Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00732
IV.2005.00732

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, war seit 1. April 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der A.___, tätig (Urk. 7/46 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 1). Am 29. Oktober 2001 zog sich der Versicherte aufgrund eines Sturzes aus ungefähr 3 m Höhe eine Verletzung an beiden Beinen zu (Urk. 7/17/1 S. 1). Am 18. November 2002 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/46 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Abklärungen durch (Urk. 7/39-41) und holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/17-18, Urk. 7/36/3), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 13. August 2003 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/15). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 23. Dezember 2003 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine Invalidenrente von 21 % und eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 7/11). Dieser Entscheid wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. August 2005 bestätigt (vgl. Verfahren Nr. UV.2004.00267, Urk. 10).
1.3     Am 23. Januar beziehungsweise am 11. Februar 2004 (Urk. 7/25, Urk. 7/22) wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, erneut an die IV-Stelle und stellte das Gesuch um Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen, um Zusprechung von beruflichen Massnahmen sowie einer Rente. Die IV-Stelle behandelte dieses Gesuch als Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 trat die IV-Stelle nicht auf das Gesuch um Zusprechung von beruflichen Massnahmen ein (Urk. 7/10 = Urk. 7/13 = Urk. 3/1). Die gegen die Verfügung durch den Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, erhobene Einsprache vom 16. März 2004 (Urk. 7/9) wies sie mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Gwerder, am 27. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen sowie einer Rente; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell-rechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E "Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung" - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Januar beziehungsweise vom 11. Februar 2004 (Urk. 7/22, Urk. 7/25) mit Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/10) ohne materielle Abklärungen durch Nichteintreten erledigt. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung einer Rente und um Gewährung von beruflichen Massnahmen eingetreten ist.

3.      
3.1     Vorab ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2003 bereits über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt hat.
3.2 Hinsichtlich des Rentenanspruchs brachte die Beschwerdegegnerin vor, bereits mit Verfügung vom 13. August 2003 über einen solchen rechtskräftig verfügt zu haben. Zwar habe sie eine Rentenleistung nicht explizit verneint, doch lasse der Umstand, dass sie im Dispositiv dieser Verfügung von einem Leistungsbegehren und eben nicht nur von beruflichen Massnahmen (Umschulung) gesprochen habe diesen Schluss zu. Zudem sei der Anspruch auf Umschulung aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint worden, weshalb auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 3).
3.3     Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, die SUVA habe ihm mit Entscheid vom 23. Dezember 2003 eine Rente von 21 % zugesprochen, weshalb das Rentengesuch (erstmals) und der Anspruch betreffend berufliche Massnahmen erneut zu überprüfen seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 6). Ferner geht er davon aus, dass veränderte Verhältnisse vorliegen würden, da seit August 2003 auch psychische Beeinträchtigungen aufgetreten seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) und gemäss Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 11. Juni 2004 eine im Jahr 2003 noch nicht erkannte Wirbelsäulenfehlhaltung und eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule bestehe. Zusätzlich hätten die Ärzte seit dem Jahr 2003 auch Symptomausweitungen (Schmerzverarbeitungsstörung/Depression) festgestellt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Er bemängelte auch, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die medizinischen Berichte, welche zuhanden der SUVA erstellt worden seien, als Entscheidungsgrundlage gedient hätten und somit die Rückenschmerzen, welche von Anfang an als nicht unfallkausal angesehen worden seien, bei der Beurteilung seines Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
3.4     Da der Beschwerdeführer in der Erstanmeldung vom 18. November 2002 (Urk. 7/46 S. 6 Ziff. 7.8) lediglich berufliche Massnahmen beantragte und die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. August 2003 mit dem Betreff "Umschulung" (Urk. 7/13) im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente nicht auf einen allfälligen Rentenanspruch einging, ist davon auszugehen, dass das Rentengesuch bisher nicht geprüft wurde. Entgegen ihrer Darstellung lässt der Wortlaut des Dispositivs "das Leistungsbegehren wird abgewiesen" (vgl. Urk. 7/15) den Schluss nicht zu, es sei bereits über das Rentenbegehren entschieden worden, denn mit dem Begriff "Leistungsbegehren" wird lediglich auf den Betreff der Verfügung und nicht auf sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung Bezug genommen. Zudem wird aus den Akten ersichtlich, dass mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/25) beziehungsweise vom 11. Februar 2004 (Urk. 7/22 S. 1) erstmals Rentenleistungen anbegehrt wurden. Somit erfolgte bislang keine Anspruchsprüfung betreffend Rentenleistungen, weshalb es unzulässig war, auf das am 23. Januar beziehungsweise 11. Februar 2004 gestellte Begehren um Zusprache einer Invalidenrente nicht einzutreten.

4.      
4.1     In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Begehren betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer für die relevante Periode zwischen dem 13. August 2003 und dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2005 (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen) keine Veränderung der Verhältnisse beziehungsweise keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan habe (Urk. 2 S. 3).
4.3 Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen zum Rentenanspruch verwiesen werden (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen am 13. August 1993 mit der Begründung abgewiesen, es liege kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % vor; der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 7/15).
         Am 23. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente zu, wobei sie von einer Erwerbseinbusse von 21 % ausging (Urk. 7/11). Dieser Invaliditätsgrad wurde vom hiesigen Gericht rechtskräftig bestätigt (vgl. Urk. 10).
Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
4.5     Der in Bereich der Unfallversicherung festgestellte Invaliditätsgrad von 21 % führt angesichts der eben dargelegten Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs zur Feststellung, dass auch im Bereich der Invalidenversicherung von einer Einschränkung in dieser Höhe auszugehen ist. Ob infolge unfallfremder Beeinträchtigungen allenfalls eine 21 % übersteigende Einschränkung anzunehmen ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, genügt doch im Hinblick auf einen allfälligen Umschulungsanspruch eine Einschränkung von ungefähr 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
 4.6    Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ablehnung des ersten Antrags auf berufliche Massnahmen zwar keine Invaliditätsbemessung im Hinblick auf die Festlegung oder Verneinung eines Rentenanspruchs vorgenommen (vgl. vorstehend Erw. 3. 4). Aber sie hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen ausdrücklich mit dem Argument verneint, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht im geforderten Umfang von rund 20 % eingeschränkt.
         In diesem Punkt hat sich offensichtlich eine deutliche Veränderung ergeben: Mit jedenfalls 21 % bewegt sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Bereich der Erheblichkeitsschwelle, so dass diese Anspruchsvoraussetzung mittlerweile zu bejahen ist.
         Damit hat der Sachverhalt im Vergleich zu jenem, welcher der ersten, ablehnenden Verfügung zugrunde gelegt wurde, eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung erfahren und die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 IVV sind klarerweise gegeben.
         Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch um berufliche Massnahmen hätte eintreten müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und erneut verfüge.

5.      
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2     Nach dem Gesagten ist die Sache sowohl betreffend Rentenanspruch - diesbezüglich zur erstmaligen Prüfung - als auch hinsichtlich des Anspruchs betreffend berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit diese die Voraussetzungen dieser Ansprüche materiell prüfe und, falls notwendig, zur Beurteilung der Rückenproblematik ergänzende Abklärungen einhole und hernach über allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).