Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00730
IV.2005.00730

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Pro Infirmis Sozialberatung
Franziska Frei
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1943, leidet an einer schweren ischämischen Hirnschädigung nach Herzstillstand am 20. Juni 2002 (Urk. 9/23). Am 29. August 2002 meldete ihn dessen Ehefrau bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel sowie eine Rente (Urk. 9/53). Im Weiteren stellte sie am 16. Juni 2003 das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/46). Nach Prüfung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle (Urk. 9/44) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 9/15) mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und mit Verfügung vom 5. April 2004 (Urk. 9/11) mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Sodann leistete sie mit Verfügung vom 1. Juni 2004 Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 9/10).

2.       Am 12. November 2004 stellte die Ehefrau des Versicherten das Gesuch um nochmalige Überprüfung der Hilflosigkeit (Urk. 9/36). Die IV-Stelle holte daraufhin bei A.___, FMH Allgemeine Medizin, einen Arztbericht (Bericht vom 5. Dezember 2004 [Urk. 9/23]) ein und liess erneut die Hilflosigkeit an Ort und Stelle abklären. Nach Eingang des betreffenden Abklärungsberichtes vom 16. März 2005 (Urk. 9/34) sprach sie ihm mit Verfügung vom 24. März 2005 mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zum Ansatz bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 9/5). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, mit Eingabe vom 14. April 2005 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 24. März 2005 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung schweren Grades mit dem Ansatz "Aufenthalt zu Hause" auszurichten (Urk. 9/4). Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten vom 14. April 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

3.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, mit Eingabe vom 22. Juni 2005 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 24. März 2005 und der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 seien aufzuheben, und es sei ihm eine volle Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'720.-- auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
2.
2.1     Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.2     Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
         Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
         Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 42ter Absatz 2 IVG beträgt die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1.  
         Unverändert wurde die Regelung übernommen, wonach die Assistenz- resp. Hilflosenentschädigung ausschliesslich denjenigen Versicherten ausgerichtet wird, die sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhalten (Art. 42 Abs. 3 und 5 IVG, Art. 42bis Abs. 4 und Art. 42ter Abs. 3 IVG). Im Gegensatz zur früheren Regelung wurde dieser Grundsatz nunmehr im Gesetz verankert und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, den Begriff Aufenthalt zu definieren (Art. 42 Abs. 5 Satz 2 IVG), was in Art. 35bis Abs. 3 IVV vollzogen wurde: Nach dieser Bestimmung gelten als Aufenthalt in einer Institution Tage, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Hilflosigkeit vorliegt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ihm - wie er geltend machen lässt (Urk. 1) - der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG oder - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - aufgrund von Art. 42ter Abs. 2 IVG lediglich die Hälfte dieses Ansatzes auszurichten ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf das IV-Rundschreiben Nr. 196 des BSV vom 16. April 2004. Sie macht geltend, dass gemäss diesem Rundschreiben der Ansatz bei Aufenthalt zu Hause nur ausgerichtet werde, wenn der Aufenthalt der versicherten Person vollumfänglich zu Hause sei (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er lebe zu Hause und besuche an drei Tagen pro Woche eine Tagesklinik. Für den Ansatz der Hilflosenentschädigung sei es kein Kriterium, wo resp. wie jemand seinen Tag verbringe. Es sei ihm daher eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit mit dem Ansatz "Aufenthalt zu Hause" auszurichten (Urk. 9/4).
4.
4.1     Aus den Akten geht hervor und ist nunmehr auch unbestritten (Urk. 8; vgl. demgegenüber Urk. 2), dass sich der Beschwerdeführer seit ca. Mitte Februar 2005 von Dienstag bis Donnerstag von ca. 9.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr im Tagesheim X.___ aufhält (Urk. 9/34 Seite 1). Die Ehefrau fährt ihn am Morgen nach X.___. Um 16.00 Uhr wird er vom Transportdienst wieder nach Hause gebracht (Urk. 9/34 Seite 1, Urk. 3/3). Das Tagesheim X.___ verfügt lediglich über einen Tagesbetrieb; Übernachtungsmöglichkeiten sind keine vorhanden (Urk. 3/3).
4.2
4.2.1   Im Rundschreiben des BSV Nr. 196 vom 16. April 2004, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt, wird unter anderem Folgendes festgehalten (vgl. Beilage zu Urk. 9/5):
         "Gestützt auf Art. 42ter Absätze 1 und 2 IVG haben volljährige Versicherte bei einem Aufenthalt zu Hause einen Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung (HE) oder bei einem Aufenthalt im Heim auf den halben Ansatz. Nicht vorgesehen hat der Gesetzgeber die gleichzeitige Auszahlung des vollen Ansatzes für Tage, an denen sich eine volljährige Person zu Hause aufhält, und des halben Ansatzes, an denen sie sich im Heim aufhält.
