Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00718
IV.2005.00718

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 19. Juni 2006

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       A.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 1. September 1986 als Hausdienstmitarbeiterin bei der B.___ (Urk. 8/43). Wegen rheumatologischer Probleme, Schmerzen im Nacken und in der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen vor allem an der rechten Seite, Muskel- und Sehnenschmerzen, weichteilrheumatischen Beschwerden, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit und depressiven Zuständen meldete sie sich am 17. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 7. Oktober 2003, Urk. 8/43) und holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2003 (Urk. 8/21), von Dr. med. D.___, Neurologie, EEG, vom 17. Oktober 2003 (Urk. 8/20, unter Beilage des Berichts der Klinik E.___ vom 30. Oktober 2002, der Medizinischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 5. Juni 2002, der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 28. Februar 2003 und der Augenklinik des Spitals F.___ vom 9. Mai 2003), von der Dermatologischen Klinik des Spitals F.___ vom 25. November 2003 (Urk. 8/18), und von der Medizinischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/17) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. med. H.___ vom 22. November 2004 (Urk. 8/15) erstellen, und am 22. Dezember 2004 beantworteten diese eine Ergänzungsfrage zum Gutachten (Urk. 8/32). Am 5. Dezember 2004 reichte Dr. D.___ den Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Dezember 2004 ein (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 3. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. März 2005 (Urk. 8/7) bzw. 13. April 2005 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, am 22. Juni 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

Hauptanträge:
         "1.         Der Einsprache-Entscheid vom 25.5.05 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1.9.03 zuzusprechen.
          2.         Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Eventualantrag:
          3.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine         Dreiviertels-IV-Rente mit Wirkung ab 1.09.03 zu gewähren."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 30. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die somatisch und die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit teilweise überschneidende Beschwerdebilder hätten, erweise es sich als falsch, gesamthaft lediglich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da sie sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei. Vielmehr bewirkten die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ohne weiteres eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20-25 %, so dass gesamthaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-75 % und somit von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszugehen sei. Zumindest seien aber die psychischen Beeinträchtigungen mit einem Abzug von 25 % beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was gegenüber der Berechnung der Beschwerdegegnerin immer noch einen Invaliditätsgrad von 62,5 % und somit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass eine Kumulation der sich aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergebenden Arbeitsunfähigkeiten im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzunehmen. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin damit zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 2).

