IV.2005.00722
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller & Wolf Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 U.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Oktober 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung, nachdem er am 14. Juni 1999 bei einem Verkehrsunfall (Frontalkollision) multiple Verletzungen erlitten hatte (Urk. 7/63).
1.2 Da U.___ neben einer Rente auch die Durchführung einer Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (IV) beantragt hatte, fand am 6. März 2000 ein Erstgespräch mit der Berufsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 7/59). Dabei kam die Berufsberaterin zum Schluss, zur Zeit könne aus medizinischen Gründen - der Versicherte gehe noch an Krücken und die Schmerzen seien noch zu dominant - noch keine Eingliederung stattfinden. Man plane jedoch eine berufliche Abklärung. Die in der Folge (und nach mehrmaligem Nichteinhalten von Terminen wegen Verschlafens, Krankheit in der Familie oder Nichtabholens der Post) in Appisberg ins Auge gefasste Abklärung konnte nicht durchgeführt werden, da U.___ die angebotenen Arbeiten als uninteressant betrachtete. Die IV-Stelle prüfte auf Wunsch des Versicherten auch die Durchführung einer Ausbildung zum CNC-Programmierer und kam zum Schluss, dass U.___ mangels einer (gleichwertigen) vor dem Eintreten der Invalidität absolvierten Ausbildung darauf keinen Anspruch habe (Urk. 7/59 und 7/58).
Mit Verfügung vom 20. August 2003 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente ab und hielt fest, berufliche Massnahmen der IV seien für die dem Versicherten zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten nicht erforderlich (Urk. 7/48). Die Verfügung konnte dem Versicherten nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 7/22).
1.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 (Urk. 7/64/1/1) gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) U.___ für die Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1999 eine Invalidenrente von 20 % mit der sinngemässen Begründung, bezogen auf die somatischen Unfallrestfolgen sei der Versicherte in der Lage, ganztägig einer körperlich leichten Arbeit nachzugehen, wenn er während mindestens einem Drittel der Zeit die sitzende Position einnehmen könne. Diese Feststellung beruhte auf der Zumutbarkeitsbeurteilung von SUVA-Arzt Dr. A.___ vom 20. Februar 2003. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 9).
1.4 Die IV-Stelle verfügte mit Datum vom 19. Mai 2004 erneut bzw. stellte dem Versicherten nun die bereits im Jahre 2003 erlassene Verfügung zu (Urk. 7/23). Sie ging dabei wie die SUVA von einer zumutbaren vollen Erwerbsausübung in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne die repetitive Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes wie Knien oder Kauern und mit der Möglichkeit, während mindestens einem Drittel der Zeit zu sitzen, aus und ermittelte ein zumutbares Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 47'040.-- im Jahr gegenüber einem solchen ohne Behinderung von Fr. 58'800.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'760.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich, und Hilfe bei der Stellensuche (im Sinne der Arbeitsvermittlung) sei dem Versicherten angeboten, von diesem jedoch nicht in Anspruch genommen worden, da er sich nicht im dargestellten Sinne als arbeitsfähig betrachte.
1.5 Hiergegen liess U.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, am 21. Juni 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/10).
1.6 Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab (Urk. 7/5).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 liess U.___ durch Rechtsanwalt Dr. Acocella hiergegen Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Der Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2005 sei aufzuheben. |
| | 2. Es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. |
| | 3. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, welches bei der Festlegung des IV-Grades gebührend zu berücksichtigen ist. |
| | 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsvermittlung von 50 % zu gewähren. |
| | 5. Es sei dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. |
| | 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." |
Zur Begründung machte er geltend, die Invalidenversicherung habe es unterlassen, die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers abzuklären und zu berücksichtigen. Dies verletze die Abklärungspflicht. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden ausdrücklich anerkannt. Dies habe auch die Beschwerdegegnerin zu tun. Allerdings habe die SUVA die psychische Situation ungenügend abgeklärt. Die IV-Stelle habe daher die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht zu untersuchen. Zudem sei bei der Ermittlung des Invalidenlohnes ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vorzunehmen, nötigenfalls seien weitere Abklärungen zu treffen.
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zur Begründung führte sie aus, bei den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leiden handle es sich um reine Unfallfolgen, weshalb die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit mit der Unfallversicherung zu koordinieren sei. Die IV habe daher mit dem Entscheid der Unfallversicherung gleichzuziehen.
2.3 Mit Verfügung vom 7. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an erwerbstätige Versicherte massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist mit der nachfolgenden Ergänzung zu verweisen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Für die vorliegend zu beantwortenden Fragen haben sich jedoch durch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV (4. IVG-Revision) keine Änderungen ergeben.
