Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Fürsorgebehörde I.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1944, gelernter Metzger und seit 1999 arbeitslos (Urk. 3/1 = Urk. 8/30 S. 4 Ziff. 6.2-3), meldete sich am 16. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 3/15 = Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente zufolge fehlenden Ablaufs der Wartefrist verneint (Urk. 3/17 = Urk. 8/8).
1.2 Am 28. Februar 2005 beantragte der weiterhin arbeitslose Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) (Urk. 3/19 = Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte, nebst dem Beizug der vorhandenen Arztberichte (Urk. 3/10 = Urk. 8/14/2, Urk. 3/12 = Urk. 8/13/2), neue Arztberichte (Urk. 3/20 = Urk. 8/12, Urk. 3/22 = Urk. 8/11/2) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 3/2 = Urk. 8/29) bei. Mit Verfügung vom 14. April 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren insbesondere hinsichtlich einer Rente ab (Urk. 3/26 = Urk. 8/6 = Urk. 8/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Mai 2005 (Urk. 3/27 = Urk. 8/4) wies die IV-Stelle am 1. Juni 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Fürsorgebehörde der Stadt I.___, am 22. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die beantragten beruflichen Massnahmen seien zu gewähren, die Rentenfrage sei vertieft zu prüfen unter Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowie Rücksetzung des Beginns der Wartefrist auf mindestens 1999, und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Mitte und S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 1. Juni 2005 ) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 1. Juni 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (umfangmässige und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 In der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der Beschwerdeführer um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/30 S. 6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle entschied daraufhin in zwei separaten Verfügungen sowohl über die Frage der beruflichen Massnahme Umschulung wie auch über einen nicht beantragten Rentenanspruch (Urk. 8/10, Urk. 8/8). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
2.2 In der Neuanmeldung vom 28. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/22 S. 6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 14. April das Leistungsbegehren ab und nahm dabei ausschliesslich Bezug auf die Frage eines wiederum nicht geltend gemachten Anspruchs auf Invalidenrente, ohne die Problematik der tatsächlich beantragten beruflichen Massnahmen zu prüfen (Urk. 8/5). In der daraufhin erhobenen Einsprache vom 12. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer einzig eine qualifizierte medizinische Begutachtung (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 äusserte sich die IV-Stelle erneut ausschliesslich zur Rentenfrage (Urk. 2).
2.3 Es stellt sich somit als erstes die Frage, inwieweit auf die Beschwerde (Urk. 1), womit sowohl berufliche Massnahmen wie auch eine vertiefte Prüfung der Rentenfrage verlangt werden, einzutreten ist. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen einerseits und Invalidenrente andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ablehnung des Rentenanspruchs vom 14. April 2005 (Urk. 8/5) implizit auch die Ablehnung von beruflichen Massnahmen verfügt worden ist; insofern wäre die Frage der beruflichen Massnahmen weder Anfechtungsgegenstand noch Streitgegenstand. Dennoch ist die eingangs gestellte Frage zu bejahen, da die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungs- beziehungsweise Streitgegenstandes infolge Sachzusammenhangs sowie aufgrund der ursprünglichen, diesbezüglich klaren Anmeldung zum Bezug von Leistungen (Urk. 8/22) gegeben sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2005 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 5) zumindest ansatzweise zu den beruflichen Massnahmen geäussert hat. Nach Art. 16 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Solche werden nur erbracht, wenn die versicherte Person ansonsten nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden könnte. Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
Nach Gesagtem ist demnach auf die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Rügen einzutreten.
3.
3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.
4.1 Strittig sind der Invaliditätsgrad und dabei insbesondere auch die Bestimmung der Höhe eines allfälligen Abzugs vom Invalideneinkommen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Hausarzt ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus (Urk. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer nur leichte manuelle Arbeiten ausführen könne, verringere sich sein Invalideneinkommen um 20 % (Urk. 8/5 S. 2 oben).
4.3 Beschwerdeführerseits wurde demgegenüber angeführt, dass bereits eine Arbeitstätigkeit von zwei Stunden pro Tag zu massiven Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme führen würde (Urk. 8/4 Mitte). Ein Invalideneinkommen von Fr. 46'568.-- pro Jahr sei nicht mehr erzielbar. Die Arztberichte würden zur Frage der Leistungsfähigkeit keine differenzierten und genauen Aussagen machen. Weiter sei es unüblich, ausschliesslich auf den Bericht eines nichtspezialisierten Allgemeinpraktikers abzustellen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
5.
5.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1999 behandelt (Urk. 3/10 = Urk. 8/14/2 S. 2 lit. D.1), stellte am 14./15. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. A):
- Chronisches Zervikovertebralsyndrom, Thorakovertebralsyndrom bei Skoliose der Hauptwirbelsäule und der Brustwirbelsäule, Spondylose
- Chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter
- Depression
Ab 30. Januar 2004 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. B) und es sei ihm auch keine entsprechende Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/14/1 S. 4 unten). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/14/1 S. 4 Mitte). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er ab sofort ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/14/1 S. 4 unten).
