IV.2005.00723
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1954 und Mutter von sieben Kindern (geb. 1971 - 1992), arbeitete ab 24. Juni 1999 vollzeitlich als Reinigungsangestellte bei der A.___ in B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2001 auflöste (Urk. 7/17/1 Ziff. 1-2, Ziff. 5, Ziff. 8-9, Urk. 7/17/3). Am 20. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 7/25 Ziff. 7.1, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/11-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/24) ein.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/10) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen am 21. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies sie am 3. Juni 2005 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2/1) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 23. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr eine ganze Rente zuzusprechen und berufliche Massnahmen sowie konkrete Arbeitsvermittlung zu gewähren. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten von einer unabhängigen Begutachtungsstelle einzuholen. Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11), und mit Eingabe vom 11. Juli 2006 reichte die Versicherte diverse Arztberichte nach (Urk. 12-13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/10) und des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2005 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung beruflicher Massnahmen und Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht eingetreten werden kann.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.
2.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine ganze Rente im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 damit, dass nebst der diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit) kein weiteres, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden gegeben sei. Die von den Ärzten beschriebenen Begleitdiagnosen seien zudem funktionell bedingt, und mangels eines erheblichen körperlichen Folgeschadens im Zusammenhang mit der Adipositas könne nicht von Polymorbidität gesprochen werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, an einer Polymorbidität zu leiden (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin/Rheuma, behandelte als Hausarzt die Beschwerdeführerin seit Mitte 2003 und nannte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/1):
- massive Adipositas
- Status nach Hernienoperation nach Mayo, Minilaparotomie, Bauchdeckenplastik und Abtragen der Fettschürze 15. April 2003
- persistierende mikrozytäre hyperchrome Anämie
- erosive Antrumgastropathie, zur Zeit in Abklärung wegen Antikörper auf Schilddrüse und rezidivierenden Hustenattacken
- thorakospondylogenes Syndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
- muskuläre Dysbalance
- unklarer Husten, Differentialdiagnose funktionell
Aufgrund der Polymorbidität sowie der kurzen Betreuungszeit erachtete Dr. C.___ ein medizinisches Gutachten als indiziert.
3.2 Mit Bericht vom 20. September 2004 (Urk. 7/12/2) zuhanden von Dr. C.___ diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, unklare, diffuse Hals- und Thoraxschmerzen.
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, dass er eine genaue Ursache, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären würde, nicht finden könne. Insgesamt scheine eine funktionelle Problematik möglich (Urk. 7/12/2).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/11) eine massive Adipositas per magna und einen Status nach Fettschürzenoperation. Aus medizinischer Sicht bestehe seit drei Jahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit).
Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2003 für eine Ernährungsberatung in das Spital F.___ überwiesen worden. Wie oft sie die dortigen Termine wahrgenommen habe, sei ihm jedoch nicht bekannt. Hingegen habe seit der Ernährungsberatung keine Gewichtsreduktion stattgefunden, weshalb dies das Hauptproblem sein werde (Urk. 7/11 lit. D).
Die Beschwerdeführerin sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen, nicht mit Werkzeugen hantieren und keine langen Strecken oder auf unebenem Gelände gehen. Aufgrund des starken Übergewichts (zirka 120 kg bei einer Grösse von 165 cm) sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die unter „Haltung/Beweglichkeit” und „Längerdauernde Haltung” genannten physischen Funktionen auszuführen (Urk. 7/11 Beiblatt S. 1). Eine Einschränkung bestehe auch bei den psychischen Funktionen (Urk. 7/11 Beiblatt S. 2).
Der Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/11 Beiblatt S. 2).
3.4 Die Beschwerdeführerin war ab 28. März 2006 für die Dauer einer Magenbypass-Operation im Spital F.___ hospitalisiert. Mit Kurz-Austrittsbericht vom 3. April 2006 (Urk. 13/1) nannten Dr. med. G.___, Spitalärztin Chirurgie, und Dr. med. H.___, Oberärztin, folgende Diagnosen (Urk. 13/1 S. 1):
- Adipositas per magna (BMI 43)
- Status nach Fettschürzenoperation mit Nabelresektion bei kleiner Nabelhernie
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale
- Leichte Depression
- Schlafapnoesyndrom
- Halsbeschwerden unklarer Ätiologie
- chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom
Der Eingriff sowie der postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen, und der Nahrungsaufbau habe bei unauffälliger Gastrografinpassage problemlos durchgeführt werden können. Bis am 7. April 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1 S. 1).
