IV.2005.00728
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 einen Rentenanspruch von S.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. August 2005 (Urk. 6),
in der Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ausgeht, sofern er sich den ihm zumutbaren schadensmindernden Massnahmen unterzieht (Urk. 2),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 28. April 2004 zu Handen der Arbeitgeberin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % festsetzte, wobei er primär die psychischen Beeinträchtigungen als einschränkend erachtete (Urk. 7/22),
dass die behandelnden Ärzte der B.___ im Bericht vom 22. / 23. Juli 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig eine mittelgradige Episode (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), einen Status nach Unfalltrauma und Rückenoperation vor 10 Jahren mit anschliessender depressiver Episode sowie einen Verdacht auf eine Benzodiazepinabhängigkeit diagnostizierten, die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf 20 bis 30 % und jene in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 % bezifferten und festhielten, dass der Beschwerdeführer, der vom 18. Juli bis 6. Oktober 2003 und vom 9. Januar bis 4. Februar 2004 in der B.___ hospitalisiert gewesen sei, kaum bereit gewesen sei, Eigeninitiative zu entwickeln, seine Compliance bezüglich antidepressiver, phasenprophylaktischer und antisuizidaler Medikamente sehr schlecht gewesen sei, er stattdessen zur Beruhigung die Einnahme von Benzodiazepinen und Relaxantien bevorzugt, auf einer Korrektur der nach seinem Dafürhalten ungenügend wirksamen medikamentösen Therapie beharrt und sich nach Ablehnung seiner Forderung zunehmend verweigert habe, dass jedoch eine Besserung der psychischen und somatischen Beschwerden zu erwarten sei, wenn er sich auf die Therapieangebote einlassen könnte (Urk. 7/18),
dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im Bericht vom 18. August 2004 unter Hinweis auf den labilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % in bisheriger Tätigkeit bescheinigte, gleichzeitig aber festhielt, er vermöge keine genauen Angaben zu machen, doch habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, er sei zu 70 % bei der D.___ angestellt (Urk. 7/20),
dass die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums X.___ der B.___ im Bericht vom 17. August 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (Code F33.1 der ICD-10), ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (Code F13.25 der ICD-10), einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und neurotischen Zügen (Code F60.8 der ICD-10) sowie einen Status nach Skiunfall mit Rückenverletzung und Wirbelsäulenversteifung diagnostizierten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter attestierten und ausführten, in Anbetracht des fast therapieresistenden Zustandsbildes könne trotz des unterstützenden psychosozialen Umfelds höchstens von einer mässig guten Prognose ausgegangen werden (Urk. 7/21),
dass die behandelnden Ärzte der B.___ im Bericht vom 22. November 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres bescheinigten und ausführten, der Beschwerdeführer sei vom 30. Juli bis 1. Oktober 2004 erneut in der B.___ hospitalisiert gewesen, zwar habe sich ein ähnliches Bild wie bei den vorangegangenen Hospitalisationen gezeigt, doch sei dieses Mal die Compliance gegenüber phasenprophylaktischer und antisuizidaler Medikamente besser gewesen, auch habe der Beschwerdeführer bezüglich Eigeninitiative und Suche von zusätzlichen ambulanten Therapieangeboten zur Stabilisierung der Tagesstruktur Fortschritte erzielt, jedoch habe er eine vorübergehende betreute Wohnstruktur verweigert und die Klinik in die alten Verhältnisse verlassen, allerdings könne eine weitere Besserung der psychischen und somatischen Beschwerden erwartet werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf Therapieangebote (Rückenzentrum, ambulante Ergotherapie, regelmässige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung) einlassen könnte (Urk. 7/19),
dass die B.___ in den Berichten vom 22. / 23. Juli und 22. November 2004 zwar auf mögliche Therapiemassnahmen hinweist und im ersteren eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, indes die Annahme der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei in bisheriger Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, sofern er sich den schadenmindernden Massnahmen unterzieht, in den Akten keine Stütze findet, zumal einzig Dr. C.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit auf 70 % bezifferte, ohne jedoch diese Angabe in Zusammenhang mit schadenmindernden Massnahmen zu bringen,
dass die B.___ von einem besserungsfähigen Zustand ausgeht, derweil das Ambulatorium X.___ von einem therapieresistenten Zustandsbild spricht, wobei kein Grund ersichtlich ist, der einen oder anderen medizinischen Beurteilung ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen,
dass die B.___ die leidensangepasste Tätigkeit nicht näher umschreibt, aber offenbar nicht davon ausgeht, die bisherige Tätigkeit bilde eine solche, zumal sie im Bericht vom 22. / 23. Juli 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter auf 20 bis 30 % schätzte,
dass unklar bleibt, was die behandelnden Ärzte der B.___ dazu bewog, im Bericht vom 22. November 2004 die Arbeitsfähigkeit tiefer einzuschätzen als in jenem vom 22. / 23. Juli 2004, wobei nicht auszuschliessen ist, dass die anlässlich des erneuten stationären Aufenthalts vom 30. Juli bis 1. Oktober 2004 durchgeführten Therapiemassnahmen - trotz besserer Compliance - nicht die erhofften Erfolge gebracht hatten, was sich entsprechend auf die neue, nun anderslautende Beurteilung niederschlug,
dass sich aufgrund dieser Unklarheiten und Ungereimtheiten die Arbeitsfähigkeit nicht bestimmen lässt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen ist, wobei auch zu prüfen sein wird, ob die Weigerung des Beschwerdeführers, sich auf vorgeschlagene Therapieangebote einzulassen, Ausdruck der Krankheit und damit nicht ohne Weiteres überwindbar ist,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass ein Hinweis auf die Schadenminderungspflicht in der Ablehnungsverfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 7/8) als Voraussetzung für die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nicht genügt (vgl. BGE 122 V 220, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 3. Oktober 2005, 1 265/05, Erw. 1.3), sondern hiefür vielmehr ein (vorgängiges) Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durchzuführen ist, weshalb die IV-Stelle ein solches nachzuholen haben wird, sofern sie sich nach den erfolgten medizinischen Abklärungen auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers berufen will,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).