Die Beschwerden im Wirbelsäulen- sowie Magenbereich beständen seit etwa 20 Jahren. Im Jahre 1994 sei der Beschwerdeführer wegen eines Zervikovertebralsyndroms und GERD (Gastroesophageal Reflux Disease) hospitalisiert worden. Im Jahre 1999 sei eine Schulteroperation wegen chronischem Impingement durchgeführt worden, worauf die Beschwerden teilweise gebessert hätten. Der Beschwerdeführer habe letztmals vor zirka 3½ Jahren gearbeitet und sei willens, leichtere manuelle Arbeiten mit einem Pensum von 100 % auszuführen (Urk. 8/14/2 S. 2 lit. D.3).
5.2 Dr. med. B.___, Neurologie, diagnostizierte am 5. Juni 2004 gestützt auf drei Konsultationen (Urk. 8/13/2 S. 2 lit. D.7) folgendes (Urk. 8/13/2 S. 1 lit. A):
- Chronisches Zervikovertebralsyndrom bei ausgeprägten Osteochondrosen C3/4 und C5/6 mit Schmerzausstrahlung in den Kopf-Armbereich beidseits und depressive Verstimmung
Der Beschwerdeführer sei heute und auf längere Sicht für leichte körperliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft im Umfang von höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/2 S. 1 lit. B). Seit 1998 habe er nach einer seiner Behinderung entsprechenden Arbeitsstelle erfolglos gesucht. Nebst den somatischen Beschwerden gehe es ihm auch psychisch nicht gut, er könne öfters keine Probleme mehr ertragen und habe wenig Ausdauer. Das Zervikovertebralsyndrom sei eindeutig chronifiziert bei ungünstiger Prognose (Urk. 8/13/2 S. 2 lit. D.7).
Da der Beschwerdeführer letztmals am 26. Januar 2004 bei Dr. B.___ in Behandlung war, verzichtete letzterer auf die Erstattung eines weiteren Arztberichts im Frühjahr 2005 (Urk. 3/20 = Urk. 8/12).
5.3 Dr. A.___ stellte im Arztbericht vom 23. März 2005 folgende Diagnose (Urk. 3/22 = Urk. 8/11/2 S. 1 lit. A):
- Chronisches Zervikovertebralsyndrom, Thorakovertebralsyndrom bei Skoliose der Hauptwirbelsäule und der Brustwirbelsäule, bei ausgeprägter Osteochondrose C3/4 und C5/6
- Chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter
Im September 2004 sei ein akutes Lumbovertebralsyndrom aufgetreten, welches mit Celebrex und Physiotherapie etwas gebessert habe. Im Oktober 2004 sei es zu einem akuten Zervikovertebralsyndrom gekommen, welches nach Infiltration, Medikation und Therapie etwas gebessert habe. Die früher angegebene depressive Verstimmung stehe nicht mehr im Vordergrund und werde derzeit nicht behandelt. Er halte den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig bezüglich seiner früheren Tätigkeiten als Hilfsgärtner und Schlachthausangestellter. Demgegenüber bestehe jederzeit eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten, wozu der Beschwerdeführer auch durchaus motiviert sei (Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D.3).
6. Die vorliegenden Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. (8/11, Urk. 8/14) und Dr. B.___ (Urk. 8/13) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
Die Arztberichte aus dem Jahre 2004 (Urk. 8/13, Urk. 8/14) gehen beide von einer Depression beziehungsweise von einer depressiven Verstimmung aus. Diese scheint im Jahre 2005 weggefallen oder mindestens in den Hintergrund getreten zu sein, weshalb auf den Arztbericht vom 23. März 2005 durch Dr. A.___ abzustellen ist. Anhaltspunkte, weshalb dieser Arztbericht undifferenziert oder ungenau sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 2), lassen sich nicht erkennen, da er aufgrund der konstanten Behandlung unter Einbezug der früheren Angaben im Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. April 2004 (Urk. 8/14/2) zu würdigen ist. Dr. A.___ ist zwar Allgemeinpraktiker; es bestehen jedoch keine Anzeichen, dass er in Fragen, welche seine Kompetenzen übersteigen, zu Unrecht keine Spezialisten beizog. Vielmehr legte er diverse ältere Berichte von Ärzten und Kliniken (Urk. 8/14/3-6, Urk. 8/11/3-6) seinem Arztbericht vom 15. April 2004 (Urk. 8/14/2) bei und demonstrierte, dass seine Arztberichte gründlich abgestützt sind. Demnach bestehen keine Gründe, weshalb weitere Spezialisten mit der Begutachtung des vorliegenden Sachverhalts betraut werden müssten. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des zweiten Arztzeugnisses schon seit rund als fünf Jahren betreute, mithin eine entsprechende Vertrauensstellung erlangte, und gleichwohl zum Schluss kam, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar ist (Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D.3).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte manuelle Tätigkeit) ausgegangen (Urk. 2 S. 3 Mitte, Urk. 8/5 S. 1 unten).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 56'156.-- für das Jahr 2004 vorausgesetzt (Urk. 8/5 S. 2 oben, Urk. 3/25 = Urk. 8/20 Mitte). Dabei hat die Beschwerdegegnerin das mittlere Einkommen der Jahre 1994 bis und mit 1996 gemäss IK-Auszug (Urk. 8/29 S. 1) entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2004 hochgerechnet.