1.3 Weiter ist zu präzisieren, dass eine Bindung der Invalidenversicherung an den Entscheid der Unfallversicherung über die Invaliditätsfestsetzung gemäss BGE 126 V 288 (= AHI 2001 S. 82 ff.) - vorbehaltlich der in der genannten Rechtsprechung festgehaltenen triftigen Ausnahmen (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Zustandekommen mittels Vergleich oder eine präzise Bestimmung war aufgrund des Erreichens des für die Höhe des Anspruches nötigen Grenzwertes nicht nötig) - nur insoweit besteht, als der Entscheid bereits rechtskräftig ist (vgl. ausserdem zur Relativierung dieses Entscheides: AHI 2004 S. 181). Im Übrigen haben die beiden Sozialversicherungen - wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 2) - den Invaliditätsgrad gemeinsam festzusetzen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die SUVA habe den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 20 % festgelegt mit der sinngemässen Begründung, bezogen auf die somatischen Unfallfolgen sollte der Beschwerdeführer bei einer ganztägigen, körperlich leichten Arbeit voll arbeitsfähig sein, wenn er während mindestens einem Drittel der Zeit die sitzende Position einnehmen könne. Diese Feststellung beruhe auf der Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Arztes Dr. A.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/64/2/6). Weiter habe die SUVA aus psychiatrischer Sicht auf das von Dr. B.___ vom Institut C.___ erstattete Gutachten vom 3. September 2002 (Urk. 7/64/1/8) abgestellt, gemäss welchem dem Versicherten theoretisch ganztags eine leidensangepasste Tätigkeit als Hilfskoch/Hilfsarbeiter in vollem Leistungsumfang zuzumuten sei. Die Leistungseinschränkungen ergäben sich alleine aus somatischer Sicht, da die Anpassungsstörung lediglich ein geringes Ausmass annehme. Im Übrigen sei der Lohnvergleich als solcher nicht angefochten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen würden. Die Einsprache sei daher abzuweisen. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung schliesslich sei nicht grundsätzlich verneint, sondern der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich diesbezüglich wieder melden könne. Er sei daher insoweit nicht beschwert, weshalb auf diesen Punkt der Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität abzuklären und sich mit den eingereichten sowie den SUVA-Unterlagen kritisch auseinander zu setzen. Die richtige Würdigung, insbesondere des Gutachtens von Dr. B.___, ergebe, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsstörung leide, welche sofort nach dem Unfall aufgetreten sei und immer noch bestehe. Da aber die vorhandenen Arztberichte in Bezug auf die psychische Situation nicht schlüssig seien, seien für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen nötig. In somatischer Sicht lehne sich die Beschwerdegegnerin an die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ an. Gestützt darauf sei ein Invalidenlohn von Fr. 47'040.-- ermittelt worden. Da das Belastungsprofil, welches im Rahmen der Berufsabklärung vom 5. Juli 2000 in der Rehabilitationsklinik D.___ erstellt worden sei, ergebe, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit erheblich eingeschränkt sei, liege eine mittelschwere Einbusse der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % rechtfertige (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Für die Darlegung des medizinischen Sachverhaltes kann auf die Ausführungen des Gerichts im heute ergangenen Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2005.00013) Erw. 3.1.1 ff. verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt:
"3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 28. August 2001 durch Dr. med. E.___, ___, begutachtet (Bericht vom 2. Oktober 2001). Die Fachärztin kam dabei zum Schluss, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebenskrise, welche mit dem Unfall ihren Anfang genommen und in der Scheidung von seiner Frau kulminiert sei. Sie diagnostizierte - anders als der Hausarzt, welcher den Versicherten medikamentös wegen Depression behandelte - eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25 nach der internationalen Klassifizierung psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V). Solche Störungen treten im allgemeinen laut ICD-10 innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung auf und halten meist nicht länger als 6 Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21; ICD-10, S. 171).
Auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin nach den heutigen Auswirkungen der psychischen Situation auf die Erwerbstätigkeit in leistungsmässiger und zeitlicher Hinsicht (Brief vom 4. Oktober 2001) gab Dr. E.___ an, zur Zeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ihn seine psychische Situation daran hindere, eine Arbeit zu suchen. In leistungsmässiger Hinsicht sollte er aber eine angepasste, einfache Arbeit ausführen können. Diese Arbeit müsste indes mit Hilfe einer Vermittlungsperson für ihn gesucht werden. Möglicherweise könnte der Patient auch mit psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Hilfe aus seinem zur Zeit chronifiziert wirkenden Zustand herausfinden und selbständig eine Arbeit finden. Die Dauer dieses Prozesses sei allerdings ungewiss (Schreiben vom 23. November 2001).
