IV.2005.00721
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. April 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 29. April 2005 (Urk. 7/7) das Begehren von R.___ um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerden vom 6. und 22. Juni 2005, mit welcher R.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1/1-2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 23. August 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 an einer schweren chronischen obstruktiven Lungenkrankheit mit Lungenemphysem und einer chronischen Rhinosinusitis leidet (seit ca. 1995 rezidivierende Rhinosinusitiden, ab 2000 beginnende pulmonale Verschlechterung), wobei der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin vom Lungenzentrum Hirslanden, im Bericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 7/9) auf einen seit ca. 4 Jahren zunehmenden Husten, eine Anstrengungsdyspnoe und retrosternale Schmerzen verwies, weshalb sich die körperliche Leistungsfähigkeit schrittweise verschlechtert habe, und der Beschwerdeführer seit 29. Juni 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig sei,
dass Dr. A.___ am 2. Juli 2004 (Urk. 7/16/2) ausgeführt hatte, der seit 15. Juni 2004 wegen einer schweren Verengung der Atemwege und einer chronischen Sinusitis in seiner Behandlung stehende Beschwerdeführer sei aufgrund der schwer veränderten Lungenfunktionsprüfung in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, was heisse, dass eine mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne; die schwere Verengung der Atemwege sei sodann auf die berufliche Exposition (Allrounder Feinblechtechnik, Urk. 7/16/1 S. 1) zurückzuführen, weshalb eine erneute Exposition in einer staubigen Umgebung nicht mehr möglich sei,
dass bereits am 10. September 2003 auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Kardiologie FMH, vom Spital Bülach unter Hinweis auf einen jahrelangen Nikotinüberkonsum sowie erheblichen Aethylkonsum eine schwerste obstruktive Ventilationsstörung mit Tracheobronchialkollaps, eine subjektiv und objektiv negative Ergometrie sowie eine Sinusitis chronica diagnostiziert hatte, indessen keinen Hinweis auf eine zusätzliche koronare Herzkrankheit finden konnte (Urk. 7/11/19),
dass der Beschwerdeführer zudem seit 1996 an Magen-/Bauchbeschwerden leidet (Urk. 7/11/2 und Urk. 7/11/17), aufgrund welcher indessen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. auch Nicht-Erwähnung in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 2. Oktober 2004, Urk. 7/24 Ziff. 7.2),
dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) mit der Begründung verneint hat, es bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 und Urk. 7/8 S. 3),
dass kein medizinischer Bericht vorliegt, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist,
dass im Gegenteil Dr. A.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausging, welcher Meinung sich Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 16. April 2005 an die IV-Stelle (Urk. 7/11/1) sinngemäss anschloss,
dass die Angaben Dr. A.___s indessen widersprüchlich sind, hielt er doch im ärztlichen Zeugnis vom 2. Juli 2004 (Urk. 7/16/2) dafür, es liege bloss eine Arbeitsunfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren körperlichen Tätigkeit vor und eine Exposition in einer staubigen Umgebung sei nicht mehr möglich,
dass auch Dr. C.___ seine Ausführungen insoweit relativierte, als er aus gesundheitlichen Gründen bloss eine handwerkliche Tätigkeit nicht mehr als möglich erachtete (Bericht vom 16. Mai 2005, Urk. 7/10),
dass in der Tat nicht einzusehen ist, weshalb dem noch jungen Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit in sauberer Umgebung überhaupt keine Arbeitsleistung mehr zumutbar sein soll,
dass sich dieser Schluss bei Fehlen einer begründeten fachärztlichen Einschätzung jedoch verbietet,
dass nach dem Gesagten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit noch zumutbar ist und wenn ja, in welchem Umfang,
dass der angefochtene Einspracheentscheid somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen ergänzenden fachärztlichen Bericht einhole, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert und auch aufzeigt, inwiefern diese im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht und einer Sistierung des Nikotinkonsums zu beeinflussen wäre,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).