         (...) Der volle Ansatz kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnt (KSIH Rz 8003). In Konkretisierung dieser Randziffer bedeutet dies, dass der volle Ansatz der HE nur für diejenigen Personen in Betracht fällt, die vollumfänglich zu Hause wohnen. Volljährige Versicherte, die teils zu Hause und teils in einem Heim leben, haben keinen Anspruch auf vollen Ansatz der HE."
4.2.2   Ziffer 8003 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, auf welche im genannten Rundschreiben verwiesen wird, lautet wie folgt:
         "Es bestehen zwei Ansätze der Hilflosenentschädigung, der volle und der halbe Ansatz. Die Wahl des Ansatzes ist abhängig von der Wohnform bzw. vom Aufenthaltsort der versicherten Person. Der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnt. Bei Heimaufenthalt, welcher nicht der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, besteht Anspruch nur auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung."
         In Ziffer 8005 dieses Kreisschreibens wird der Begriff des Heimes wie folgt definiert:
         "Als Heim gilt jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient. Als Heimaufenthalte gelten demnach auch Aufenthalte behinderter Personen in Langzeitabteilungen von Kliniken oder von Alters- oder Pflegeheimen (...)."
4.3
4.3.1   Streitig und zu prüfen ist, was unter "Aufenthalt im Heim" im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG zu verstehen ist.
4.3.2   Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 129 V 103 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.3   Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.2), wurde der Begriff des "Aufenthaltes in einer Institution" im Sinne von Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 42bis Abs. 4 IVG auf Verordnungsstufe definiert, und zwar dahingehend, dass als solcher diejenigen Tage gelten, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt (Art. 35bis Abs. 3 IVV). Diesbezüglich wurde in der Verwaltungspraxis präzisiert, dass für den Aufenthalt einer volljährigen Person in einer Institution (Internat) jene Tage massgebend seien, für welche Beiträge für die Übernachtung in Rechnung gestellt werden können (KSIH, Rz 8102).
         Im Gegensatz dazu wurde der Begriff des "Aufenthaltes in einem Heim" im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG auf Verordnungsstufe nicht definiert. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier das Kriterium des Übernachtens massgebend sein soll. Der Wortlaut von Art. 42ter Abs. 2 IVG lässt eine dahingehende Auslegung jedenfalls ohne weiteres zu. Aus KSIH, Rz 8003, sowie aus dem genannten Rundschreiben kann ebenfalls nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Darin wird, wie erwähnt, angeführt, dass die versicherte Person "ausserhalb eines Heimes wohnen" resp. "vollumfänglich zu Hause wohnen" müsse. Dies dürfte aber fraglos auch auf eine versicherte Person zutreffen, welche sich - wie der Beschwerdeführer - lediglich tagsüber zum Zwecke ambulanter Pflege und Betreuung in eine Institution begibt, seinen Lebensmittelpunkt aber zu Hause hat und namentlich auch stets dort übernachtet.
4.3.4   Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle Folgendes zu bemerken:
         Bei volljährigen Versicherten wird die Hilflosenentschädigung als Monatspauschale ausgerichtet (KSIH, Rz 8101 in Verbindung mit Rz 8003 ff.). Es stellt sich somit die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine volljährige versicherte Person teils zu Hause und teils in einem Heim übernachtet. Für einen solchen Fall hat das BSV mit der im Rundschreiben Nr. 196 vorgenommenen Präzisierung, wonach die versicherte Person "vollumfänglich zu Hause wohnen" müsse, klar gestellt, dass von einem Heimaufenthalt auszugehen und demgemäss nur der halbe Ansatz der Hilflosenentschädigung auszurichten ist. Ob diese - umstrittene (vgl. Behinderung und Recht, Beilage zu den SAEB-Mitteilungen, Nummer 2/2005, Seite 1) - Auffassung des BSV vor dem Gesetz stand hält, kann vorliegend - da der Beschwerdeführer stets zu Hause übernachtet - indessen offen bleiben.
4.3.5   Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung, wonach als Heimaufenthalter im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG auch solche versicherte Personen gelten, welche sich lediglich tagsüber in einem Heim aufhalten, läuft sodann auch dem Sinn und Zweck von Art. 42ter IVG zuwider.
