Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1974, leidet seit einer Poliomyelitis im Kleinkindalter an einer allgemeinen Atrophie der linken unteren Extremitäten mit Beinverkürzung um ca. 3 cm sowie an einer generellen, zum Teil sehr ausgeprägten Muskelatrophie und Schwäche von Gesäss- bis Zehenmuskeln (Arztbericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankung, vom 18. April 2002, Beilage zu Urk. 8/20). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 besuchte B.___ die Primar- und Realschule in D.___. Im Jahr 1994 begann sie eine von der Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Massnahmen unterstützte Bürolehre, musste diese jedoch nach einem Jahr wegen Schliessung des Lehrbetriebes abbrechen. In der Folge bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung und konnte im Jahr 1996 einen 6-monatigen Einsatz im Bürobereich bei der C.___ absolvieren (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 3. Juni 2004, Urk. 8/35). Im März 1998 wurde sie Mutter einer Tochter. Am 20. Oktober 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/45). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 14. November 2003 (Urk. 8/19) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, vom 11. November 2003 (Urk. 8/20, unter Beilage der Schreiben von Dr. A.___ vom 18. April 2002, der Z.___ vom 18. Juli 1996, von Dr. F.___ vom 13. Mai 1996, von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Gastroenterologie, vom 31. Mai 2000, des W.____ vom 11. Mai 2000 sowie des Austritts- und Operationsberichts der Klinik I.___ über den Aufenthalt vom 17. August bis 5. September 1987) ein und sprach B.___ mit Verfügung vom 3. Juni 2004 eine Status-Quo-Abklärung im Bürobereich durch die ESPAS zu (Urk. 8/15), welche die Versicherte jedoch aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 8/13 und 20/37). Nach Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 21. Februar 2005, Urk. 8/28) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/12) das Rentengesuch ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein erhobene Einsprache vom 11. April 2005 (Urk. 8/9) wurde mit Entscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess B.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 22. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
2.2 Mit Verfügungen vom 6. Februar 2006 (Urk. 15 und 16) und vom 24. Februar 2006 (Urk. 22) holte das Gericht die vollständigen Akten der Invalidenversicherung sowie die Steuerakten von B.___ ein. Beide Parteien haben auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Steuerakten (Urk. 25/1-13) verzichtet.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu einem Pensum von 50 % zu qualifizieren. Die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit komme nicht in Betracht, da sich die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit zu wenig um eine Stelle bemüht habe. Bei einem Kind sei es durchaus realistisch, dass nach einer gewissen Zeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werde, zumal die Kinderbetreuung gewährleistet sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeit) zu 50 % zumutbar. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich sei auf die Angaben im Abklärungsbericht abzustellen. Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 25 % und eine solcher im Haushaltsbereich von 10,5 % (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie würde im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zumal sie aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, ein Erwerbseinkommen von mehr als 50 % zu erzielen. Auch statistische Auswertungen würden belegen, dass eine Mehrheit von jungen Müttern heute ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgebe, sondern sogar nach wenigen Jahren wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme. Die Invaliditätsbemessung habe deshalb nach der allgemeinen Bemessungsmethode (Einkommensvergleich) zu erfolgen. Aufgrund der Aktenlage dürfte unbestritten sein, dass die Beschwerdeführerin in einem Beruf im Büro bereits eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausübe. Auch bei solchen Tätigkeit gelte sie als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts ihres Status als 100 % Erwerbstätige sei sie somit aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % zu berenten. Sollte sie wider Erwarten dennoch teilzeitlich als Hausfrau eingestuft werden, so müsse auch die Einschätzung im Haushalt beanstandet werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Anlässlich der Abklärungen im Haushalt führte die Beschwerdeführerin aus, ohne Behinderung wäre sie sicherlich seit 2001 (die Tochter wäre dann 3 Jahre alt gewesen) zu 80-100 % arbeiten gegangen (Urk. 8/28). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte sie in der Folge zuerst vollständig als Hausfrau, ging dann im Einspracheverfahren von einer Qualifikation von 50 % Anteil Haushalt und 50 % Anteil Erwerb aus.
Grundsätzlich gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber ausführte, dass sie die ersten drei Jahre nach der Geburt ihrer Tochter ausschliesslich Mutter und Hausfrau gewesen wäre. Darauf ist abzustellen. Ebenfalls nachvollziehen lässt sich zudem ihre Aussage, dass sie danach im Gesundheitsfall wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, dies umso mehr, nachdem der Ehemann seine Arbeitsstelle verloren hatte und die versteuerten Einkünfte von Fr. 70'789.-- im Jahr 2001 (Urk. 25/9) auf Fr. 44'089.-- im Jahr 2002 (Urk. 25/6) zurückgegangen waren. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es hingegen nicht realistisch, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dagegen sprechen sowohl ihre Betreuungsfunktion gegenüber ihren Kindern (das zweite Kind sollte im Oktober 2005 auf die Welt gekommen sein, vgl. Urk. 11) wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit nie eine dauerhafte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Behauptung, dass eine Vielzahl aller Mütter 100 % arbeiten würden, widerspricht zudem klar der Realität unseres Landes und der Statistik teilzeitlich arbeitender Frauen (vgl. Statistisches Jahresbuch der Schweiz 2006, S. 85 f. und T 3.1.2.3). Selbst wenn man auf die Aussage der ersten Stunde im Abklärungsbericht abstellen sollte, wäre aufgrund der familiären Umstände der Beschwerdeführerin höchstens von einer Erwerbstätigkeit von 80 % auszugehen. Im Ergebnis kann aber offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin einer 50%igen oder einer 80%igen Tätigkeit nachgehen würde, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.