Dieses Vorgehen erscheint angesichts der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer im Jahre 1996 seine letzte längerdauernde Anstellung dahinfiel, angezeigt. Nicht zu beanstanden ist insbesondere das Abstellen auf den Durchschnitt mehrerer Jahre. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits während des Jahres 1996 Arbeitslosenentschädigung bezog, was in diesem Zeitpunkt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erstmals der Fall war. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bereits damals beeinträchtigungsbedingt war, ist auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 1993 bis und mit 1995 abzustellen. Dieses beläuft sich auf gerundet Fr. 53'818.--, was demzufolge dem Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 1994 (Mittelwert) entspricht. Angepasst an die Nominallohnsteigerungen von 1,3 % im Jahre 1995 und 1996, von 0,5 % im Jahre 1997, von 0,7 % im Jahre 1998, von 0,3 % im Jahre 1999, von 1,3 % im Jahre 2000, von 2,5 % im Jahre 2001, von 1,8 % im Jahre 2002, von 1,4 % im Jahr 2003 und von 0,8 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 1/2000, S. 28 (Wirtschaftsdaten), Tab. B 10.2, Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 60565.-- (Fr. 53'818.-- x 1,013 x 1,013 x 1,005 x 1,007 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,008).
7.2 Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B 10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90, Tab. B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 58'187.-- (Fr. 54684: 40,0 x 41,6 x 1,014 x 1,009).
7.3 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der ausgewiesenen Einschränkungen (vgl. Urk. 8/11-14) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint im Verhältnis zu anderen beeinträchtigten Personen ein Abzug von höchstens 15 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 49459.-- (Fr. 58'187.-- x 0,85) festzulegen ist. Dabei sind die invaliditätsfremden Faktoren wie das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sowie allfällige Sprachschwierigkeiten zufolge mangelnder Integration als IV-fremde Gründe nicht zu berücksichtigen.
7.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60565.-- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. Fr. 49459.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11106.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht.
Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Die Prüfung der Frage des Beginns einer allfälligen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wird demzufolge ebenfalls hinfällig.
8.
8.1 Strittig ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat.
8.2 Die Beschwerdegegnerin äusserte dazu in ihrer Vernehmlassung einzig, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % bedinge, welcher vorliegend nicht gegeben sei (Urk. 7 S. 2 unten).
8.3 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass aufgrund eines 20 % übersteigenden Invaliditätsgrades berufliche Massnahmen zu gewähren seien (Urk. 1 S. 2 Mitte).
9.
9.1 Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
9.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
9.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
9.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
10.
10.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Gesundheitsschaden aufweist, welcher sich dermassen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, dass er nicht mehr in den früher ausgeübten Berufen tätig sein kann (vgl. Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D.3). Weiter können den vorliegenden Arztberichten keine Hinweise auf zusätzliche Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen entnommen werden, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten (Urk. 8/11-14).
10.2 Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zu einer Berufswahl oder einer beruflichen Neuorientierung nicht fähig wäre, lassen sich nicht ausmachen. Dass er jedoch zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eingeschränkt ist, einen seiner Behinderung angepassten Beruf wählen zu können, erscheint nachvollziehbar. Dass es sich um eine nicht nennenswerte Beeinträchtigung handelt, kann angesichts eines Invaliditätsgrades von rund 18 % (vgl. vorstehende Erw. 7.4) nicht behauptet werden. Weiter erscheint die Massnahme als notwendig, um ein berufliches Fortkommen des Beschwerdeführer als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsberatung sind demnach erfüllt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.
10.3 Hinsichtlich einer Umschulung ist festzustellen, dass der geforderte Invaliditätsgrad von 20 % nicht erreicht wird (vgl. vorstehende Erw. 7.4). Zwar lässt die Rechtsprechung mit ihrer Formulierung von etwa 20 % noch geringfügige Abweichungen zu, doch ist angesichts einer Differenz von knapp 10 % auch jener Spielraum überschritten. Das Begehren um Umschulung ist daher abzuweisen.
10.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Arztbericht von Dr. A.___ nicht nur als eingliederungsfähig, sondern auch als eingliederungswillig zu bezeichnen (vgl. Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D.3). Da der Beschwerdeführer offenbar bereits seit 1998 nach einer seiner Behinderung entsprechenden Arbeitsstelle erfolglos sucht (Urk. 8/13/2 S. 2 lit. D.7). Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsvermittlung sind demnach als gegeben zu erachten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls gutzuheissen ist.
11. Mangels entsprechendem Antrag ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsorgebehörde I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).