Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___ arbeitete ab Juli 1995 als Reinigungsmitarbeiterin im A.___ in Zürich (Urk. 8/45). Am 15. Januar 2003 verspürte sie bei der Arbeit einen Stich im Rücken. Zwei Tage später litt sie derart unter Rückenschmerzen und Übelkeit, dass sie frühzeitig von der Arbeit nach Hause gehen wollte. Noch am Arbeitsort stürzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Prellung der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 8/17 S. 2, Urk. 8/58/2/3). Seither ist sie arbeitsunfähig (Urk. 8/19, Urk. 8/58/2/3).
Am 4. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 22. Dezember 2003 (Urk. 8/45) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 8/18-20). Weiter zog sie die Unfallakten bei (Urk. 8/58/2/1) und schloss sich den orthopädischen und psychiatrischen Begutachtungsaufträgen der Unfallversicherung der B.___ an (Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Mai 2004, Urk. 8/17, sowie Gutachten der D.___ vom 1. Juni 2004, Urk. 8/58/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/12) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 24. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.
2.1 Eine am 15. April 2003 erfolgte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule sowie eine am 6. Mai 2003 durchgeführte Elektromyographie ergaben abgesehen von geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule einen unauffälligen Befund (Urk. 8/58/2/5+12, vgl. auch Urk. 8/19). Gestützt darauf führte Dr. C.___ im orthopädischen Gutachten vom 6. Mai 2004 aus, in mehreren orthopädischen und neurologischen Untersuchungen habe kein organisches Substrat gefunden werden können, welches den Beschwerden entsprechen würde. Klinisch sei die Versicherte aufgrund ihrer Schmerzexazerbationen nicht untersuchbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine derartige exazerbierte Schmerzsymptomatik ohne irgendein klinisches Resultat möglich sein könne. Dr. C.___ wies primär auf die menschliche und soziale Problematik hin und diagnostizierte nebst einem uncharakteristischen lumbalen Schmerzsyndrom nach Kontusion eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Reaktion (Urk. 8/17).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal psychiatrisch begutachtet, das erste Mal am 3. und 16. Dezember 2003 durch Dr. E.___ im Auftrag der Pensionskasse und das zweite Mal am 27. April und 12. Mai 2004 durch die D.___ im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/16, Urk. 8/58/3).
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 22. Januar 2004 eine Anpassungsstörung mit langdauernder depressiver Reaktion als Folge schwerwiegender psychosozialer Belastungen und eine somatoforme Schmerzstörung bedingt durch die Rückenschmerzen. Sie führte aus, die Versicherte sei Mutter von drei Kindern im Alter von vier bis acht Jahren und habe ab 1995 als Reinigerin im Krankenheim X.___ gearbeitet. 1999, als sie mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden und schliesslich zu einer dreieinhalbjährigen Gefängnisstrafe und Landesverweisung verurteilt worden. Nach der Geburt des dritten Kindes habe sie ihre Anstellung auf 60 % reduziert und sei fürsorgeabhängig geworden. Als Folge dessen sei ihre Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert worden. Die drohende Ausweisung habe sie indessen mit Hilfe eines Anwalts und ihrer Arbeitgeberin verhindern können. Der Beschwerdeführerin sei nun klar, dass sie finanziell selbsttragend sein müsse, was eine 100%ige Arbeitstätigkeit bedinge. Vom Ehemann habe sie sich 2002 scheiden lassen. Anlässlich der Untersuchung sei die Belastung gut spürbar gewesen. Die Versicherte habe verzweifelt und depressiv gewirkt. Bei belastenden Themen habe sie geweint, und die Vitalität sei vermindert gewesen. Grundsätzlich sei die Versicherte eine psychisch gesunde und belastbare Frau. Doch die für sie unerwartete Festnahme ihres Ehemannes, die drohende Ausweisung aus der Schweiz, die anhaltende Belastung als alleinerziehende Mutter, die angespannte finanzielle Situation und die unsichere Zukunft hätten ihr psychisches Gleichgewicht erschüttert und die Kompensationsfähigkeit aufgebraucht. Der Treppensturz vom 17. Januar 2003 habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie habe nun keine Ressourcen mehr, werde depressiv und entwickle chronische Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie seit mindestens März 2003 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/16).
Zu den selben Diagnosen gelangten die Ärzte der D.___, med. pract. F.___ und med. pract. G.___, im Gutachten vom 1. Juni 2004. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) vom mittleren Schweregrad vor. Es handle sich um eine geradezu idealtypische massive psychosoziale Belastungssituation, die zur Entwicklung eines psychogenen Schmerzsyndroms geführt habe. Die Belastungen würden deutlich über das hinaus gehen, was ein gesunder Mensch bewältigen könne, zumal die ausschlaggebenden Aspekte völlig ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der Versicherten liegen würden. Bei der Versicherten sei es im Rahmen der psychosozialen Belastung, welche durch die Schmerzen und mithin durch die Bedrohung der körperlichen Integrität nochmals verstärkt worden sei, zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Bei der Untersuchung habe sich eine erhebliche Verzweiflung gezeigt. Weiter habe die Versicherte über Interessenverlust, Freudlosigkeit, Grübeln, schmerzbedingte Schlafstörungen und verminderte Energie geklagt. Diese Symptomatik sei als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Code F43.21 der ICD-10) zu beurteilen. In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, nebst Kinderbetreuung und Haushaltarbeit bleibe kaum Zeit für eine nennenswerte Erwerbstätigkeit. Wäre die Versicherte allein stehend, könnte sie allenfalls während drei bis vier Stunden täglich einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgehen, sofern die Möglichkeit bestehen würde, in dieser Zeit Pausen einzulegen (Urk. 8/58/3 S. 7 ff.).