4. Unbestritten und aufgrund der Arztberichte ausgewiesen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, wozu auch eine Bürotätigkeit zählt, noch zu 50 % arbeitsfähig wäre (Urk. 8/19 und 8/20). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht selber davon aus, dass es ihr noch möglich wäre, in der gleichen Tätigkeit, die sie auch im Gesundheitsfall ausüben würde, einem 50%igem Pensum nachzugehen, weshalb im Erwerbsbereich der Prozentvergleich zulässig ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Bürolehre nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Verlustes der Lehrstelle aufgegeben worden ist. Selbst unter Annahme eines ohne Gesundheitsschadens ausgeübten ausserhäuslichen Pensums von 80 % würde sich daher lediglich eine Einschränkung von 37,5 % (100 x [80 - 50] : 80) im Erwerb ergeben, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 % (0,8 x 37,5 %) entsprechen würde. Diese Berechnungsmethode stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zur gemischten Methode überein (vgl. BGE 125 V 146 ff., insb. Erw. 5; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, Erw. 4.2.2). Im Übrigen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall denn auch kein hypothetischer leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen, da teilerwerbstätige Frauen keinen Lohnnachteil gegenüber vollerwerbstätigen Frauen erleiden und die gesundheitlichen Einschränkungen bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt worden sind.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2005 (Urk. 8/28) die Anforderungen, welchen anstalts- beziehungsweise verwaltungsinterne Einscheidungsgrundlagen zu genügen haben, erfüllt. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des EVG zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich ergebenden Aufgaben im Haushalt sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Die Angaben der haushaltführenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Einscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
5.2 Der Haushaltsbericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 8/28) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 24. Januar 2005 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Nach generellen Bemerkungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wurden die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin lebte zu dem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann und der 6-jährigen Tochter in einer 3 1/2-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es dem Ehemann, auch wenn er wieder einer Arbeit nachgehen sollte, neben seiner auswärtigen Erwerbstätigkeit zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den schweren Arbeiten zu unterstützen und einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bei einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von nur 50 % genügend Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben im Haushalt zur Verfügung steht und dass von ihr erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitsweise und die Haushaltsführung ihrer gesundheitlichen Einschränkung anpasst. Zudem führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass ihre Schwester nur zwei Stockwerke über ihr wohne und bei der Kinderbetreuung zur Hand gehen könne. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei dazu gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushalt von 21 % ausgeht, was gewichtet auf 20 % Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4,2 % ergibt.
6. Werden die beiden Bereiche gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34,2 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
7.2 Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist arbeitslos und erhält von der Arbeitslosenkasse IAW ein Taggeld von Fr. 208.20. Daraus resultiert ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'517.95 brutto (Fr. 208.20 x 21,7), abzüglich 7,98 % AHV/IV/EO/NBU-Beiträge und rund Fr. 30.-- Beiträge an die berufliche Vorsorge und zuzüglich Fr. 340.-- Kinderzulagen, also Fr. 4'467.25 netto monatlich. Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'120.--, darin inbegriffen sind Heizkosten à conto und Nebenkosten (Urk. 3/5). Die Familie bezahlt Krankenkassenbeiträge von Fr. 647.70 monatlich (wobei nur die Grundversicherung inkl. Unfall miteinzurechnen ist; Urk. 3/6) darin inbegriffen sind bereits ein Betrag von Fr. 64.80 für das zweite Kind. Dabei werden individuelle Prämienverbilligungen von Fr. 4'800.-- jährlich (inkl. Fr. 780.-- für das zweite Kind, Urk. 13/11), oder Fr. 400.-- monatlich von der SVA Zürich ausgerichtet. Im Jahr 2004 bestand eine Steuerschuld von Fr. 994.95 Staats- und Gemeindesteuern (Urk. 13/12a) und rund Fr. 87.-- direkte Bundessteuern (Urk. 12, S. 7), also monatlich ca. Fr. 90.15. Im Weiteren wird eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung für Fr. 30.-- angeführt.
Dem Nettoeinkommen von Fr. 4'467.40 stehen somit monatliche Ausgaben von Fr. 1'487.85 gegenüber. Davon in Abzug zu bringen ist ein Grundbetrag von Fr. 2'150.-- für ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 8 und 1 Jahr und ein Freibetrag von Fr. 700.--. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für zwei Einstellplätze in der Tiefgarage, Telefon, Natel und Bilag betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslagen aus dem grosszügig berechneten Freibetrag zu bestreiten sind. Zudem führt die Beschwerdeführerin unter Vermögen weder die Fahrzeuge (vgl. aber Urk. 3/9) noch weitere Vermögenswerte auf. Keine Berücksichtigung findet zudem die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. an Stelle vieler Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98 und vom 7. November 1997 in Sachen N., 2P.90/1997).
Der Familie stehen somit Einkünfte von Fr. 129.55 über dem Existenzminimum und nach Abzug angemessener Freibeträge zur Verfügung, weshalb die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2005 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).