Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1963, war von 1997 bis 2001 als Chauffeur bei A.___ in B.___ beschäftigt (Urk. 8/57 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6) und meldete sich am 15. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/20-30) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/57) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/58) ein.
1.2 Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 28. August 2003 die mit Verfügung vom 19. März 2003 (vgl. Urk. 8/14) gewährte Arbeitsvermittlung ein (Urk. 8/13).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 8/10). Die dagegen erhobene und zwei Mal ergänzte Einsprache vom 9. März 2005 (Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/8) wies die IV-Stelle am 23. Mai 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob F.___ am 23. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden psychiatrischen und beruflichen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002; Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG, Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 IVV), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 oben). Dies habe einen Invaliditätsgrad von 73,91 % zur Folge, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. Wenngleich er mehrfach vorgebracht habe, mehr arbeiten zu wollen, zeige dies vielmehr nur auf, dass er sich selber immer wieder massiv überschätze (Urk. 1 S. 5 unten). Bei seiner aktuellen Arbeit mit einem Pensum von nur 30 % weise er immer wieder Stressreaktionen auf und könne Wutanfälle nur mit grössten Anstrengungen unter Kontrolle halten. Aufgrund der unreifen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden erhöhten Stressanfälligkeit sowie dem Mangel an Bewältigungsstrategien sei er nicht in der Lage, höheren Belastungen standzuhalten (Urk. 1 S. 5f.).
2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass seit der Begutachtung im November 2004 keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe bei jener Begutachtung ausdrücklich angegeben, dass er gerne auch in einem umfangreicheren Pensum beim aktuellen Arbeitgeber tätig sein würde. Weiter würden mannigfaltige IV-fremde Faktoren wie psychosozialer Stress wegen Finanzen/Arbeit und viel Unzufriedenheit mit der Umwelt geltend gemacht. Die Beurteilung der Gutachter Dr. J.___ und K.___ fusse auf drei Untersuchungsterminen zwischen August und Ende November 2004. Anlässlich dieser Untersuchungen habe ein umfassendes Bild mit ausführlichem psychopathologischem Befund erhoben werden können; die diagnostische Beurteilung und die arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen seien schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3 lit. l).
Dem Beschwerdeführer seien die angestammte Erwerbstätigkeit als Chauffeur oder andere behinderungsangepasste Erwerbstätigkeiten zu mindestens 70 % zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen führe (Urk. 8/10 S. 1 unten).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, diagnostizierte am 16. Dezember 1998 eine PHS (Periarthritis humero-scapularis) links und ein Supraspinatussehnensyndrom (Urk. 8/25 S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer sei für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/25 S. 7 unten).
3.2 Die Ärzte des Spitals D.___ hielten am 10. Juli 2001 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/30 S. 2 Mitte):
- Fluktuierend auftretende, belastungsabhängige Polyarthralgien seit vier JahrenDifferentialdiagnostisch Verdacht auf Überbelastung bei schwerer körperlicher Arbeit
- Anamnestisch Pityriasis versicolor (Kleienpilzflechte, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1308)
Der Beschwerdeführer klage seit vier Jahren über fluktuierend auftretende Schmerzen im Bereiche beider Schultern, beider Hüftgelenke sowie beider Kniegelenke, in den letzten Jahren auch vermehrt in den Fingergrundgelenken. Die Schmerzen träten sowohl unter Arbeitsbelastung wie auch des nachts in Ruhe auf. Es seien unzählige Physiotherapien ohne nennenswert bleibenden Effekt durchgeführt worden (Urk. 8/30 S. 2 unten).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte am 24. März 2002 eine Pityriasis versicolor (Urk. 8/30 S. 1 Mitte).
3.4 Am 24. Juli 2002 diagnostizierte Dr. med. G.___, welcher den Beschwerdeführer seit Oktober 1988 behandelt (Urk. 8/29 S. 2 lit. D.1), eine Somatisierungsstörung mit Polyarthralgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Pityriasis versicolor ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/29 S. 2 lit. C.1). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/29 S. 4 Mitte).
