IV.2005.00731

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 17. Januar 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1957, arbeitete von 2000 bis 2002 bei der A.___ in ___ und von 2002 bis Ende Oktober 2003 bei der B.___ in ___, wobei der letzte Arbeitstag am 26. September 2003 war (Urk. 28/35 Ziff. 1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 28/29). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses blieb der Versicherte ohne Arbeit (Urk. 28/35 Ziff. 6.7.1, Urk. 28/24 S. 3 oben). Am 10. November 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 28/35 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin berufliche Abklärungen durch (Urk. 28/24-26), holte medizinische Berichte (Urk. 28/14-17) sowie einen Bericht der letzten Arbeitgeberin (Urk. 28/29) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 28/33) ein. Mit Verfügung vom 11. März 2005 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 28/13) und mit Verfügung vom 16. März 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 28/12). Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Einsprache vom 6. April 2005 (Urk. 28/9) wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab (Urk. 28/6 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Agron Kikaj, Bülach, mit Fax vom 27. Juni 2005 Beschwerde (vgl. Urk. 4, Urk. 1). Bis das Mandat am 8. September 2005 von Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, übernommen wurde (vgl. Urk. 16-17), erfolgten diverse verfahrensleitende Schritte (vgl. Urk. 7-11, Urk. 14). In der von Rechtsanwalt Thomas Schütz eingereichten Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2005 wurde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weitern medizinischen Abklärungen beantragt; eventualiter sei dem Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 22 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle dann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin ging von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % aus. Zudem führte sie aus, dass invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitslosigkeit und schwieriger Stellenmarkt keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würden (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, seine Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der ungenügenden medizinischen Abklärungen nicht abschliessend beurteilen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass zwischenzeitlich eine psychische Beeinträchtigung dazugekommen sei (Urk. 22 S. 4 ff.)

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und seit 15. April 2002 Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 28/16/1 S. 1 lit. A):
        
