IV.2005.00720

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1970, war von 1996 bis 1998 als Küchenhilfe  bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 7/33, Urk. 7/28), und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 bei der D.___ AG (seit 23. April 2004: E.___ AG), W.___, als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 7/27). Am 13. April 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente; Urk. 7/35 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der D.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/27), bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/11-16) und bei ihrer internen Abklärungsstelle einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/23) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/28) bei.
         Mit Verfügung vom 27. April 2000 stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/10/1).
         Am 2. April 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 7/31 Erw. 7.8) an. Mit Verfügung vom 2. März 2005 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/8). Die von der Versicherten am 18. April 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde ersuchte die Versicherte gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestimmt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Versicherte liess die ihr mit Verfügung vom 6. September 2005 eingeräumte Frist zur Replik ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 8. November 2005 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 (Urk. 2 S. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. F.___, FMH physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie manuelle Medizin SAMM, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 7/11/5) davon aus, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus psychischen Gründen sei keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht abzustellen sei, da dieser Arzt zu den Fragen der Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsbelastbarkeit keine Stellung genommen habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Sachverhalt erweise sich daher als nicht rechtsgenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 7 f.).

3.
3.1     Im Folgenden ist die Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 24. Juni 1998 stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___, H.___, fest, dass wegen einem radikulären Kompressionssyndrom am 1. April 1998 eine Diskushernien-Operation im Bereich der Lendenwirbelkörper L4 und L5 vorgenommen worden sei. Nach primär erfreulichem Verlauf leide die Beschwerdeführerin unter zunehmenden lumbalen Schmerzen (Urk. 17/1/1). 
3.3     Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 21. Juli 1998 erwähnten die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___, dass bei Klinikaustritt eine dauerhafte Verminderung der Schmerzen um 50 % bis 70 % erreicht worden sei. Einer antidepressiven medikamentösen Therapie habe sich die Beschwerdeführerin nicht unterziehen wollen. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % per 22. Juli 1998 vereinbart worden, wobei das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm Gewicht der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 17/1/2).
3.4     PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin an einem degenerativen Bandscheibenleiden im Bereich der Wirbelkörper L4/5 leide mit eingeschränkter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Urk. 7/16 Ziff. 2).
3.5     Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, erwähnte im Bericht der Klinik K.___, Z.___, vom 25. Februar 2002, eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS der Beschwerdeführerin habe diskrete epidurale Narben im Bereich L4/5 sowie eine leichtgradige flache dorsale Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Nachweis eines dorsalen Bandscheibenprolaps ergeben (Urk. 7/15/3).
3.6     Dr. med. L.___, orthopädische Chirurgie FMH, erwähnte mit Bericht vom 2. April 2002, dass die mittels MRI vom 25. Februar 2002 festgestellten diskreten Veränderungen klinisch kaum relevant seien. Bei den lumbalen Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin leide, handle es sich eher nicht um eine radikuläre Reizung, sondern vielmehr um durch kleine Wirbelgelenke verursachte Beschwerden (Urk. 15/7 S. 2).
3.7     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 16. Juni 2003 eine therapieresistente Lumbalgie bei Diskusprotrusion und epiduraler Vernarbung bei Status nach Operation einer Diskushernie im Bereich L4/L5 im Jahre 1998 (Urk. 7/15/1 lit. A). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % habe vom 31. Dezember 2001 bis 5. Januar 2002 und vom 21. Januar 2002 bis heute bestanden (Urk. 7/15/1 lit. B). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/15/1 Beiblatt).
3.8     Dr. med. N.___, Oberarzt Radiologie, erwähnte im Bericht des Spitals O.___ vom 9. Juli 2003, dass ein gleichentags durchgeführtes MRI der LWS der Beschwerdeführerin eine medio-laterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 ergeben habe (Urk. 7/14/6).
3.9     Dr. med. P.___, Anästhesie FMH, Schmerztherapeut, diagnostizierte am 14. Oktober 2003 eine therapieresistente Lumbalgie, eine neu aufgetretene Diskushernie L5/S1 und epidurale Vernarbungen bei Status nach Diskushernie L4/L5. Nach der am 16. September 2003 durchgeführten selektiven transforaminalen Neurolyse sei eine Besserung der rechtsseitigen radikulären Beschwerden eingetreten (Urk. 7/14/3).
3.10   Am 9. Dezember 2003 stellte Dr. P.___ fest, dass eine erneute selektive transforaminale Neurolyse vom 20. November 2003 zu einer deutlichen Verbesserung der ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen geführt habe. Im Vordergrund stünden gegenwärtig jedoch erneut beidseitige tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 7/14/2).
3.11   Dr. M.___ stellte mit Bericht vom 29. Januar 2004 eine im Juli 2003 neu aufgetretene Diskushernie im Bereich L5/S1 und eine seit Mai/Juni 2003 bestehende depressive Verstimmung fest (Urk. 7/14/1 lit. A). Auf die durchgeführte Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin schlecht angesprochen (Urk. 7/14/1 lit. D). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/14/1 Beiblatt).
3.12   Die Ärzte der Q.___ Klinik erwähnten im Bericht vom 15. Juli 2004, dass die Beschwerdeführerin unter starken lumbalen Schmerzen seit mehreren Jahren leide. Seit einem Jahr leide sie zusätzlich unter einer zunehmenden Schwäche beider Beine nach Gehstrecken von über 30 Minuten. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres. Es sei eine insgesamt eher schlechte Prognose zu stellen (Urk. 7/13/2 S. 1).
3.13   Dr. P.___ führte mit Bericht vom 12. August 2004 aus, dass die Beschwerdeführerin zwar gut auf Facetteninfiltrationen tief lumbal, auf transforaminale Kortisoninfiltrationen im Bereich L5/S1 und auf die Implantation eines Racz-Katheters angesprochen habe. Die Beschwerdeführerin werde jedoch trotzdem durch Schmerzen massiv beeinträchtigt. Gegenüber einer Vielzahl von antiinflammatorischen und opiathaltigen Medikamenten bestehe eine Intoleranz. Die Beschwerdeführerin sei sowohl im Gehen als auch im Sitzen und insbesondere in der Besorgung des Haushaltes beschwerdebedingt beeinträchtigt (Urk. 7/12). 
3.14   Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Lumbalgien mit intermittierenden ischialgieformen Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein leide. Eine Diskushernie im Bereich L5/S1 sei nachgewiesen. Trotz der am 9. Juli 2003 festgestellten Diskushernie im Bereich L5/S1 mit raumfordernder Wirkung auf die Wurzel S1 seien gegenwärtig keine radikulären Zeichen vorhanden. Es sei nicht klar, ob dem Leiden der Beschwerdeführerin Krankheitswert zuzumessen sei (Urk. 7/11/5 S. 2).

