Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1958, absolvierte eine Ausbildung als Gipser, indem er modulare Kurse besuchte (Urk. 9/97 S. 5). Er arbeitete von 1974 bis 1998 als Gipser im elterlichen Betrieb, der A.___ in ___ (vgl. Urk. 9/55 S. 4 Ziff. 6.2; Urk. 9/97 S. 5 und Urk. 2 S. 3), welche in Konkurs fiel, bevor er am 21. Juni 1998 einen Unfall erlitt und sich am Rücken verletzte (vgl. Urk. 9/118 Ziff. 4, Ziff. 9). Daraufhin meldete er sich am 11. Februar 1999 aufgrund von Rücken- und teilweise Knieschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 9/65 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/24-25) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 9/57). Mit Verfügung vom 9. März 2000 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/20).
1.2 Ab Januar 2002 arbeitete der Versicherte sodann als Binder (Eisenleger) bei der Firma B.___ in ___ (vgl. Urk. 9/55 S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 9/97 S. 5). Am 27. Februar 2002 ereignete sich ein weiterer Unfall, bei welchem er sich wiederum eine Rückenverletzung zuzog (Urk. 9/23/2 S. 1).
Daraufhin meldete sich der Versicherte am 30. Oktober 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 9/55 S. 6 Ziff. 7.8; S. 7). Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 9/21-23), veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 9/46; Urk. 9/49) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/52). Während sie mit Verfügung vom 28. Juli 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (vgl. Urk. 9/18), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2003 befristet bis 31. August 2003 eine ganze Rente und entsprechende Zusatzrenten zu (vgl. Urk. 9/14; Urk. 9/16-17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 9/13) hiess die IV-Stelle in dem Sinne gut, als sie dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 neu bis zum 30. November 2003 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zusprach (vgl. Urk. 9/4 = Urk. 2; Urk. 9/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Juni 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie rückwirkend ab Juni 1999 die Zusprechung einer halben Rente, ab Mai 2002 einer ganzen Rente und ab Dezember 2003 einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. September 2005 reichte der Versicherte einen neuen Arztbericht nach (Urk. 13-14/2) und stellte den Beweisantrag, es seien medizinische Abklärungen (neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) zu veranlassen. Nachdem die IV-Stelle von einer Stellungnahme absah, wurde mit Verfügung vom 7. November 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und dem Versicherten Max Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2. Strittig und zu prüfen sind vorliegend insbesondere der Rentenbeginn und die Rentendauer. Während dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid ab 1. Februar 2003 bis 30. November 2003 eine ganze Rente mit entsprechenden Zusatzrenten zugesprochen wurde, ist strittig, ob er bereits ab Juni 1999 rentenberechtigt war und ein allfälliger Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung über den 30. November 2003 hinausbestand.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei gemäss Bericht des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. August 2003 ab September 2003 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer gelte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als invalid im Sinne des Gesetzes, jedoch stehe ihm die befristete Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 30. November 2003 zu (Urk. 2 S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es stehe ihm bereits ab Juni 1999 ein Rentenanspruch zu (Urk. 1 S. 6). Ferner habe er ab 1. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 1; Urk. 9/13 S. 3).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie und Oberarzt mit leitender Funktion, sowie Dr. med. D.___, Assistenzärztin, E.___, nannten im Austrittsbericht vom 18. Februar 1999, welcher im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18. Januar bis 12. Februar 1999 erstellt wurde, die folgenden Diagnosen (Urk. 9/25/2):
- Therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei:
- Status nach Sturz mit LWS-/Gesässkontusion (21. Juni 1998)
- Fehlhaltung (muskuläre Verkürzungen und Verspannungen) und schmerzbedingter Schon-/ Fehlbelastung
- leichter statischer Wirbelsäulenfehlform (BWS-/LWS- Streckhaltung)
- leichter Spondylarthrose der unteren LWS mit kleiner Diskushernie L5/S1 mediolateral (CT der LWS 7. August 1998)
- beginnender funktioneller Überlagerung bei psychosozialer Belastung (arbeitslos)
- Hausstauballergie
Es bestehe ab 15. Februar 1999 für leichte bis mittelschwere körperlich wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg und ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung) eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Von Seiten der objektivierbaren Rücken-Restproblematik gelte diese Arbeitsfähigkeit auch für den bisherigen Beruf als Gipser (Urk. 9/25/2 S. 2 unten).
3.2 Im Bericht vom 25. März 1999 bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumakrankheiten, die obigen Diagnosen (Urk. 9/24/1 S. 2 Ziff. 3).