3.1.2 SUVA-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, zweifelte in ihrer Beurteilung vom 27. März 2002 die Diagnose einer Anpassungsstörung an, unter Hinweis darauf, dass der klinische Verlauf in keiner Art den diagnostischen Leitlinien des ICD-10, nach welchen die Diagnose codiert worden sei, entspreche. Der Beschwerdeführer habe trotz schweren Unfallfolgen vorerst grosse Fortschritte bei gewissen bleibenden Restfolgen im somatischen Bereich gemacht. Ein deutlicher Bruch in der Entwicklung zeichne sich erst im Herbst 2000 ab, als es zum Abbruch der Berufserprobung in Appisberg gekommen sei. Dies sei offensichtlich darauf zurückzuführen gewesen, dass eine - bereits früher vom Beschwerdeführer gewünschte - Ausbildung im PC-Bereich nicht möglich gewesen sei. Weiter beruhe die Beurteilung von Dr. E.___ lediglich auf dem Erstinterview, da der Beschwerdeführer zum zweiten Termin unabgemeldet nicht mehr erschienen sei, und sei vermutlich ohne Kenntnis der Akten erstattet worden. Dr. F.___ schlug daher die erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers vor.
3.1.3 Am 15. August 2002 wurde der Beschwerdeführer daher durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am Institut C.___ untersucht. Am 3. September 2002 erstattete Dr. B.___ gestützt darauf und auf die Akten sein Gutachten. Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung (F43.23 nach ICD-10). Auch er schloss eine depressive Störung klar aus. Er nahm an, dass eine gewisse neurotische Persönlichkeitskonstellation bereits vor dem Unfall bestand, welche aber nicht als psychische Störung mit Leidensdruck oder als grobpathologische psychiatrische Störung eingestuft werden könne. Den Unfall habe der Versicherte als ziemlich dramatisch erlebt, insbesondere habe er Ängste ausgestanden, sein Bein zu verlieren. Diesbezüglich habe er sich relativ gut erholt, es bestehe noch eine Angst, als Beifahrer in einem Auto mitzufahren. Allerdings hätten keine Phobien gefunden werden können, da er sich als Autolenker relativ sicher fühle. Zeitweise würden noch Nachhallerinnerungen auftreten. Im Ausmass müsse die Anpassungsstörung als relativ gering beurteilt werden. Es wäre bei Aufnahme einer Arbeit damit zu rechnen, dass es dem Versicherten diesbezüglich deutlich besser gehen würde, wenn nicht der Einfluss der Schmerzen berücksichtigt werde. Theoretisch wäre durchaus ganztags eine Arbeit als Hilfskoch/Hilfsarbeiter in vollem Leistungsumfang zumutbar. Die Leistungseinschränkungen würden sich alleine aus somatischer Sicht ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei jegliche Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar. Der momentane Zustand des Versicherten hänge weitgehend von der psychosozialen Situation ab. Wenn es dem Versicherten gelinge, eine befriedigende Arbeitssituation zu finden, sei auch mit einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes zu rechnen, da er wieder das notwendige Selbstvertrauen aufbauen könne.
3.1.4 Am 3. Juli 2003 nahm die SUVA eine erneute psychiatrische Beurteilung vor. Dr. F.___ kam darin zum Schluss, sie könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht bestätigen, insbesondere auch nicht aufgrund des von Dr. B.___ geschilderten psychopathologischen Befundes, der keine gröberen Auffälligkeiten enthalte. Dr. B.___ habe die Anpassungsstörung denn auch im Rahmen der persistierenden körperlichen Beschwerden und der schwierigen sozialen und beruflichen Umstände beurteilt. Dies würde aber einer Z-Codierung in ICD-10, nämlich Z60.0 (Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände) entsprechen."