Im Zeugnis vom 25. April 2002 hatte Dr. G.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Gesundheit gezwungen gewesen sei, seine bisherige Anstellung als Getränkelieferant aufzugeben. Die Aufgabe der Arbeitsstelle sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Er solle zukünftig auf leichtere Arbeit ausweichen, bei der keine Gewichte von mehr als zehn Kilogramm bis Lendenhöhe zu heben seien (Urk. 8/28).
3.5 H.___, Psychotherapeut SPV und diplomierter Sozialarbeiter HFS, welcher den Beschwerdeführer seit 18. Juni 2002 psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte am 10. Oktober 2002 eine langanhaltende, depressive Anpassungsstörung und somatoforme Störungen (Urk. 8/27 S. 2 oben). Seit Sommer 2001 leide der Beschwerdeführer unter diversen somatischen Beschwerden, welche schlussendlich zur Kündigung im Oktober 2001 geführt hätten (Urk. 8/27 S. 1 unten f.). Der Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei bereits nach einem Monat gescheitert und die Stellensuche sei bisher erfolglos verlaufen (Urk. 8/27 S. 2 oben). Die psychotherapeutische Behandlung habe bis anhin zu einer leichten Verbesserung des Befindens geführt (Urk. 8/27 S. 2 unten). Eine Berufabklärung sei sinnvoll, da der weitere Verlauf vom Gelingen der Integration ins Erwerbsleben abhänge (Urk. 8/27 S. 3 oben).
3.6 Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, hielt am 27. Januar 2003 fest, dass er kein sicheres Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden gefunden habe. Die klinische Untersuchung sei weitgehend unauffällig und die auf den Röntgenbildern erkennbaren Veränderungen im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann böten keine hinreichende Erklärung für die expandierende Schmerzsymptomatik (Urk. 8/25 S. 6 oben). Mit weiteren Therapiemassnahmen wäre er zurückhaltend, wichtiger erscheine die rasche und vollständige berufliche Wiedereingliederung (Urk. 8/25 S. 6 Mitte).
3.7 Dr. G.___ hielt im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2003 fest, dass ihm eine rentenberechtigende Erkrankung nach wie vor nicht bekannt sei (Urk. 8/25 S. 1 Mitte). Die Prognose einer Somatisierungsstörung sei nicht immer sehr gut (Urk. 8/25 S. 2 oben). In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25 S. 4 Mitte).
3.8 Am 9. März 2004 hielt der Psychotherapeut H.___ die bisherige Berufstätigkeit seit Juli 2002 für unzumutbar. Ab Juli 2003 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/22 Mitte). Bedingt durch die Schlafstörungen bestehe eine partielle Tag-Nacht-Verschiebung, welche sich auf die Konzentrationsfähigkeit bei Tagarbeit auswirke. Die Belastbarkeit sei durch die rasche Kränkbarkeit / Verletzlichkeit eingeschränkt; der Beschwerdeführer reagiere überschiessend und inadäquat mit drohenden Affektausbrüchen (Urk. 8/22 oben).
Anfangs 2003 habe der Beschwerdeführer in einem durch das RAV vermittelten Arbeitstraining gearbeitet, da eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen sei. Er habe unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gelitten, die sich unter anderem in Rückenschmerzen, migräneähnlichen Kopfschmerzen und Magen-Darm-Beschwerden manifestiert habe (Urk. 8/23 S. 1 unten). Das im Juni 2003 eingeleitete Coaching sei gescheitert. Die depressive Symptomatik habe sich gemildert und der Beschwerdeführer habe sich vollumfänglich von suizidalen Ideen distanziert (Urk. 8/23 S. 2 oben). Ab 1. Dezember 2003 habe er eine Stelle als Chauffeur bei einer Wäscherei mit einem Pensum von drei Stunden an fünf Wochentagen antreten können. Er habe sich damit zufrieden gezeigt und geschildert, dass er diese Tätigkeit vom Umfang und von der physischen und psychischen Belastung her gut vertrage. Am 15. Dezember 2003 habe er den Beschwerdeführer letztmals gesehen, da er weiteren Konsultationen nicht mehr nachgekommen sei (Urk. 8/23 S. 2 Mitte).
3.9 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und K.___, lic. phil., Fachpsychologe für Psychotherapie FDP, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 30. November 2004 eine leichte depressive Episode mit somatoformen Anteilen gemäss ICD-10: 32.01 und ein Schmerzsyndrom (Urk. 8/20 S. 4 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig beziehungsweise zu sicher über 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/20 S. 5 oben). Es sei ihm empfohlen worden, die gegenwärtige psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen (Urk. 8/20 S. 4 unten).
