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem invaliditätsbedingten Mehraufwand an Betreuung von mindestens 4 Stunden pro Tag zu erhöhen.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Erw. 2.1).
6. #BeginnVV080 <Prozessentschädigung in ATSG-Verfahren, Bemessungskriterien, § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer < letzte Revision: 11/05#Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).#EndeVV080#. Vorliegend ist eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2005 aufgehoben und die pendente lite erlassene Verfügung vom 29. Juli 2005 abgeändert mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Diese ist um einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag zu erhöhen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).