-        Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 rechts
                   -        Kleine bis mittelgrosse mediolaterale Diskushernie L4/L5 rechts                             mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS                              vom 23. Januar 2003)
                   -        elektromyographische akute Radikulopathie L5 rechts (EMG vom                          15. Mai 2003)
                   -        Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine kombinierte Dyslipidämie, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Nikotinabusus, 30 PY, Stopp vor drei Jahren (Urk. 28/16/1 S. 1 lit. A):
         Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom April bis August 2002 bereits unter einem radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom rechts mit Besserung nach analgetischer und physiotherapeutischer Behandlung gelitten. Im Dezember 2002 sei es zum Rezidiv mit anhaltenden starken lumboischialgiformen Schmerzen gekommen, wobei im MRI vom Januar 2003 eine Diskushernie L4/5 rechts mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 nachgewiesen worden sei. In der elektromyographischen Untersuchung vom 15. Mai 2003 hätten keine Hinweise für eine akute Radikulopathie L5 rechts gefunden werden können. Vom 13. Mai bis 4. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ stationär behandelt worden, mit deutlichem Beschwerderückgang. Wegen erneutem Beschwerderezidiv mit Schmerzen vom Rücken bis in den rechten Fuss sei der Beschwerdeführer ambulant vom 27. August bis zum 6. November 2003 in der Rehaklink F.___ behandelt worden. Im April 2004 habe er eine Arbeitsstelle auf dem Bau angenommen; dabei sei es bereits nach der ersten stärkeren Belastung, beim Tragen von zwei schweren Sandkübeln, zum Rückfall gekommen. Trotz adäquater physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 28/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
         Dr. G.___ beurteilte am 8. Januar 2005 die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % (Urk. 28/16/5 S. 2 unten).
         Bei einer weitergehenden Therapieresistenz sei eine Beurteilung durch die Neurochirurgie bezüglich einer Operationsindikation angezeigt. Prognostisch sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 28/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Er habe dem Beschwerdeführer vom 20. Mai bis 7. Juni 2002, vom 24. Dezember 2002 bis 29. Januar 2003, vom 27. März bis 28. März 2003, vom 14. April bis 22. April 2003, vom 13. Mai bis 18. Juni 2003, vom 18. August bis 1. September 2003, vom 10. September bis 31. Oktober 2003, vom 30. April bis 25. Mai 2004, vom 12. Oktober bis 15. Oktober 2004, vom 8. November 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und vom 19. Juni bis 31. Juli 2003 eine solche von 50 % (Urk. 28/16/1 S. 1 lit. B, S. 2 lit. D Ziff. 3).
3.2     Im Bericht vom 18. Januar 2005 hielten Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Klinik D.___, dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ in seinem obgenannten Bericht fest, doch sprachen sie nicht von einem chronischen Reizsyndrom, sondern von einem sensomotorischen Syndrom (Urk. 28/15/2 S. 1 lit. A).
         Die neurophysiologische Untersuchung vom 15. Mai 2003 habe ergeben, dass der klinisch-neurologische und der elektromyographische Befund zur akuten Radikulopathie L5 rechts passe. Elektromyographisch sei eine frische Denervierungsaktivität nachgewiesen worden. Funktionell bestehe kein nennenswertes motorisches Defizit (Urk. 28/15/2 S. 2 lit. D Ziff. 6).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Techniker vom 13. Mai bis 18. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 28/15/2 S. 1 lit. B). Danach habe die Arbeit wieder aufgenommen werden müssen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % mit gradueller Steigerung im Verlauf ausgegangen worden sei. Da sie den Beschwerdeführer letztmals am 4. Juni 2003 gesehen hätten, seien sie bezüglich Verlauf nicht informiert (Urk. 28/15/2 S. 1 oben). Das sei auch der Grund, weshalb sie das Beiblatt bezüglich medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nicht verlässlich beantworten könnten (Urk. 28/15/2 S. 2 lit. D Ziff. 8).
3.3     Dr. med. G.___, Oberarzt, Rehaklinik F.___, gab im Austrittsbericht vom 4. Mai 2005 Auskunft über die vom 23. Mai bis 3. Mai 2005 erfolgte ambulante Physiotherapie und die zugehörigen ärztlichen Kontrollen und hielt die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/1 S. 1):
         -        Leichtes rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
                   -        radiologisch dokumentierter Osteochondrose L4/5
                   -        Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom (Januar 2003) bei                                      Diskushernie L4/5 rechts mit Tangierung der Wurzel L5; Kontroll-                          MRI vom November 2004, weitgehende Resorption der Hernie mit               nur noch fraglichem diskretem Kontakt zur Wurzel L5.
         Bei Eintritt seien die Befunde in klinischer Hinsicht mit einem leichten, rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit ischialgiformen Schmerzausstrahlungen in die rechte Extremität vereinbar gewesen. Es sei ein ausgeprägter Leidensdruck vermittelt worden, welcher in einem gewissen Widerspruch zum relativ freien Bewegungsmuster des Beschwerdeführers gestanden habe. Die sehr wechselhaft angegebenen Kribbelparästhesien wie auch Hypästhesien, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers das ganze rechte Bein einbeziehen würden, hätten sich segmental nicht zuordnen lassen (Urk. 13/1 S. 2 unten).
         Das Hauptaugenmerk der physiotherapeutischen Behandlungen sei auf eine stabilisierende Kräftigungstherapie gelegt worden. Gezielt seien auch traktionelle Behandlungen im Rahmen einer Wassertherapie erfolgt. Die Beschwerden hätten damit nur geringfügig beeinflusst werden können. Es sei vom Beschwerdeführer bei der Abschlusskontrolle eine leichte Zunahme der Kraft wie auch eine etwas verbesserte Belastbarkeit angegeben worden; er habe aber weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Wade und der Ferse berichtet (Urk. 13/1 S. 2 unten).
         Es sei zu vermuten, dass weitere Kontextfaktoren für die Schmerzchronifizierung mitverantwortlich seien. Die letzten radiologischen Abklärungen der Lendenwirbelsäule vom November 2004 könnten das aktuell angegebene Beschwerdebild nur unzureichend erklären. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab dem 3. Mai 2005 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/1 S. 3).
3.4     Im Bericht vom 6. Mai 2005 hielt Dr. med. G.___ sodann ergänzend zum Austrittsbericht fest, die Prognose müsse als ungünstig beurteilt werden. Um mit letzter Sicherheit eine radikuläre Schmerzkomponente ausschliessen zu können, empfehle er eine neurologische elektrophysiologische Abklärung. Eine solche erachte er auch zur Beantwortung des Beiblattes bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit als notwendig (Urk. 28/14 S. 3 lit. D Ziff. 7).
3.5     Dr. C.___ nannte in seinem Überweisungsschreiben vom 11. Mai 2005 an Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, die folgenden Diagnosen (Urk. 13/4 unten):
         -        kleine bis mittelgrosse mediolaterale Diskushernie L4/L5 rechts mit                        Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 rechts
         -        kombinierte Dyslipidämie
         -        arterielle Hypertonie
         -        Status nach 30 PY mit Stopp vor drei Jahren.
         Die Überweisung des Beschwerdeführers erfolge, da er aufgrund seiner chronischen Schmerzen zunehmend mit Gereiztheit über „Nervenprobleme“ klage. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rückenbeschwerden per 1. November 2003 seine Arbeitsstelle verloren, bei welcher er nur leichteste Arbeiten habe verrichten müssen und für die Reparatur von Natelgeräten verantwortlich gewesen sei. Aufgrund der invalidisierenden Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, mehr als 30 Minuten am Stück zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Mehrmalige physiotherapeutische Behandlungen hätten in der Vergangenheit zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt (Urk. 13/4).
        