3.
3.1 Dass den geklagten Rückenbeschwerden kein organisches Korrelat zu Grunde liegt, ist unbestritten. Ebenso unbestritten sind die psychiatrischen Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung. Hingegen ist zwischen den Parteien strittig, ob diese psychischen Störungen den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Krankheitswert aufweisen, damit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht einen relevanten Gesundheitsschaden darstellen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7).
3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht zwar Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Zu nennen bezüglich dieser Kriterien sind namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3).
3.3 Die Anpassungsstörung wird ausschliesslich mit psychosozialen Umständen begründet. Da für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach der in Code F45.4 der ICD-10 festgehaltenen Definition psychosoziale oder emotionale Konflikte als entscheidende Krankheitsursache zu betrachten sind, damit ihre Diagnose gestellt werden kann, ist vorliegend die Anpassungsstörung im Rahmen dieser Diagnose als selbständige Krankheit zu begreifen.
Bei Anwendung der vorerwähnten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung ergibt sich, dass die psychischen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermögen. Eine psychische Komorbidität ist zu verneinen. Bei den depressiven Stimmungslagen handelt es sich um reaktive Begleiterscheinungen der (psychosozialbedingten) Anpassungsstörung. Ein davon losgelöstes, selbständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität liegt, wie den Ausführungen der Gutachter zu entnehmen ist, nicht vor. Sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte der D.___ begründeten die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, denn auch nicht mit ihrer psychischen Verfassung, welche die Schmerzüberwindung als objektiv unzumutbar erscheinen lassen würde, sondern mit der erdrückenden psychosozialen Situation (Urk. 8/16, Urk. 8/58/3 S. 7 ff.). Diese bleibt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht indes unerheblich, zumal primär psychosoziale und soziokulturelle Probleme keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken vermögen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Aus diesem Grunde vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn im Gutachten der D.___ ausgeführt wird, die Belastungen der Versicherten seien für einen gesunden Menschen nicht mehr zu bewältigen (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/58/3 S. 7). Weitere Kriterien im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung liegen ebenfalls nicht vor. So sind abgesehen von den Rückenbeschwerden, deren Ausweitung die Schmerzstörung zu Grunde liegt, keine körperlichen Begleiterkrankungen gegeben. Die Rückenbeschwerden lassen sich, wie bereits erwähnt, nicht objektivieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) sind diesbezüglich keine weiteren Abklärungen nötig. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin wegen der angegebenen Schmerzen nur ungenügend zu untersuchen vermochte (Urk. 8/17 S. 3), doch wurde sie von den Ärzten der H.___ hinreichend abgeklärt (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/58/2/4-6, Urk. 8/58/2/12). Dr. C.___ erachtete weitere somatische Abklärungen denn auch nicht für notwendig (Urk. 8/17). Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass in den Arztberichten ein sozialer Rückzug unmissverständlich festgehalten sei (Urk. 1 S. 6). Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre zwei älteren Kinder täglich in den Kindergarten und in die Schule begleitet, mit dem Schwager Einkäufe tätigt und mit den Kindern ins Freie geht, um mit ihnen zu spielen (Urk. 8/58/3 S. 5). Zwar legt sich die Beschwerdeführerin zu Hause oft hin (Urk. 8/58/3 S. 5). Doch daraus und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Kindergärtnerin, den Lehrern oder weiteren Personen spricht, wenn sie ihre Kinder zum Kindergarten beziehungsweise zur Schule bringt (Urk. 1 S. 6), kann noch nicht auf einen sozialen Rückzug geschlossen werden. Auch ist nicht einsichtig, inwiefern die von Dr. E.___ empfohlene sporadische, freiwillige Beschäftigung in einem Krankenheim als Hinweis auf einen sozialen Rückzug zu deuten ist, zumal die Gutachterin diese Empfehlung im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung abgab (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/16 Ziff. 7). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem sozialen Rückzug auszugehen wäre, wäre dieses Kriterium nicht mit genügender Intensität erfüllt, um als rechtserhebliche Komorbidität gelten zu können. Sodann macht die Beschwerdeführerin einen primären Krankheitsgewinn gelten. Dazu hält sie gestützt auf das Gutachten der D.___ gleich selber fest, dass eine ausreichende soziale Unterstützung und die Gewährung einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung die wirksamste Therapie darstellen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 8/58/3 S. 8). Es geht somit um eine Verbesserung der psychosozialen Belastung, während sich die Frage nach der Therapierbarkeit des innerseelischen Verlauf mangels relevanter Pathologie gar nicht stellt. Dass sich die psychosoziale Situation allenfalls nicht verbessern lässt, ist auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Weitere potentielle Kriterien im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Annahme der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht gegeben sind und dass somit keine rechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 22. Februar 2006 (Urk. 14/2) wird Rechtsanwalt Tomas Kempf für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 880.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, wird mit Fr. 880.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).