Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1959, war seit 1989 als Bauarbeiter und Kranführer bei der A.___ AG, B.___, beschäftigt (Urk. 9/93), als er sich am 6. Dezember 2001 wegen der Folgen eines am 15. Januar 2001 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) anmeldete (Urk. 9/97 Ziff. 6.1-3 und 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 9/50), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/93) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/94, Urk. 9/95) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (vgl. Urk. 9/98-247).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/41).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 9/38).
1.2 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/26 = Urk. 3/3).
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2003 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % sowie eventualiter berufliche Massnahmen (Urk. 9/25 S. 2 Ziff. 2 und 3; vgl. Urk. 9/77).
Über die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde in einem separaten Verfahren mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. November 2004 entschieden (Urk. 9/13 = Urk. 3/4; vgl. Urk. 9/17-20, Urk. 9/51, Urk. 9/14).
Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken G.___ ein, das am 13. Dezember 2004 erstattet wurde (Urk. 9/44; vgl. Urk. 9/45-48).
Die IV-Stelle hiess sodann die Einsprache des Versicherten teilweise gut, bejahte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % den Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2004 (Urk. 9/21 = Urk. 2) und erliess mit Datum vom 27. Mai 2005 die entsprechende Rentenverfügung (Urk. 9/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab Dezember 2003 eine halbe Rente und ab März 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 19. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
3. Mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 9/88) und Einspracheentscheid vom 14. April 2004 (Urk. 9/67) hatte die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 22 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 27. September 2005 nicht ein (Verfahren Nr. UV.2004.00221).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die mit der ursprünglichen Verfügung vorgenommene Aufhebung der zugesprochenen (und bis Ende November 2003 ausgerichteten; vgl. Urk. 1 S. 5 oben) ganzen Rente damit, dass gemäss zutreffender Einschätzung der SUVA vom 26. November 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden habe. Die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2004 begründete sie im angefochtenen Entscheid damit, eine medizinische Verschlechterung und eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % sei ab Dezember 2003 anzunehmen, womit in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, die Annahme einer vorübergehend vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7); per Ende November 2003 sei von einer Veränderung auszugehen, wobei der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt 62 % betragen habe (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 8).
2.3 Strittig ist somit einerseits, wie es sich mit der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom Oktober 2003 verhält; gemäss der Beschwerdegegnerin bestand in diesem Zeitpunkt (seit November 2002) eine volle Arbeitsfähigkeit, gemäss dem Beschwerdeführer bestand weiterhin die Einschränkung, welche zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte.
Andererseits ist strittig, von welchem Invaliditätsgrad ab März 2004 auszugehen ist, dies ausgehend von der übereinstimmenden Einschätzung, dass ab Dezember 2003 eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand.
3.
3.1 Mit Bericht vom 25. Januar 2002 nannte Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 15. Januar 2001 behandelte, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Radiusfraktur am 15. Januar 2001 und Folgeentwicklung einer Sudeck-Krankheit (Urk. 9/50/3 lit. A und D.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Januar 2001, bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Zeit in der Rehaklinik D.___ weile (Urk. 9/50/3 lit. B, C.1 und D.7).
3.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 22. März 2002 über den Aufenthalt vom 23. Januar bis 6. März 2002 (Urk. 9/183) wurde ausgeführt, gut ein Jahr nach der Radiusfraktur und in der Folge aufgetretenem Complex Regional Pain Syndrome (CRPS = komplexes regionales Schmerzsyndrom = Algodystrophie, früher = Sudeck) zeigten sich heute noch Restfolgen des CRPS. Der Beschwerdeführer setze seine rechte Hand wegen der Schmerzen kaum ein. Rein von der Funktionalität her habe die Hand aber durchaus Einsatzpotential. Die Behandlung könne noch nicht abgeschlossen werden (Urk. 9/183 S. 3 f.). Eine erhebliche psychiatrische Zusatzerkrankung habe ausgeschlossen werden können. Die typischen psychosozialen Erschwernisse einer Migrantenfamilie seien wohl vorhanden, bisher scheine aber die Familie die Situation bewältigen zu können (Urk. 9/183 S. 4 Mitte).