4.
4.1 Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Adipositas per magna leidet (Urk. 7/12/1, Urk. 7/11). Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einem thorakospondylogenen Syndrom sowie an einem unklaren Husten bzw. an unklaren, diffusen Hals- und Thoraxschmerzen (Urk. 7/12/1, Urk. 7/12/2).
Während laut Bericht von Dr. E.___ vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/11) die Adipositas per magna das Hauptproblem für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit darstellte, ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2004 (Urk. 7/12/1) von einer Polymorbidität aus. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 20. Oktober 2004 nebst den nach einer Bauchnabeloperation im Jahr 2003 nicht abnehmenden Schmerzen keine weiteren Schmerzen, insbesondere keine Rückenschmerzen, erwähnte (Urk. 7/25 Ziff. 7.2, Ziff. 8), Dr. C.___ hingegen lediglich zehn Tage später ein thorakospondylogenes Syndrom diagnostizierte. Angesichts dessen, dass Dr. C.___ in diesem Zusammenhang von einer Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und einer muskulären Dysbalance sprach, ist nicht auszuschliessen, dass diese Rückenschmerzen eine Begleiterscheinung der Adipositas darstellen. Zudem liess Dr. C.___ nähere, die allfällige Polymorbidität begründende Ausführungen vermissen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, ist seine Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2004 (Urk. 7/12/2) unklare, diffuse Hals- und Thoraxschmerzen, und konnte deren genaue Ursache nicht finden. Indem Dr. D.___ vielmehr eine funktionelle Problematik als möglich erachtete, bestätigte er insofern das Fehlen einer Polymorbidität. An der Auffassung von Dr. E.___ vermag auch die fehlende Gewichtsreduktion seit der Ernährungsberatung im Oktober 2003 nichts zu ändern, zumal nicht bekannt ist, ob und wie oft die Beschwerdeführerin die Termine im Spital F.___ tatsächlich wahrgenommen hat.
In somatischer Sicht steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht durch die von Dr. C.___ genannten Beschwerden, sondern einzig durch die Fettleibigkeit in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und diese keine körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden bewirkt hat, welche ihre Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöchten.
4.2 Weder der nachträglich eingereichte Kurz-Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 3. April 2006 (Urk. 13/1) und noch weniger die Terminvereinbarungen mit Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt Chirurgie, Spital F.___ (Urk. 13/2), oder mit Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 13/5), noch die Informationen betreffend die Laboruntersuchung vor und nach Magenband- bzw. Magenbypass-Operation (Urk. 13/3) noch der Mietvertrag zwischen der Lungenliga und der Beschwerdeführerin (Urk. 13/4) vermögen die Beurteilung durch Dr. E.___ ernsthaft in Frage zu stellen, zumal dieser Austrittsbericht zur Frage, ob die Fettleibigkeit körperliche, geistige oder psychische Schäden bewirkt oder die Auswirkung von solchen Schäden ist, nicht Stellung nimmt. Somit erweist sich dieser Bericht als nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Folglich ist auch von der Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht abzusehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2004 (Urk. 7/12/1), wonach dieser ein medizinisches Gutachten als indiziert erachtete, um den Einbezug eines nicht näher spezifizierten Gutachtens zu ersuchen. Damit legte sie jedoch in keiner Weise dar, inwieweit die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 falsch oder ungenügend erfasst haben könnte. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 4), ist somit nicht zu entsprechen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt folglich zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.3 Vorliegend war im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG vor, ohne dass die medizinische Aktenlage, insbesondere der Bericht von Dr. E.___, hiefür die geringsten Anhaltspunkte bot. Da die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in den Akten keinerlei Stütze finden, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich ihr Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung führt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).