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei ab 22. Juni bis 16. August 1998 in der bisherigen Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 17. August bis 18. August 1998 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, ab 19. August bis 20. September 1998 wiederum eine solche von 100 % und von da an bis aktuell eine solche von 50 % (Urk. 9/24/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt er den Beschwerdeführer für ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/24/2).
3.3 Dr. med. G.___, Oberarzt, Ergonomie und Eingliederung, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik I.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2002, die folgenden Diagnosen (Urk. 9/23/2 S. 1):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit
- eingeschränkter Beweglichkeit vor allem Extension
- paravertebraler, ischiocuraler, piriformis Muskelverkürzung
- Läsion des radialen Kollateralbandes PIP III rechts ohne funktionelle Störung
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf ab 21. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/23/1 S. 1 Ziff. 1.5).
3.4 Anlässlich der Behandlung der Folgen des zweiten Unfalls vom 27. Februar 2002 hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Januar 2003 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, es bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten in vorgeneigten und/oder verdrehten Rumpfpositionen sowie ohne längerdauernde Tätigkeit über Brusthöhe) eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 %, welche sukzessive auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 9/96 S. 2).
Die für die Arbeitsfähigkeit relevante Problematik bestehe in einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit sowohl Ruhe- als auch Belastungsschmerzen (im Tagesablauf allmählich aufschaukelnd), in Schmerzausstrahlungen in das rechte Knie, in teilweisem Einschlafgefühl am rechten Unterschenkel bis in die Kleinzehe sowie in einer reduzierten Beweglichkeit und Stabilisierungsfähigkeit. Hinzu komme eine deutliche allgemeine Dekonditionierung (Urk. 9/96 S. 1 unten).
3.5 Im Bericht vom 25. August 2003 führte Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Kreisarzt der SUVA, aus, der Beschwerdeführer sei am 21. Juni 1998 beim Spielen mit den Kindern auf das Gesäss gestürzt. Die radiologischen Abklärungen der Lendenwirbelsäule seien unauffällig gewesen; es sei von einer Kontusion der Lendenwirbelsäule mit Lumbovertebralsyndrom, einer Adduktorenzerrung rechts und multiplen Kontusionen gesprochen worden (Urk. 9/95 S. 2 unten).
Am 27. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer erneut ausgerutscht, mit Sturz auf das Gesäss. Es sei die Diagnose eines posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms gestellt worden. Die radiologischen Abklärungen hätten wiederum keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Läsion ergeben (Urk. 9/95 S. 3).
Dr. J.___ hielt fest, dass die Beweglichkeit des Rückens unauffällig und altersentsprechend sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine strukturelle Läsion der Lendenwirbel erlitten habe. Die kleine mediane Diskushernie sei konstant und führe zu keiner Kompression der Nerven. Aufgrund der Unfallfolgen wäre der Beschwerdeführer für jede Arbeit voll arbeitsfähig, da Kontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von sechs Monaten voll abheilen würden. Diese Zeit sei beim Beschwerdeführer schon lange verstrichen. Es scheine sich vor allem um psychosoziale Stresssituationen zu handeln. Er habe daher den Beschwerdeführer ab 1. September 2003 für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 9/95 S. 3 unten).
3.6 Im vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztbericht vom 29. August 2005 führte Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen zervikovertebralen und an einem chronischen thorakovertebralen Syndrom mit zeitweisen Ausstrahlungen in beide Arme. Es sei schon seit Jahren ein intermittierend auftretendes lumbovertebrales Syndrom bekannt. Der Beschwerdeführer habe deswegen bei ihm schon 1987 in Behandlung gestanden. Diese Beschwerden seien seit Frühjahr 2005 wieder verstärkt aufgetreten.
Der Beschwerdeführer leide zusätzlich auch an Kniebeschwerden; röntgenologisch seien dort mittelschwere beidseitige Gonarthrosen nachweisbar (Urk. 14/2 S. 1 Ziff. 1).
Die Befunde ergäben eine eingeschränkte Wirbelsäule mit schmerzhafter Beweglichkeit. Neurologische Ausfälle hätten nicht nachgewiesen werden können. Im Bereich der Kniegelenke seien Arthrosen festgestellt worden (Urk. 14/2 S. 1 Ziff. 2).
