Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00715
IV.2005.00715

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1950, war seit 9. Juli 1998 bei der X.___ Personal AG in seinem gelernten Beruf als Plattenleger angestellt (Urk. 8/65). Seit mehreren Jahren leidet er an lumbalen Schmerzen. Am 21. September 2000 trat ohne ein äusseres Ereignis eine Exazerbation dieser Schmerzen auf, weshalb er von diesem Tag an nicht mehr arbeiten konnte (Urk. 8/65).
         Am 10. August 2001 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die wirtschaftlichen (Urk. 8/62, Urk. 8/64-65) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/36/1-3, Urk. 8/37), wobei sie den Versicherten insbesondere durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 19. November 2001, Urk. 8/35) und durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 20. März 2002, Urk. 8/34) begutachten liess. Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-24) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % und wies demgemäss das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/20) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/19/3) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2003 (Urk. 8/16) ab. Auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 8/58) wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2003 (Urk. 8/13) abgewiesen.
1.2     Am 14. September 2004 liess sich P.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, unter Beilage des Berichts des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 29. August 2004 (Urk. 8/53) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/52). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Dr. C.___ vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) und den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/30/1), dem der Entlassungsbericht dieses Zentrums vom 16. September 2004 (Urk. 8/30/2) beilag, ein. Ferner klärte sie die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut ab (Urk. 8/42, Urk. 8/50). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 55 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/7, Urk. 8/9). Die dagegen am 1. April 2005 (Urk. 8/5) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 24. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess P.___, erneut vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 22. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
         "Es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1     Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 14. September 2004 (Urk. 8/52) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 8/7, Urk. 8/9), welche mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 (Urk. 2) bestätigt wurde, ab dem 1. November 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zu. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist bei der Beurteilung des Rentenanspruchs in analoger Anwendung der bei der Rentenrevision massgebenden Kriterien vorzugehen. Somit ist zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/20) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Mai 2005 (Urk. 2) eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und ob dieser das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegte Ausmass erreicht hat. 
2.2     Der ersten Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/20) lag in somatischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des Dr. A.___ vom 19. November 2001 (Urk. 8/35) zugrunde. Danach litt der Beschwerdeführer an einem Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bei einer medialen Diskushernie L3/L4, an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, Osteochondrose bei L4/L5 und L5/S1, ventrale Spondylose bei L3 bis L5), an einem Status nach lumbalem Morbus Scheuermann und an einer Fehlhaltung/Fehlform der Lendenwirbelsäule. Dr. A.___ attestierte dem Versicherten im angestammten Beruf als Plattenleger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen erachtete er ihn in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, die kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, kein konstantes Stehen oder Sitzen, keine Betätigung in halbgebückter Position oder stereotypes Überkopfarbeiten mit Reklinationsposition der Lendenwirbelsäule erfordere, als zu 100 % arbeitsfähig. In psychischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Dr. med. Ernst B.___ vom 20. März 2002 (Urk. 8/34) ab, der zum Schluss kam, der Beschwerdeführer leide nicht an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Vielmehr seien die geklagten Beschwerden auf erhebliche körperliche Befunde zurückzuführen. Demgemäss wurde dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
         Die IV-Stelle ermittelte sodann ausgehend von dem an der letzten Stelle erzielten Monatslohn von Fr. 4'190.-- (x 13; Urk. 8/65 Ziff. 16) zu Recht ein Valideneinkommen als Plattenleger von Fr. 54'470.--. Dagegen wurde das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 46'481.-- festgesetzte Invalideneinkommen (Urk. 8/62) von den Rechtsmittelinstanzen nicht bestätigt, sondern in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 56'895.-- ermittelt (Urk. 8/16 S. 11 Erw. 4.2, Urk. 8/13 S. 4 Erw. 3.2). Auf die genaue Festlegung eines Abzugs vom Tabellenlohn konnte angesichts dessen, dass selbst bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'470.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21,7 % resultierte, verzichtet werden.