3.3 Am 29. September 2002 erfolgte die Abschlussuntersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der eine beginnende Arthrose am rechten Handgelenk bei Status nach Radiusfraktur und einen Status nach Algodystrophie sowie - unfallfremd - einen Dupuytren Dig. III und IV der rechten Hand, chronische Lumbalgien und ein cervikocephales und cervikobrachiales Syndrom links diagnostizierte (Urk. 9/145 S. 1).
Er formulierte folgende Zumutbarkeitsbeurteilung: Dem Beschwerdeführer seien keine stark das Handgelenk belastende Arbeiten sowie Überkopfarbeiten mit Abstützfunktion mehr zuzumuten. Auch das Schieben und Tragen von Lasten über 10 kg sei einzuschränken. Alle Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen im Handgelenk, Schläge auf das Handgelenk (also Arbeiten mit vibrierenden Maschinen) sowie Kälteexpositionen seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger leichter Arbeitseinsatz zuzumuten (Urk. 9/145 S. 3 Mitte).
3.4 Am 3. November 2002 berichtete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, der den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___ untersucht hatte, als Folge der bei einem Sturz am 15. Januar 2001 erlittenen Radiusfraktur sei bei einer konservativen Nachbehandlung eine Algodystrophie der rechten Hand leichteren Stadiums aufgetreten (Urk. 9/49/2 S. 2 Mitte). Er habe nicht den Eindruck einer im Vordergrund stehenden Problematik einer Symptomausweitung gewonnen, jedoch schienen unrealistische Erwartungen - nämlich völlige Beschwerdefreiheit vor einer Wiederaufnahme der Arbeit - vorzuliegen (Urk. 9/49/2 S. 2 unten).
In Beantwortung entsprechender Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerde-führers führte Dr. F.___ am 20. Dezember 2002 aus, nicht mehr zumutbar seien vorwiegend Überkopfarbeiten, strenge Arbeiten mit dem rechten Arm und vor allem der rechten Hand mit grossen Werkzeugen und gegen Widerstände, feine Präzisionsarbeiten mit der rechten Hand, Arbeiten bei sehr ungünstigen Temperaturverhältnissen (Urk. 9/36 S. 1 Ziff. 1). Rein medizinisch sei aufgrund der vorhandenen Befunde eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu deutlich mehr als 50 % vertretbar; die Realisierung werde kaum möglich sein, falls der Beschwerdeführer weiterhin von seiner subjektiven Voraussetzung ausgehe, dass er zuerst völlig beschwerdefrei sein müsse (Urk. 9/36 S. 1 Ziff. 2).
3.5 Mit Bericht vom 11. Dezember 2002 führte Dr. C.___ aus, als Bauarbeiter und Kranführer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie von der SUVA beschrieben werde, sei sicher eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 9/49 S. 2 oben).
3.6 Im Bericht der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 14. März 2003 wurde anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführer sei für leichtere Arbeit zu 50 % arbeitsunfähig und beziehe zu 50 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/35 S. 2 unten). Praxisgemäss wurden keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Als Diagnosen wurden genannt:
Chronische Schmerzen rechter Arm bei/mit
Status nach Radiusfraktur am 14. (richtig: 15.) Januar 2001 mit anamnestisch Status nach CRPS Typ II
Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung bei ausgeprägter Inaktivität
Linksbetontes Zervikocephal-Syndrom und Lumbovertebral-Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlstellung und -Haltung sowie muskulärer Dysbalance
Psychosoziale Belastungssituation (kulturelle Integration/Arbeits-losigkeit)
Sekundär rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom
3.7 Am 13. Dezember 2004 wurde das Gutachten der MEDAS der Universitätskliniken G.___ (Urk. 9/44) - inklusive ein neurologisches (Urk. 9/45), ein psychiatrisches (Urk. 9/46) und ein rheumatologisches (Urk. 9/48) Fachgutachten - erstattet. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/44 S. 19 Ziff. 5.1):
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
2. Mittelschwere Depression
3. Generalisiertes Schmerzsyndrom rechter Arm bei/mit
Status nach komplex regionalem Schmerzsyndrom rechte Hand nach Mehrfragmentfraktur des Radius und dislozierter Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae am 15. Januar 2001
schonungsbedingte Zervikobrachialgie mit Schultersteife und Bewegungseinschränkung des Ellbogens
4. Lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit
Wirbelsäulenfehlhaltung und leichter muskulärer Dysbalance
schonungsbedingter Haltungsinsuffizienz
Piriformissymptomatik links
Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei als bleibend nicht mehr möglich zu erachten. Diesbezüglich bestehe seit dem 15. Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/44 S. 21 Ziff. 6.1.2-3).