4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. Dr. G.___, der auf Widersprüche zwischen den angegebenen Beschwerden und den vorhandenen Untersuchungsresultaten hingewiesen hat, ging aus rheumatologischer Sicht ab dem 3. Mai 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und führte zu einem späteren Zeitpunkt präzisierend hinzu, dass zur Klärung der Kontextfaktoren, die für das vorliegende Beschwerdebild und die Chronifizierung verantwortlich seien, sowie für die konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, eine neurologische elektrophysiologische Abklärung notwendig werde. Auch die Ärzte der Klinik D.___, welche nach dem 18. Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % prognostizierten, erklärten im Bericht vom 18. Januar 2005, keine klaren Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen zu können, da sie ihn am 4. Juni 2003 letztmals gesehen hätten. Was die Ausführungen des Hausarztes Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit betrifft, so sind diese widersprüchlich und lassen ebenfalls keinen klaren Schluss zu. Einerseits schätzte er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Techniker im Bereich Mobiltelephonie und in einer mittelschweren beziehungsweise körperlich schweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig ein und attestierte ihm ab Mai 2002 bis anfangs November 2004 - beziehungsweise darüber hinaus - fast durchgehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Andererseits hielt er den Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten, das heisst einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Da aus den beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin klar hervorgeht, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine körperlich äussert leichte Verrichtung gehandelt hat - er habe Mobiltelefone repariert, was das Ersetzen von beschädigten Teilen, das Löten von Bauteilen sowie das Bedienen einer Lötmaschine umfasst habe (vgl. Urk. 28/24 S. 3 unten) -, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er seit Mai 2002 als Natelreparateur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, ihm aber gleichzeitig bezüglich einer leichten körperlichen Tätigkeit - seine Arbeit als Natelreparateur stellte eine solche dar - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde. Ferner bleibt auch unklar, inwiefern beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vorhanden ist, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt.
         Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Zudem stellt sich aufgrund der Ergebnisse im Rahmen der beruflichen Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeiten möchte, sich aber dazu nicht in der Lage sah, sowie nach erfolgtem Klinikaufenthalt die Frage, ob berufliche Massnahmen zu diskutieren wären (vgl. Urk. 28/24 S. 4 Ziff. 5).
4.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als auch hinsichtlich allfälliger Eingliederungsmassnahmen als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die allfällige Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sowie je nach Ausgang, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit medizinisch abkläre und hernach erneut über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge.


5.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen am Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).