Aus seiner Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser oder Eisenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Beurteilung in einer sogenannt leichten Tätigkeit sei an verschiedene Kriterien gebunden, die aufgrund einer ergonomischen Abklärung evaluiert werden müssten. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer erheblichen Vergesslichkeit; auch im Gespräch seien die Gedankengänge nicht immer kohärent. Aufgrund des Alters erscheine dieser Befund etwas früh vorhanden zu sein, weshalb er eine zusätzliche neurologisch/psychiatrische Evaluation dringend empfehle. Der Beschwerdeführer könne deshalb in einer Tätigkeit, wo Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit gefordert würden, nicht eingesetzt werden (Urk. 14/2 S. 1f.).
Dr. K.___ schlug daher zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, die Invalidenversicherung solle ein entsprechendes Gutachten mit Einbezug verschiedener Spezialitäten durchführen (Urk. 14/2 S. 2 unten).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Rentenbeginn bereits auf Juni 1999 festzulegen ist, das heisst, ob das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war.
4.2 Der Rentenbeginn beurteilt sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich auf den Zeitpunkt nach dem ersten Unfallereignis vom 21. Juni 1998 beziehen, finden sich im Bericht der Ärzte der E.___ vom 18. Februar 1999, im Bericht vom 25. März 1999 von Dr. F.___ sowie in demjenigen der Ärzte der Rehaklinik I.___ vom 30. Oktober 2002 (vgl. Erw. 3.1 - 3.3, vorstehend).
Auf die Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 25. März 1999 kann nicht abgestellt werden. Gemäss seinen Angaben wäre der Beschwerdeführer unter anderem lediglich für einen Tag, vom 17. August bis 18. August 1998, zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Zuvor und danach hätte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, ab 21. September 1998 eine solche von 50 %. Es bleibt fraglich und ist nicht nachvollziehbar, wie sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für lediglich einen Tag begründen lässt und unmittelbar anschliessend wieder eine solche von 100 %. Auch die Angaben der Ärzte der Rehaklinik I.___ im Bericht vom 30. Oktober 2002 sind zu pauschal und bezüglich der vorliegenden Fragestellung nicht genügend aussagekräftig. Sie attestierten dem Beschwerdeführer ab Unfallereignis vom 21. Juni 1998 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 %; den Umstand, dass er ab 14. Januar 2002 in der doch eher schweren körperlichen Tätigkeit als Eisenleger tätig war, liessen sie jedoch unberücksichtigt.
Somit ist für die Frage des Rentenbeginns - mit der Beschwerdegegnerin - auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der E.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 1999 sowohl in einer angepassten als auch in der bisherigen Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungsresultaten, welche während des rund einmonatigen, stationären Aufenthaltes festgestellt wurden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht während eines ganzen Jahres in seiner ursprünglichen Arbeitsfähigkeit als Gipser beeinträchtigt war. Die Einschränkung dauerte vielmehr lediglich vom 21. Juni 1998 bis 15. Februar 1999. Somit ist das Wartejahr nicht abgelaufen und sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis zur Ereignung des zweiten Unfalls nicht erfüllt. Demgemäss ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Invalidenrente ab Juni 1999 abzulehnen.
5.
5.1 In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer über den 30. November 2003 hinaus ein Rentenanspruch zusteht.
5.2 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem zweiten Unfallereignis vom 27. Februar 2002 äusserten sich die Ärzte der Rehaklinik I.___ im Bericht vom 8. Januar 2003, der Kreisarzt der Unfallversicherung Dr. J.___ sowie der Spezialarzt für Physikalische Medizin, Dr. K.___ (vgl. Erw. 3.4-3.6).
Die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik und die Beurteilung des Kreisarztes stimmen weitestgehend überein. Während Dr. G.___ und Dr. H.___ der Rehaklinik dem Beschwerdeführer ab 8. Januar 2003 in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % attestierten, welche sukzessive auf 100 % gesteigert werden könne, ging Kreisarzt Dr. J.___ ab September 2003 für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. K.___ hingegen machte keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit; er riet diesbezüglich zu einer interdisziplinären Begutachtung.
Ausgehend von den übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte der Rehaklinik und des Kreisarztes erweist es sich vorliegend als angemessen, nach Gewährung einer siebenmonatigen Übergangszeit (Januar bis und mit August 2003), ab September 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage wird sodann der Einkommensvergleich vorgenommen.