Für eine leichte Verweistätigkeit unter Einbezug der rechten Hand höchstens als intermittierende Haltehand sei der Beschwerdeführer derzeit aus somatischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht werde hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu konstatieren (Urk. 9/44 S. 21 Ziff. 6.1.4).
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe ab 26. November 2002 100 % und ab zirka März 2003 sodann 75 % betragen (Urk. 9/44 S. 21 Ziff. 6.1.3).
Dies wurde folgendermassen näher begründet (Urk. 9/44 S. 22 Ziff. 6.1.7.b): Im Zeitpunkt der Verfügung der SUVA vom 26. November 2002 habe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Verweistätigkeit bestanden. Mit dieser Einschätzung würden die MEDAS-Gutachter einig gehen. In der Folge werde mehrfach von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass die Algodystrophie abgeheilt sei. Im Verlauf hätten sich nun aufgrund der Schonung einerseits eine zunehmende Dekonditionierung mit zusätzlichen somatischen Beschwerden herausgebildet, die bis zum Zeitpunkt des Gutachtens zu einer Verminderung der somatisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 70 % geführt hätten; vermutlich sei der Verfall der Arbeitsfähigkeit schleichend erfolgt. Andererseits habe sich eine depressive Symptomatik und zunehmende Schmerzausdehnung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung herausgebildet. Dies sei erstmals im Bericht der Schmerzsprechstunde des USZ vom 14. März 2003 - damals noch leichtgradiger Natur - erwähnt worden, nachdem noch im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik D.___ keine erhebliche psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können. Die Gutachter führten weiter aus, sie gingen von einer im Verlauf zunehmenden Verschlechterung aus, die nicht zuletzt durch die Verunfallung der Ehefrau vor einem Jahr (mithin im Dezember 2003) zusätzlich verstärkt worden sein dürfte.
Anamnestisch wurde erwähnt, dass im Jahr 2001 und 2002 eine Dupuytren-Erkrankung diagnostiziert worden war (Urk. 9/44 S. 5 unten und S. 8 Mitte), in den Befunden und der Diagnosestellung im Rahmen des Gutachtens wurde keine solche mehr genannt.
3.8 Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwer-degegnerin würdigte das MEDAS-Gutachten am 17. Januar 2005 (Urk. 9/8 S. 4 oben) dahingehend, dass das Vorhandensein relevanter unfallfremder Faktoren bestätigt werde. Seit der - zutreffenden - Einschätzung einer vollen Arbeits-fähigkeit im November 2002 hätten sich eine zu berücksichtigende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Störung entwickelt, die im März 2003 noch leichten Grades gewesen sei, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der verunfallten Ehefrau sei es im Dezember 2003 im Sinne eines Triggers zu einer Verschlechterung gekommen. Die medizinische Verschlechterung werde auf etwa Dezember 2003 veranschlagt und sei seither als anhaltend zu betrachten.
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen lässt sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit im Zeitraum von November 2002 bis November 2003 verhalten hat, möglicherweise nicht mehr eindeutig beantworten. Allerdings erweist sich diese Frage im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bis Ende November 2003 eine ganze Rente ausgerichtet worden ist und eine rückwirkende Anpassung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Diskussion steht, als eher theoretisch, weshalb sie weitgehend offen bleiben kann.
4.2 Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer gehen von einer Veränderung der medizinischen Situation im Dezember 2003 aus: Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass seit November 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestanden habe, die laufend abgenommen und gemäss MEDAS-Gutachten im Dezember 2003 noch 50 % betragen habe; es sei also in diesem Zeitpunkt eine Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer ging hingegen unter Hinweis auf die abweichende Einschätzung insbesondere seines Hausarztes davon aus, es habe bis Dezember 2003 keine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestanden; vielmehr sei die im MEDAS-Gutachten ab Dezember 2003 angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verbesserung zu werten.