3.2 Zur Würdigung der medizinischen Akten kann ebenfalls vorab auf das oben zitierte Urteil verwiesen werden, wo in Erwägung 3.2 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zwar Mühe bekundet, sich nach dem Unfall wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, dass dies aber nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist bzw. soweit eine solche vorliegt, diese jedenfalls nicht ein Ausmass annimmt, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Somit besteht aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch kein Rentenanspruch, denn aus der Diagnose einer Krankheit oder psychischen Störung allein ergibt sich kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, sondern lediglich aus der gegebenenfalls daraus resultierenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Beizufügen bleibt, dass die verschiedenen psychiatrischen Beurteilungen, welche der SUVA vorlagen, zwar unterschiedliche Diagnosen enthalten, in der Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich aber decken. Somit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.25, wie dies Dr. E.___ im Bericht vom 2. Oktober 2001 diagnostizierte (Urk. 7/64/2 S. 32-34 sowie Ergänzung dazu vom 23. November 2001, Urk. 7/64/2 S. 29), oder gemäss ICD-10 F43.23, wie Dr. B.___ fand (Gutachten vom 3. September 2002, Urk. 7/2 S. 10-22), oder an Anpassungsproblemen gemäss ICD-10 Kapitel XXI, Z60.0, wofür SUVA-Ärztin Dr. F.___ plädierte (Beurteilung vom 3. Juli 2003, Urk. 7/64 S. 6-7), leidet. Die beurteilenden Ärzte waren sich nämlich unabhängig von der Diagnose darin einig, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine ganztägige Tätigkeit als Hilfskoch oder Hilfsarbeiter an sich zumutbar sei. Einzig Dr. E.___ machte eine Einschränkung insofern, als sie den Beschwerdeführer als nicht in der Lage erachtete, selbständig eine Arbeit zu suchen.
3.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lagen die von der SUVA eingeholten psychiatrischen Berichte und Gutachten der Beschwerdegegnerin vor und sie hat diese - im Sinne einer Zustimmung zur Würdigung der SUVA - für die Beurteilung der sich stellenden Fragen im gleichen Sinne gewürdigt.
Was die Ausführungen von Dr. B.___ betrifft, so ist festzuhalten, dass der Gutachter bei der Beantwortung der Ergänzungsfrage 2.1 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht etwa eine wesentliche Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bejaht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S.5 unten), sondern vielmehr wörtlich festhält: "Es zeigen sich keine Anhaltspunkte, dass sich ohne den Unfall eine Anpassungsstörung entwickelt hätte und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit geführt hätte." (Urk. 7/64 S. 20). Darin liegt kein Widerspruch zur Antwort auf die Frage, wie der Gutachter die Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch/Hilfsarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht beurteile (Frage 7), welche Dr. B.___ klar und unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass eine solche Tätigkeit ganztags und in vollem Leistungsumfang zumutbar sei (Urk. 7/64 S. 20). Wenn der Experte das Suchen einer Arbeitsstelle aufgrund der psychosozialen Situation (Trennung von der Ehefrau, mangelndes Selbstvertrauen, neurotische Persönlichkeitskonstellation) als problematisch bezeichnet, so sind dies invaliditätsfremde Gründe, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Ängste konnten von den Ärzten nicht bestätigt werden, fährt er doch schon seit längerer Zeit wieder Auto und gibt sogar an, am Wochenende gerne Passfahrten zu unternehmen. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter ausgegangen ist. Weitere Abklärungen medizinischer Art erübrigen sich.
3.4 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens verlangt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen, da die Einsatzfähigkeit selbst bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten erheblich eingeschränkt sei.
Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad des Beschwerdeführers mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen, wobei sie sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom durchschnittlichen Lohn für Männer im privaten Sektor mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausging und schliesslich vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm (Urk. 7/23 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Zwar ergibt die konkrete Umrechnung des Tabellenlohnes von Fr. 4'437.-- gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2000 (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5) ein Jahreseinkommen von Fr. 55'640.--. Am Ergebnis ändert dies aber nichts, zumal sich nach Abzug des leidensbedingten Malus ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 20 % ergibt.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anerkanntermassen wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Keinen Einfluss haben im vorliegenden Fall die Kriterien des Beschäftigungsgrades, des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher der Abzug von 20 % als sehr grosszügig bemessen.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2004 den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht mit 20 % bemessen und daher einen Anspruch auf Invalidenrente verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die hiergegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Nach Gesetz (Art. 61 lit. f ATSG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Der Beschwerdeführer, welcher als einzige Einkommensquelle eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 672.-- (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) hat, daneben vermögenslos ist und Schulden ausweist, wird schon seit längerer Zeit von der Sozialbehörde in ___ wirtschaftlich unterstützt (Urk. 3/2-8). Er ist damit nachgewiesenermassen bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung angesichts der Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer, der sprachlichen Schwierigkeiten sowie der notwendigen Rechtskenntnisse geboten erscheint, können vorliegend die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bejaht werden.
5.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers, Dr. Domenico Acocella, ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und für seine Bemühungen mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstige Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 23. Juni 2005 (Urk. 1 S. 2 und S. 9) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, 6430 Schwyz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Acocella, Schwyz, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).