2.3    
2.3.1   Aus den nach der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/20) nebst den bereits bestehenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüften zusätzlich Schulter- und Nackenbeschwerden sowie Kopfschmerzen aufgetreten sind (Urk. 8/31 S. 2). Aktenkundig ist sodann eine psychische Problematik, die erstmals nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 28. Mai 2002 erwähnt wird (Urk. 8/30/1-2, Urk. 8/31). Demnach ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 (Urk. 2) zu Recht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen (Urk. 8/2, Urk. 8/10 S. 2). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, wie sich diese Änderung auf die Höhe des Invaliditätsgrades auswirkt.
2.3.2   Dr. C.___ kam im Bericht vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31), auf den die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) abgestellt hat (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 28. Dezember 2004; Urk. 8/10 S. 2) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig sei, dass hingegen in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit wahlweisem Sitzen oder Stehen und ohne Heben schwerer Lasten (kurzfristig nicht mehr als fünf Kilogramm, längerfristig höchstens ein Kilogramm) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
         Auch wenn Dr. C.___ nicht nur somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auch psychische Leiden, eine autonome somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung und eine mittelgradige depressive Episode anführte, ist davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einzig auf den erhobenen somatischen Befunden basiert. So war ihm gemäss seinen Angaben im Bericht vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) bekannt, dass der Versicherte ein ambulantes achtwöchiges Rehabilitationsprogramm im Medizinischen Zentrum D.___ absolvierte. Damit lagen dem Arzt im Zeitpunkt des Verfassens des erwähnten Berichts noch keine definitiven psychiatrischen Untersuchungsergebnisse vor, die er in seine Einschätzung hätte einfliessen lassen können, denn die Behandlung in D.___ hatte erst am 27. September 2004 begonnen (Urk. 8/30/1-2).
         Die Einschätzung des Dr. C.___ im Bericht vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) basiert auf einer sorgfältigen und umfassenden klinischen Untersuchung vom 6. August 2004 und auf verschiedenen aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Gesamtkörperskeletts. Sodann lagen dem Wirbelsäulenexperten sowohl das frühere magnetic resonance imaging (MRI) vom 4. November 2000 als auch die Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom 13. Dezember 2000 vor, weshalb er sich ein Bild über die seither eingetretenen Veränderungen machen konnte. Dabei kam der Arzt unter anderem zum Schluss, dass die Osteochondrose mit Zeichen der Aktivierung bei L2/L3 deutlich zugenommen habe. Im Weiteren wies er auf einen bandförmigen aktiven Knochenprozess im Bereich von C7 beziehungsweise Lendenwirbelkörper 3 im Corpusbereich hin, welchen Umstand er auf das bereits in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom 13. Dezember 2000 festgestellte Schmorl'sche Knötchen zurückführte. Unter Berücksichtigung der gesamten Zunahme der degenerativen Veränderungen vermag es zu überzeugen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil als zu 50 % arbeitsunfähig erachtete. Somit ist in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum gestützt auf diese Beurteilung von einer leistungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
2.3.3   Demgegenüber vermag der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht des Dr. C.___ vom 29. August 2004 (Urk. 3/3), wonach der Versicherte für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein soll, keine Zweifel an der ärztlichen Einschätzung vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) aufkommen zu lassen, zumal unklar ist, auf welchen medizinischen Untersuchungen diese Schlussfolgerung basiert. Sodann spricht die Formulierung, dem Versicherten könne zur Zeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden, dafür, dass es sich nicht um eine abschliessende Beurteilung handelt.
2.3.4   Ebenso wenig kann der Versicherte aus dem Bericht des Dr. C.___ vom 26. Dezember 2004 (Urk. 3/2) etwas zu seinen Gunsten ableiten. Darin erhob der Arzt die bereits im Bericht vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) festgehaltende somatische Diagnose und machte Angaben zur Krankengeschichte sowie zu den Behandlungsmöglichkeiten. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich hingegen nicht.
2.3.5   Schliesslich ist auch das kurze Schreiben des Dr. med. E.___ vom 14. März 2005 (Urk. 3/4), dem früheren Hausarzt des Versicherten, nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Berichts des Dr. C.___ vom 30. September/7. Oktober 2004 (Urk. 8/31) aufkommen zu lassen, enthält er doch weder Angaben zu massgebenden medizinischen Befunden noch zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
2.4    
2.4.1   Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein "andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann" (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - als solche noch keine Invalidität. Vielmehr gilt - aus rechtlicher Sicht - die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, können nach der Rechtsprechung weitere Faktoren massgebend sein, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konkfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.).