Das MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich. Zudem zeichnet es sich durch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der hier aufgeworfenen Frage aus. Die diesbezüglichen Darlegungen sind das Ergebnis einer sorgfältigen, die Zusammenhänge und insbesondere den mutmasslichen Verlauf berücksichtigende Beurteilung des Sachverhalts, so dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Gesundheitszustand des Beschwerde-führers habe sich von November 2002 bis November 2003 verschlechtert.
Eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vorstehend Erw. 1.3). Dr. I.___ vom RAD interpretierte das MEDAS-Gutachten dahingehend, dass es ab Dezember 2003 zu einer medizinischen Verschlechterung gekommen sei, die seither als anhaltend zu betrachten sei.
Geht man somit gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass im Dezember 2003 eine Verschlechterung eingetreten ist, und erachtet diese mit der Beschwerdegegnerin als ab diesem Zeitpunkt dauerhaft, so ist sie ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.
Dies führt zum Schluss, dass der einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % entsprechende Rentenanspruch in noch zu bestimmendem Umfang ab 1. Dezember 2003 besteht.
4.3 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
4.4 Gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 10. Dezember 2002 hätte der Lohn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall Fr. 4'664.-- x 13 betragen (Urk. 9/87 Ziff. 16), mithin Fr. 60'632.-- im Jahr, was im Vergleich mit den für die Vorjahre im IK-Auszug (Urk. 9/94-95) erfassten Einkommen plausibel erscheint.
Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Baugewerbe von + 1,0 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87, Tab. B 10.2, lit. F) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 61'238.-- im Jahr 2003 (Fr. 60'632.-- x 1,01).
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6 Gemäss MEDAS-Gutachten besteht aus rein somatischer Sicht eine Arbeits-fähigkeit von 70 %. Infolge der zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung beträgt die verwertbare Arbeitsfähigkeit jedoch nur noch 50 %. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, indem der anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Betrag lediglich im Umfang von 50 % als hypothetisches Invalideneinkommen berücksichtigt wird.
Aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt und die MEDAS-Gutachter insofern eingeschränkt, als er die dominante rechte Hand nur noch beschränkt einsetzen kann. Damit steht ihm grundsätzlich noch immer ein weites Spektrum möglicher Tätigkeiten offen, weshalb zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommen auf den mittleren Lohn abzustellen ist, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielen. Dieser betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12) und angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von + 1,4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) rund Fr. 55'450.-- im Jahr 2003 (Fr. 54'684.-- x 1,014).
Auszugehen ist sodann gemäss MEDAS-Gutachten von einer lediglich 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit, womit ein Betrag von Fr. 27'725.-- resultiert (Fr. 55'450.-- x 0,5).
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch im erwähnten Umfang, also vorwiegend als Hilfshand, einsetzen kann, wie auch dem Umstand, dass teilzeitbeschäftigte Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unterdurchschnittliche Lohnansätze aufweisen, ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen. In Würdigung aller Umstände und unter Einbezug der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in ähnlichen Fällen (vgl. die Kasuistik im Urteil des EVG vom 30. August 2005 in Sachen S., U 122/05, Erw. 3.2.2) rechtfertigt es sich vorliegend, einen Abzug von 15 % vorzunehmen.
Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2003 von rund Fr. 23'566.-- auszugehen (Fr. 27'725.-- x 0,85).
4.7 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2003 von Fr. 61'238.-- mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 23'566.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37672.--, was einem Invaliditätsgrad von 61,52 % und gerundet von 62 % entspricht.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung verleiht ein Invaliditätsgrad von mindestes 50 %, aber weniger als 66 2/3 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung verleiht ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 %, aber weniger als 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid abzuändern.
5. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht grund-sätzlich eine Prozessentschädigung zu.
Mit Honorarnote vom 6. Juli 2006 (Urk. 11/2) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 475 Minuten, mithin 7 Stunden 55 Minuten, sowie Barauslagen von Fr. 47.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist, so dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihn im geltend gemachten Umfang von Total Fr. 1754.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Fr. 1754.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).