Bei der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, dass er seiner Mutter bei der Pflege des an Alzheimer erkrankten Vaters beistehen müsse und sich diesbezüglich nicht abgrenzen könne (Urk. 8/20 S. 2 oben). Bei seiner aktuellen Tätigkeit als Chauffeur einer Wäscherei gebe es leider nicht mehr Arbeit, obwohl er gerne mehr arbeiten würde (Urk. 8/20 S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge über eine sehr gutes Gedächtnis auch für weit zurückliegende Ereignisse, obwohl er sich selber als vergesslich bezeichne. Es seien keine inadäquaten Affekte feststellbar, jedoch deutliche Anzeichen einer depressiven Störung. Es bestehe ein reduzierter psychischer Zustand, der Beschwerdeführer komme schnell an seine Grenzen und könne Belastungen nur schlecht aushalten. Seine Feindseligkeit gegenüber Arbeitgebern, Ämtern, Versicherungen und Ärzten komme deutlich zum Ausdruck, es seien aber keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen festzustellen (Urk. 8/20 S. 4 oben).
3.10 Am 17. März 2005 hielt der Psychotherapeut H.___ fest, dass der Beschwerdeführer die Behandlung bei ihm am 2. April 2004 wieder aufgenommen habe (Urk. 8/4 S. 1 Mitte). Er stellte folgende Diagnosen:
- Unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)
- Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe ab Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine Chauffeurtätigkeit aufgrund der hohen Stressanfälligkeit. Bei zeitweiser Agitiertheit neige der Beschwerdeführer zu überschiessenden affektiven Reaktionen. Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % betreffe alle Tätigkeiten, bei denen er relativ hohem Stress ausgesetzt sei und die eine konstante Konzentration fordern würden wie beispielsweise das Bedienen von Maschinen mit Selbst- oder Fremdverletzungsgefahr (Urk. 8/4 S. 1 unten).
Die Einschätzung durch Dr. J.___ und durch den Fachpsychologen K.___ könne er sich nur aufgrund des Willens des Beschwerdeführers, gerne wieder voll zu arbeiten, erklären. Dabei habe der Beschwerdeführer jedoch eine Tendenz zur Selbstüberschätzung. Nach der dreistündigen Arbeit weise er deutliche Stressreaktionen auf, schildere aufkommende Wutanfälle und berichte, dass er sich nur unter grösster Anstrengung unter Kontrolle halten könne. Dieses Bild könne allenfalls bei den Konsultationen bei Dr. J.___ beziehungsweise beim Fachpsychologen K.___ nicht zum Ausdruck gekommen sein (Urk. 8/4 S. 2 oben).
4.
4.1 Die medizinischen Berichte sind hinsichtlich der strittigen Belange ausreichend umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.
4.2 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich einzig Dr. G.___ (Urk. 8/25 S. 4 Mitte, Urk. 8/29 S. 4 Mitte), der Psychotherapeut H.___ (Urk. 8/4 S. 1 unten, Urk. 8/22 Mitte) und Dr. J.___ mit dem Fachpsychologen K.___ (Urk. 8/20 S. 5 oben).
4.3 Aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Hausarztes Dr. G.___ bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Tätigkeit als Chauffeur oder anderweitig in einer leichten Arbeit ohne Gewichtheben von mehr als zehn Kilogramm bis Lendenhöhe voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/28).
4.4 Zu prüfen bleiben daher die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht.
Der Psychotherapeut H.___ hielt die bisherige Berufstätigkeit als Chauffeur ab Juli 2002 als unzumutbar, ab Juli 2003 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/22 Mitte). Ab Juni 2004 sei sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch als Chauffeur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben (Urk. 8/4 S. 1 unten). Demgegenüber betrachtete Dr. J.___ mit dem Fachpsychologen K.___ den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht als sicher zu über 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/20 S. 5 oben).