5.3 Dr. K.___ nannte in seinem Bericht vom 29. August 2005, welcher auf Anfrage des Vertreters des Beschwerdeführers erstellt wurde, neu neurologische beziehungsweise psychiatrische Beschwerden (vgl. Urk. 14/2). Da sich aus den Akten aber keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine regelmässige Behandlung dieser neu genannten Problematik während des relevanten Zeitraums (bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 26. Mai 2005) hinweisen, ist sie vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass es sich hierbei auch um eine Erscheinung der Dekonditionierung handeln könnte, welche in den medizinischen Akten mehrfach erwähnt wurde. Da es sich sowohl bei der physischen als auch bei der psychischen Dekonditionierung um einen mit den invaliditätsfremden Elementen vergleichbaren Faktor handelt, da eine versicherte Person nicht von der Pflicht entbunden ist, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben, kann diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der SUVA, welche dem Beschwerdeführer ein Taggeld von Fr. 124.50 auszahlte. Sie errechnete - davon ausgehend - ein Valideneinkommen von Fr. 56'803.-- (vgl. Urk. 9/6 S. 2; Urk. 9/17).
Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, es sei ihm ein Jahreslohn von Fr. 105'206.-- anzurechnen; dies entspreche dem durchschnittlichen Salär, welches er im elterlichen Betrieb in den Jahren 1995 bis 1998 verdient habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Wäre nicht der Unfall dazwischengekommen, hätte er nach dem Zusammenbruch des elterlichen Betriebes wieder eine ähnlich gut bezahlte Stelle angenommen (vgl. Urk. 1 S. 5).
6.3 Aus den Akten geht einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Bauarbeiter in Hilfsfunktion (Eisenleger) arbeitete (vgl. Urk. 9/96 S. 3; Urk. 9/97 S. 5) und dabei ein monatliches Salär von Fr. 4'668.-- brutto erzielte (vgl. Urk. 9/97 S. 5 Mitte). Andererseits wird ersichtlich, dass er 25 Jahre lang im elterlichen Betrieb als Gipser (praktisch angelernt) tätig war und dabei in den Jahren 1995 bis 1997 ein durchschnittliches Salär von über Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielte (vgl. Urk. 9/97 S. 5; Urk. 9/52 S. 2). Er verlor diese Anstellung, bevor er am 21. Juni 1998 den Unfall erlitt, infolge Konkurses des elterlichen Betriebes (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 9/52 S. 2 unten).
Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Februar 1999 auch in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (vgl. Erw. 4.3 vorstehend). Da sein letztes Einkommen als Hilfsarbeiter - er führte diese Tätigkeit lediglich über kurze Zeit aus, während er als Gipser über viele Jahre arbeitete - nicht repräsentativ ist, ist vom hypothetischen Salär des Beschwerdeführers als angestellter Gipser auszugehen.
6.4 Mangels vorhandenen Angaben kann hierzu auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitzeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2003 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Gipser und seiner Ausbildung, welche er sich im Modulverfahren aneignete, können ihm Berufs- und Fachkenntnisse zugerechnet werden. Es ist daher vom Anforderungsniveau 3 auszugehen.
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten im Baugewerbe, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, erzielte Einkommen betrug Fr. 5'284.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Ziff. 45, Niveau 3), mithin Fr. 63'408.-- im Jahr (Fr. 5'284.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 66'103.-- (Fr. 63'408.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 66'103.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 7/8/2006 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 67'028.40 (Fr. 66'103.-- x 1,014).
6.5 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf Antrag des Beschwerdeführers anhand der Tabellenlöhne errechnet (vgl. Urk. 2 S. 4). Sie ging unter Berücksichtigung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4) unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 7/8/2006 S. 90 f. Tabelle B 9.2 und Tabelle B 10.2) richtigerweise von einem Jahreslohn von Fr. 57'806.-- (Fr. 4'557.-- x 12 : 40,0 x 41,7 x 1,014) aus. Darauf ist abzustellen.
6.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Selbst wenn ein maximaler Abzug von 25 % erfolgen würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 43'354.50 (Fr. 57'806.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 67'028.40 und von einem Invalideneinkommen von 43'354.50 würde eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 23'674.-- und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 35 % resultieren. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente über November 2003 hinaus zu Recht erfolgte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Mit Honorarnote vom 8. Juni 2006 machte Max S. Merkli Aufwendungen von insgesamt 10,18 Stunden und Auslagen von Fr. 268.50 geltend (Urk. 19). Im Lichte der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) bewegt sich der geltend gemachte Aufwand an der obersten Grenze dessen, was noch als angemessen gelten kann, weshalb von einer Kürzung abzusehen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 170.-- und von Barauslagen von Fr. 268.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist somit eine Entschädigung von Fr. 2'139.70 auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 2'139.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).