         Rechtsprechungsgemäss ist es Aufgabe der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht darzulegen, ob und inwiefern eine versicherte Person - mit Blick auf die aufgezählten Kriterien - über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4).
2.4.2   Das Medizinische Zentrum D.___ stellte in den Berichten vom 16. September und 3. Dezember 2004 (Urk. 8/30/1-2) zwei psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Dem Beschwerdeführer wurde im angestammten Beruf als Plattenleger seit 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/30/1).
         Wird, wie beim Beschwerdeführer, eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, kommt nach den unter Ziff. 2.4.1 dargelegten Grundsätzen dem Merkmal der psychiatrischen Komorbidität zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Annahme einer Komorbidität bedingt, dass ein selbstständiges, von der somatoformen Schmerzstörung unabhängiges, psychisches Leiden vorliegt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135).
         Einerseits kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/2, Urk. 7) die Komorbidität jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle beim depressiven Leiden an der erforderlichen Schwere, da gemäss den Angaben des Medizinischen Zentrums D.___ im Bericht vom 16. September 2004 (Urk. 8/30/2) die mittelgradige depressive Episode therapeutisch habe gebessert werden können. Wie sich den fachärztlichen Ausführungen entnehmen lässt, handelt es sich lediglich um eine subjektive leichte Verbesserung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So wurde der Versicherte bei Entlassung aus dem achtwöchigen tagesklinischen Programm als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet und darauf hingewiesen, dass die momentane Belastungs- und Leistungsfähigkeit den Anforderungen an einen beruflichen Alltag nicht entsprechen dürfte (Urk. 8/30/2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer keine Veränderung der aktiven Bewältigungsstrategien habe erarbeitet werden können und sein Schonverhalten bestehen geblieben sei (Urk. 8/30/1-2). Diese Angaben könnten dafür sprechen, dass mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit massgebend einschränkt.
         Andererseits bestehen in den erwähnten Berichten des Medizinischen Zentrums D.___ (Urk. 8/30/1-2) Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur (teilweisen) Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar sein könnte. So ist aktenkundig, dass der Versicherte eine gute Tagesstruktur hat, für seine Frau kocht, leichte Hausarbeiten verrichtet, täglich kurze Spaziergänge unternimmt und sich am Wochenende ab und zu mit seinen Freunden trifft. Diese Angaben könnten darauf hindeuten, dass es sich beim festgestellten depressiven Leiden lediglich um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung handelt, wobei letztere für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich wäre. So begleiten nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien unter anderem unterschiedliche Schweregrade von Depression die Somatisierungsstörungen, weshalb diese grundsätzlich nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (ICD-10 Kapitel V (F), 4. Aufl., S. 185 Ziff. 2).
2.4.3   Nach dem Gesagten ist unklar, wie die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit letztlich zu begründen ist, mithin ob die mittelgradige depressive Episode oder die somatoforme Schmerzstörung, einzig begleitet vom depressiven Leiden, dafür verantwortlich sein soll. Damit ist aber auch ungewiss, ob eine psychisch relevante Diagnose, wie sie von der Rechtsprechung verlangt wird, überhaupt vorliegt. Daher mangelt es auch an einer zuverlässigen Grundlage für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit, weshalb diesbezüglich ergänzende fachärztliche Abklärungen erforderlich sind.
2.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass in somatischer Hinsicht bei der gegenwärtigen Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Demgegenüber lässt sich die Frage, ob sich im massgebenden Zeitraum eine psychische Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, nicht abschliessend beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein umfassendes psychiatrisches Gutachten - unter Einbezug der Untersuchungsergebnisse der behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, W.___ und Dr. med. G.___, Z.___ (Urk. 1) - in Auftrag gebe, und zwar mit Vorteil bei einer Fachperson, die Erfahrung mit Schmerzpatienten hat. Angesichts dessen, dass das physische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist es angezeigt, im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Richtung vornehmen zu lassen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).