IV.2005.00736
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Februar 2007
in Sachen
D.___, nämlich
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1950, gelernter Bäcker & Konditor, meldete sich am 21. Oktober 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Arztbericht von B.___, prakt. Arzt, Zürich, vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der X.___, Zürich, und beim V.___, Vermittlung von Arbeitsaufträgen, Zürich, bei welcher P.___. vom 6. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 im Beschäftigungsprogramm stand, nach den Erwerbsverhältnissen des Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 1. November 2004, Urk. 8/10, beziehungsweise 9. November 2004, Urk. 8/9) und liess einen Auszug aus den individuellen Konti erstellen (IK-Auszug vom 3. November 2004, Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 16. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/5). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 12. April 2005 (Urk. 8/3) wies sie mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob P.___, vertreten durch seinen Beistand R.___, Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 29. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ersuchte das Gericht den Beistand um Einreichung der erforderlichen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Prozess, andernfalls einer rechtsgenüglichen Vollmacht des Beschwerdeführers. Ferner setzte das Gericht Frist an, die beschwerdeweise in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen, andernfalls anzugeben, bei wem, weshalb und seit wann der Versicherte in ärztlicher Behandlung ist (Urk. 10).
Am 11. Mai 2006 teilten die Sozialen Dienste Zürich mit, dass P.___ am 12. April 2006 verstorben ist (Urk. 12). Von den vom Bezirksgericht Dielsdorf gemeldeten, in Betracht fallenden Erben H.___ und A.___ (vgl. Urk. 21) zog A.___ die Beschwerde am 19. Dezember 2006 zurück (Urk. 23), während sich H.___ zur Frage der Weiterführung des Prozesses innert angesetzter Frist nicht geäussert hat.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Versicherte verstarb am 12. April 2006 (Urk. 12). Vom Bezirksgericht Dielsdorf wurden am 5. Dezember 2006 die Nachkommen H.___ und A.___ als Erben gemeldet (Urk. 21). Die übrigen gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Beschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert (BGE 99 V 58). A.___ zog die Beschwerde am 19. Dezember 2006 zurück (Urk. 23). H.___ hat sich zur Frage der Weiterführung des Prozesses nicht geäussert, weshalb das Verfahren mit ihm fortzusetzen ist. Es darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn der die Beschwerde einreichende Versicherte der gerichtlichen Aufforderung nicht mehr Folge leisten konnte, seinen Beistand rechtsgenüglich zur Prozessführung zu bevollmächtigen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Versicherte nur jeweils für ein bis zwei Wochen wegen Skelettbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Abgesehen vom Alkoholkonsum, welcher aber versicherungsrechtlich für die Prüfung der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sei, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 2).
3.2 Dagegen liess der Versicherte einwenden, die Beschwerdegegnerin habe das Suchtverhalten ungenügend abgeklärt. Es hätte geprüft werden müssen, ob die psychischen Beschwerden schon vor der Alkoholsucht bestanden hätten, ob der Versicherte überhaupt therapiefähig sei und ob weitere Folgeschäden bestünden.
4.
4.1 Laut Arztbericht von B.___ vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/7) litt der Versicherte an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, an einer beginnenden Gonarthrose rechts (2001), bei welcher zur Zeit keine neueren Resultate vorlägen, an chronischem Äthylismus und an chronischen Schlafstörungen, die sich alle auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sowie an Adipositas. Der Beginn der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei nicht genau definierbar. Seit längerer Zeit sei der Versicherte sozialhilfeabhängig. Er behandle den Versicherten als Hausarzt seit August 1999. Die Erstkonsultation sei wegen Rückenbeschwerden erfolgt. Im Jahr 2001 habe er über Kniegelenksbeschwerden rechts geklagt und es hätten sich klinische Zeichen einer Arthrose ergeben. Im weiteren Verlauf habe er immer wieder über Rücken- und Kniebeschwerden geklagt. Gelegentlich seien Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für jeweils ein bis zwei Wochen ausgestellt worden. Grössere Untersuchungen seien nie möglich gewesen, da die entsprechenden Termine nicht eingehalten worden seien. Vor Blutentnahmen habe der Versicherte eine panische Angst gehabt, so dass keine Laborwerte verfügbar seien. Als Eisenleger oder Hilfsarbeiter auf dem Bau könne der Versicherte sicher nicht mehr arbeiten. Leichtere Arbeiten seien ihm theoretisch zumutbar, wobei er als Folge des Äthylismus unzuverlässig sein dürfte. Mehr Angaben könne er leider nicht machen.
Eine anderweitige ärztliche Behandlung fand nicht statt (Schreiben vom 25. November 2004, Urk. 8/8).
4.2 Unbestritten ist, dass der Versicherte aufgrund der somatischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit dahingehend eingeschränkt war, als er nur noch für leichte Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig war. Dass die somatischen Beschwerden des Versicherten Folge der Alkoholsucht waren, kann dem Arztbericht von B.___ nicht entnommen werden und erscheint wenig wahrscheinlich, denn es handelte sich bei den geklagten Beschwerden allesamt um solche des Bewegungsapparates. Ebenso wenig kann dem Bericht entnommen werden, dass diese Beschwerden zur Alkoholsucht geführt haben sollen.
Bezüglich der behaupteten, jedoch nicht bezeichneten psychischen Beschwerden hat B.___, bei welchem der Versicherte seit 1999 in Behandlung war, keinen Verdacht auf solche Störungen geäussert, noch kann seinem Bericht entnommen werden, dass der Versicherte, abgesehen von Schlafstörungen, jemals über solche Beschwerden geklagt hat. Deshalb bestand zur Anordnung psychiatrischer Abklärungen nie eine Veranlassung. Die vom Versicherten beschwerdeweise in Aussicht gestellten Arztberichte wurden denn dem Gericht auch nie eingereicht.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht von B.___ davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund der somatischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit soweit eingeschränkt war, dass ihm die bisherige schwere Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war.
5. Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).
Da der Versicherte seit Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachging (vgl. Urk. 8/11), ist für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen, weshalb selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % sich lediglich ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 % ergibt. Damit ist der geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- A.___
- R.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).