4.
4.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 1. April 1998 eine Diskushernien-Operation im Bereich L4 und L5 durchgeführt wurde und die Rückenschmerzen nach der Operation persistierten. Am 25. Februar 2002 wurde mittels MRI vorerst eine leichtgradige flache dorsale Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Nachweis eines dorsalen Bandscheibenprolaps (Urk. 7/15/3) festgestellt. Erst die MRI-Untersuchung vom 9. Juli 2003 ergab eine Diskushernie im Bereich L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 (Urk. 7/14/6). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit seit der Operation der Diskushernie im Bereich L4/L5 vom 1. April 1998 insofern verschlechterte, als am 9. Juli 2003 erstmals eine Diskushernie im Bereich L5/S1 festgestellt wurde.
4.2     In ihren Beurteilungen der Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wichen die beteiligten Ärzte teilweise erheblich voneinander ab. Dr. F.___, welcher am 26. Oktober 2004 trotz der im Bereich L5/S1 bestehenden Diskushernie keine radikulären Zeichen feststellte, erachtete das Vorliegen eines Leidens von Krankheitswert nicht als zweifelsfrei ausgewiesen. Sein Bericht vom 26. Oktober 2004 enthält jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/11/5). Demgegenüber stellte Dr. P.___ eine massive Beeinträchtigung durch Schmerzen fest. Sowohl im Gehen als auch im Sitzen sei die Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtigt (Urk. 7/12). Laut der Beurteilung durch Dr. M.___ sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/14/1 Beiblatt).
4.3     Bei Würdigung der Beurteilungen durch Dr. P.___ und durch Dr. M.___ gilt es zu beachten, dass es sich bei Dr. M.___ um die Hausärztin der Beschwerdeführerin handelt und Dr. P.___ als behandelnder Arzt die Beschwerdeführerin während einer längeren Zeit intensiv schmerzmedizinisch behandelte. Dies schmälert in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert ihrer Berichte. Des Weiteren vermag der Bericht von Dr. F.___ vom 26. Oktober 2004, worin das Vorliegen eines Leidens von Krankheitswert bei der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurde, den Beweiswert der Berichte von Dr. P.___ und von Dr. M.___ zusätzlich zu erschüttern, sodass vorliegend in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren Erwerbstätigkeiten darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4     Der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 26. Oktober 2004 auf eine fehlende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 2 S. 2). Denn Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 26. Oktober 2004 nicht zum Bestand und Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren beantwortete Dr. F.___ verschiedene Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 7/11/3, Urk. 7/11/4). Aus der Beurteilung durch Dr. F.___ vom 26. Oktober 2004 kann daher nicht auf eine fehlende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.

5.       Demnach erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher den Sachverhalt hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abklären.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Honorarnote vom 25. August 2006 (Urk. 15) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen im Betrag von Fr. 80.50 und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).