4.5 Beim Bericht vom 17. April 2005 durch den Psychotherapeuten H.___ ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, obwohl in jenem Zeitpunkt keine entsprechenden Befunde mehr angeführt wurden (vgl. Urk. 8/4). Zugehörige Befunde wurden zwar in den Berichten vom 9. März 2004 (vgl. Urk. 8/23 S. 1 unten) und vom 10. Oktober 2002 (vgl. Urk. 8/27 S. 2 Mitte) erwähnt, sie stützten sich aber offenbar einzig auf die Darstellungen des Beschwerdeführers und wurden hinsichtlich möglicher Überwindbarkeit nicht weiter hinterfragt.
Weiter ist den Berichten des Psychotherapeuten H.___ nicht zu entnehmen, weshalb es sich um eine schwere depressive Episode statt beispielsweise einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10: F32.0/F32.1 handeln soll (vgl. Urk. 8/4). Zutreffend geschildert wurde jedoch, dass es sich nicht um eine konstante Situation handelt, welche einer eigentlichen Depression entsprechen würde, sondern um ein schwankendes Zustandsbild (vgl. Urk. 8/23 S. 2). Aufgrund des verbesserungsfähigen Status der depressiven Episode bestehen keine Anzeichen, dass es sich dabei um einen nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden handelt, bei dem weiter angenommen werden müsste, dass eine Verwertung der offenbar bestehenden Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht zumutbar sei.
Hinsichtlich der Diagnose unreife Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.8 (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen) ist festzustellen, dass nicht ausgeführt wurde, inwiefern diese Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit haben soll und ob diese nicht zumindest teilweise zumutbarerweise überwindbar sind. Eine Unüberwindbarkeit kann angesichts der dargestellten Verhaltensmöglichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/4 S. 2 oben).
Hinzu kommt, dass der Psychotherapeut H.___ den Beschwerdeführer seit Juni 2002 (vgl. Urk. 8/27 S. 1 unten) betreut und demnach eine Vertrauensstellung erlangt hat, welche derjenigen eines Hausarztes entspricht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass seine Einschätzungen durch seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung beeinflusst worden sind. Dies wird erhärtet durch die Aussage, dass der Psychotherapeut H.___ für den Beschwerdeführer offenbar Bewerbungsschreiben verfasste (vgl. Urk. 8/20 S. 3 unten).
4.6 Demgegenüber stützt sich die Einschätzung durch Dr. J.___ und des Fachpsychologen K.___ auf drei Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die Anamnese, das subjektive Beschwerdebild und die objektiven Befunde sind einlässlich dargelegt worden (vgl. Urk. 8/20). Dass bei den drei Untersuchungen, welche alle werktags und mitten im Verlauf der Arbeitswoche stattfanden, die arbeitsbedingten Stressreaktionen nicht zum Ausdruck gekommen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Diagnosen ist einzig zu bemängeln, dass das Schmerzsyndrom nicht in die ICD-10-Klassifikation eingeordnet wurde; im Übrigen erscheinen Diagnosen und Erhebungen jedoch kongruent. Weiter äusserten sich auch Dr. J.___ und der Fachpsychologe K.___ nicht zur Frage einer allfälligen Überwindbarkeit der Beschwerden.
4.7 In Würdigung aller Umstände ist daher nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Beurteilung durch Dr. J.___ und durch den Fachpsychologen K.___ (Urk. 8/20) abzustellen.
4.8 Um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejahen zu können, ist ferner zu prüfen, ob die zusätzlich dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, da psychische Beeinträchtigungen alleine als solche noch keine Invalidität zu begründen vermögen (vgl. BGE 130 V 398 ff.). Anhaltspunkte für die unter Erw. 1.2 geschilderten Zusatzvoraussetzungen, insbesondere für eine psychische Komorbidität von genügender Schwere, Ausprägung und Dauer, sind nicht erkennbar. Ebenso fehlt es an Hinweisen für die übrigen möglichen Faktoren. Beim Beistand gegenüber der den kranken Vater pflegenden Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/20 S. 2 oben) handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Somit ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen.
Selbst wenn ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu bejahen wäre, muss angesichts der Arbeitsfähigkeitseinschränkung aus psychischer Sicht von 30 % davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
4.9 Anhaltspunkte, welche eine ergänzende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen liessen, sind angesichts der vorstehend gewürdigten Aktenlage nicht ersichtlich.
4.10 Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch verneint, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).