         Mit der Einführung der "Assistenzentschädigung" wollte der Gesetzgeber die damaligen Mängel beseitigen und behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnis eine vermehrte Autonomie ermöglichen (Botschaft, Seite 3238). Gegenüber der bisherigen Hilflosenentschädigung sollte in drei Bereichen eine Korrektur im Sinne erhöhter Entschädigungsansätze oder einer Erweiterung der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden: Besserstellung von Kindern und Jugendlichen zu Hause (Korrekturbereich 1), Besserstellung von erwachsenen Behinderten, welche nicht im Heim oder im Spital wohnen (Korrekturbereich 2) und Besserstellung von erwachsenen psychisch und leicht geistig behinderten Personen, die nicht im Heim oder im Spital wohnen (Korrekturbereich 3 [Botschaft, Seite 3244]). Zum Korrekturbereich 2 wurde in der Botschaft im Weiteren Folgendes festgehalten (Seite 3245):
         "Erst wenn Menschen mit Behinderungen die nötigen finanziellen Mittel erhalten, um sich die erforderliche Assistenz 'einzukaufen', können sie über ihre Wohn- und Betreuungssituation selbst bestimmen. Der Betrag der Assistenzentschädigung soll deshalb auch für erwachsene Personen, welche ausserhalb von Institutionen wohnen, im Vergleich zur heutigen Hilflosenentschädigung angehoben werden. Die erhöhten Ansätze sollen es den Betroffenen ermöglichen, möglichst lange selbständig zu wohnen und einen allfälligen Heimeintritt zu vermeiden. Für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen, welche in Heimen leben, wird weiterhin der Betrag der heutigen Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Ein Ausbau ist hier nicht angezeigt, da die Pflege und Betreuung durch die Institutionen erbracht und in erster Linie über die kollektiven Leistungen der IV entschädigt wird."
         Ausschlaggebend sollte somit einzig sein, dass die behinderte Person ausserhalb einer Institution "wohnt". Ob sich eine zu Hause lebende versicherte Person die erforderliche Assistenz in der Form von Hauspflege oder in der Form von ambulanter Betreuung in einem Tagesheim oder dergleichen "einkauft", sollte sie demgegenüber selbst bestimmen können. Es wird denn in der Botschaft auch mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung nur dann bestehen sollte, wenn die behinderte Person ausschliesslich zu Hause betreut wird.
         Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Pflege- und Betreuungsleistungen erfahrungsgemäss hauptsächlich morgens und abends anfallen. Bei einer behinderten Person, welche zu Hause wohnt und sich lediglich tagsüber während einigen Stunden in einer Institution aufhält, wird demnach ein grosser Teil der Pflege und Betreuung weiterhin durch die Betreuungsperson zu Hause erbracht. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die versicherte Person in einem solchen Fall in erster Linie durch die Institution gepflegt und betreut wird.
         Es entsprach somit fraglos nicht dem Willen des Gesetzgebers, versicherten Personen, welche sich - wie der Beschwerdeführer - lediglich tagsüber zum Zwecke ambulanter Pflege und Betreuung in eine Institution begeben, ihren Lebensmittelpunkt aber zu Hause haben und namentlich auch stets dort übernachten, lediglich den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung zukommen zu lassen.
4.4     Es ergibt sich somit, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - in einem Fall wie dem vorliegenden für die Halbierung des Ansatzes der Hilflosenentschädigung keine gesetzliche Grundlage besteht.
4.5     Dieses Ergebnis erscheint im vorliegenden Fall im Übrigen auch angesichts des Betreuungsaufwandes für den Beschwerdeführer gerechtfertigt:
         Gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 16. März 2005 braucht dieser beim Aufstehen, beim Ankleiden und bei der Körperpflege der regelmässigen Hilfe Dritter, ebenso auch bei der Verrichtung der Notdurft (Kleider richten, Reinigung), beim Essen und bei der Fortbewegung. Sodann ist er auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sowie auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen (Urk. 9/34). Zumindest die Hilfeleistungen beim Aufstehen, beim Ankleiden und bei der Körperpflege sind auch an den Tagen, an welchen sich der Beschwerdeführer im Tagesheim in X.___ aufhält, weitgehend von der Ehefrau resp. einer anderen Drittperson zu erbringen. Die weiteren Hilfeleistungen fallen an diesen Tagen zumindest teilweise ebenfalls an. Die Betreuungsperson des Beschwerdeführers wird somit bei der Pflege dadurch, dass sich der Beschwerdeführer an drei Tagen pro Woche während maximal siebeneinhalb Stunden in einem Tagesheim aufhält, nicht wesentlich entlastet.
         Eine Halbierung des Ansatzes für die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG lässt sich somit auch aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen.
5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf den vollen Ansatz der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Demgemäss ist der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 - soweit er eine Halbierung des Ansatzes der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit vorsieht - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2005 (vgl. KSIH, Rz 8116, und Erwägung 4.1) Anspruch auf den vollen Ansatz der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 - soweit er eine Halbierung des Ansatzes der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit vorsieht - aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2005 Anspruch auf den vollen Ansatz der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwersteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Sozialberatung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).