3.
3.1     Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 8/21) leidet die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Entwicklung bei chronischen Schmerzen: rezidivierende Nasennebenhöhleninfekte, chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und kleiner rechtsseitiger Diskushernie C5/6, Fingerpolyarthrose sowie Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben jahrelang trotz starker Schmerzen zur Arbeit gegangen. Entsprechende Behandlungen hätten wenig Erfolg gezeigt, es herrsche praktisch Therapieresistenz. Die Prognose sei schlecht, die Beschwerdeführerin sei auf lange Sicht nicht mehr arbeitsfähig.
3.2     Dr. D.___ stellte in ihrem Arztbericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 8/20/1) folgende Diagnose: Depressive Entwicklung bei chronischen Schmerzen seit ca. 13 Jahren, Fibromyalgie (11 von 24 tender points in der Dolorimetrie), chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und rechtsseitiger zervikobrachialer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der HWS, anamnestisch kleine rechtsseitige zervikale Diskushernie C5/6, Arthralgien vereinzelter Fingergelenke bei radiologisch nachweisbaren Gelenkkapselverkalkungen sowie Verdacht auf Neurodermitis. In ihrer angestammten Tätigkeit als Aufräumerin bei der B.___ sei die Beschwerdeführerin vom 16. September bis zum 27. Oktober 2002 zu 100 %, vom 28. Oktober 2002 bis zum 22. Juli 2003 zu 50 % sowie seit dem 23. Juli 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um ein chronisches Leiden, welches bis heute therapieresistent geblieben sei. Aufgrund des chronifizierten Zustandbildes müsse die Prognose als ungünstig angesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei auf längere Sicht nicht mehr arbeitsfähig.
3.3     Gemäss dem Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals F.___ vom 25. November 2003 (Urk. 8/18) leidet die Beschwerdeführerin unter einem rezidivierenden Ekzem der Hände und Augenlider (DD: Neurodermitis vom intrinsichen Typ) sowie Verdacht auf rezidivierendes Quincke-Oedem. Aus dermatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.4     Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/17) ein Fibromyalgiesyndrom (11 von 24 tender points in der Dolorimetrie positiv), ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit cervicocephaler und rechtsseitiger cervicobrachialer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der HWS, Arthralgien vereinzelter Fingergelenke bei radiologisch nachweisbaren Gelenkkapselverkalkungen PIP Dig. II beidseits sowie IP Dig. I rechts sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein leichter Vitamin B12-Mangel sowie eine rezidivierend unklare Mikrohämaturie. Die Beschwerdeführerin berichte über seit 13 Jahren bestehende Schmerzen am ganzen Körper mit Bevorzugung der rechten Körperhälfte und Hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte sowie Augenschmerzen, verstopfte Nase und Schwellungen des Gesichts. Seit einem Jahr komme es zu einem zunehmenden Kraftverlust, Einschränkungen der Gehstrecke und der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerden bestünden unabhängig von Belastung, Tageszeit und Tagesform und beeinträchtigten den Schlaf. Des Weiteren bestünden ein Juckreiz am ganzen Körper und rezidivierendes, nicht objektivierbares Fieber sowie Diarrhoe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schliesse man sich der Beurteilung der Klinik E.___ an, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festlege.
3.5     Laut dem psychiatrischen Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. med. H.___ vom 22. November 2004 (Urk. 8/15) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.0/1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 53-jährige Frau aus Griechenland, die seit Jahren an verschiedenen körperlichen Beschwerden leide. Im Zusammenhang mit der Schmerzstörung bestehe eine depressive Symptomatik. In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig.
         Am 22. Dezember 2004 (Urk. 8/32) gaben die Gutachter sodann an, die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der dargestellten Befunde gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig. Es sei ihr psychiatrischerseits zuzumuten, halbtags einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht ohne Weiteres kumuliert werden können. Wie die psychiatrischen Gutachter in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/32) festhalten, ist es der Beschwerdeführerin denn auch aus psychiatrischer Sicht zuzumuten, einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit halbtags nachzugehen. Trotzdem erscheint es als fraglich, ob unter den vorliegenden Umständen, wo der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht und aus psychiatrischer Sicht je eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird und keiner der die Beschwerdeführerin untersuchenden Ärzte eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hat, lediglich von einer Gesamteinschränkung von 50 % ausgegangen werden kann.
4.2 Bezüglich der somatischen Einschränkungen stützt sich die Beschwerdegegnerin primär auf die Beurteilung der Medizinischen Poliklinik des F.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/17), welche unter Bezugnahme auf die Einschätzung der Klinik E.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festlegt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Ärzte der Poliklinik die Einholung eines zusätzlichen rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens als dringlich erachteten und sie ausserdem ausführten, im Rahmen einer internistischen Untersuchung könne zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin nicht Stellung bezogen werden. Dementsprechend erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Einholung eines Berichtes der Rheumaklinik des Spitals F.___ mit der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit und dem zumutbaren Belastungsprofil als notwendig (Urk. 8/10 S. 3). Im Bericht vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/16) beantwortete die Rheumaklinik die Fragen jedoch nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin vom 18. November 2002 bis zum 6. Februar 2003 das Ambulante Interdisziplinäre Schmerzprogramm (AISP) besucht habe, in dessen Rahmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen werde. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung gewesen, weshalb über den aktuellen Zustand keine Angaben gemacht werden könnten. Obwohl es somit an einer rheumatologischen Beurteilung fehlte und diese von der Medizinischen Poliklinik ausdrücklich als notwendig bezeichnet wurde, kam der RAD entgegen der ursprünglich selbst geäusserten Ansicht in der Folge zum Ergebnis, dass eine solche doch nicht eingeholt werden müsse, sondern in somatischer Hinsicht alleine auf die Einschätzung der Medizinischen Poliklinik abgestellt werden könne und lediglich eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 8/10 S. 3).
4.3 Insgesamt erscheint es somit als nicht genügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht leidet. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (z.B. von einer MEDAS) einzuholen haben, welches unter Einbezug aller Aspekte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vornimmt. Aufgrund dieses Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben. Bezüglich der effektiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin drängen sich insbesondere auch deshalb weitere Abklärungen auf, weil die Rheumaklinik in ihrem Bericht vom 28. Februar 2003 (Urk. 8/20/4) festhielt, die Beschwerdeführerin habe die Tendenz erkennen lassen, sich eher zu überfordern und ihre Grenzen zu überschreiten. Sie scheine dazu zu neigen, sich in der Quantität zu verlieren und die Qualität ihrer Befindlichkeit psychisch und physisch nur wenig zu spüren.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.
6.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).